OLG Graz 10Bs8/25i

10Bs8/25iOberlandesgericht25.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs8/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00008.25I.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Tröster und Maga. Haas in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 25. Februar 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Rechtsanwältin Maga. Çetin (für B*) sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Hacker über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. Mai 2024, GZ **-37, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I 1) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I 3), jeweils „eines“ Verbrechens (richtig: mehrerer Verbrechen) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB (I 2) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB (I 4) sowie jeweils mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (I 5) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB in der Fassung BGBl I 2017/117 (II) schuldig erkannt, in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 206 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte zudem schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* einen „Schmerzengeldbetrag“ von EUR 3.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Dezember 2024, GZ 13 Os 74/24t-6, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A*

I 1) mit der am ** geborenen, sohin zum Tatzeitpunkt jeweils unmündigen B*, den Beischlaf oder diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er vom Herbst 2018 bis zum August 2019 von ihr an sich den Oralverkehr vornehmen ließ, wobei er jeweils in ihren Mund oder auf ihr Gesicht oder ihren Körper ejakulierte, sie wiederholt lingual und digital penetrierte und vom 24. Dezember 2018 bis zum August 2019 wiederholt den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog,

I 2) um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, die unmündige B* durch die Aufforderung, einen Finger in ihre Vagina zu stecken, vom Frühjahr bis zum Sommer 2018 dazu verleitet und Anfang des Jahres 2018 zu verleiten versucht, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen,

I 3) vom März 2018 bis zum Frühjahr 2019 wiederholt außer dem Fall des § 206 StGB an der unmündigen B* im Urteil beschriebene geschlechtliche Handlungen vorgenommen,

I 4) die unmündige B* „zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person“ und um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er sie im Frühjahr oder Sommer 2018 aufforderte, seinen Penis zu berühren sowie auf die Toilette zu gehen und dort ihre Vulva zu berühren, wobei er ihr dorthin folgte und an die geschlossene Toilettentüre klopfte,

I 5) mit der minderjährigen B*, die seiner Aufsicht als Pfadfindergruppenleiter unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person durch die zu I 1 bis 4 beschriebenen Verhaltensweisen geschlechtliche Handlungen vorgenommen, von ihr an sich vornehmen lassen und, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet und zu verleiten versucht, geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen,

II) vom Anfang des Jahres 2018 bis zum August 2019 durch im Urteil beschriebene Verhaltensweisen pornographische Darstellungen der minderjährigen B* hergestellt (§ 12 erster Fall StGB) und sie zur Herstellung solcher Darstellungen bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB).

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, der eine Reduktion und bedingte Nachsicht der Strafe sowie die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg anstrebt (ON 38).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz und die Privatbeteiligte traten dem Rechtsmittel entgegen.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Zur Strafe:

Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 206 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Erschwerend sind die vielfache Wiederholung der deliktischen Angriffe (hier: Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen mit mehreren Vergehen) über einen längeren (nämlich rund zwanzigmonatigen) Deliktszeitraum, wobei die Verwirklichung beider Varianten des § 33 Abs 1 Z 1 StGB diesem Erschwerungsgrund fallbezogen erhöhte Bedeutung verleiht (vgl. z.B. 11 Os 24/22x [Rz 19]; Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 4 aE).

Schuldaggravierend (§ 32 StGB) ist, dass der Angeklagte am (auch insoweit) nicht einwilligungsfähigen Opfer sadomasochistische Sexualpraktiken anwandte sowie (zu I 5) dass das Opfer zu Beginn der Tathandlungen erst zwölf Jahre alt war (RIS-Justiz RS0090958).

Mildernd hingegen wirkt, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), er in weiten Teilen (s. US 9 Mitte) ein reumütiges Geständnis abgelegt (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) und die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB).

Unter dem Aspekt der Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist zu berücksichtigen, dass mit der Verurteilung beim Angeklagten als einem Beamten neben disziplinarrechtlichen Konsequenzen auch der Verlust seines Amtes verbunden ist (§ 27 Abs 1 Z 1 und 3 StGB).

Entgegen der Berufung sind allerdings der Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert schon mit Blick auf die Vielzahl der Verbrechen und Vergehen während eines rund zwanzigmonatigen Deliktszeitraums im Gegenstand keinesfalls gering. Für die Strafbemessung unerheblich ist insbesondere das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen des Berufungswerbers, die sexuellen Handlungen seien im Einvernehmen mit dem in dieser Hinsicht sehr fordernden und initiativ agierenden Opfer erfolgt. Denn die §§ 206, 207 StGB schützen generell die sexuelle Integrität von Unmündigen, denen es ob ihrer (mentalen) Unreife an der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit betreffend jegliche sexuelle Annäherung mangelt. Daher ist auch jede Form einer solchen Annäherung bei Unmündigen verboten, um deren ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung bestmöglich zu gewährleisten. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs wird deshalb unwiderlegbar vermutet, dass die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit noch nicht gegeben ist (Philipp in WK2 StGB § 206 Rz 1 und 3). Zu einer insoweit rechtlich relevanten Willensbildung war daher das Opfer gar nicht in der Lage. Ebenso unerheblich ist, aus welchen Motiven das Opfer die (berechtigte) Anzeige erstattete. Die Behauptung des Rechtsmittelwerbers schließlich, er habe kein Autoritätsverhältnis ausgenützt, ist urteilsfremd.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer – vom Erstgericht bereits ausgemessenen – Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren tat- und schuldangemessen.

Eine iS des § 43a Abs 4 StGB (ausnahmsweise) teilweise bedingte Nachsicht der Strafe scheitert – mit Blick auf die Vielzahl der Tathandlungen über einen längeren Deliktszeitraum und insbesondere die (auch noch im Berufungsverfahren gezeigte) Haltung zu den Delikten iS einer Täter-Opfer-Umkehr – an der erforderlichen qualifizierten Wohlverhaltensprognose.

2. Zu den privatrechtlichen Ansprüchen:

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche hat keinen Erfolg.

Wer – wie hier der Angeklagte nach den (erfolglos bekämpften) Feststellungen – jemanden durch eine strafbare Handlung zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten (§ 1328 ABGB). Bereits für relativ geringfügige Eingriffe in die geschlechtliche Sphäre („sexuelle Belästigung“) Erwachsener wäre diesen im Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsrechts immaterieller Schadenersatz von zumindest EUR 1.000,00 zu gewähren (vgl. § 12 Abs 11 GlBG; § 19 Abs 3 B-GlBG). Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die Vielzahl der Angriffe auf das zu Beginn der Tathandlungen erst zwölfjährige Opfer mit Anwendung auch sadomasochistischer Sexualpraktiken und die damit unmittelbar verbundenen oder in weiterer Folge daraus resultierenden negativen Gefühle (s. die Angaben der B* in ON 2.5, 9 vierter Absatz und in ON 20, 16 Mitte iVm der Fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme der Drin. C* in ON 31.1 und der Bestätigung für psychotherapeutische Behandlung der D*, MSc, in ON 40, 7) nach freiem richterlichen Ermessen (§ 273 ZPO) global durchaus den von der Privatbeteiligten begehrten Betrag von EUR 3.000,00. Da es entgegen der Berufung auf einen „Krankheitswert“ der Beeinträchtigung nicht ankommt (Hinteregger in Kletečka/Schauer in ABGB-ON1.06 § 1328 Rz 8), bedurfte es auch nicht der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens.

Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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