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7Bs48/25d•OLG Innsbruck 7Bs48/25d
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte sowie in der Verbandsverantwortlichkeitssache des B* wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB über die Beschwerde des C* gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 23.1.2025, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein 3-Richter-Senat des Landesgerichts Innsbruck den Antrag des C* vom 11.10.2024 (ON 16) auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 10.9.2024 gemäß § 190 Z 2 StPO (idF vor BGBl I 2024/157) eingestellten Ermittlungsverfahrens zu ** (ON 1.5) als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und trug dem Fortführungswerber gestützt auf § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- auf (Spruchpunkt 2.). Der Beschluss enthält neben einer ausführlichen Begründung auch (richtige) Rechtsmittelbelehrungen dahingehend, dass gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags ein Rechtsmittel nicht, hingegen gegen die Kostenentscheidung das binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Landesgericht Innsbruck einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck zulässig ist.
Mit dem am 11.2.2025 beim Oberlandesgericht Innsbruck eingebrachten Schreiben vom „10.1.2025“ (ON 16) erhob C* gegen beide Spruchpunkte des Beschlusses vom 23.1.2025 Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt.
Gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO steht gegen die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Fortführung ein Rechtsmittel nicht zu. Aufgrund des klar normierten Rechtsmittelausschlusses, auf den der Fortführungswerber in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses - wie bereits ausgeführt - explizit hingewiesen wurde, war die Beschwerde gegen Punkt 1. (Zurückweisung des Fortführungsantrags) als unzulässig zurückzuweisen.
Über die Beschwerde gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses (Kostenausspruch) wird eine gesonderte Beschlussfassung des hiefür zuständigen Einzelrichters des Oberlandesgerichts ergehen (§ 33 Abs 2 erster Satz StPO).
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