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5R177/24x•OLG Wien 5R177/24x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schrott-Mader als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Guggenbichler und Mag. Jelinek in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, geb. am **, IT-Projektleiter, *, vertreten durch die Pitzal Cerny Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 133.240 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts St. Pölten vom 16.8.2024, **-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Zwischenurteil wird dahin abgeändert, dass es als Endurteil zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 133.240 samt 4 % Zinsen seit Klagstag zu zahlen, wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 8.613,54 (darin EUR 1.435,59 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 8.604,82 (darin EUR 670,97 USt und EUR 4.579 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger beauftragte die Beklagte 2005 mit der Herstellung eines Stahlbetonkellers in Ort-Beton-Bauweise an der Adresse *. Auf den von der Beklagten errichteten Stahlbetonkeller wurde ein Fertighaus der Firma C in Holzriegelbauweise aufgesetzt. Der Kläger zog im August 2006 in das Haus ein. Unabhängig von den hier verfahrensgegenständlichen Schadensbildern war der Kläger im Rahmen des Hausprojekts mit zahlreichen Mängeln und Schäden konfrontiert. Neben einer gesprungenen Glasfläche im Wintergarten und drei notwendigen Renovierungen der Dusche aufgrund von Undichtheiten, die auch die dahinterliegende Holzkonstruktion in Mitleidenschaft zogen, gab es seit dem Einzug 2006 bis zuletzt 2023 periodische Wassereintritte über das Dach.
Zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2007 und 2010 nahm der Kläger erstmals Setzungen im Rasen- und Rollschotterbereich rund um das Haus wahr. Für den Kläger handelte es sich um bloß optische Beeinträchtigungen und er maß diesen – im Vergleich zu den sonstigen Mängeln am Haus – keine Wichtigkeit zu.
Sodann wurden 2010 Pflasterarbeiten im Einfahrtsbereich durch die Firma D* vorgenommen. Der Kläger nahm 2011 auch Setzungen im Pflasterbereich wahr und meldete diese der Pflasterfirma, weil er von mangelhaften Pflasterarbeiten ausging. Die Firma D* sanierte daraufhin die Schäden im November 2011 anstandslos. Das Pflaster senkte sich von 2011 bis 2019 neuerlich für den Kläger merkbar. Der Kläger vermutete einen Zusammenhang mit der Senkung der Fundamentplatte der Gartenhütte. Seine Kontaktaufnahme zur Beklagten im Jahr 2019 blieb unbeantwortet. Im Bereich der Arbeitsgräben des Kellergeschosses traten zwischen 2011 und 2015 ebenso weitere für den Kläger merkliche Nachsetzungen auf. Wann es innerhalb dieser Zeiträume konkret erstmals zu weiteren Setzungen des Pflasters und Setzungen im Bereich der Arbeitsgräben des Kellergeschosses sowie erstmaliger Kenntniserlangung des Klägers kam, konnte nicht näher festgestellt werden.
Im Keller kam es bereits 2006 während der Bauphase - bedingt durch einen Rückstau im Kanal - zum ersten Wassereintritt. Im Jahr 2007 trat wiederum Wasser mit Schlamm in den Keller ein, dies über Lüftungsschlitze in einem Kellerfenster, da Wasser vom Kellerfensterschacht aufgrund einer fehlenden „Manschette“ bzw Verbindung zwischen dem Kellerfensterschacht und dem Rohr, das für den Wasserabfluss vorgesehen war, nicht abfließen konnte. Ebenfalls 2007 kam es zu einem Wassereintritt in den Keller über einen gestückelten Abluftschlauch der Wohnraumlüftung, welcher durch den Installateurbetrieb E* behoben wurde.
Für den Kläger hatten all diese Wassereintritte eine erklärbare Ursache, die jeweils danach als behoben galt.
Zuletzt kam es am 28.07.2020 bei einem von jenem im Jahr 2007 verschiedenen Kellerfensterschacht erneut zu einem Wassereintritt aufgrund eines verstopften Abflussrohres und diesbezüglich fehlender „Manschette“ im Kellerfensterschacht. Dabei stellte der Kläger fest, dass das vom Kellerfensterschacht wegführende Rohr aus zwei Rohren bestand, welche nicht mehr verbunden waren.
Der Schadensfall am 28.07.2020 war für den Kläger Auslöser, einen Sachverständigen zu betrauen, weil er gröbere Probleme im Hintergrund ahnte. So wandte sich der Kläger 2020 an den Privatsachverständigen Ing. F*, welcher am 25.11.2020 eine Begehung des Hauses durchführte und den Kläger vor Ort über die Auffälligkeiten an der Gebäudedrainage und Kellerwandabdichtung informierte. Am 14.01.2021 erstatte Ing. F* dem Kläger ein schriftliches „Vorgutachten“, in dem als Ursache für Wassereintritt und Setzungen die Arbeiten der Beklagten genannt werden.
Der Kläger begehrte mit seiner am 20.10.2023 beim Erstgericht eingelangten Klage EUR 133.240 samt Anhang an Kosten der Schadensbehebung.
Er brachte vor, im Verlauf der Jahre nach der Fertigstellung haben sich für ihn nicht nachvollziehbare Senkungen rund um das Haus gezeigt und es habe wiederholt Gespräche mit der Beklagten gegeben. Nachdem diese sich über einen langen Zeitraum beharrlich geweigert habe, entsprechende Untersuchungen einzuleiten, habe er letztlich im November 2020 einen Gutachter beauftragt und haben sich in diesem Zusammenhang massive Mängel bei der Ausführung der Arbeiten im Haus dargestellt.
Als die Beklagte mit dem Gutachtensergebnis konfrontiert worden sei, habe sie zunächst eine Schadensmeldung bei ihrer Versicherung erstattet. Im Frühjahr 2021 habe eine Begehung durch den Gutachter der Versicherung stattgefunden. In weiterer Folge sei die Übernahme von Kosten für Pflasterungen und Sanierungen am Rasen in Aussicht gestellt worden, jedoch wären diese Arbeiten völlig unzureichend und sinnlos, zumal die Ursache für die Senkungen in einer nicht fachmännisch verbauten Drainagierung rund um das gesamte Haus im Zusammenhang mit einer unzureichenden und unsachgemäßen Herstellung des Kellers begründet sei. Der Keller sei nicht ausreichend abgedichtet worden, die Drainagierung sei teilweise überhaupt nicht ausgeführt worden. Sofern sie ausgeführt worden sei, sei dies technisch falsch erfolgt und somit vollkommen unwirksam. Es sei dadurch auch zu einer Absenkung des Carports gekommen. Rund um das Wohnhaus müssten entsprechende Aushebungen erfolgen, sodann müsse eine wirksame Drainage verlegt werden, weiters seien Pflasterungsarbeiten rund um das Haus und die Sanierung des Carports notwendig. Im Zuge der entsprechenden Öffnungen zur Herstellung einer wirksamen Drainagierung seien auch weitreichende Abdichtungsmaßnahmen am Keller des Hauses notwendig.
Hinsichtlich der ersten Wassereintritte in den Jahren 2007 und 2008 hätten sich durchwegs andere nachvollziehbare Mängel ergeben, sodass der Kläger von einer vollständigen Schadensbehebung ausgehen habe dürfen. Nach Auftreten der ersten Setzungen im Jahr 2011 habe die damals mit der Errichtung der Pflasterung beauftragte Firma die Pflasterung anstandslos neu gemacht, daher habe der Kläger auch damals davon ausgehen dürfen, dass Schlechtleistungen bei der Pflasterung ursächlich gewesen seien. Es habe auch in den Folgejahren immer wieder Wassereintritte im Haus und Wintergarten gegeben, sodass der Kläger allfällige weitere Setzungen auf diese Mängel zurückgeführt habe. Die Setzungen als Schadensbild, welches offenbar eine noch nicht bekannte Ursache gehabt habe, hätten sich dem Kläger erst 2019 offenbart und sei sodann unverzüglich mit der Beklagten Kontakt aufgenommen worden. Es sei jedoch in weiterer Folge zu keinem zufriedenstellenden Schadenserhebungsmanagement seitens der Beklagten gekommen, sodass der Kläger letztlich gezwungen gewesen sei, ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben. Erst im Jänner 2021 habe der Kläger somit Gewissheit über die fehlerhaft ausgeführte Drainagierung und unwirksame Anbindung erhalten. Somit sei die klagsweise Geltendmachung der Schadensbehebungs- und Sanierungskosten innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist erfolgt.
Eine schuldhafte Verzögerung bei der Feststellung des Schadensbildes liege nicht vor.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, das Klagebegehren sei sowohl hinsichtlich des Anspruchsgrundes als auch hinsichtlich der Anspruchshöhe unschlüssig.
Die Beklagte habe sämtliche beauftragten Arbeiten ordnungsgemäß im Frühjahr 2006 fertiggestellt und allfällige Schäden weder verursacht noch verschuldet. Die Herstellung und Lieferung eines Drainagesystems sei nicht Teil ihres beauftragten Leistungsumfangs gewesen. Es werde auch ausdrücklich bestritten, dass Wasser durch das
Bauwerk in den Keller eingetreten sei. Allfällige Wassereintritte seien allenfalls auf mangelnde Abdichtungen bei den RDS-Durchführungen zurückzuführen. Die Beklagte sei aber nur damit beauftragt gewesen, die RDS-Durchführungen in der Kellerwand einzubauen. Die Abdichtung der Rohre mit Ringraumdichtungen betreffe hingegen den Leistungsumfang des vom Kläger beauftragten Installateurs. Angebliche Wassereintritte über das Kellerfenster des Klägers seien allenfalls auf eine unsachgemäße Verlegung durch den vom Kläger beauftragten Pflasterleger in ein Splittbett anstatt in Drainagebeton zurückzuführen.
Die Beklagte habe kein schadenskausales Fehlverhalten gesetzt. Die Beweislast für ein schadenskausale Fehlverhalten (Verschulden) liege gemäß § 933a Abs 3 ABGB beim Kläger.
Die Beklagte bestritt ausdrücklich auch die Höhe des Klagebegehrens.
Nach dem Klagsvorbringen seien offenbar bereits in den Jahren nach Herstellung des Stahlbetonkellers, zumindest aber seit 2010 Schäden in Form von Setzungen rund um das Haus (Arbeitsgraben des Kellers) eingetreten. Nach der Klagserzählung mache der Kläger nun zumindest 13 Jahre nach erstmaligem Eintritt solcher Setzungsschäden Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Der Kläger sei trotz der behaupteten Senkungen im Verlauf der nächsten Jahre nach Fertigstellung über einen sehr langen Zeitraum untätig geblieben, ohne den Senkungen näher nachzugehen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, Erkundigungen im Zusammenhang mit den eingetretenen Senkungen zeitnah nach Errichtung des Kellers bzw des Einfamilienhauses einzuholen. Dies habe der Kläger offensichtlich unterlassen. Der Kläger versuche weiters, 15 Jahre nach erstmaligem Bekanntwerden von Schäden durch Wassereintritte in den Keller damit angeblich zusammenhängende Ansprüche gegen die Beklagte einzuklagen. Die behaupteten Schadenersatzansprüche aufgrund von Setzungsschäden und aufgrund von Wassereintritten in den Keller in Zusammenhang mit der Erdwärmeinstallation/Erdkollektor seien längst verjährt.
Der Kläger könne nicht ernsthaft behaupten, dass es ihm über 10 Jahre nicht möglich gewesen sein solle, in Kenntnis der klagsgegenständlichen Schäden einen Baufachmann zur Findung der wahrscheinlichen Schadensursache zu konsultieren. In der Entscheidung OGH 7 Ob 26/18a habe der Geschädigte als bautechnischer Laie 3 bis 4 Jahre nach Fertigstellung der Fensterkonstruktionen und des Dämmsystems kleinere Risse bzw Putzablösungen an der Fassade erkennen können, womit im Sinne der Erkundigungsobliegenheit nach einer gewissen Überlegungsfrist auch die Einholung eines bautechnischen Gutachtens geboten war, um binnen weiterer drei Jahre fristgerecht Klage zu erheben. Dass der Kläger im vorliegenden Fall in Kenntnis von wiederholten Setzungsschäden und Wassereintritten in seinen Keller über 10 Jahre zugewartet habe, bevor er ein Privatgutachten eingeholt habe, könne keine Ausweitung der verjährungsrechtlichen Fristen bewirken. Der Kläger habe nach den dargelegten Judikatur-Grundsätzen jedenfalls gegen die ihn treffende Erkundigungsobliegenheit verstoßen.
Mit dem angefochtenen Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung nicht verjährt sei.
Es traf die eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, auf die verwiesen wird, und folgerte rechtlich (zusammengefasst), wenn die Erkennbarkeit der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordere, über die der Geschädigte als Laie nicht verfüge, beginne die Verjährungsfrist gemäß § 1489 Satz 1 ABGB so lange nicht zu laufen, wie die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauere, möge auch der Schaden und die Person des Schädigers bereits bekannt gewesen sein. Vermöge ein Laie das Ausmaß eines Bauschadens beziehungsweise der Kosten einer Mängelverbesserung nicht zu erkennen, so beginne die Verjährungsfrist erst mit Einlangen eines Sachverständigengutachtens.
Der Geschädigte dürfe sich nach der herrschenden Rechtsprechung aber auch nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von den maßgebenden Tatsachen eines Tages zufällig Kenntnis erlange. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen könne, gelte die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei sei auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten dürfe nicht überspannt werden. Sie erstrecke sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers. Voraussetzung der Erkundigungsobliegenheit seien deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt im Sinn konkreter Verdachtsmomente, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen könne, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden.
Nach einer gewissen Überlegungsfrist könne der Geschädigte auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn davon die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten und ihm das Kostenrisiko zumutbar sei. Nach herrschender Ansicht werde aber eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens im Allgemeinen verneint und nur in besonderen Ausnahmefällen bejaht. Der Geschädigte könne also ein Privatgutachten einholen; in der Regel sei er dazu aber nicht verpflichtet.
Im vorliegenden Fall sei dem Kläger der behauptete Kausalzusammenhang zwischen den Setzungen sowie den Wassereintritten und den fehlerhaften Arbeiten der Beklagten erst mit der Gutachtenseinholung, konkret im Rahmen der Begehung mit dem Bausachverständigen Ing. F* im November 2020, bekannt geworden. Eine frühere tatsächliche Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände könne daher nicht angenommen werden.
Bezogen auf die festgestellten Wassereintritte in das Kellergeschoß in den Jahren 2006 und 2007 konnten immer wieder technisch nachvollziehbare Ursachen gefunden werden, wodurch das jeweils zugrundeliegende Problem auch für den Kläger als behoben galt. Als es letztlich zum Wassereintritt im Jahr 2020 gekommen sei, habe der Kläger umgehend ein Privatgutachten eingeholt. Es lagen somit keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach anlässlich der Wassereintritte eine frühere Einholung eines Sachverständigengutachtens indiziert gewesen wäre.
Aus dem festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Ereignisse rund um das Schadensbild der Setzungen sei ebensowenig eine Verletzung der Erkundigungsobliegenheit abzuleiten. Einerseits handle es sich bekanntlich bei Setzungen um ein generell im Rahmen von Bautätigkeiten übliches Phänomen, das nicht zwangsläufig auf Mängel in der Bauführung schließen lassen müsse. Dass der Kläger diese sohin als optische Mängel eingestuft habe, sei ihm nicht zur Last zu legen. Auch aufgrund der anstandslos vorgenommenen Sanierung durch das Pflasterunternehmen im Jahr 2011 habe der Kläger zulässigerweise davon ausgehen können, dass die Ursache für die Setzungen im Pflasterbereich in der mangelhaften Ausführung der Pflasterarbeiten gelegen sei. Gemäß den Feststellungen sei es folglich zwischen 2011 und 2015 zu Nachsetzungen im Bereich der Arbeitsgräben und zwischen 2011 und 2019 zu weiteren Setzungen im Bereich des Pflasters gekommen. Setzungen (im Bereich der Arbeitsgräben) seien daher jedenfalls ab 2015 wieder merkbar gewesen. Allein aufgrund des wiederholten Auftretens von Setzungen könne jedoch in Hinblick auf die restriktive Judikatur, die die Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens nur in Ausnahmefällen bejahe, keine Verletzung der Erkundigungspflicht gesehen werden, als der Kläger erst im Jahr 2020 ein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Dies umso mehr, als es erst wieder im Jahr 2020 zu einem weiteren Wassereintritt gekommen sei und daher ein Zusammenhang zwischen Wassereintritten und Setzungen für einen bautechnischen Laien – wie es der Kläger unstrittig sei – in keiner Weise nahegelegen sei. Gegenteiliges würde vielmehr zu einer Überspannung der Erkundigungsobliegenheit führen, sei doch für einen Laien kein Anhaltspunkt ersichtlich gewesen, dass Fehler im Gewerk der Beklagten für Wassereintritte und Setzungen ursächlich seien.
Da der Kläger erst im November 2020 Kenntnis von Schädiger und Kausalzusammenhang erlangt habe, habe die Verjährungsfrist auch erst mit November 2020 zu laufen begonnen, sodass die am 20.10.2023 eingebrachte Klage daher noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Die Berufungswerberin vertritt zusammengefasst die Rechtsansicht, das Erstgericht sei zu Unrecht nicht von einer Verletzung der den Kläger treffenden Erkundigungsobliegenheit ausgegangen. Tatsächlich habe der Kläger jahrelang Setzungen und Setzungsschäden rund um sein Haus - und gerade in jenem Bereich, in dem die Beklagte ihr Gewerk ausgeführt habe - in Kauf genommen, diese ignoriert und erst 2020 aufgrund eines singulären Regenereignisses Ursachenforschung zu diesen Schäden betrieben. Dem Kläger wäre die Einholung eines Gutachtens zu einem wesentlich früheren, außerhalb der Verjährungsfrist liegenden Zeitpunkt zumutbar gewesen.
Sie begehrt in diesem Zusammenhang ergänzende Feststellungen zum Wassereintritt am 28.7.2020 sowie dazu, dass der Kläger in der Vergangenheit hinsichtlich anderer, nicht klagsgegenständlicher Schäden auf einen Sachverständigen und auf Fachfirmen zugegriffen habe, um die Schadensursache festzustellen.
2. Zum Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB hat die Rsp folgende Grundsätze entwickelt (vgl dazu etwa 1 Ob 162/10w, 4 Ob 170/13y, 4 Ob 98/19v, 4 Ob 112/19b):
2.1. Die Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden sind. Lehre und Rechtsprechung legen diese Bestimmung dahin aus, dass dies der Fall ist, wenn der Sachverhalt dem Geschädigten so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann, also in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RS0034524). Das bedingt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und - bei verschuldensabhängiger Haftung - auch die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen (RS0034524 [T14; T27; T29]; RS0034603; RS0034951; 1 Ob 162/10w). Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren. Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (RS0034547; 4 Ob 98/19v).
2.2. Der Geschädigte darf sich allerdings nicht passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt, darf dabei nicht überspannt werden (4 Ob 98/19v).
2.3. Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und – bei verschuldensabhängiger Haftung – die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat (10 Ob 1/03z; 1 Ob 162/10w). Zwar ist er im Regelfall nicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen. Ausnahmsweise kann aber, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch – nach einer gewissen Überlegungsfrist – die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Obliegenheit des Geschädigten angesehen werden (4 Ob 98/19v; 4 Ob 112/19b; 7 Ob 111/20d).
3. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, nahm der Kläger nach den Feststellungen bereits in der Zeit zwischen 2007 und 2010 Setzungen im Rasen- und Rollschotterbereich rund um das Haus wahr. Im Bereich der Arbeitsgräben des Kellergeschosses traten zwischen 2011 von 2015 weitere für den Kläger merkliche Nachsetzungen auf. Bereits 2006 und dann wieder 2007 kam es zum Wassereintritten in den Keller. Es handelte sich sämtlich um Bereiche, die vom Gewerk der Beklagten betroffen waren. Der Kläger nahm tatsächlich auch bereits 2019 mit der Beklagten Kontakt auf, die aber nicht antwortete. Es war daher - offenkundig auch für den Kläger selbst - naheliegend, dass die Setzungen und die Wassereintritte ihre Ursache in mangelhaften Arbeiten der Beklagten haben könnten. Davon ausgehend wäre es dem Kläger aber auch mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen, bereits zu einem wesentlich früheren, außerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist liegenden Zeitpunkt fachkundige Hilfe zur Ermittlung der Schadensursache in Anspruch zu nehmen und dabei jenes Ergebnis zu erzielen, dass er der nunmehrigen Klagsführung zu Grunde legt. Eine konkrete Verdachtslage im Sinne der Rechtsprechung lag jedenfalls bereits im Zeitraum 2011-2015 vor.
Das Klagebegehren ist wegen Verjährung der Klagsforderung abzuweisen.
4. Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Zwischenurteil in ein klagsabweisendes Endurteil abzuändern.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO. Für die Bekanntgabe des Vollmachtswechsels steht der Beklagten nach den insoweit zutreffenden Einwendungen des Klägers kein Kostenersatz zu, weil es sich dabei um Kosten handelt, die ausschließlich ihrer Sphäre zuzurechnen sind.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf § 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu lösen.
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