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15Os11/25v•OGH 15Os11/25v
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache des Privatanklägers * P* gegen den Angeklagten * K* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 72 Hv 74/24y des Landesgerichts Klagenfurt, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 29. August 2024, GZ 72 Hv 74/24y-3, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Dr. Reutner, zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. August 2024, GZ 72 Hv 74/24y3, verletzt § 37 Abs 1 MedienG.
Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
[1] Soweit für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof relevant, erhob * P* mit Schriftsatz vom 14. August 2024 beim Landesgericht Klagenfurt Privatanklage gegen * K* wegen des Verdachts, dieser habe durch das Versehen eines auf der Facebook-Seite eines anderen Facebook-Users veröffentlichten Beitrags mit zwei Bildaufnahmen des Privatanklägers mit einem „Like“ das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB und das Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB begangen (AZ 72 Hv 74/24y).
[2] Ein Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG wurde dabei nicht gestellt.
[3] Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. August 2024, GZ 72 Hv 74/24y3, wurde der Angeklagte als Medieninhaber der Facebook-Seite https://www.f* „gemäß § 37 Abs 1 MedienG“ verpflichtet, eine näher beschriebene Mitteilung über das gegen ihn eingeleitete Verfahren zu veröffentlichen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
[4]
Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. August 2024, GZ 72 Hv 74/24y3, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[5] Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist.
[6] Nach dem klaren Gesetzeswortlaut darf die Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG demzufolge nur auf Antrag und nicht von Amts wegen angeordnet werden (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 37 Rz 12; Rami in WK² MedienG § 37 Rz 10 mwN; vgl RISJustiz RS0067789).
[7] Durch die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG ohne entsprechende Antragstellung des Privatanklägers verletzt der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. August 2024, GZ 72 Hv 74/24y3, somit das Gesetz in der Bestimmung des § 37 Abs 1 MedienG.
[8] Da diese Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG) und den bekämpften Beschluss ersatzlos aufzuheben.
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