Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
10Bs20/25d•OLG Graz 10Bs20/25d
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Maga. Tröster in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Leoben gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 10. Jänner 2025, GZ **-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit Strafantrag vom 6. September 2024 (ON 6) legt die Staatsanwaltschaft Leoben dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zur Last.
Demnach habe der Genannte am 26. Mai 2024 in ** B* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) des Genannten herbeizuführen versucht, indem er ihm mit einer 0,33 l Glasflasche wuchtig gegen den Kopf schlug, sodass diese zerbrach, wodurch B* Kratzer im Kopfbereich hinter dem linken Ohr und eine blutende Wunde am rechten Schienbein erlitt.
In der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2024 wurde dem Angeklagten ein diversionelles Vorgehen nach §§ 199, 200 Abs 1 StPO in Form der Bezahlung einer Geldbuße (inklusive Pauschalkosten) von EUR 1.640,00 angeboten und – nachdem sich der durch eine Verteidigerin vertretene Angeklagte und die ebenfalls anwesende gesetzliche Vertreterin damit einverstanden erklärt hatten – die Verhandlung sodann zur Bezahlung des Betrags bis längstens 5. Jänner 2025 vertagt (ON 14.2, 8f). Nachdem der Angeklagte diesen am 9. Dezember 2024 bezahlt hatte (s. den Zahlungsbeleg im elektronischen Ordner „Gebühren“), stellte die Erstrichterin mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Jänner 2025 (ON 16) das Strafverfahren gegen A* gemäß § 200 Abs 5 iVm § 199 StPO ein.
Dagegen richtet sich die schwere Schuld und spezialpräventive Bedenken relevierende Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 17.3).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz und der Angeklagte äußerten sich dazu inhaltlich nicht.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO setzt bei der Straftat eines – wie hier – Jugendlichen neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt und dem Fehlen spezialpräventiver Notwendigkeit der Bestrafung (§ 7 Abs 1 JGG als lex specialis zu § 198 StPO) unter anderem eine als nicht schwer anzusehende Schuld des (hier:) Angeklagten voraus (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG iVm § 7 Abs 3 JGG).
Für Jugendstraftaten erweitert § 7 JGG den bei über 21 Jahre alten Erwachsenen eingeschränkten Einzugsbereich der intervenierenden Diversion nach dem 11. Hauptstück der StPO (§ 198 Abs 2 Z 1 StPO) auf alle Straftaten, somit auch auf jene, die bei Erwachsenen mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 7 Rz 5). Ferner ist bei Jugendlichen von dem durch § 5 Z 4 JGG modifizierten Strafrahmen auszugehen (RIS-Justiz RS0116021 [T 22]; 12 Os 84/24f).
Fallbezogen ist der Sachverhalt durch die mit den Zeugenaussagen von B* (ON 2.14 und 14.2, 4f), C* (ON 2.15 und 14.2, 5f) und D* (ON 2.11 und 14.2, 7f) in Einklang stehende von Anfang an geständige Einlassung des Angeklagten (ON 2.8 und ON 14.2, 2f) hinreichend geklärt (§ 7 Abs 1 JGG).
Nach dem gemäß § 5 Z 4 JGG modifizierten Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB (Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren) ist hier das Verbrechen der schweren Körperverletzung durch Herabsetzung des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe auf die Hälfte und Entfall des Mindestmaßes mit Freiheitsstrafe bis zu zweieinhalb Jahren bedroht.
Entgegen der Beschwerdeargumentation ist die Schuld des Angeklagten im Gegenstand auch nicht als „schwer“ im Sinn des § 7 Abs 2 Z 1 JGG anzusehen.
Bei Bewertung des Grades der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Höhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schulderwägung zu (RIS-Justiz RS0122090 [T 7], RS0116021 [T8, T12, T17]; Schroll/Kert in WK StPO § 198 Rz 28ff; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 198 Rz 31).
Bei einem Strafrahmen bis zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe ist in der Regel von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß durchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen, sodass in solchen Fällen schwere Schuld erst bei einem über dem Durchschnitt gelegenen Unrechtsgehalt anzunehmen ist (Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 7 Rz 14 ff; Schroll/Kert in WK StPO § 198 Rz 29).
Erschwerend ist der Einsatz der Flasche als Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB). Schuldsteigernd (§ 32 StGB) wirkt vorliegend die Heftigkeit des Angriffs aus nichtigem Grund und die herbeigeführte (minimale) Verletzung des Opfers (kleiner Kratzer hinter dem linken Ohr und kleine blutende Wunde am Schienbein). Erheblich mildernd ist jedoch, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, er ein reumütiges Geständnis abgelegt hat und die Tat im Versuchsstadium blieb. Schuldmindernd ist ferner die leichte Alkoholisierung des Angeklagten, die zur Enthemmung beigetragen hat, dass dieser sich bereits am nächsten Tag beim Opfer schriftlich mit einem SMS entschuldigt hat (ON 14.2, 5) und zur Schadensgutmachung bereit war, die das Opfer jedoch nicht beanspruchte (ON 14.2, 4 und 5).
Bei Gesamtbetrachtung aller nach Lage des konkreten Einzelfalls maßgeblichen Kriterien (Schroll/Kert in WK StPO § 198 Rz 22; RIS-Justiz RS0116021) überwiegen die schuldmindernden Tatumstände, weshalb kein – auch durch den Schlag mit einer 0,33 Liter Glasflasche nicht – über dem Durchschnitt gelegener Unrechtsgehalt gegeben ist. Schwere Schuld im Sinn des § 7 Abs 2 Z 1 JGG liegt demnach – entgegen der Beschwerde – nicht vor.
Einem diversionellen Vorgehen stehen fallkonkret auch keine spezialpräventiven Bedenken entgegen.
Der bisher unbescholtene jugendliche Angeklagte hat die ihm angelastete Tat als Fehlverhalten einbekannt und ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt. Den Bedingungen des Diversionsangebots vom 4. Oktober 2024 in Form der Zahlung einer Geldbuße samt Kosten von (insgesamt) EUR 1.640,00 ist er umgehend nachgekommen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.