OLG Innsbruck 11Bs171/24w

11Bs171/24wOberlandesgericht25.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 11Bs171/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00171.24W.0225.002

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Lechner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*, wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8.4.2024, GZ **-24, nach der am 25.2.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin RiAA MMag.a Auckenthaler, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA MMMag.a Härting, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Dietrich öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Der Angeklagte A*, wird von der wider ihn erhobenen

A n k l a g e ,

er habe am 17.7.2023 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, den B*, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre und am Körper zu einer Unterlassung, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Abstandnahme von der Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen (Schadenersatz und Kosten) im Zusammenhang mit dem zu * beim Fürstlichen Landgericht Vaduz geführten Strafverfahren zu nötigen versucht, indem er diesem per E-Mail sinngemäß mitteilte, dass er diesen im Fall einer Klagsführung wegen in seinen Augen strafrechtlich relevanter Screenshots bei der Polizei anzeigen werde

gemäß § 259 Z 3 StPO

f r e i g e s p r o c h e n .

Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch eine rechtskräftige Verweisung des Privatbeteiligten B*, mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg enthält, erkannte ein Einzelrichter den ** geborenen A*, - abweichend von dem auf §§ 15, 144 gerichteten Strafantrag (ON 11) - des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig, verhängte nach dem Strafsatz des § 105 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen je EUR 27,--, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und verurteilte den Angeklagten gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe von 100 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachstehen.

Nach dem Schuldspruch habe der Angeklagte am 17.7.2023 in Höchst durch die schriftlich per E-Mail sinngemäß getätigte Äußerung, er werde den B* im Fall einer Klagsführung wegen in seinen Augen strafrechtlich relevanten Screenshots bei der Polizei anzeigen, somit durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an Ehre und Vermögen zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen (Schadenersatz und Kosten) im Zusammenhang mit dem zum Aktenzeichen ** beim Fürstlichen Landgericht Vaduz geführten Strafverfahren, zu nötigen versucht.

Zur Person des Angeklagten, zu seinem Vorleben und zum Schuldspruch traf der Erstrichter nachstehende Feststellungen:

„Der am ** in ** geborene A* ist österreichischer Staatsangehöriger und ledig. Als Angestellter bringt er monatlich netto EUR 2.300,00 ins Verdienen, dies 14 Mal jährlich. An nennenswertem Vermögen verfügt er über eine Wohnung mit rund 60 m² aus dem Baujahr 1990, deren genauer Wert nicht feststellbar ist. Ihn treffen keine Verbindlichkeiten und auch keine Sorgepflichten. Seine österreichische Strafregisterauskunft weist keine Eintragungen auf.

Zur Vorgeschichte:

Ursprünglich bestand zwischen dem Angeklagten und B* ein freundschaftlich/bekanntschaftliches Verhältnis, welches jedoch in Folge in Schieflage geriet. Die zwischenmenschlichen Spannungen zwischen ihnen nahmen derart zu, dass B* dem Angeklagten im Rahmen des Privatanklageverfahrens ** des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz, Liechtenstein, zur Last legte, er habe am 22.01.2023 um 21:07 Uhr vorsätzlich und im Wissen darum, dass diese Verdächtigung falsch bzw. Tatsachenbehauptung unrichtig ist sowie weiters mit dem Vorsatz, hierdurch dessen Erwerb oder das berufliche Fortkommen des Privatanklägers als regelmässiger Universitätsreferent zu schädigen oder zumindest zu gefährden, in einer an die allgemeine Kontaktadresse der C* „**" versandten E-Mail, sohin in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, den B* bezichtigt, auf dessen Instagram-Profil Dritten gegenüber „empfohlen“ zu haben, Klimaaktivisten zu überfahren, mithin habe er den B* einer verächtlichen Gesinnung geziehen und ihn eines unehrenhaften bzw. gegen die guten Sitten verstoßenen Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, diesen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder ihn herabzusetzen und hiedurch die Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, der Verleumdung nach § 112 Abs 1 StGB sowie der Kreditschädigung nach § 152 Abs 1 StGB begangen zu haben.

Bezugspunkt dieses Privatanklageverfahrens war ein von B* auf „Instagram“ geposteter Beitrag, den der Angeklagte unter Verwendung einer anonymen E-Mail Adresse an die allgemeine Kontaktadresse der C* „**" versandte. Durch dieses Posting habe B* – so der Vorwurf – empfohlen, Klimaaktivisten zu überfahren.

In der Verhandlung über die Privatanklage vor dem Fürstlichen Landgericht vom 30.6.2023 bekannte sich der Angeklagte zum Vorwurf nicht schuldig. Das Verfahren wurde nach Zahlung eines Geldbetrages von CHF 1.200,-- und einer Entschuldigung bei B* als auferlegten Diversionsbedingungen eingestellt.

Nach der Einstellung dieses Strafverfahrens erhob B* mit außergerichtlichem Schreiben, datiert auf den 6.7.2023, zivilrechtliche Ansprüche in Form eines Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzbegehrens gegenüber dem Angeklagten und forderte diesen auch zum Ersatz der Kosten seines außergerichtlichen Tätigwerdens in Höhe von CHF 4.063,52 auf. Diesem Schreiben schloss er ein aufgeschlüsseltes Kostenverzeichnis bei.

Weiters schrieb B* dem Angeklagten:

„Wie in meinem initialen Forderungsschreiben vom 01.02.2023 bereits vorausgeschickt, begründete Ihr Handeln – über dessen strafrechtliche Konsequenzen hinaus und völlig losgelöst von diesen – ferner zivilrechtliche Ansprüche, namentlich gemäss § 39 f des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts ("PGR") jedenfalls solche auf

Einer reinen Kulanzhaltung ist es geschuldet, dass Ihnen hiermit vor Einbringung einer zweckentsprechenden Zivilklage vor dem Fürstlichen Landgericht die Möglichkeit eingeräumt wird, auch die zivilrechtlichen Folgen Ihres Handelns durch die kumulative Erfüllung nachstehender drei Bedingungen einvernehmlich aussergerichtlich zu vergleichen:

durch spesen- und abzugsfreie Überweisung auf meine wie nachstehend bezeichnete Bankverbindung (…)

Bei rechtzeitiger Erfüllung sämtlicher obiger Bedingungen betrachte ich sämtliche Ansprüche aus Ihrer E-Mail vom 22.01.2023 enderledigend als verglichen. Dies mitumfasst auch die noch ausstehenden Kosten meines anwaltlichen Einschreitens im Zuge des diversionell erledigten Strafverfahrens, welche ich andernfalls – losgelöst und völlig unabhängig von den Gegenstand dieses Schreibens bildenden Ansprüchen – im Zuge eines Kostenbestimmungsantrags nach § 306 StPO gesondert gerichtlich feststellen lassen werden (…)“

Zum Sachverhalt:

Am 17.7.2023 antwortete der Angeklagte auf dieses Schreiben mittels einer an B* adressierten E-Mail:

„Hallo B*,

Ich hatte bisher ein gewisses Verständnis für das Strafverfahren. Für das weitere Vorgehen allerdings nicht mehr.

In Anbetracht der Verleumdung in der Klagsführung, ich hätte eine Straftat bei meiner vorigen Arbeitsstelle (D*) begangen, habe ich mich an einen Anwalt in ** gewandt. Zusätzlich meinen ehemaligen Gf gefragt, ob er als Zeuge aussagt, was er auch tun wird. Da deine Verleumdung in der Klage ziemlich eindeutig ist, ist auch das Ergebnis offensichtlich.

Unter Bedachtnahme, dass dein Einkommen als Anwalt etc. deutlich höher sein wird, als meines, bewegt sich die Forderung meinerseits im Bereich 10.000,00.

Unterm Strich bleiben 3 Möglichkeiten:

Bitte sag mir bis Dienstag, 18.07.2023, 12:00 Uhr, Bescheid, was dir lieber ist.“

Diese E-Mail, so auch die Aussage in Punkt 3., war dem Angeklagten ernst und er wollte sie auch so verstanden wissen. Diese schriftliche Äußerung hatte die Bedeutung mit einer polizeilichen Anzeige aufgrund – nach der Einschätzung des Angeklagten – strafrechtlicher Verfehlungen, also einer Drohung mit einer Verletzung an Ehre und Vermögen, für den Fall, dass B* zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich geltend machen würde. Der Angeklagte erweckte dabei den Eindruck, fähig und willens hierzu zu sein, was er auch wusste. Im Zuge dieser Äußerung hielt es es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, B* zur Abstandnahme von der gerichtlichen Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen und zwar in Bezug auf die schadenersatzrechtlichen Forderungen sowie die Kostenforderungen im Zusammenhang mit dem zum Aktenzeichen ** beim Fürstlichen Landgericht Vaduz geführten Strafverfahren, zu nötigen und seinen Willen dahingehend zu beugen. Ob der Angeklagte auch mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des B* unrechtmäßig zu bereichern, kann nicht festgestellt werden.

In Folge begab sich der Angeklagte tatsächlich am 19.7.2023 auf die Polizeiinspektion E* und erstattete dort Anzeige gegen B* Sinngemäß warf er ihm vor, strafrechtlich relevante Nachrichten zu schreiben bzw. Posts auf sozialen Medien zu veröffentlichen. Er gab an, von sämtlichen dieser Posts bzw. Nachrichten Screenshots angefertigt zu haben und sie den Beamten zu überlassen. In ihrem Bericht nach § 100 Abs 3a StPO sahen die Beamten in zwei Äußerungen „eventuell“ den Tatbestand des § 283 StGB sowie jenen des § 117 FPG erfüllt und zwar in folgendem Posting

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sowie in von B* in einer „WhatsApp Gruppe“ versandten Nachrichten: „Kennt vo euch jemand eine volljährige Frau, die für 3-4000 EUR für 6 Monate auf dem Papier einen Mandanten von mir heiraten würde. (…) Ist ernst gemeint übrigens (…) das ist nicht sinn der sache (…) er soll ja ne aufenthaltsbewilligung kriegen (…)“, wobei diese vom Angeklagten angezeigten WhatsApp-Nachrichten einen ausdrücklichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des B* als Rechtsanwalt aufwiesen.

Hinsichtlich des Facebook-Postings mit Bezug zum Klimaaktivismus sah die Staatsanwaltschaft Feldkirch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG ab, da kein Anfangsverdacht bestand. Wegen des Vorwurfs nach § 12 StGB, § 117 Abs 2 FPG führte die Staatsanwaltschaft Feldkirch ein Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen B* als Beschuldigter vernommen wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde in Folge gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt. Für seine Rechtsvertretung in diesem Verfahren entstanden Kosten von CHF 4.081,39.

Tatsächlich brachte B* am Fürstlichen Landgericht Vaduz Klage auf Unterlassung und Widerruf sowie auf richterliche Bestimmung des immateriellen Schadenersatzes ein. Zwischenzeitlich verpflichtet ein Abwesenheitsurteil des genannten Gerichts den Angeklagten zur Zahlung.

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten wegen § 297 StGB sah die Staatsanwaltschaft Feldkirch gemäß § 35c StAG ab, weil kein Anfangsverdacht bestand.“

Die relevanten Urteilsannahmen stützte der Erstrichter auf die Verantwortung des Angeklagten, die Aussage des Zeugen B*, und das im Akt erliegende E-Mail vom 8.7.2023 ( ON 6.8 S 27, US 7 ff).

In rechtlicher Würdigung der Sachverhaltsannahmen sah der Erstrichter zwar nicht das Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB, wohl aber das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB durch den Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde erschwerend gewertet, dass der Nötigung zwei Tatbestandsalternativen der Drohung, und zwar eine Verletzung am Vermögen und eine Verletzung an der Ehre, zugrunde liegen; mildernd waren hingegen der Umstand, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) sowie dass die Tat beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).

Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erachtete der Erstrichter unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf dessen künftiges Leben in der Gesellschaft eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen für schuld- und tatangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend.

Die Höhe des Tagessatzes stützte er auf die festgestellten persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten.

Angesichts der Unbescholtenheit des Angeklagten erachtete der Erstrichter die bedingte Nachsicht der Hälfte der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren als vertretbar.

Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO verweigerte er wegen des bereits in Liechtenstein mit Diversion beendeten Privatanklageverfahrens und der mangelnden Verantwortungsübernahme des Angeklagten.

Die Verpflichtung zum Kostenersatz sei zwingende Folge des Schuldspruchs (§ 389 Abs 1 StPO).

Dagegen richtet sich die vom Angeklagten rechtzeitig angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 25), die er in diesen Berufungspunkten auch fristgerecht ausführte (ON 26). Das Rechtsmittel trägt darauf an, den Angeklagten freizusprechen, in eventu das Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen und jedenfalls drei Viertel der Strafe bedingt nachzusehen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (ON 27.1)

Die Oberstaatsanwaltschaft sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 2.8.2024 gegen einen Rechtsmittelerfolg aus.

Mit seiner Schuldberufung zielt der Angeklagte auf Negativfeststellungen zu seiner Täterschaft ab und bringt argumentativ vor, Drohungen mit einer (nicht gerade wissentlich falschen) Anzeige seien sozial verträglich und somit nicht sittenwidrig. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhaltes hätte das Erstgericht vom Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des § 105 Abs 2 StGB ausgehen und den Angeklagten daher freisprechen müssen.

Der Berufungssenat hegte Zweifel an den entscheidenden erstgerichtlichen Feststellungen. Er sah sich daher dazu veranlasst, das Beweisverfahren durch Einvernahme des Angeklagten und einverständliches Referat des gesamten Akteninhalts zu wiederholen.

Aufgrund dieser Beweiswiederholung trifft der Berufungssenat abweichend vom Erstgericht nachangeführte Feststellung:

Es kann nicht festgestellt werden, dass es der Angeklagte A*, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, den Willen des B*, durch sein am 17.7.2023 übermitteltes E-Mail zu beugen und den Genannten zu einer Unterlassung, nämlich dem Absehen von einer Klagsführung wegen durch das Strafverfahren AZ ** beim Fürstlichen Landgericht entstandener zivilrechtlicher Ansprüche (Schadenersatz und Kosten) zu nötigen.

Im Übrigen bleiben die (Negativ-)Feststellungen aufrecht.

Der Angeklagte stellte nie in Abrede, das anklagegegenständliche E-Mail vom 17.7.2023 verfasst zu haben. In seiner Einvernahme als Beschuldigter vor der Kriminalpolizei erklärte er dieses Schreiben damit, dass er ein faires Verhalten von B* und damit eine Klagsforderung erhofft habe, die seinen finanziellen Möglichkeiten entspreche. Wenn er einen Betrag genannt bekommen würde, den er auch bezahlen könnte, würde er das tun, damit er endlich Ruhe habe. Mit Bereicherungsvorsatz habe er nie gehandelt (ON 10.4).

In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte im Wesentlichen an, er sei davon ausgegangen, dass die Vertretungskosten von B*, im Rahmen der Diversion mitabgegolten seien. Es sei dann die entsprechende (Zahlungs-)Aufforderung von B*, gekommen. Er habe noch mit dem zuständigen Richter am Landesgericht Vaduz Rücksprache gehalten, der ihm mitgeteilt habe, dass er da nichts mehr machen könne und ihm geraten habe, sich an die Liechtensteiner Rechtsanwaltskammer zu wenden. Er habe dann einen Klagsentwurf von B*, erhalten, in dem es auch zu Verleumdungen seiner Person gekommen sei. Mit der verfahrensgegenständlichen E-Mail habe er einen Vergleich erreichen wollen. Zudem sei er der Meinung, dass auch er wegen der Verleumdungen des B*, Ansprüche geltend machen könne. Dieser habe im Zivilverfahren ungefähr CHF 10.000,-- und im Strafverfahren CHF 4.000,-- geltend gemacht, weshalb er seine Ansprüche im E-Mail mit Blick auf die Vermögensverhältnisse des B*, pauschal mit EUR 10.000,-- geschätzt habe. Mit dem Hinweis, wonach er die Anwaltskammer als Disziplinarbehörde verständigen werde, sei er dem Rat des liechtensteinischen Richters gefolgt. Er sei davon ausgegangen, auf diese Weise die Klagsführung aus der Welt schaffen zu können (ON 23).

Dem Klagsentwurf (ON 5, 7) ist zu entnehmen, dass B*, behauptet, der Angeklagte habe seine Stelle als Rechtspfleger infolge dienstlicher Verwerfungen verloren. Dem steht jedoch der von B* mit seiner Rechtfertigung selbst vorgelegte Arztbrief der psychiatrischen Fachärztin Dr. F* vom 5.2.2018 (ON 6.8, 33) entgegen, wonach die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Darüber hinaus attestiert diese Ärztin dem Angeklagten einen sehr ausgeprägten Gerechtigkeitssinn. Die Behauptung im Klagsentwurf des B*, das Beschäftigungsverhältnis des Angeklagten in der Kreditabteilung der D* sei Ende 2022/Anfang 2023 vom Arbeitgeber aufgelöst worden, weil der Angeklagte versucht habe, einen anderen Mitarbeiter bei Vorgesetzten anzuschwärzen, empfand der Angeklagte als Verleumdung und wies im inkriminierten E-Mail (ON 6.7, 27) auch darauf hin, dass er seinen ehemaligen Geschäftsführer gefragt habe, ob er als Zeuge aussage, was dieser zugesagt habe. Zudem habe er sich wegen dieser in der Klagsführung erwähnten Verleumdungen einen Anwalt in Liechtenstein genommen.

Nicht völlig außer Betracht bleiben können die Erfahrungen des Angeklagten in dem von B*, gegen ihn in Liechtenstein angestrengten Privatanklageverfahren, in dem gegen ihn wegen Verleumdung zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht wurden, und dass die vom Angeklagten angezeigten Sachverhalte immerhin die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen veranlassten.

Die Behauptung des Angeklagten, er habe mit dem zuständigen Richter am Landesgericht Vaduz noch einmal Rücksprache gehalten, der ihm dann gesagt habe, dass er da nichts machen könne und ihm geraten habe, sich an die Liechtensteiner Rechtsanwaltskammer zu wenden (ON 23 S 2 f) blieb im gegenständlichen Verfahren unwiderlegt.

Angesichts der Depositionen des Angeklagten in Zusammenschau mit dem gesamten Inhalt des E-Mails vom 17.7.2023 (US 4 f) und dem ärztlicherseits attestierten ausgeprägten Gerechtigkeitssinn kann dem Angeklagten bei lebensnaher Betrachtung nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit unterstellt werden, dass er bei der Übermittlung des E-Mails an B*, mit dem Vorsatz gehandelt hat, diesen mittels gefährlicher Drohung von einer Klagsführung abzuhalten. Dagegen spricht schon die Erfahrung des Angeklagten aus seiner Tätigkeit als Rechtspfleger. Immerhin hat die vom Angeklagten im inkriminierten E-Mail angekündigte Übergabe von - in seinen Augen (!) - strafrechtlich relevanten Screenshots dazu geführt, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen B*, wegen § 117 FPG in Zusammenhang mit einem über Whats-App geführten Chat-Verkehr (ON 1.3, 1) eingeleitet hat. Der vom Angeklagten angeführte Zweck des inkriminierten E-Mails, einen Vergleich herbeizuführen, ist durchaus glaubhaft und angesichts der - nach seinem Empfinden - existenzgefährdenden Klagsführung des B*, auch nachvollziehbar.

Es war daher mit einer Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite vorzugehen.

Im Übrigen hegt der Berufungssenat angesichts der stringenten geständigen Verantwortung des Angeklagten zur objektiven Tatseite, der Verfahrenslage und des persönlichen Eindrucks, den der Angeklagte in der Berufungsverhandlung vermittelte, auch keine Bedenken an den vom Erstgericht getroffenen Urteilsannahmen betreffend das inkriminierte E-Mail und an der Negativfeststellung hinsichtlich des Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten.

Damit hatte ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO zu erfolgen.

Mit seiner weiteren Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm § 390 Abs 1 erster Satz StPO entfällt aufgrund des Freispruchs eine Verpflichtung des Angeklagten zum Kostenersatz.

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