OLG Graz 10Bs230/24k

10Bs230/24kOberlandesgericht25.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs230/24k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00230.24K.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter, Mag. Wieland und Maga. Haas in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 25. Februar 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer sowie des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Forcher über die Berufung dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Mai 2024, GZ **-34, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* die Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 65 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung des Rechtsmittels von Bedeutung – der am ** geborene A* (zu 2.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, nach dieser Gesetzesstelle zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.

Dem Schuldspruch (zu 2.) zufolge hat A* am 29. Jänner 2020 in ** B* durch das Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch einen Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchenden herbeigeführt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall und Z 9 lit b StPO) sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe. Er strebt seinen Freispruch, in eventu die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, zumindest jedoch die Herabsetzung der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe an (ON 36).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem Rechtsmittel entgegen.

In der Berufungsverhandlung stimmte der Angeklagte gemäß § 295 Abs 2 StPO der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe anstelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu.

Die Berufung hat nur in der Straffrage Erfolg.

Die Mängelrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall StPO) versagt.

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall leg. cit.) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316).

Mit dem Argument, das Erstgericht habe (näher bezeichnete) entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt, verfehlt der Berufungswerber den (auf der Begründungs-, nicht auf der Feststellungsebene angesiedelten; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens Rz 9.192) Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes.

Mit einem (angeblichen) Sturz des B* mit dem Fahrrad vier Tage vor dem in Rede stehenden Vorfall und der Einschätzung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, wonach auch eine äußerst feste Ohrfeige oder ein Sturz mit dem Fahrrad mit Aufprall des Gesichts als Ursache der konkreten Verletzung nicht auszuschließen seien, setzte sich das Erstgericht sehr wohl auseinander und legte mängelfrei dar, weshalb es als Ursache des Nasenbeinbruchs des B* mehrere Faustschläge des Angeklagten gegen dessen Gesicht annahm (US 6 erster und zweiter Absatz; US 7 zweiter und dritter Absatz; US 8 erster und zweiter Absatz).

Insoweit die Mängelrüge nominell auch auf den vierten Fall der Z 5 gestützt wird (ON 36, AS 3 oben), ohne näher anzuführen, worin der Begründungsmangel besteht, ist sie einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0099563).

Das weitere Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund beschränkt sich (wie schon aus dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers selbst erhellt, wonach er diese Ausführungen auch zum Inhalt der Schuldberufung erhebe [ON 36, AS 10]) darauf, aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Rechtsmittelwerber günstigere Schlüsse abzuleiten als das Erstgericht, und wendet sich solcherart in hier unzulässiger Weise (vgl. RIS-Justiz RS0099419) gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht berechtigt.

Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen jeweils keine Bedenken (vgl. § 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO).

Das Erstgericht hat alle relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung (US 4 bis 8) vorgenommen.

Die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen stützte es überzeugend auf die Erstangaben des B* bei seiner polizeilichen Einvernahme am 31. Jänner 2020 (ON 2, AS 13 ff). Seine vom Erstgericht – mit Blick auf die zeitliche Nähe zum Tatgeschehen, die inhaltliche Schlüssigkeit, die wegen des erstmaligen Zusammentreffens mit dem Angeklagten nicht indizierte Falschbezichtigungstendenz sowie die Selbstbelastung in Ansehung der schweren Nötigung nachvollziehbar als glaubhaft erachtete – Schilderung mehrerer Schläge des Angeklagten mit der Faust ins Gesicht mit einem unmittelbaren Empfinden von Schmerzen in diesem Bereich (ON 2, AS 14) korrespondiert damit, dass B* nachweislich am 29. und 30. Jänner 2020 wegen Hundebisswunden an beiden Beinen und Schmerzen samt Schwellung im Bereich des Nasenrückens in der Notaufnahme und in den Kliniken für Chirurgie, für Orthopädie und Traumatologie, für Radiologie sowie für Zahnmedizin und Mundgesundheit je des LKH - Univ. Klinikums Graz behandelt wurde (Befunde ON 2, AS 17 ff und ON 33, AS 3 ff). Bereits dort gab der Genannte anamnestisch an, mehrfach gegen den Kopf geschlagen worden bzw. in einen Raufhandel bzw. in eine „Schlägerei mit dem Hundebesitzer“ verwickelt gewesen zu sein (ON 2, AS 17 sowie ON 33, 3 und 7). Die daraufhin durchgeführten Untersuchungen unter Einsatz auch bildgebender Diagnostik ergaben, dass B* – neben mehrfachen Bisswunden – einen frischen (nach schlüssiger Erläuterung durch den gerichtsmedizinischen Sachverständigen Ass.-Prof. Dr. C* in ON 32, AS 2 f nicht verschobenen) Bruch der Nase aufwies (ON 33, 3, 5 und 7). Betreffend dessen Ursache setzte sich das Erstgericht ausführlich und gut nachvollziehbar sowohl mit der (das Versetzen von Faustschlägen in Abrede stellenden) Einlassung des Angeklagten als auch (daran anknüpfend) mit möglichen anderen Zufügungsarten (insbesondere einem Sturz des B* mit dem Fahrrad wenige Tage vor dem 29. Jänner 2020 und einer Ohrfeige durch den Angeklagten) auseinander, verwarf diese aber unter intensiver Befassung mit den diesbezüglichen Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen (ON 32, AS 3 f) mit jeweils gut nachvollziehbarer Begründung. Dabei setzte es sich auch mit den Deponaten der Zeugin D* auseinander, maß diesen aber wegen (durch eine starke Alkoholisierung zum Vorfallszeitpunkt bedingter) Erinnerungslücken bei bestehender Alkoholabhängigkeit der Genannten kaum Beweiswert zu. Bei dieser Sachlage konnte das Erstgericht die Einlassung des Angeklagten, wonach er dem ihm mit gezücktem Messer gegenübertretenden B* als Abwehrreaktion lediglich einen mit der flachen Hand ausgeführten Schlag ins Gesicht („Watsche“) versetzt habe, plausibel als Schutzbehauptung ablehnen.

Das Vorliegen der subjektiven Tatseite wurde vom Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen iVm der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet, wonach jeder, der einem anderen mehrerer Faustschläge ins Gesicht versetzt, eine Verletzung wie den gegenständlichen Nasenbeinbruch ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, wenn er diese dennoch ausführt (US 8 Mitte).

Daran Bedenken zu wecken gelingt dem Berufungswerber nicht.

Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen hat sich das Erstgericht in Ansehung der Verletzungsursache keineswegs ausschließlich auf das Protokoll der Beschuldigteneinvernahme des B* vom 31. Jänner 2020, sondern auch auf dessen Angaben bei der Anamnese und die gerichtsmedizinische Expertise gestützt. Warum im Übrigen dieses – zwei Tage nach dem Vorfall aufgenommene – Protokoll von einer (noch immer) „emotionalisierten Handlungsweise des Zweitangeklagten … getragen“ (und daher inhaltlich unrichtig) sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Insoweit falsche Angaben in Ansehung von Nebenumständen der eigenen Tathandlung des B* behauptet werden, ist auf dessen Stellung als Beschuldigter zu verweisen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderung zur dem Angeklagten zuzurechnenden Verletzungsursache ergeben sich daraus ebenso wenig wie aus dem relevierten Fehlen von Angaben zu jeweils nicht entscheidenden Tatsachen (wie dem Alkoholisierungsgrad des B* und Vorschädigungen seiner Nase oder der Reaktion und dem Verbleib der Zeugin D*). Gänzlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang die vorläufige rechtliche Beurteilung der Tathandlung des Angeklagten als fahrlässige Körperverletzung durch die Polizei.

Mit der Abschwächung der Aussage des B* in der Hauptverhandlung und deren Gründen hat sich das Erstgericht plausibel auseinandergesetzt (US 6 erster Absatz). Dass es dessen ungeachtet seinen Feststellungen die – ohnedies auch durch andere Beweisergebnisse gestützte – Erstangaben des Opfers zu Grunde legte, begegnet daher keinen Bedenken.

Wenn der Rechtsmittelwerber – offenkundig zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung des Geschehens – hervorkehrt, dass der gerichtsmedizinische Sachverständige eine „äußerst feste Ohrfeige“ (anstelle eines oder mehrerer Faustschläge) als mögliche Ursache des Nasenbeinbruchs des B* nicht auszuschließen konnte (ON 32, AS 4), übergeht er den unstrittigen Umstand, dass der Genannte zudem auch mehrfach vom Hund des Angeklagten gebissen wurde. Dies lässt – wie schon das Erstgericht aufgezeigt hat – lebensnah darauf schließen, dass das Tier solcherart in Form eines „Unterstützungsverhaltens“ auf ein (nicht bloß einmaliges, im Versetzen einer Ohrfeige bestehendes) aggressives Vorgehen des Angeklagten gegen B* reagierte, und spricht deutlich gegen dessen Schilderung einer angemessenen Abwehrhandlung im Rahmen einer Notwehrsituation (ON 13, AS 13 bzw. ON 27, AS 4).

Ein (von B* überdies erstmals in der Hauptverhandlung erwähnter) Sturz mit dem Fahrrad ist entgegen der Berufung als Ursache des in Rede stehenden Nasenbeinbruchs fallbezogen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Denn bei einem von dem Genannten beschriebenen (angeblichen) sturzbedingten Aufprall des Gesichts gegen den Asphalt (ON 27, AS 7) treten schon nach allgemeiner Lebenserfahrungen in aller Regel auch äußerlich sichtbare Begleitverletzungen (wie insbesondere Abschürfungen, Prellungen und/oder Hämatome) ein, die erfahrungsgemäß nach wenigen Tagen noch nicht abgeheilt sind. Dass derartige Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität fallbezogen in den von gleich drei Universitätskliniken stammenden (gerade auf Verletzungen im Gesicht fokussierten) ärztlichen Befunden vom 29./30. Jänner 2020 nicht angeführt wurden, lässt nur den Rückschluss zu, dass solche zum Untersuchungszeitpunkt nicht bestanden haben und – folglich – auch ein solcher Sturz mit dem Fahrrad nicht stattfand.

Schließlich argumentiert der Berufungswerber unter Bezugnahme auf die gerichtsmedizinische Expertise, wonach bei mehreren festen Faustschlägen eher damit zu rechnen wäre, dass auch Hämatome entstehen (ON 32, AS 4), (zusammengefasst), dass mangels derartiger Begleitverletzungen eine solche Verletzungsursache weniger wahrscheinlich als eine feste Ohrfeige und/oder ein Sturz mit dem Fahrrad sei und er zumindest im Zweifel freizusprechen gewesen wäre. Dem ist zu erwidern, dass nach den erstgerichtlichen Konstatierungen B* versuchte, die Faustschläge des Angeklagten abzuwehren (US 3 vorletzter Absatz), woraus das Erstgericht überzeugend ableitete, dass nicht jeder Schlag auch zu einem Treffer führen musste. Gleichermaßen plausibel ist der daran anknüpfende Schluss des Erstgerichts, dass die oben wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen nicht bedeuten, dass in diesem Fall Hämatome zwingend zu erwarten gewesen wären (US 8 zweiter Absatz). Eine im Rechtsmittel kritisierte „Beweislastumkehr gegen den Angeklagten“ (ON 36, AS 11) ist darin nicht zu erblicken. Notorisch ist zudem, dass Hämatome – je nach Lage des verletzten Gefäßes – nicht stets sofort sichtbar werden, sodass deren fehlende Erwähnung in den maßgeblichen Befunden vom 29. und 30. Jänner 2020 (ON 33, AS 3 ff) einen oder mehrere Faustschläge als Ursache des Nasenbeinbruchs per se nicht ausschließen.

Die (der Sache nach nicht Mängel-, sondern) Rechtsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) behauptet unter Bezugnahme auf die Angaben des Angeklagten, wonach B* mit dem Messer auf ihn zugekommen sei und er dem Genannten als Abwehrreaktion eine Ohrfeige versetzt habe (ON 13, AS 13; ON 27, AS 3 f), iVm den Deponaten des Mitangeklagten B* (ON 27, AS 6 f) einen Feststellungsmangel in Richtung Notwehr (§ 3 StGB).

Der Rechtsmittelwerber übergeht jedoch die gegenteiligen Konstatierungen, wonach kein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff des B* gegen den Angeklagten vorlag (US 3 vorletzter Absatz und US 5 erster Absatz). Damit verneinte das Erstgericht inhaltlich den behaupteten Rechtfertigungsgrund.

Indem die Rechtsrüge diese Feststellungen nicht berücksichtigt, sondern lediglich andere (gegenteilige) Konstatierungen einfordert, gelangt sie insoweit nicht prozessförmig zur Ausführung (RIS-Justiz RS0099730, RS0099784).

Zutreffend weist das Rechtsmittel des Angeklagten aber darauf hin, dass dem Schuldspruch ein Rechtsfehler mangels Feststellungen hinsichtlich der (impliziten rechtlichen) Verneinung des Eintritts von Strafbarkeitsverjährung (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) anhaftet:

Das Erstgericht stellte fest, dass der Angeklagte dem B* am 29. Jänner 2020 mit bedingtem Verletzungsvorsatz mehrere Faustschläge in dessen Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchenden erlitt (US 3 f). Es traf aber keine Feststellungen zu verjährungshemmenden Umständen (§ 58 Abs 2 und 3 StGB). Mit Blick auf die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 57 Abs 3 StGB) macht das Fehlen von Konstatierungen zu solchen Umständen die (implizite) rechtliche Beurteilung, die Strafbarkeit des in Rede stehenden Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sei nicht verjährt, unschlüssig (RIS-Justiz RS0122332 [T1, T6, T7, T11], RS0091794 [T4]).

In Erledigung einer Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe ist das Berufungsgericht jedoch insoweit zu Feststellungen über schulderhebliche Tatsachen befugt, als sich das Rechtsmittel – wie hier – als begründet erweist. Beweisaufnahme und Feststellungen dienen dann dem Ziel, statt einer Rückverweisung eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache selbst zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0117419; Ratz in WK StPO § 473 Rz 11).

Im Gegenstand nahm daher das Berufungsgericht eine auf die (mögliche) Verjährung der Strafbarkeit eingeschränkte Beweisergänzung (Ratz in WK StPO § 473 Rz 5, 11 und 13 f) durch Verlesung gemäß § 252 Abs 2 StPO des Antrags- und Bewilligungsbogens ON 1, AS 3 (Eintrag vom 7. Dezember 2020) und AS 5 (Einträge vom 15. Oktober 2021 und vom 3. Jänner 2023) iVm ON 3 (Anordnung der Personenfahndung, Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung) und ON 4 (Fahndungsausschreibung) vor.

Darnach werden folgende ergänzende Feststellungen getroffen:

Am 7. Dezember 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft wegen der dem B* am 29. Jänner 2020 zugefügten Körperverletzung die Fahndung nach dem Beschuldigten A* (Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung) an, die vom SPK E* am 16. Dezember 2020 veranlasst und bis dato nicht widerrufen wurde.

Dies ergibt sich beweiswürdigend unbedenklich aus den vorgenannten, in der Berufungsverhandlung verlesenen Aktenstücken.

Rechtlich folgt daraus, dass infolge fortlaufhemmender Maßnahmen nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB Verjährung der Strafbarkeit nicht eingetreten ist.

Soweit sich das Vorbringen des Verteidigers in der Berufungsverhandlung als Diversionsrüge darstellt, erweist sich diese als verspätet. Es bestand auch kein Anlass zu einem amtswegigen Vorgehen nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10a StPO, weil weder die Urteilsfeststellungen noch die Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gegeben hätte (RIS-Justiz RS0117211 [T1]).

Berechtigt ist allerdings die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.

Strafnormierend ist § 83 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Erschwerungsgründe iS des § 33 StGB liegen nicht vor.

Schuldaggravierend (§ 32 StGB) ist, dass der Angeklagte dem Opfer mehrere Faustschläge versetzte.

Mildernd wirkt, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie dass er die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB). Fallbezogen ist zu seinen Gunsten zudem die Enthemmung durch Alkohol (§ 35 StGB; US 3 erster Absatz) zu berücksichtigen.

Die (vom Opfer auch angenommene) Entschuldigung (ON 27, AS 5 und 9) mindert die Schuld des Angeklagten etwas.

Die im Rechtsmittel als mildernd behauptete „Notwehrüberschreitung“ hingegen ist urteilsfremd.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) und unter Berücksichtigung der nach § 295 Abs 2 StPO erteilten Zustimmung wäre auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) mit Blick auf spezial- wie generalpräventive Aspekte die Verhängung einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.

Allerdings ist fallbezogen (ungeachtet der infolge des Verhaltens des Angeklagten erforderlichen mehrjährigen Fahndungsmaßnahmen) der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB heranzuziehen, weil das Verfahren aus nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertretenden Gründen, nämlich infolge der rund sechsmonatigen Dauer vom Abschluss der Ermittlungen (Einlangen des Anfallsberichts ON 14 am 25. August 2023) bis zum Einbringen des Strafantrags ON 20 am 22. Februar 2024 unverhältnismäßig lange gedauert hat (zu den Kriterien der Angemessenheit der Verfahrensdauer, nämlich der Bedeutung der Sache für den Angeklagten, der Komplexität des Falls, dem Verhalten des Angeklagten und dem Verhalten der Behörden vgl. Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 43 ff). Die darin gelegene Grundrechtsverletzung (Art 6 Abs 1 erster Satz EMRK) wird anerkannt und ihr im Rahmen der Strafbemessung durch eine ausdrückliche und messbare Strafreduktion von 20 Tagessätzen Rechnung getragen, sodass die Geldstrafe 130 Tagessätze beträgt.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten (Notstandsbezug von EUR 1.000,00 monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder) mit dem Mindestsatz von EUR 4,00 zu bemessen (§ 19 Abs 2 StGB).

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Tagen ergibt sich zwingend aus § 19 Abs 3 StGB.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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