OGH 14Ns12/25p

14Ns12/25pObergericht26.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns12/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00012.25P.0226.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der nationalistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG, AZ 603 Hv 1/25k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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