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15Os157/24p•OGH 15Os157/24p
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 8. Oktober 2024, GZ 38 Hv 61/24s44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (A/1/) sowie der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (A/2/) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (B/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – in S*
A/1/ am 27. Juni 2024 * F* (bedingt vorsätzlich: US 8) schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er diesem drei Faustschläge gegen den Kopf versetzte und mit einem messerähnlichen spitzen Gegenstand in den unteren Rücken stach, wodurch der Genannte eine oberflächliche Stichverletzung und Schmerzen im Bereich der linken Gesichtshälfte erlitt;
B/ am 19. Mai 2024 * S* fremde bewegliche Sachen unbekannten Werts durch Einbruch in ihr Gartenhaus mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Umzäunung des Gartens überwand und zur Gartenhütte schlich, wobei der Versuch zufolge Entdeckung fehlschlug.
[3] Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch zu A/1/ wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Der Verfahrensrüge zuwider konnte der – durch Rechtsmittelvorbringen nicht ergänzbare (vgl RISJustiz RS0099618 [insb T23, T26]) – Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Verletzung durch einen handelsüblichen Nagelzwicker verursacht und dem Opfer keine Stich, sondern eine Kratzwunde zugefügt wurde sowie dass bei Anwendung des verwendeten Gegenstands am unteren Rücken eine schwere Verletzung nicht zu erwarten gewesen sei und auch nicht hätte zugefügt werden können (ON 29, 11), sanktionslos abgewiesen werden.
[5] Er legte nämlich nicht dar, warum – angesichts der gänzlich unkonkreten Angaben des Angeklagten zur Frage, ob überhaupt, und wenn ja, womit er dem Opfer die Wunde zugefügt hatte (ON 29, 3 ff; vgl RISJustiz RS0098062), – von der beantragten Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl aber RISJustiz RS0118444, RS0099453).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[7] Dieses wird – worauf die Stellungnahme zutreffend hinweist – zu berücksichtigen haben, dass die getroffenen Feststellungen die (aus Z 11 nicht gerügte) Annahme einer nach oben erweiterten Strafbefugnis (US 10) nicht tragen (RISJustiz RS0119220, RS0122140).
[8] Zur Einbruchsqualifikation nach § 129 Abs 1 Z 1 StGB (zu B/) bleibt anzumerken, dass für den Obersten Gerichtshof in der Gesamtheit der – durch das Referat nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO verdeutlichten (vgl RISJustiz RS0117247 [T2]) – Entscheidungsgründe (US 2 f) erkennbar ist (Ratz, WKStPO § 281 Rz 19), dass das Schöffengericht vom Vorsatz eines Einbruchs in das Gartenhaus (vgl US 9) ausging, sodass die Subsumtion nicht zu beanstanden ist.
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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