OGH 3Ob238/24g

3Ob238/24gObergericht26.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob238/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00238.24G.0226.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen A*, geboren * 2009, wohnhaft bei der Mutter M*, diese vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. *, Rechtsanwalt, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 28. November 2023, GZ 2 R 112/24v17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen in Höhe des doppelten Regelbedarfssatzes. Es zog von den – der Höhe nach unstrittigen – Beträgen die Hälfte der vom Vater für die frühere Ehewohnung (in der der Minderjährige mit seiner Mutter lebt) getragenen Betriebskosten ab.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.

[3] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs dagegen zeigt der Vater keine Rechtsfrage von der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität auf.

[4] 1.1 Nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch im Kindesunterhaltsrecht der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltspflichtigen überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen, sofern diese Leistungen regelmäßig erfolgen (10 Ob 110/15x [Pkt 4.] mwN). Voraussetzung für die Anrechnung von Wohnungskosten auf den Kindesunterhalt ist aber, dass die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnen ist (10 Ob 110/15x [Pkt 4.] = RS0047254 [T18]). Ist die Bedarfsdeckung ausnahmsweise wirtschaftlich zur Gänze dem betreuenden Elternteil zuzurechnen – etwa weil dieser bei der nachehelichen Vermögensaufteilung eine Gegenleistung für die Überlassung der Wohnungsnutzung erbracht hat – so hat keine Anrechnung auf die Leistung des Unterhaltspflichtigen zu erfolgen (vgl RS0121283 [T5]).

[5] 1.2 Die Eltern des Minderjährigen haben in ihrem Scheidungsfolgenvergleich vom 12. November 2019 zur früheren Ehewohnung vereinbart, dass die Wohnung im Alleineigentum des Mannes (Vaters) verbleiben sollte und er der Frau (Mutter) dafür bis zum 31. Jänner 2030 ein „unentgeltliches Wohnrecht“ einräumt. Für den Fall, dass die Frau dieses Wohnrecht nach dem 31. Jänner 2025 aufgeben würde, verpflichtete sich der Mann, beginnend mit der geräumten Übergabe eine Ausgleichszahlung von 1.000 EUR monatlich (daher maximal 60.000 EUR) zu zahlen.

[6] Die Vorinstanzen kamen zu dem Ergebnis, dass diese Vereinbarung eines befristeten unentgeltlichen Wohnrechts eine Gegenleistung des Vaters an die Mutter im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung (zur Abgeltung der Ausgleichszahlung für die Wohnung) sei und daher eine Anrechnung der Wohnversorgung (des Kindes) auf den Kindesunterhalt hier nicht in Betracht komme.

[7] Soweit der Vater dagegen argumentiert, aus dem Scheidungsfolgenvergleich, in dem die Parteien für die Betreuung das Doppelresidenzmodell vereinbart hatten, ergebe sich, dass die Wohnung auch dem Wohnbedarf des Minderjährigen dienen sollte, zeigt er weder eine Fehlbeurteilung noch eine erhebliche Rechtsfrage in diesem Zusammenhang auf: Der Minderjährige leitet sein Benützungsrecht von seiner Mutter ab und während der Dauer des im Scheidungsfolgenvergleich geregelten Wohnrechts, durch das die Mutter ihren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus der ehelichen Aufteilung „abwohnt“, ist die Nutzung dieser Wohnung wirtschaftlich zur Gänze ihr als betreuendem Elternteil zuzuordnen. Auf die Frage, ob (wie im außerordentlichen Revisionsrekurs behauptet) das Wohnrecht an der konkreten Wohnung einen höheren Wert haben sollte als im Scheidungsfolgenvergleich zugrunde gelegt, kommt es – wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat – für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs des Minderjährigen nicht an.

[8] 2.1 Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch wäre, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen (RS0047452 [T17] = RS0047460 [T4]; RS0047419 [T19]). In der Rechtsprechung wird – als eine Richtschnur für die Bedachtnahme auf die zusätzlichen Belastungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils – pro wöchentlichem Betreuungstag, an dem sich das Kind über den üblichen Durchschnitt (von einem Tag pro Woche) hinaus bei diesem Elternteil aufhält, im Regelfall ein Abschlag von etwa 10 % vom Geldunterhalt vorgenommen (vgl RS0128043 [T2]).

[9] 2.2 Die Entscheidung der Vorinstanzen stimmt auch in diesem Punkt mit der herrschenden Rechtsprechung überein: Nach den Feststellungen übersteigen die Kontakte zwischen dem geldunterhaltspflichtigen Vater und seinem Sohn das Ausmaß von 80 Tagen pro Jahr nicht. Soweit der Vater in diesem Zusammenhang (nur) beanstandet, dass die von seiner eigenen Mutter (also der Großmutter des Minderjährigen) erbrachten Betreuungsleistungen zu Unrecht „nicht anspruchsmindernd berücksichtigt“ worden seien, übersieht er, dass sich schon das Erstgericht auch mit dieser Frage befasst und das Rekursgericht diese Rechtsansicht (zu den Voraussetzungen für die Anrechnung von Dritten erbrachter Betreuungsleistungen) übernommen hat. Da sich der außerordentliche Revisionsrekurs aber mit diesen Argumenten in keiner Weise befasst, ist das Rechtsmittel insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603 [T9]).

[10] 3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich beim Familienbonus Plus um einen echten Steuerabsetzbetrag, den der Gesetzgeber mit der Zielsetzung eingeführt hat, zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung von Geldunterhaltspflichtigen herbeizuführen. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; auch eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral (RS0132928).

[11] 3.2 Das Rekursgericht hat zutreffend auf diese Rechtsprechung hingewiesen. Das Rechtsmittel zitiert Entscheidungen, die zur alten Rechtslage ergangen sind, und zeigt auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[12] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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