OLG Graz 10Bs354/24w

10Bs354/24wOberlandesgericht25.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs354/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00354.24W.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Haas und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* B* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 25. Februar 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Meier über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Oktober 2024, GZ **-25, zu Recht erkannt:

Spruch

Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.

Der weiteren Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil wurde der am ** geborene A* B* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach der erstgenannten Gesetzesstelle in Anwendung von § 39 Abs 1a StGB sowie § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu je EUR 5,00, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Dem Schuldspruch zufolge hat (gestrafft [zum Referat der entscheidenden Tatsachen siehe jüngst OGH 12 Os 99/24m; RIS-Justiz RS0134501]) A* B* am 4. April 2024 in ** C* B* und D* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er D* gegenüber sinngemäß äußerte, er werde ihnen Leute schicken und sie fertigmachen, sowie zu C* B* sagte: „Ich erschlage dich, ich zerstöre dich, ich mach dich alle!“ sowie: „Ich schlage dich, damit du nicht mehr zur Arbeit gehen kannst!“.

Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2 bis 6 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 21) Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe. Sie strebt den Freispruch, in eventu die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, zumindest jedoch eine Reduktion der Strafen in Form einer milderen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, in eventu einer milderen Geldstrafe, an.

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 dem Rechtsmittel entgegen.

Der Angeklagte hat weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt erklärt, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Auf seine wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe erhobene Berufung ist daher gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen.

Von Amts wegen wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hat keinen Erfolg.

Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; vgl zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes RIS-Justiz RS0132299). Das Erstgericht hat alle relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte ausführliche Beweiswürdigung (US 3 bis 5) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS-Justiz RS0106642) folgend hat es schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen es die Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 15,2, ON 24,2), der (zusammengefasst) nur eine despektierliche Äußerung über das Körpergewicht des Tatopfers einräumt und das Zusammentreffen mit rund 30 Sekunden beschreibt (ON 15.3), sind durch die belastenden Aussagen der Zeugin C* B* (ON 15,4) und des Zeugen D* (ON 15,5) widerlegt worden. Intersubjektiv gut nachvollziehbar hat das Erstgericht den vom Angeklagten genannten zeitlichen Verlauf der Auseinandersetzung mit 30 Sekunden als lebensfremd verworfen. Nicht nur, dass die Zeugin C* B* (ON 15,4) und der Zeuge D* (ON 15,5) den zeitlichen Verlauf übereinstimmend mit 20 Minuten schilderten, sind die eigenen Angaben des Angeklagten (ON 15,2, ON 24,3), wonach er selbst mit dem Fahrrad vor dem Lokal stehen geblieben sei, um mit seiner Ex-Gattin zu reden, diese aber unter Äußerungen von abfälligen Bemerkungen ins Lokal gegangen sei, er von ihrem nunmehrigen Lebensgefährten D* durch Verstellen des Eingangs an der Kommunikation mit seiner Ex-Gattin gehindert worden sei, wobei er diesen Zeugen auch mit dem Zeugen DI E* – was vom diesem unbedenklich bestritten wird (ON 24,2) – in fünf Meter Entfernung sprechen gesehen und er dann selbst unter Kundgabe einer despektierlichen Äußerung den Ort verlassen habe, mit sich selbst in Widerspruch stehend. Denn entweder der Zeuge D* versperrte ihm den Weg oder dieser unterhielt sich gerade in fünf Meter Entfernung mit dem Zeugen DI E*. Beide Schilderungen sind, insbesondere in der genannten Zeitspanne von 30 Sekunden, nicht lebensnah miteinander vereinbar.

Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, insbesondere zu den geäußerten Drohungen, sind gut nachvollziehbar aus dem für glaubwürdig erachteten Eindruck (US 4), der sich in der Regel nicht in Worte wiedergeben lässt (vgl RIS-Justiz RS0098519), der Zeugin C* B* sowie des Zeugen D* zu treffen. Anhaltspunkte dafür, dass wie in der Berufung behauptet (ON 27.1,3) sachfremde Motive, insbesondere das laufende Pflegschaftsverfahren, Grund für die Anzeigenerstattung und eine Falschbelastung waren, liegen nicht vor. Zwar ist es richtig, dass der Zeuge D* eine Drohung gegenüber seiner Lebensgefährtin C* B* nicht hörte (ON 15,5) und sohin in Bezug auf die Drohung ihr gegenüber auf Grund der leugnenden Verantwortung des Angeklagten „nur“ zwei sich widersprechende Aussagen vorliegen. Die vorgenommene Begründung des Erstgericht – siehe auch RIS-Justiz RS0098429 zum anzuwendenden Maßstab – ist jedoch unbedenklich und gut nachvollziehbar. Nicht übersehen werden darf nämlich, dass der Zeuge D* selbst anführte (ON 15,5), bei der Diskussion zwischen dem Angeklagten und C* B* nebenbei Bestellungen aufgenommen zu haben – was im Übrigen auch gegen den vom Angeklagten geschilderten zeitlichen Verlauf spricht – und er nicht immer gehört habe, was der Angeklagte zur Zeugin gesagt habe, sodass dafür für den Prozessstandpunkt des Angeklagten nichts zu gewinnen ist. Im Übrigen bleibt unerwähnt, dass der Zeuge D* die ihn betreffende Drohung sehr wohl wahrgenommen hat (ON 15,5) und sich seine diesbezüglichen Angaben mit jenen der C* B* (ON 15,5) decken. Auch bestehen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen (siehe zum Begriff auch OGH 11 Os 113/15z) der Zeugin C* B* keine Bedenken, wurden diese doch im Kern sowohl bei der Kriminalpolizei (ON 2.6), als auch in der Hauptverhandlung (ON 15,4) mit dem nötigen Detailgrad, ohne auffallende Fremdbezichtigungstendenzen, gepaart mit der logischen Stütze durch die Aussage des Zeugen D* (ON 3.3,4), der ebenso (ON 2.6,4) als Auslöser der Diskussion die Kosten des Pflegschaftsverfahrens (zur Vermögenssituation des Angeklagten siehe ON 15,2) nannte, getätigt. Der in der Berufungsschrift hervorgehobene Umstand, dass ein Pflegschaftsverfahren anhängig ist, wurde vom Erstgericht mit überzeugender Begründung als eines der Motive für die Tathandlung gewürdigt. Warum die Zeugin um nicht unglaubwürdig zu werden verhalten gewesen wäre im Strafverfahren (weitere [siehe dazu zudem die ON 2.6,4f]) Angaben zum Umfang und Gegenstand des laufenden Pflegschaftsverfahrens bzw. vermeintlicher Unterhaltsrückstände zu machen, vermag die Berufung ebenso wenig wie den Umstand, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung gehindert war dazu Fragen zu stellen, schlüssig aufzuzeigen. Im Übrigen ist der vorgenommene Konnex mit dem anhängigen Pflegschaftsverfahren und die daraus abgeleitete Intention der Zeugenaussage janusköpfig, trifft dieser Umstand doch auch auf den Angeklagten zu.

Die Feststellungen zu Ernstlichkeit, Sinn und Bedeutungsgehalt der drohenden Äußerung des Angeklagten konnten sowohl auf den Wortlaut und das belastete Vorleben (auch in Bezug auf das Tatopfer [vgl ON 4]), was eine Realisierung der Drohung geradezu wahrscheinlich machte, und auf den aggressiven Erregungszustand (vgl ON 15,4f), gestützt werden. Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und deren nachvollziehbare Ableitung aus der allgemeinen Lebenserfahrung und dem objektiven Geschehensablauf, aus welchem ohne Weiteres Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Angeklagten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882), sind methodisch unbedenklich und nicht zu kritisieren.

Argumente, die diese Einschätzung des Erstgerichts zu erschüttern geeignet wären, bringt der Berufungswerber nicht vor. Der Umstand, dass das Tatopfer die Anzeige erst am Nachmittag erstattete, wurde vom Erstgericht, ebenso wie die in der Vergangenheit erfolgten Anzeigen, die auch in einer Verurteilung mündeten (ON 4), nachvollziehbar begründet. Es ist nach der Gerichtserfahrung auch öfter zu beobachten, dass Opfer verbaler oder körperlicher Übergriffe erst nach einer Nachdenkphase und Reflexion des Geschehens Anzeige erstatten. Der Vollständigkeit halber ist dem weiteren Berufungsargument zu entgegnen, dass es weder erforderlich ist, dass die Drohung im Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt, noch dass der Drohende das angedrohte Übel verwirklichen kann oder will. Es genügt vielmehr, dass dessen Verwirklichung ernst gemeint erscheint (RIS-Justiz RS0093082), was vom Erstgericht – unter Verwerfung einer bloßen situationsbedingten Unmutsäußerung (US 5) – auch so festgestellt wurde. Die (korrekt gelöste) Frage der Eignung einer Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist wiederum eine Rechtsfrage, die sich damit einer Bekämpfung mit Schuldberufung entzieht (RIS-Justiz RS0092538 [T2]). Solcherart hegt das Berufungsgericht keine Bedenken gegen die Feststellungen entscheidender Tatsachen.

Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe hat keinen Erfolg.

Zutreffend ging das Erstgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB aus, weil der Angeklagte schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben und die (Willens-)Freiheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (ON 18) und er nach Vollendung des 19. Lebensjahrs am 4. April 2024 wiederum eine vorsätzliche und gegen das Rechtsgut der Freiheit gerichtete strafbare Handlung innerhalb der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist nach § 39 Abs 2 StGB beging. Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – daher § 107 Abs 1 StGB mit einem infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB (zwingend [RIS-Justiz RS0133600]) erweiterten Strafrahmen von einer angedrohten Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 1080 Tagessätzen.

Der Angeklagte hat mehrere strafbare Handlungen derselben Art (hier: Zusammentreffen von zwei Vergehen der gefährlichen Drohung) begangen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und weist zwei auf der gleichen schädlichen Neigung (siehe dazu auch RIS-Justiz RS0092020) beruhende Vorverurteilung auf (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Die für die Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall erforderlichen Vorstrafen können ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend berücksichtigt werden (OGH 14 Os 53/21g; 11 Os 73/21a; 14 Os 82/21x; 14 Os 134/21v; RIS-Justiz RS0091527). Ebenso hat der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 2 StGB hinzuzutreten, handelt es sich bei C* B* doch um die frühere Ehefrau des Angeklagten, gegen die er bereits einmal (ON 4) delinquierte.

Milderungsgründe liegen hingegen keine vor. Dass sich der Angeklagte seit seiner Verurteilung im Jahr 2019 wohlverhalten hat, indem er nicht mehr straffällig wurde, stellt – abgesehen davon, dass sich der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB auf die Zeit zwischen Tat- und Urteilszeitpunkt bezieht (vgl Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 46) – keinen zu berücksichtigenden besonderen Milderungsgrund dar. Vielmehr war dies nur die Bestätigung der seinerzeitigen Gewährung teilbedingter Strafnachsicht voraussetzenden Wohlverhaltensprognose.

Die Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB entspricht den Strafzumessungsgründen, den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung nach § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiven Bemessungsaspekten und ist daher einer Abänderung zugunsten des Berufungswerbers nicht zugänglich. Der Ausspruch einer reinen Geldstrafe bzw. einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe scheidet in Anbetracht der Wirkungslosigkeit der bislang über den Angeklagten verhängten Sanktionen (Geld- und Freiheitsstrafen) aus spezialpräventiven Überlegungen aus. Die knapp über dem Mindestmaß von EUR 4,00 (§ 19 Abs 2 StGB) liegende Höhe des Tagessatzes korrespondiert mit den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten zum Urteilszeitpunkt erster Instanz und entspricht jedenfalls seiner persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei Anspannung seiner Kräfte (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 19 Rz 3), zumal der Angeklagte nach eigenen Angaben (ON 15,2) derzeit keinen Unterhalt leistet, weswegen auf diesen nicht Bedacht zu nehmen war (Lässig in WK2 StGB § 19 Rz 15 und 17).

Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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