OLG Innsbruck 11Bs24/25d

11Bs24/25dOberlandesgericht25.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 11Bs24/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00024.25D.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag.a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Dr. Lechner und die Richterin Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9.10.2024, GZ **-50, nach der am 25.2.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin RiAA MMag.a Auckenthaler, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA MMMag.a Härting, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Mikuz (für RA MMag. Marek, Bsc., Msc.EBA) öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre und 6 (sechs) Monate a n g e h o b e n .

Der Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft von 20.5.2024, 19:03 Uhr, bis 9.10.2024, 14:55 Uhr, auf die ausgesprochene Strafe angerechnet wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Ein Schöffensenat verurteilte den ** geborenen A* B* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu I.1.), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu I.2.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (zu II.1.), des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (zu II.2.) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (zu II.3.) schuldig, verhängte hiefür in Anwendung von § 28 Abs 1 StGB nach § 143 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, rechnete gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft vom 20.5.2024, 19:05 Uhr, bis 9.10.2024, 14:55 Uhr, auf die Strafe an und verurteilte den Angeklagten gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Der Angeklagte hat laut Urteilstenor „in **

I.

seine Ehegattin C*

II.

am 20.05.2024 D* B*

Der Schöffensenat stellte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Nachstehendes fest:

„Der 57-jährige Angeklagte A* B* ist ** Staatsbürger, verheiratet und sorgepflichtig für eine minderjährige Tochter. Er war zuletzt ohne Beschäftigung, verfügt über kein Vermögen und treffen ihn keine Schulden. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG, § 12 dritter Fall StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er vom Landesgericht Innsbruck Ried im Innkreis mit Beschluss vom 05.02.2018 (**) unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie Anordnung der Bewährungshilfe bedingt und letztlich mit 28.04.2021 endgültig entlassen.“

Bei der Strafbemessung wurde die teilweise Beschränkung auf den Versuch als mildernd, hingegen eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung zum Nachteil von Angehörigen und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit vier Vergehen als erschwerend gewertet. Davon ausgehend erachtete der Schöffensenat eine zweijährige Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.

Die Vorhaftanrechnung und die Verpflichtung zum Kostenersatz wurden auf die jeweils dazu bezogenen Gesetzesstellen gestützt.

Der Angeklagte meldete dagegen sogleich eine Nichtigkeitsbeschwerde sowie eine Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe an und führte die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe fristgerecht schriftlich aus (ON 49, 8 und 53). Die Strafberufung strebt eine schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Strafe mit der wesentlichen Begründung an, die ausgesprochene Strafe sei zwar tat-, jedoch nicht schuldangemessen, insbesondere wenn man sich vor Augen führe, dass das strafrahmenbestimmende Verbrechen des schweren Raubes nicht als typische Handlung eines schweren Raubes begangen worden sei, sondern der tatsächliche Störwert eindeutig hinter jenem zurückliege, der typischerweise mit diesem Delikt einhergehe. Bei dem Taschenmesser handle es sich zwar um eine Waffe im Sinne von § 143 Abs 1 StGB, aber nicht um die üblicherweise von der Bestimmung erfasste Waffe, wie etwa eine Pistole oder ein großes Messer. Die Freiheitsstrafe von 2 Jahren widerspreche zudem dem Resozialisierungsgedanken und es wäre ausreichend gewesen, die Strafe bedingt oder teilweise bedingt nachzusehen, mag auch die Vorstrafe einschlägig sein. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte aus der ersten Verurteilung dahingehend gelernt habe, dass ein Umgang mit Suchtmitteln in Österreich nicht zulässig sei. Im Falle einer bedingt bzw. teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wäre der "Lerneffekt" mit Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Taten ebenfalls eingetreten, der Angeklagte würde aber nicht vollkommen aus seinem Leben gerissen werden, um sich danach wieder einzugliedern.

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck bekämpft den erstrichterlichen Strafausspruch mit einer ebenfalls sogleich angemeldeten und fristgerecht schriftlich ausgeführten Strafberufung, die unter Geltendmachung zusätzlicher Erschwerungsumstände nach § 33 Abs 2 Z 1 und Z 6 StGB sowie mit dem Argument, die ausgesprochene Strafe werde auch Belangen der Generalprävention nicht gerecht, weil die nicht einmal ein Fünftel des möglichen Strafrahmens ausschöpfende Freiheitsstrafe keine allgemeine Abschreckung darstelle, eine schuld- und tatangemessene Anhebung der Freiheitsstrafe anstrebt (ON 49, 9 und 52).

Der Angeklagte beantragte in seiner schriftlichen Gegenausführung, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 54).

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21.1.2025, 11 Os 145/24v-4, wurden die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die (verbleibenden) Berufungen wurden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Die Oberstaatsanwaltschaft sprach sich gegen einen Rechtsmittelerfolg des Angeklagten, jedoch für einen solchen der Staatsanwaltschaft aus.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist erfolgreich, hingegen die Berufung des Angeklagten mit der spruchgemäßen Maßgabe nicht berechtigt.

Die Strafzumessungsgründe im Ersturteil treffen mit nachstehenden Korrekturen bzw. Ergänzungen zu.

Der von der Oberstaatsanwaltschaft relevierte besondere Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 2 StGB wurde bereits im Ersturteil berücksichtigt (US 10).

Ausgehend vom rechtskräftigen Schuldspruch und den zugrundeliegenden Urteilsannahmen (US 2 und 5) ist - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht moniert - zusätzlich erschwerend (§ 33 Abs 2 Z 6 StPO), dass der Angeklagte die Tat laut Schuldspruch II.1. unter Einsatz einer Waffe begangen hat (RIS-Justiz RS0134002, RS0093928 [T19, T20, T49, T51, T72]).

Laut Kriminalpolizei (ON 15.3, 3) fanden die einschreitenden Beamten neben E* B* und deren Gatten D* B* auch die beiden gemeinsamen Kinder F* B* (geboren am ) und G B (geboren am **) in der betroffenen Wohnung vor (ON 15.3, 8). Davon ausgehend moniert die Staatsanwaltschaft den Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 1 StGB zu Recht, da der Angeklagte dem rechtskräftigen Schuldspruch nach (II.) strafbare Handlungen gegen den, in der betreffenden Wohnung anwesenden Minderjährigen nahestehende Personen begangen hat; die tatsächliche Wahrnehmung ist dabei ebenso wenig erforderlich wie die unmittelbare physische Präsenz der minderjährigen Person am Tatort, etwa im selben Raum (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 34/2).

Inwiefern der Umstand, dass der Angeklagte beim Verbrechen des schweren Raubes (Schuldspruch II.2.) ein ausgeklapptes Taschenmesser verwendet hat, einen im Vergleich zu typischen Fällen der Deliktsverwirklichung verminderten Störwert bewirken sollte (erneut RIS-Justiz RS0093928 [T19, T20, T49, T51]), vermag die Berufung nicht klarzumachen.

Das längere Zurückliegen der einschlägigen Vorstrafe und das daran anschließende Wohlverhalten des Angeklagten durch einen längeren Zeitraum nehmen schließlich dem Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB - worauf die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend verweist - etwas an Gewicht (RIS-Justiz RS0091522).

Weitere, im Ersturteil unberücksichtigt gebliebene erschwerende oder mildernde Umstände werden nicht vorgebracht und sind auch aus dem Akt nicht ableitbar.

Davon ausgehend (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) entspricht - auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB), sowie unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Taten - innerhalb der Strafbefugnis des § 143 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren) eine Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit. Aufgrund der berechtigten Berufung der Staatsanwaltschaft war daher die Freiheitsstrafe entsprechend anzuheben, um sämtlichen Aspekten der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezial- wie auch generalpräventiven Strafbemessungsaspekten ausreichend Rechnung zu tragen. Die auf eine Herabsetzung der - tatsächlich zu milde ausgefallenen - Strafe drängende Berufung des Angeklagten konnte damit nicht durchdringen.

Einer (teil-)bedingten Strafnachsicht nach §§ 43 Abs 1, 43a Abs 2 und Abs 3 StGB steht sohin bereits die Strafhöhe entgegen.

Die erweiterte teilbedingte Freiheitsstrafe (§ 43a Abs 4 StGB) wiederum ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt, in denen ungeachtet der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren die bedingte Nachsicht eines Teiles dieser Strafe gerechtfertigt ist. In spezialpräventiver Hinsicht wird die günstige Prognose an die hohe Wahrscheinlichkeit geknüpft, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Dies setzt ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die dafür sprechen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa bei Straftaten aus Konflikts- oder Krisensituationen zutreffen kann. Vornehmlich, wenn auch nicht ausschließlich wird § 43a Abs 4 StGB auf Ersttäter Anwendung finden (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 43a Rz 16). Aufgrund des einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten und mit Blick auf die Deliktshäufung stehen aber bereits spezialpräventive Bedenken der Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB entgegen.

Für die Anwendung außerordentlicher Strafmilderung (§ 41 StGB) fehlt es an einem Überwiegen der Milderungsgründe.

Die fehlerhafte Vorhaftanrechnung im Ersturteil war anlässlich der Berufung des Angeklagten zu seinen Gunsten auch ohne darauf bezogenes Begehren aktenkonform (ON 2.1,1 und 4; ON 4,2) zu korrigieren (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 283 Rz 6, § 295 Rz 11; Lässig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 400 Rz 7).

Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.

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