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15Os16/25d•OGH 15Os16/25d
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Auslieferungssache des * A*, AZ 31 HR 319/24p des Landesgerichts Wels, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 18. Dezember 2024 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:
Im Auslieferungsverfahren des Landesgerichts Wels, AZ 31 HR 319/24p, verletzt der Beschluss dieses Gerichts vom 18. Dezember 2024 in seinem Ausspruch, dass mit der Auslieferung „keine Spezialitätswirkungen verbunden“ sind, § 23 Abs 1 ARHG.
Dieser Beschluss wird im Umfang dieses Ausspruchs aufgehoben.
Gründe:
[1] Mit Note vom 28. Oktober 2024 ersuchte das Justizministerium der Republik Nordmazedonien unter Bezugnahme auf den internationalen Haftbefehl des Strafgerichts Skopje vom 2. September 2024, 1 KUIKP Nr 1346/23, um Auslieferung des * A* zur Strafvollstreckung (ON 12.2).
[2] Das Landesgericht Wels führte zu AZ 31 HR 319/24p am 18. Dezember 2024 eine Auslieferungsverhandlung durch (ON 22). In dieser erklärte sich der Betroffene – nach entsprechender Belehrung über den mit einer allfälligen Zustimmung verbundenen Verlust des Spezialitätsschutzes und die Unwiderruflichkeit einer solchen Erklärung – „mit dem vereinfachten Auslieferungsverfahren nach § 32 ARHG einverstanden“ (ON 22, 2).
[3] Mit daraufhin verkündetem (und sogleich in Rechtskraft erwachsenem, schriftlich ausgefertigtem – ON 22, 3 und ON 23) Beschluss erklärte das Landesgericht Wels die Auslieferung des Betroffenen an die nordmazedonischen Behörden zur Strafvollstreckung „für zulässig“ (1./); weiters sprach es aus, dass mit der Auslieferung „keine Spezialitätswirkungen verbunden“ seien (2./). Die tatsächliche Auslieferung wurde bis zur Beendigung des zu AZ 39 Hv 148/24w des Landesgerichts Wels geführten „Inlandsstrafverfahrens“ bzw „Beendigung/Verbüßung einer daraus resultierenden Strafhaft bzw für den Fall der bedingten Entlassung bis zu deren Eintritt“ aufgeschoben (3./).
[4] Mit Bericht vom selben Tag übermittelte das Landesgericht Wels den Akt dem Bundesministerium für Justiz (ON 21).
[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. Dezember 2024, AZ 31 HR 319/24p, in dessen Punkt 2./ mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[6] Zwischen der Republik Österreich und der Republik Nordmazedonien sind das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) vom 13. Dezember 1957, BGBl 1969/320 – ergänzt durch das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl 1983/297 (2. ZPEuAlÜbk), und das Dritte Zusatzprotokoll vom 10. November 2010, BGBl III 2015/70 (3. ZPEuAlÜbk) – sowie der das EuAlÜbk laut dessen Art 28 Abs 2 bloß ergänzende und gemäß BGBl III 1997/92 im Verhältnis zu Nordmazedonien weiterhin in Geltung stehende Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung vom 1. Februar 1982, BGBl 1983/546, anwendbar.
[7] Nach Art 22 EuAlÜbk findet, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren der Auslieferung ausschließlich das Recht des ersuchten Staats Anwendung, somit (hier relevant) das ARHG unter teils sinngemäßer Anwendung der StPO (§§ 9 Abs 1, 26 Abs 1, 29 Abs 1 ARHG).
[8] Gemäß § 31 Abs 1 ARHG entscheidet das Gericht grundsätzlich nach Maßgabe des § 33 ARHG (und somit nach Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens) mit Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses hat das Gericht (bzw im Falle eines Beschwerdeverfahrens das Rechtsmittelgericht) die Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen (§ 31 Abs 6 und Abs 7 ARHG).
[9] Im Auslieferungsrecht gilt – als allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts – der Grundsatz der Spezialität (vgl Art 14 EuAlÜbk und § 23 ARHG). Dieser soll sicherstellen, dass (soweit hier relevant) Strafvollstreckung im ersuchenden Staat nur in den vom Auslieferungsbegehren und von der Auslieferungsbewilligung gezogenen Grenzen stattfindet (vgl Göth-Flemmich/Riffel in WK2 ARHG § 23 Rz 1).
[10] Die betroffene Person kann sich aufgrund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung mit dieser aber auch einverstanden erklären und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden („vereinfachte Auslieferung“; § 32 Abs 1 ARHG; vgl auch Art 1 und Art 4 Abs 1 3. ZPEuAlÜbk).
[11] In einem solchen Fall, der auch untrennbar mit dem Verlust der Spezialitätsbindung iSd § 23 Abs 1 und 2 ARHG verbunden ist (§ 32 Abs 2 ARHG), hat das Gericht keinen Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung zu fassen, sondern die Akten (ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen (§ 32 Abs 4 ARHG; GöthFlemmich/Riffel in WK2 ARHG § 32 Rz 6 und 8).
[12] Wird jedoch trotz erteilter Zustimmung des Betroffenen zu einer vereinfachten Auslieferung ein Beschluss nach § 31 Abs 1 ARHG gefasst, so steht die Auslieferung unter Spezialitätsvorbehalt, zumal das ARHG keinen Verzicht der betroffenen Person auf die Beachtung der Spezialität vorsieht (15 Os 98/23k Rz 14 mwN, 13 Os 77/23g Rz 21).
[13] Der fallaktuell trotz Zustimmung des Betroffenen zur vereinfachten Auslieferung gefasste Beschluss des Landesgerichts Wels, mit dem dieses die Auslieferung des * A* für zulässig erklärte, verletzt in seinem Ausspruch, wonach mit der Auslieferung „keine Spezialitätswirkungen verbunden“ sind (2./), § 23 Abs 1 ARHG.
[14] Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, den Beschluss des Landesgerichts Wels im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang zur Klarstellung aufzuheben (zur bloß deklaratorischen Natur des Ausspruchs über die Spezialität vgl RISJustiz RS0134533).
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