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3R152/24p•OLG Innsbruck 3R152/24p
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde A*, vertreten durch Dr. Frank Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B*, selbständig, vertreten durch Dr. Markus Fink, Rechtsanwalt in Bezau, wegen (ausgedehnt) EUR 4.462,01, Unterlassung, Beseitigung und Feststellung (Interesse je EUR 10.000,-- sA, Gesamtinteresse EUR 34.462,01 sA) über die Berufungen der klagenden (Berufungsinteresse EUR 24.462,01 sA) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 10.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12.9.2024, **-94, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.
Der Berufung der beklagten Partei wird keine Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie als Teil- und Teilzwischenurteil insgesamt lautet:
1. „Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, ab sofort bei sonstiger Exekution folgende Einwirkungen von dem der beklagten Partei gehörenden Grundstück EZ C* KG , Grundstücksadresse D, auf die der klagenden Partei gehörenden Grundstücke in EZ E KG ** und EZ F* KG , Grundstücksadresse G und H, zu unterlassen, und zwar die unmittelbare Zuleitung von Oberflächenwasser über den Oberflächenwasserkanal, der entlang der Grundstücksgrenze zwischen der G* und den Liegenschaften H* und D* führt.
2. Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, die Abstopfung des Schachtes KS 3 des Oberflächenwasserkanals der klagenden Partei entlang der G* in ** binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu beseitigen.
3. Das Begehren, es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche Schäden, die der klagenden Partei durch die Abstopfung des Schachtes KS 3 des Oberflächenwasserkanals entlang der G*, die am 23.6.2022 und am 24.6.2022 zu Überschwemmungen aufgrund des Rückstaus von Oberflächenwasser auf die Liegenschaften der klagenden Partei in EZ E* und EZ F* KG ** geführt hat, haftet, wird abgewiesen.
4. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 4.462,01 samt 4 % Zinsen seit 13.6.2024 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz wird der Endentscheidung vorbehalten.“
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über die Berufung der klagenden Partei wird der Endentscheidung vorbehalten.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens über die Berufung der beklagten Partei zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
[1]Die nachfolgenden Liegenschaftsbezeichnungen beziehen sich jeweils auf die KG . Die Klägerin ist Eigentümerin der dortigen G mit der EZ E und der Liegenschaft EZ F* mit der Grundstücksadresse H*. Die Beklagte ist Eigentümerin der an die Liegenschaften der Klägerin angrenzenden Liegenschaft EZ C* mit der Grundstücksadresse D*.
[2]Die Verhältnisse vor Ort stellen sich wie folgt dar, wobei die G* zwischen den Häusern mit den Hausnummern 13, 15 und 17 einerseits und den Hausnummern 20, 22 und 24 andererseits verläuft sowie ein Gefälle vom Haus mit der Hausnummer 24 (im Eigentum der Klägerin stehendes Gebäude der I*, auf der Grafik ganz links unten unterhalb des roten Pfeiles) und dem Haus mit der Hausnummer 22 (Beklagtenliegenschaft) hin aufweist:
[Anmerkung: Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung gelöscht]
[3]Auf der Liegenschaft der Beklagten verläuft eine Regenwasserrohrleitung entlang der Grenze zur G*. In diese Leitung führt ua der auf der Beklagtenliegenschaft gelegene, in obiger Darstellung ersichtliche Kanalschacht KS 3. Über diesen Schacht werden aus den beiden oben genannten Klagsliegenschaften kommende Wässer mittels Leitungen in die Regenwasserrohrleitung eingeleitet.
[4]Aufgrund starker Regenfälle kam es im Juni 2022 zu einem Rückstau in der Kanalisation und zu einem Regenwassereintritt in die Tiefgarage des Gebäudes auf der Klagsliegenschaft H*. Dadurch entstanden Schäden in der Tiefgarage, der Umkleide und den Kellerräumen. Die Klägerin musste das Wasser abpumpen lassen und Maßnahmen treffen, um den Zulauf zur Tiefgarage zu verhindern. Der Ablauf der Tiefgarage wurde mit einer Blase versperrt und prophylaktisch zum Abpumpen eine Saugpumpe mit Feuerwehrschläuchen installiert. Von den ausführenden Unternehmen wurden der [richtig] Klägerin hiefür gesamt EUR 8.924,02 in Rechnung gestellt.
[5]Die Beklagte hatte zuvor den Kanalschacht KS 3 abgestopft, was einen Rückstau in der Rohrleitung verursachte, wodurch es zu einem Wasserrückstau auf die Liegenschaft der [richtig] Klägerin und in die G* kam. Das Abstopfen des Kanals hatte die Beklagte der Klägerin davor zwar angekündigt, nicht aber wann sie das machen wird.
[6]Unmittelbare Ursache für den Wassereintritt in die Tiefgarage der Klägerin und somit für den Rückstauschaden war ein entwässerungstechnischer Ausführungsmangel an der Tiefgarage, da eine Rigolrinne unter der Rückstauebene des abführenden Regenwasserkanals liegt. Aufgrund des Umstands, dass die Rigolrinne die Rückstauhöhe unterschreitet, wäre es infolge der starken Regenfälle im Juni 2022 unabhängig von der Abstopfung des Kanalschachts KS 3 zu einem Regenwassereintritt in die Tiefgarage gekommen. Auch wenn die Beklagte den Schacht KS 3 vor dem Starkregenereignis im Juni 2022 nicht abgestopft hätte, wäre es zu dem verfahrensgegenständlichen Schaden gekommen, allerdings nicht in diesem Ausmaß. In welchem Ausmaß das Abstopfen das Ausmaß der Überflutung der Garage im Juni 2022 erhöhte, lässt sich nicht feststellen. Ohne den Ausführungsfehler und nur durch das Abstopfen des Schachts durch die Beklagte wäre es zu einem Rückstau in der öffentlichen Kanalisation und zu einem Wasseraustritt auf dem Straßenniveau gekommen, aber zu keinem Wassereintritt über die Rigolrinne in die Tiefgarage.
[7]Das Abstopfen des Schachtes KS 3 durch die Beklagte erhöht bei jedem Starkregenereignis das Risiko für das Auftreten von Rückstauereignissen in der Kanalrohrleitung KS 2 und KS 3, was einen verstärkten Wasserandrang auf die Leitungen auf der Liegenschaft der [richtig] Klägerin zur Folge hat. Es kommt durch das Abstopfen früher und öfter zu einem Rückstau als dies ohne das Abstopfen des Schachts der Fall wäre.
[8]Der Kanalschacht KS 3 ist nach wie vor abgestopft; die Abstopfung wurde bislang von der Beklagten nicht entfernt. Eine Entfernung durch Mitarbeiter der Klägerin wurde von der Beklagten untersagt. Ob sich der gesamte Schaden der Klägerin infolge des Wassereintrittes vom Juni 2022 erst nach dem Entfernen der Abstopfung beziffern lässt, da erst nach der Entfernung der Abstopfung die prophylaktische Saugpumpe und die Blase wieder entfernt werden können, lässt sich nicht feststellen.
[9]Dieser gekürzt dargestellte Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig. Anzumerken ist, dass dem Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung mehrfach eine Verwechslung zwischen den Streitteilen unterlaufen ist, was bei obiger Wiedergabe des Sachverhalts durch den Zusatz [richtig] korrigiert wurde, zumal die jeweiligen Feststellungen bei verständiger Betrachtung aus folgenden Gründen nicht anders verstanden werden können: Dass die EUR 8.924,02 von den ausführenden Firmen nicht der Beklagten, sondern der Klägerin in Rechnung gestellt wurden, ergibt sich bereits aus den von dieser vorgelegten Urkunden Beilage ./O bis ./W. Dass sich die Feststellungen im zweiten und vorletzten Absatz in US 8 zum durch die Abstopfung bewirkten Rückstau bzw dem dadurch bedingten Wasserandrang tatsächlich auf die Liegenschaft der Klägerin beziehen, ergibt sich sowohl aus dem Zusammenhang als auch dem Sachverständigengutachten, auf welches das Erstgericht seine Feststellungen gegründet hat. In ON 43.1 beantwortete der Sachverständige die von der Klägerin in ON 37 gestellten Fragen. Die dort von der Klägerin formulierten Fragen 2 und 5 bezogen sich ausdrücklich auf ihre Liegenschaft H*. Der Sachverständige gab diese Fragen in seiner ergänzenden Stellungnahme ON 43.1 unmittelbar vor deren Beantwortung sogar wörtlich wieder, verwechselte aber bei deren Beantwortung die Streitteile. Bei Beantwortung der zweiten Frage führte er aus: „Aus technischer Sicht kam es aufgrund des Hindernisses in der Rohrleitung ... zu einem Rückstau in der Zuflussleitung und dadurch zu Wasserrückstau auf die Liegenschaft der beklagten Partei H*.“ Damit ist hinreichend klar, dass in den oben angeführten Urteilspassagen jedenfalls die Liegenschaft der Klägerin und nicht jene der Beklagten angesprochen wird, weshalb das Berufungsgericht dies im Sinn des § 419 Abs 3 ZPO entsprechend richtig stellen konnte.
[10]Die Klägerin erhob zunächst die im Spruch ersichtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsbegehren, die sie mit Schriftsatz vom 17.6.2024 um das Geldleistungsbegehren erweiterte. Die über die Beklagtenliegenschaft führende Kanalisationsleitung bestehe bereits sei mehr als 50 Jahren. Die Entwässerung ua der im Eigentum der Klägerin stehenden G* erfolge bereits seit jeher über diese Leitung. Die Klägerin habe daher die Dienstbarkeit der Führung des Oberflächenwasserkanals ersessen. Durch die von der Beklagten eigenmächtig und widerrechtlich vorgenommene Abstopfung des Schachts KS 3 sei es im Juni 2022 zur unmittelbaren Zuleitung von Oberflächenwässern auf die Klagsliegenschaften und dadurch verursachte Schäden gekommen. Die Klägerin gründe die geltend gemachten Ansprüche auf die §§ 364 Abs 2 und 364a ABGB (analog) sowie die unzulässige und widerrechtliche Beeinträchtigung des ersessenen Dienstbarkeitsrechts. Da die Schäden noch nicht quantifizierbar und weitere Schäden zu befürchten seien, habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten. Aufgrund des im Zuge des vorliegenden Verfahrens festgestellten Baumangels am Gebäude der Klägerin lasse sie sich eine 50%ige Mithaftung an den durch die Wassereintritte entstandenen Schäden anrechnen.
[11]Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Die behauptete Dienstbarkeitsersitzung werde bestritten. Die auf der Beklagtenliegenschaft gelegene Leitung sei erst in den Jahren 1993/94 im Zuge eines Garagenanbaus errichtet worden. Die Beklagte habe die Abstopfung des KS 3 deshalb vorgenommen, weil im Jahr 2012 ohne ihre Zustimmung Zuleitungen von anderen Liegenschaften dorthin errichtet worden seien. Eine unmittelbare Zuleitung sei nicht erfolgt. Die Oberflächenwässer gelangten ohne Zutun der Beklagten auf der Straße in Richtung der Liegenschaft der Klägerin. Das Eindringen von Wasser in der Tiefgarage sei ausschließlich auf deren unsachgemäße bauliche Ausführung zurückzuführen. Das Feststellungsinteresse werde bestritten. Da die Sanierung bereits durchgeführt sei, sei die Erhebung einer Leistungsklage möglich. Auch die Berechtigung des (ausgedehnten) Geldleistungsbegehrens werde bestritten.
[12]Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Beseitigungsbegehren statt. Die Unterlassungs-, Feststellungs- und Geldleistungsbegehren wies es hingegen ab. Dabei ging es vom eingangs gekürzt wiedergegebenen Sachverhalt aus und traf darüber hinaus folgende Feststellungen, wobei die von der Beklagten mit Beweisrüge angefochtenen Sachverhaltsannahmen hervorgehoben sind:
[13]Die Beklagte ist seit 31 Jahren Eigentümerin der Beklagtenliegenschaft. [1] Als sie das Grundstück erwarb, war das heute noch darauf befindliche Gebäude bereits darauf errichtet. Auch der Rechtsvorgänger der Beklagten als Eigentümer der Beklagtenliegenschaft hatte die Liegenschaft im Jahr 1965 bereits mitsamt dem heute noch darauf bestehenden Haus erworben.
[14]Auf dem Grundstück der Beklagten verläuft eine Regenwasserrohrleitung entlang der Grenze zur G*. [2] In diese Regenwasserrohrleitung führen die Kanalschächte KS 3, KS 4 und KS 5, die sich allesamt auf dem Grundstück der Beklagten befinden, wobei sich KS 3 am nordwestlichen Grundstückseck ca einen Meter vom Nachbargrundstück mit der Anschrift H* und von der G* entfernt befindet. […]
[15][3] Diese [Anmerkung: von den beiden Klagsliegenschaften kommenden] Wässer werden zumindest seit 1978 in den Rohrkanal auf dem Grundstück der Beklagten eingeleitet. Bis zum Jahr 2018 wurde der Klägerin weder von der Beklagten noch von deren Rechtsvorgänger mitgeteilt, dass sie die Zuleitung von Straßenwässern und Wässern aus dem Nachbargrundstück unterlassen soll. [4] Die klagende Partei war zuvor der Ansicht, dass sie berechtigt sei, die Wässer in den Kanal auf dem Grundstück der Beklagten einzuleiten.
[16]Rechtlich verneinte das Erstgericht zwar eine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 ABGB, bejahte aber die von der Klägerin geltend gemachte Ersitzung einer Dienstbarkeit der Zuleitung von Wässern. Das Beseitigungsbegehren sei berechtigt, weil die Klägerin die Beeinträchtigung ihres Dienstbarkeitsrechts durch das Abstopfen des Kanalschachts nicht hinnehmen müsse. Da das Unterlassungsbegehren jedoch auf die Unterlassung einer unmittelbaren Zuleitung gerichtet sei und eine solche nicht vorliege, sei dieses nicht berechtigt. Das Feststellungs- und das Leistungsbegehren seien abzuweisen, weil primäre Schadensursache die baulichen Ausführungsmängel in der Tiefgarage seien und nicht das Abstopfen des Kanals und es auch ohne diese Maßnahme zum Wassereintritt gekommen wäre.
[17]Gegen die sie jeweils belastenden Teile dieser Entscheidung richten sich die jeweils rechtzeitigen Berufungen beider Parteien. Die Klägerin erhebt eine Mängel- und eine Rechtsrüge und begehrt die Abänderung des angefochtenen Urteils iSe vollumfänglichen Klagsstattgebung. Die Beklagte beantragt gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen bzw unvollständigen Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abweisung auch des Beseitigungsbegehrens.
[18]In ihren rechtzeitigen Rechtsmittelbeantwortungen beantragten die Streitteilen jeweils, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
[19]
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufungen in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Die Berufung der Klägerin ist teilweise, jene der Beklagten hingegen ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
A. Zur Berufung der Beklagten:
[20]Aus systematischen Gründen wird zunächst das Rechtsmittel der Beklagten behandelt:
I. Zur Beweisrüge:
[21]1. Unter diesem Rechtsmittelgrund wendet sich die Beklagte zunächst gegen die bei Wiedergabe des Sachverhalts in Fettschrift hervorgehobenen Urteilsfeststellungen und begehrt den Ersatz der zu [1] bis [3] hervorgehobenen Sachverhaltsannahmen durch folgende:
[22]ad [1]: „Als sie das Grundstück erwarb, war das heute noch darauf befindliche Hauptgebäude bereits darauf errichtet. In den Jahren 1991/92 wurde der Garagenanbau errichtet. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Zuleitung aus Richtung des Grundstücks der Klägerin (H*).“
[23]ad [2]: „Die Regenwasserrohrleitung führt von dem im Jahr 2010 gesetzten Kanalschacht KS 3 über einem verdeckten Zwischenschacht, in den seit jeher das Regenwasser des Hauses der Beklagten eingeleitet wird, zu KS 5, die sich allesamt auf dem Grundstück der Beklagten befinden, wobei sich KS 3 am nordwestlichen Grundstückseck ca. einen Meter vom Nachbargrundstück mit der Anschrift H* und von der G* befindet.“
[24]ad [3]: „Seit 2012 werden die vom Grundstück H* sowie von der G* stammenden Wässer ohne Wissen und Zustimmung der Beklagten in den Rohrkanal auf deren Grundstück eingeleitet.“
[25]Zu der unter [4] hervorgehobenen Feststellung formuliert die Beklagte keine Ersatzfeststellung.
[26]2. Wenn die Beklagte die zu [1] hervorgehobene erstgerichtliche Feststellung als unvollständig kritisiert und gleichzeitig zugesteht, dass das Hauptgebäude zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs vor 31 Jahren bereits errichtet war, erkennt sie selbst, dass es zwischen der bemängelten und der begehrten Feststellung am für eine erfolgreiche Beweisrüge notwendigen Austauschverhältnis mangelt (RISJustiz RS0041835; RI0100145; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15 mwN). Tatsächlich begehrt die Beklagte hier eine den festgestellten Sachverhalt erweiternde, also zusätzliche Feststellung zur Errichtung nur des Garagengebäudes und der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leitungssituation. Bezüglich allfälliger – zu welchem Zeitpunkt auch immer – vorhandenen Leitungen trifft die angefochtene Feststellung überhaupt keine Aussage. Die Unvollständigkeit der (entscheidungsrelevanten) Sachverhaltsgrundlage kann jedoch nur als sekundärer (= rechtlicher) Feststellungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO und daher im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043603 [T7]; RS0043304 [T5, T6]; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 496 Rz 10; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 51). Die zu [1] erhobene Beweisrüge muss daher schon mangels judikaturkonformer Ausführung erfolglos bleiben. Insoweit die diesbezüglichen Berufungsausführungen als Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels zu werten wären, wird auf die Ausführungen im Rahmen der Behandlung der beiden Rechtsrügen verwiesen.
[27]3. Gleiches gilt für die zu [2] bemängelten Urteilsfeststellungen und die stattdessen begehrten Feststellungen. Der Verlauf der Regenwasserrohrleitung auf der Beklagtenliegenschaft entlang der Grenze zur (im Eigentum der Klägerin stehenden) G* ist nicht strittig. Die angefochtene Feststellung bezieht sich ausschließlich auf die Situierung der drei angeführten Kanalschächte und deren Verbindung mit dieser. Darüber wann der streitgegenständliche Schacht KS 3 errichtet wurde und ob darüber das Regenwasser des Hauses der Beklagten eingeleitet wird, enthält die angefochtene Feststellung – anders als die begehrte – keine Aussage. Es fehlt daher wiederum am Austauschverhältnis (vgl ErwGr A.I.2). Dass sich die KS 3 und 5 auf der Liegenschaft der Beklagten befinden und die vom Erstgericht festgestellte Situierung des Schachts KS 3, wird von der Beklagten nicht angezweifelt. In diesem Umfang decken sich die bemängelten und die begehrten Feststellungen sogar. Ob es einen KS 4 gibt und wo dieser liegt, ist unerheblich. Die Klagebegehren beziehen sich nur auf den KS 3. Ein näheres Eingehen auf diesen Aspekt erübrigt sich daher (RIS-Justiz RS0043190). Auch in diesem Umfang bleibt die Beweisrüge daher erfolglos. Im Übrigen wird wiederum auf die Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrügen verwiesen.
[28]4.1. Die zu [3] hervorgehobene Urteilsfeststellung unterscheidet sich von der beklagtenseits angestrebten vor allem in Bezug auf den Zeitpunkt, seit wann die Wässer von den beiden Klagsliegenschaften in den Regenwasserkanal auf der Liegenschaft der Beklagten eingeleitet werden. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang auch eine Feststellung zu ihrem diesbezüglichen Wissensstand anstrebt, mangelt es neuerlich am für eine erfolgreiche Beweisrüge erforderlichen Austauschverhältnis, zumal sich die angefochtene Feststellung damit überhaupt nicht befasst (vgl ErwGr A.I.2). Tatsächlich begehrt die Beklagte auch hier wieder nicht den Ersatz einer vom Erstgericht getroffenen, sondern eine zusätzliche Feststellung, was jedoch richtigerweise mittels Rechtsrüge zu erfolgen hat (vgl ErwGr A.I.2). Ein Eingehen auf diese subjektive Komponente erübrigt ist daher entbehrlich. Es wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
[29]4.2. In Bezug auf den kritisierten Zeitpunkt, seit wann die Wässer eingeleitet werden, gilt Folgendes: Die erfolgreiche Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert neben der konkreten Nennung der bekämpften und der stattdessen begehrten Feststellung die bestimmte Angabe, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung Erstere getroffen wurde und aufgrund welcher Beweisergebnisse Letztere zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835 [T4, T5]). In der Berufung muss daher deutlich gemacht werden, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden. Die erstgerichtliche Beweiswürdigung pauschal als unrichtig zu bezeichnen oder einzelnen Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen entgegen zu stellen, reicht nicht (RIS-Justiz RS0041830). Diesen Grundsätzen wird die Beweisrüge insofern nicht gerecht, als sie zwar die getroffenen Feststellungen und die diesbezügliche erstgerichtliche Beweiswürdigung als unrichtig kritisiert. Konkrete Beweisergebnisse für die angestrebte Feststellung, wonach die Wässer von den beiden Klagsliegenschaften erst seit 2012 in den verfahrensgegenständlichen Kanal bzw Schacht auf der Liegenschaft eingeleitet werden, vermag die Beklagte aber nicht zu benennen. Vielmehr stellt sie reine Vermutungen an und spricht davon, dass „offensichtlich“ eine im Jahr 2012 illegal errichtete, direkte Zuleitung von Wässern vorliege. Aber selbst wenn man die in der Beweisrüge angesprochenen Beweisergebnisse inhaltlich beleuchtet, vermögen diese die angestrebte Feststellung nicht zu stützen. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Angaben der Beklagten selbst, wonach sie nicht wisse, seit wann die strittige Einleitung von Wässern erfolge. Sie wohne seit 31 Jahren auf der Beklagtenliegenschaft. Seit diesem Zeitpunkt seien keine diesbezüglichen Leitungen verlegt worden. Von derartigen Vorgängen habe sie in den letzten 31 Jahren nichts bemerkt (ON 75.1 S 17f). Bereits diese Parteiangaben der Beklagten legen nahe, dass die nunmehr unstrittigerweise vorhandene Zuleitungen nicht erst – wie von ihr nunmehr angestrebt – im Jahr 2012 verlegt wurden, ist doch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte andernfalls davon überhaupt nichts mitbekommen haben soll. Gegenteiliges lässt sich auch den Angaben des Bauhofleiters der Klägerin nicht entnehmen. Er bestätigte zwar die Erneuerung von zuvor bereits vorhandenen Rohren im Zuge der Sanierung der G* im Jahr 2012 und der Errichtung eines neuen Einlaufschachts auf der Klagsliegenschaft mit der Hausnummer 24. Gleichzeitig gab er aber auch an, dass am Verlauf der Rohre und an dem auf der Beklagtenliegenschaft gelegenen Schacht nichts verändert worden sei. Wohin von dem auf der Klagsliegenschaft damals neu errichteten Schacht eine Leitung verlegt wurde, konnte er nicht angeben (ON 75.1. S 19f). Der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge J*, berichtete zwar von der Neuerrichtung der Straße im Jahr 2012. Die Tagwasserentwässerung sei damals aber schon über das Grundstück der Beklagten gelaufen. Ob die letzten Meter in Richtung des auf der Beklagtenliegenschaft gelegenen KS 3 damals neu verlegt worden seien oder man den Bestand verwendet habe, konnte er ebenso wenig angeben, wie den Zeitpunkt, seit wann die Entwässerung von der Klagsliegenschaft über das Grundstück der Beklagten erfolge (ON 75.1 S 7f). Auch dem Gemeindesekretär der Klägerin war keine Veränderung der Kanalführung im Zuge der Baumaßnahmen im Jahr 2012 bekannt (ON 75.1 S 11f).
[30]Insgesamt gelingt es der Beklagten daher nicht, die erstgerichtliche, nach den Regeln des § 272 ZPO vorgenommene Beweiswürdigung und die darauf fußende Feststellung zum Zeitpunkt des Beginns der Einleitung der Wässer in dem für einen Erfolg der Beweisrüge erforderlichen Maß zu erschüttern. Im Rahmen der Behandlung einer Beweisrüge obliegt es dem Berufungsgericht nämlich nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht jedoch, ob seine Urteilsannahmen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (3 Ob 2004/96v; OLG Innsbruck 2 R 13/19g; 15 Ra 12/19f; 5 R 20/15b; RIS-Justiz RI0100099). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse oder Erwägungen gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen, reicht in aller Regel nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RIS-Justiz RI0100099; RES0000012). Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Zu diesem Zweck ist überzeugend darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die begehrten Feststellungen vorliegen (RISJustiz RI0100099; Pochmarski/Tanczos/Kober Berufung in der ZPO4, 176 mwN). Da dies der Berufung aus den aufgezeigten Gründen nicht gelingt, bleibt die Beweisrüge letztlich auch in Bezug auf die zu [3] angefochtene Feststellung erfolglos.
[31]5. Der zu [4] beanstandeten Feststellung zur subjektiven Überzeugung der Klägerin stellt die Beklagte gar keine Alternativfeststellung gegenüber. Damit ist die Beweisrüge auch in diesem Punkt nicht ordnungsgemäß ausgeführt (RISJustiz RS0041835 [T4, T5]). Das Begehren, einzelne Feststellungen ersatzlos fallen zu lassen, genügt nicht (6 Ob 119/15s; 9 ObA 73/14x; 6 Ob 221/13p; RISJustiz RS0041835 [T3]). Sofern die Beklagte auch in diesem Zusammenhang zusätzliche Feststellungen begehrt und selbst erkennt, dass diese als sekundäre Feststellungsmängel geltend zu machen sind, wird auf obige Erläuterungen sowie nachfolgende Ausführungen bei Behandlung der Rechtsrügen verwiesen.
[32]6. Was die von der Beklagten kritisierte Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage in Bezug auf die Einleitung von Schmutzwässern betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht hiezu in US 7 vorletzter Absatz eine unangefochtene Negativfeststellung getroffen hat. Wurden zu einem bestimmten Thema aber ohnehin Feststellungen getroffen, mögen diese auch den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen, kann der Vorwurf eines Feststellungsmangels nicht mehr erfolgreich erhoben werden (RIS-Justiz RS0043320 [T16, T18]; RS0043480 [T15, 19]; RS0053317 [T1]).
II. Zur Rechtsrüge:
[33]1. In der Rechtsrüge wendet sich die Beklagte gegen die vom Erstgericht angenommene Ersitzung einer Dienstbarkeit und die darauf gegründete Stattgebung des Beseitigungsbegehrens. Tatsächlich kommt es darauf aber aus folgenden Gründen nicht an:
[34]2. Die Klägerin stützt ihre Begehren nicht nur auf die Ersitzung eines Dienstbarkeitsrechts, sondern auch auf die nachbarrechtlichen (Abwehr)Rechte nach §§ 364f ABGB und hält diese Argumentation in ihrem eigenen, nachfolgend noch zu behandelnden Rechtsmittel ausdrücklich aufrecht. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist hier von einer unmittelbaren Zuleitung iSd § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB auszugehen:
[35]3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erfordert eine unmittelbare Zuleitung im Sinn dieser Bestimmung, dass sie durch eine „Veranstaltung“ bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (RIS-Justiz RS0010635). Sie erfordert nicht notwendigerweise ein zielgerichtetes Verhalten des Liegenschaftseigentümers, setzt aber voraus, dass durch den belangten Nachbarn – hier die Beklagte – überhaupt eine Veränderung (seines Grundstücks) erfolgte (RIS-Justiz RS0117337 [T3, T31]). Der Begriff „Veranstaltung“ soll ausdrücken, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrunds hinzunehmen sind (RIS-Justiz RS0010635 [T12]), nicht aber Änderungen der natürlichen Gegebenheiten, die zu Immissionen auf den Nachbargrund führen (RIS-Justiz RS0010635 [T3]), wie dies etwa bei einer Veränderung der natürlichen (Wasser-)Abflussverhältnisse durch ein Bauwerk (RIS-Justiz RS0010635 [T22]; RS0115461 [T3]) oder der Änderung einer natürlichen Regenabflusssituation (RIS-Justiz RS0117337 [T1]) der Fall ist. Eine unmittelbare Zuleitung setzt daher im Ergebnis ein begünstigendes menschliches Handeln voraus (2 Ob 131/23p; RIS-Justiz RS0129058). (Nur) Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, also bloße Natureinwirkungen, müssen daher grundsätzlich hingenommen werden (8 Ob 79/13w).
[36]4. Ausgehend von diesen Grundsätzen qualifizierte der Oberste Gerichtshof jüngst zu 2 Ob 131/23p das durch die Öffnung der Dachhaut im Zuge der Aufstockung eines Gebäudes verursachte Eindringen von Niederschlagswasser in das unmittelbar angrenzende Nachbargebäude als unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB. In dieser Entscheidung betonte das Höchstgericht, dass sich der dort zu beurteilende Sachverhalt von dem der Entscheidung 9 Ob 18/15k zu Grunde liegenden insofern unterschied, als im Fall der Öffnung der Dachhaut anders als bei einem gänzlichen Gebäudeabbruch nicht von der bloßen Wiederherstellung der natürlichen Witterungseinwirkungen die Rede sein kann. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall.
[37]5. § 364 ABGB schafft zwar keinen Anspruch eines Liegenschaftseigentümers gegen einen anderen auf Änderung des natürlichen Wasserablaufs; ein solcher ist hinzunehmen (RIS-Justiz RS0010546). Hier verhält sich die Situation jedoch insofern anders, als die Beklagte durch das Abstopfen des auf ihrer Liegenschaft gelegenen Kanalschachts KS 3 aktiv in die bereits seit vielen Jahrzehnten bestehenden Entwässerungssituation eingreift. Auch wenn die verfahrensgegenständlichen Wassereintritte im Juni 2022 selbst ohne das Abstopfen stattgefunden hätten und das darauf zurückzuführende Ausmaß des Wassereintritts nicht verifizierbar ist, steht fest, dass diese Maßnahme einen Einfluss auf das Schadensausmaß hatte. Allein das Abstopfen des Kanals ohne den Baumangel hätte zwar nicht zu einem Wassereintritt in die Tiefgarage über die Rigolrinne, aber zu einem Wasseraustritt auf die – ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende – Straße geführt. Zudem verursachte die Abstopfung einen Wasserrückstau bis auf die Liegenschaften der Klägerin und erhöht auch in Hinkunft das Risiko für einen derartigen Rückstau. Damit bewirkt die Abstopfung eine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB. Eine solche ist in jedem Fall, dh ohne dass es auf die Wesentlichkeit oder Ortsüblichkeit ankommt und unabhängig von einer behördlichen Genehmigung unzulässig (Riss in KBB7 § 364 Rz 4).
[38]6. § 364 Abs 2 ABGB räumt dem Beeinträchtigten nicht nur einen verschuldensunabhängigen Unterlassungs-, sondern auch einen Beseitigungsanspruch ein (Riss aaO Rz 14; Oberhammer/Scholz-Berger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 § 364 ABGB Rz 26f). Da die Abstopfung nach wie vor vorhanden ist, ist das auf deren Beseitigung gerichtete Begehren bereits auf Basis der von § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB eingeräumten nachbarrechtlichen Abwehrrechte berechtigt. Auf eine Ersitzung eines Dienstbarkeitsrechts durch die Klägerin kommt es daher nicht an, weshalb sich ein Eingehen auf die Rechtsrüge der Beklagten erübrigt, bezieht sich diese doch ausschließlich auf die vom Erstgericht bejahte Ersitzung.
[39]7. Es bleibt daher auch die Rechtsrüge der Beklagten und damit ihre Berufung insgesamt erfolglos.
B. Zur Berufung der Klägerin:
I. Zum Unterlassungsbegehren:
[40]1. Das Erstgericht begründete die Abweisung des Unterlassungsbegehrens damit, dass dieses lediglich auf die Abwehr einer unmittelbaren Zuleitung abstelle. Da eine solche nicht gegeben sei, müsse das Unterlassungsbegehren abgewiesen werden. Wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge der Beklagten dargelegt geht das Berufungsgericht hier jedoch abweichend von der Ansicht des Erstgerichts von einer unmittelbaren Zuleitung iSd § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB aus. Damit kommt im Hinblick auf die unverändert vorhandene Abstopfung und die dadurch bei entsprechenden Regenfällen nach wie vor bestehende Gefährdungssituation aber auch dem Unterlassungsbegehren Berechtigung zu (Riss aaO Rz 13; Oberhammer/Scholz-Berger aaO Rz 23).
[41]Mit dem von der Beklagten in der Berufungsbeantwortung erstmals erhobenen Rechtsmissbrauchseinwand verstößt sie gegen das in § 482 ZPO verankerte Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0041965). Hierauf ist daher nicht näher einzugehen.
[42]2. In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung war daher auch dem Unterlassungsbegehren stattzugeben.
II. Zum Feststellungsbegehren:
[43]1. Nach § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass dieses Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Auch die Verbindung eines Feststellungs- mit einem Leistungsbegehren ist nach der Rsp zulässig, wenn ein Teil der Ansprüche bereits fällig, mit weiteren Ansprüchen jedoch zu rechnen ist und daher durch das Feststellungsbegehren die Häufung von Rechtsstreiten vermieden werden kann (RIS-Justiz RS0038944; RS0038970 ua). Bereits eingetretene Schäden sind aber mit Leistungsklage geltend zu machen (7 Ob 112/05d). Kann mit einer solchen alles angesprochen werden, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, ist Letzteres unzulässig (RIS-Justiz RS0038817; RS0038965). Die Möglichkeit der Leitungsklage verdrängt somit bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage. Letztere ist gegenüber Ersterer nur subsidiär zulässig, weshalb die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens das Feststellungsinteresse ausschließt. Soweit der Schaden schon eingetreten und der Ersatzanspruch bezifferbar ist, scheidet ein Feststellungsbegehren im Allgemeinen aus (RIS-Justiz RS0038849 [T5, T15, T16]; RS0038868).
[44]Das Feststellungsinteresse, das in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist (RIS-Justiz RS0039123), muss schon bei Einlangen der Klage vorliegen, jedenfalls aber zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (RIS-Justiz RS0039085; RS0039204; RS0039416). Entfällt das bei Klageerhebung noch bestehende Feststellungsinteresse aufgrund geänderter Sachumstände noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, ist die Feststellungsklage mangels rechtlichen Interesses abzuweisen. Grundsätzlich ist auch dann, wenn im Lauf der Verhandlung erster Instanz ein zuvor der Höhe nach noch nicht abschätzbarer Schaden bezifferbar und damit die Möglichkeit einer Leistungsklage eröffnet wird, etwa weil die Schadensentwicklung mittlerweile endgültig abgeschlossen ist, vom Wegfall des Feststellungsinteresses auszugehen (RIS-Justiz RS0039085 [T9, T10]).
[45]2. Nachdem die Beklagte eingewendet hatte, dem Feststellungsbegehren mangle es am Feststellungsinteresse, weil die Sanierung bereits durchgeführt sei und damit eine Leistungsklage erhoben werden könne (ON 75.1), legte die Klägerin mit Schriftsatz ON 77 zahlreiche Rechnungen betreffend die angefallenen Sanierungskosten sowie eine Kostenaufstellung vor und erhob ein auf Zahlung der Hälfte dieser Kosten gerichtetes Geldleistungsbegehren. Auf dieses wird nachfolgend näher eingegangen. Dem Einwand der Beklagten hielt die Klägerin (nur) entgegen, durch das Entfernen der Pumpe und des zum Schutz installierten Provisoriums würden weitere Kosten entstehen.
[46]3. Das von der Klägerin formulierte Feststellungsbegehren bezieht sich ausschließlich auf die aus den Überschwemmungsereignissen vom 23. und 24.6.2022 resultierenden Schäden. Durch andere (künftige) Ereignisse verursachte Schäden sind davon nicht umfasst. Warum und welche aus den genannten Vorfällen resultierenden Schäden und Kosten zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mehr als zwei Jahre nach den Geschehnissen immer noch nicht bezifferbar sein sollen, ist nicht erkennbar, zumal in der dem Geldleistungsbegehren zugrundeliegenden Aufstellung Beilage ./O diverse Schadenspositionen enthalten sind. Wenn sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die für die Entfernung der Pumpe und ein zum Schutz installiertes Provisorium beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Maßnahmen nur der Verhinderung künftiger Wassereintritte dienen, nicht aber Schäden aus den beiden vergangenen, im Feststellungsbegehren genannten Schadensereignissen darstellen. Auch aus der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung zur Bezifferbarkeit des Schadens ergibt sich nichts Gegenteiliges. Damit ist ein Feststellungsinteresse zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz jedenfalls nicht mehr erkennbar, weshalb es im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf das nach dem Einwand der Beklagten erhobene Leistungsbegehren an der Klägerin gelegen gewesen wäre, ein solches nachvollziehbar darzulegen (RIS-Justiz RS0039058 [T2]), was jedoch aus den dargestellten Gründen nicht der Fall ist. Das Feststellungsbegehren war daher mangels Feststellungsinteresses abzuweisen.
III. Zum Geldleistungsbegehren:
[47]1. Der inhaltlichen Behandlung dieses Begehrens sind folgende prozessrechtliche Überlegungen voranzustellen: Trotz des im erstinstanzlichen Verfahren dagegen erhobenen Widerspruchs iSd § 235 Abs 2 ZPO wendet sich die Beklagte im Berufungsverfahren – auch in ihrer Berufungsbeantwortung (§ 468 Abs 2 ZPO) – nicht gegen die implizite Zulassung des (ausgedehnten) Geldleistungsbegehrens durch das Erstgericht in der Form, dass es hierüber in der angefochtenen Entscheidung inhaltlich entschieden hat. Damit ist die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig (RIS-Justiz RS0039450 [insb T2]; RS0039438 [T2, T3]). Auch die Frage, ob in der Tagsatzung vom 27.8.2024 (ON 90) überhaupt ein den Vorgaben der ZPO entsprechender mündlicher Vortrag des von der Klägerin im Schriftsatz ON 77 erstmals erhobenen Geldleistungsbegehrens erfolgte (vgl 10 ObS 61/23b; RIS-Justiz RS0036700; RS0034965), wird von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht releviert. Da der in einer Entscheidung über ein nicht (ZPO-konform) erhobenes Begehren liegende Verstoß gegen § 405 ZPO nach stRsp (nur) einen Verfahrensmangel und keine Nichtigkeit bewirkt (RIS-Justiz RS0041089; RS0041124 [T1, T2]; RS0041240; RS0037713) und ein solcher im Rechtsmittelverfahren ohne Geltendmachung durch die Parteien (auch iSd § 468 Abs 2 ZPO) vom Berufungsgericht nicht aufgegriffen werden kann (RIS-Justiz RS0041240; RS0074223), ist auch darauf nicht näher einzugehen.
[48]2.1. Das Erstgericht begründet die Abweisung des Geldleistungsbegehrens mit der mangelnden Kausalität der von der Beklagten vorgenommenen Abstopfung des Schachts für die Schäden. Diese Auffassung wird vom Berufungsgericht aus folgenden Überlegungen nicht geteilt:
[49]2.2. Sind für einen Schaden mehrere Umstände ursächlich, wobei jeder einzelne von ihnen für sich allein denselben Erfolg nicht nach sich gezogen hätte, sondern dieser nur auf dem Zusammenwirken aller Umstände beruht, spricht man von summierten Einwirkungen. Nach der Rsp kommt es bei Vorliegen der anderen Zurechnungsmomente in diesem Fall, also beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen, die je für sich allein noch nicht die eingetretene Schädigung bewirkt hätten, die jedoch in ihrem Zusammenwirken zu einem bestimmten Gesamtschaden geführt haben, in sinngemäßer Anwendung des § 1302 ABGB zu einer Solidarverpflichtung bzw analog § 1304 ABGB im Fall eines vom Geschädigten zu vertretenden Zufalls zu einer Schadensteilung, weil jeder von ihnen eine conditio sine qua non für den eingetretenen Gesamtschaden gesetzt hat (4 Ob 75/08w; RISJustiz RS0010538; RS0123610; RSP0000052). Dies gilt vor allem für den – hier zutreffenden – Fall, dass eine Zuordnung konkreter Anteile am Schadenserfolg zu den für den Gesamtschaden ursächlichen mehreren Zurechnungsgründen nicht möglich ist (4 Ob 75/08w). Können den einzelnen Ursachen eines Gesamtschadens keine abgrenzbaren Teilschäden zugeordnet werden, kommt es zu einer Haftung zu gleichen Teilen (RIS-Justiz RS0123610).
[50]2.3. Hier steht fest, dass das Abstopfen des Schachts mitursächlich für den infolge der Starkregenereignisse im Juni 2022 eingetretenen Schaden in der Tiefgarage der Klägerin war. Nach den Urteilsfeststellungen wäre das damalige Schadensausmaß nämlich in einem nicht quantifizierbaren Umfang geringer gewesen, wenn der Schacht nicht abgestopft gewesen wäre. Damit ist die Mitursächlichkeit der von der Beklagten gesetzten Maßnahme für den hier zu beurteilenden Schaden geklärt. Dass es auch ohne das Abstopfen allein durch den nicht von der Beklagten zu vertretenden Baumangel zum damaligen Regenwassereintritt gekommen wäre bzw umgekehrt allein das Abstopfen ohne Baumangel für einen Wassereintritt über die Rigolrinnen nicht gereicht hätte, ist nicht maßgeblich. Ausschlaggebend ist ausschließlich, dass auch das Abstopfen einen – nicht quantifizierbaren – Beitrag zum Entstehen des konkret eingetretenen Gesamtschadens leistete. Nur darauf kommt es an. Entscheidend ist, dass der Gesamtschaden in seiner hier zu beurteilenden konkreten Gestalt eine Folge mehrerer additiver Ursachen ist (vgl 4 Ob 75/08w).
[51]2.4. Da ausgehend von den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen eine Zuordnung konkreter Anteile am Gesamtschaden zu den beiden Schadensursachen Baumangel einerseits und Abstopfung andererseits nicht möglich ist, kommt es nach dem oben Ausgeführten im vorliegenden Fall zu einer Haftung zu gleichen Teilen. Diese Haftungsteilung wurde von der Klägerin beim Geldleistungsbegehren bereits berücksichtigt, indem sie eine Mithaftung von 50 % einräumt und nur 50 % der behaupteten Schadensbehebungskosten geltend macht.
[52]3. Dass es im vorliegenden Fall auch nicht an dem für eine Schadenshaftung nach den §§ 1293ff ABGB notwendigen Verschulden der Beklagten mangelt, bedarf keiner eingehenden Erörterung. Die Beklagte hat die Abstopfung bewusst vorgenommen. Bereits nach ihrem eigenen Prozessstandpunkt hatte diese Maßnahme den Zweck, den ihrer Ansicht nach unzulässigen Wasserzufluss von den Liegenschaften der Klägerin auf ihre Liegenschaft zu unterbinden. Damit kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte auch den letztlich eingetretenen Rückstau von Niederschlagswasser und dadurch der Klägerin entstehende Schäden in Kauf nahm, diese Folgen bei gehöriger Sorgfalt aber jedenfalls erkennen hätte können. Ein Eingehen auf die Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB in analoger Anwendung von § 364a ABGB erübrigt sich daher.
[53]4. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin für die Hälfte der aus den Schadensereignissen vom Juni 2022 entstandenen Schäden haftet. Eine Abänderung der bekämpften Entscheidung in Bezug auf das Geldleistungsbegehren im Sinn einer Klagsstattgebung scheidet jedoch aufgrund der diesbezüglich mangelhaften Feststellungsgrundlage aus (dazu nachfolgend). Im Hinblick auf den geklärten Anspruchsgrund war allerdings die Fällung eines (Teil)Zwischenurteils gemäß § 393 Abs 1 ZPO möglich und geboten.
[54]5. Wie oben dargestellt erfolgte die Ausdehnung des Geldleistungsbegehrens mit Schriftsatz ON 77. Dort brachte die Klägerin unter Verweis auf die gleichzeitig vorgelegte Kostenaufstellung lediglich vor, ihr seien Schäden in der Höhe von EUR 8.924,02 entstanden, wobei sie unter Anrechnung einer Mithaftung 50 % hievon geltend mache. Mit Schriftsatz ON 82 bestritt die Beklagte das ausgedehnte Begehren nicht nur pauschal, sondern erhob auch inhaltliche Einwendungen gegen einzelne in der Beilage ./O aufgelistete Positionen. Nach den unangefochtenen Urteilsfeststellungen ist zwar geklärt, dass die verfahrensgegenständlichen Wassereintritte im Juni 2022 Schäden in der Tiefgarage, der Umkleide und den Kellerräumen der Klagsliegenschaft verursachten. Obgleich die Beilage ./O auch darüber hinausgehende Positionen enthält, beziehen sich die weiteren Feststellungen zu den Schäden ausschließlich auf das Abpumpen des Wassers und die Installation einer Blase. Hiefür seien der [richtig] Klägerin von den ausführenden Firmen insgesamt EUR 8.924,02 in Rechnung gestellt worden.
[55]Im Hinblick auf die in der Kostenaufstellung Beilage ./O aufgelisteten Kosten und die von der Beklagten gegen einzelne Positionen erhobenen Einwände bilden diese Urteilsfeststellungen keine ausreichende Basis für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Geldleistungsbegehrens. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der beklagtenseits erhobenen Einwände konkrete Feststellungen zu den einzelnen Kostenpositionen und deren Verursachung durch die verfahrensgegenständlichen Ereignisse zu treffen haben. Zur Vorgehensweise der Klägerin, für die Geltendmachung der Schäden ausschließlich auf die als Urkunde vorgelegte Kostenaufstellung Beilage ./O zu verweisen, ist zur Vermeidung allfälliger künftiger Weiterungen darauf hinzuweisen, dass die Vorlage von Urkunden ein Prozessvorbringen nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0001252; RS0037915). Es wird daher zunächst an der Klägerin gelegen sein, die behaupteten Schadenspositionen und den daraus resultierenden Gesamtschaden im Rahmen eines ergänzenden Prozessvorbringens entsprechend schlüssig darzustellen.
[56]6. Insgesamt war der Berufung der Klägerin im aufgezeigten Sinn teilweise Folge zu geben.
IV. Zum Verfahrensmangel:
[57]1. Im Hinblick auf die bisher dargestellten rechtlichen Erwägungen erübrigt sich an sich ein Eingehen auf die von der Klägerin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Ein solcher liegt hier jedoch ohnehin nicht vor:
[58]Wenn die Klägerin einen Verfahrensmangel darin erblickt, dass das Erstgericht trotz ihrer Anträge die Einholung eines bau- und eines kanaltechnischen Gutachtens unterlassen habe, genügt ein Verweis auf das Gutachten ON 34 samt Erörterung in der Tagsatzung vom 5.10.2023 (ON 43). Der zugezogene Sachverständige ist für die Bereiche Abwasserentsorgung, Kanal- und Bauwesen, Tiefbau, wassertechnische Bauten und Abwassertechnik zertifiziert. Warum das von ihm erstellte Gutachten nicht alle maßgeblichen Fachgebiete und zu beantwortenden Fragen abdecken sollte, vermag die Berufung nicht darzulegen. Wenn die Klägerin trotz der im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung gegebenen Möglichkeit, vom Sachverständigen ergänzende Aufklärung zu verlangen, es unterlassen hat, dem Sachverständigen entsprechende Fragen zu stellen, kann dieses Versäumnis nicht zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens führen (RIS-Justiz RS0036581; RI0100196). Schließlich ist festzuhalten, dass sich die nach Einholung des vorliegenden Sachverständigengutachtens erstatteten Beweisanbote im Zusammenhang mit bau- bzw kanaltechnischen Fragen nicht auf die nunmehr in der Berufung relevierten Fragen, sondern auf ganz andere Aspekte bezogen. In ON 75.1 S 3 beantragte die Klägerin ein „bauhistorisches und bautechnisches Gutachten“ im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zur jahrzehntelangen Nutzung des Kanals. Der Antrag auf Einholung eines „kanaltechnischen Gutachtens“ in ON 75.1 S 20 bezog sich auf das dortige Vorbringen, dass sich aus der Setzung eines neuen Einlaufschachts in den Jahren 2009/2010 keine Erhöhung des Wasserzuflusses, sondern vielmehr eine Entlastung ergeben habe. Abgesehen davon, dass es darauf – wie vom Erstgericht bereits darlegt – im vorliegenden Fall nicht ankommt, haben diese Fragen nichts mit der in der Mängelrüge aufgeworfenen zu tun. Auch aus diesem Grund liegt der vermeinte Verfahrensmangel daher nicht vor.
C. Verfahrensrechtliches:
[59]1. Entsprechend dem oben Dargelegten konnte das Berufungsgericht über die Beseitigungs-, Unterlassungs- und Feststellungsbegehren im Rahmen eines Teilurteils gemäß § 391 Abs 1 ZPO endgültig absprechen. Mangels hinreichender Urteilsfeststellungen zu den einzelnen Schadenspositionen war dies hinsichtlich des Geldleistungsbegehrens allerdings nicht möglich, weshalb hiezu lediglich eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs gemäß § 393 Abs 1 ZPO gefällt werden konnte. Nach schlüssiger Darstellung der Klagsforderung wird das Erstgericht die Sachverhaltsgrundlage in diesem Punkt entsprechend zu erweitern haben (vgl ErwGr B.III.5.).
[60]In diesem Sinn war der Berufung der Klägerin teilweise, jener der Beklagten hingegen keine Folge zu geben.
[61]2. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf den §§ 52 Abs 1 und 4 sowie 393 Abs 4 ZPO.
[62]3. Infolge der von beiden Seiten erhobenen Rechtsmittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich zwei Kostenentscheidungen zu treffen (10 Ob 13/17k; Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.437). Der Kostenvorbehalt im Verfahren über die Berufung der Klägerin beruht ebenso wie jener über das Verfahren erster Instanz auf den §§ 52 Abs 1 und 4 sowie 393 Abs 4 ZPO.
[63]4. Aufgrund der Erfolglosigkeit ihrer Berufung in der Hauptsache hat die Beklagte der Klägerin gemäß den §§ 50 Abs 1, 40, 41 ZPO die Kosten ihrer tarifgemäß verzeichneten Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
[64]5. Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht zu erkennen hatte, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, war nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ein Bewertungsausspruch vorzunehmen. Auch wenn das Berufungsgericht – wie hier – über zwei Berufungen zu entscheiden hat, liegt bei einem einheitlichen Anspruch doch nur ein Streitgegenstand vor. Bei einem in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand ist die Revisionszulässigkeit daher nach der Summe der mit beiden Berufungen angestrebten Änderungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu beurteilen (4 Ob 221/16b; RIS-Justiz RS0042478, RS0042408). Entsprechend haben auch die Bewertungsaussprüche bei einem nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand zu erfolgen. Für das Berufungsgericht besteht kein Anlass, von den von der Klägerin vorgenommenen und von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogenen Bewertungen ihrer nicht in Geld bestehenden Beseitigungs-, Unterlassungs- und Feststellungsbegehren abzugehen. Unter Berücksichtigung des ebenfalls berufungsverfangenen Geldleistungsbegehrens war daher auszusprechen, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 30.000,-- übersteigt.
[65]6. Das Berufungsgericht konnte sich in allen maßgeblichen Rechtsfragen auf eine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofs berufen. Eine erhebliche Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war in diesem Berufungsverfahren nicht zu lösen. Daher war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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