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8Ra86/24m•OLG Wien 8Ra86/24m
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterinnen Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Heissenberger, LL.M, sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.BW MBA Michael Choc und Christian Römer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geb. **, *, vertreten durch Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH, Rechtsanwält:innen in Wien, wider die beklagte Partei Universität B, **, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Leistung (Streitwert RATG EUR 24.000,-), in eventu Feststellung (Streitwert RATG EUR 24.000,-), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 19.3.2023, ***, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist bzw war bei der beklagten Partei beschäftigt und am C* tätig. Der laufende Vertrag ist von 1.9.2020 bis 31.8.2024 befristet (./A). Auf das Arbeitsverhältnis gelangt der Kollektivvertrag für Angestellte der Universitäten zur Anwendung. Der Kläger beantragte am 11.12.2020 beim D* die Genehmigung des Drittmittelprojekts mit dem Titel „E*“. Es handelt sich dabei um ein Drittmittelprojekt im Umfang von EUR 399.924,-. Die Beklagte unterzeichnete den Förderantrag nicht. Der Kläger urgierte die Unterzeichnung seit 2020 mehrfach. Derartige D*-Projekte sind im Online-Einreichsystem des D* „F*“ durch den Projektleiter einzugeben, wobei nach Abschluss der Einreichung des Antrags ein Deckblatt generiert wird. Dieses Deckblatt wäre dann für eine Einreichung von der Forschungsstätte, in der das Projekt durchzuführen wäre, zu unterzeichnen. Erst mit der Übermittlung des unterschriebenen Deckblatts an den D* werden die Anträge bearbeitet.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht
1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den im Zuge des Projektantrags an den D* hinsichtlich des Projekts „E*“ erstellten Coversheet datiert vom 11.12.2020 (./B1), in eventu datiert vom 2.3.2023 (./B2), auf Seite 4 direkt über der Wortfolge „*“ zu unterzeichnen,
[in eventu]
2. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Projekts „E*“ entsprechend des erstellten Coversheets datiert vom 11.12.2020 (./B1), in eventu datiert vom 2.3.2023 (./B2), im Sinne des § 26 Abs 2 UG 2002 vorliegen wird, abgewiesen.
Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger betreibt laufend bei der beklagten Partei ein vom D* für eine Laufzeit von 48 Monaten bis zum 31.8.2024 gefördertes Projekt namens „G*“. Welchen (über die Bezeichnung hinausgehenden konkreten) Inhalt das Projekt habe und welche Ressourcen dafür benötigt werden bzw benutzt werden, kann nicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung stand nicht fest, dass das Projekt über den 31.8.2024 hinaus weiter laufen werde.
Der Kläger reichte im Jahr 2019 zweimal einen Antrag auf Förderung von Projekten beim H* ein, welche einen zumindest im Wesentlichen gleichartigen/gleichwertigen Inhalt mit den weiter unten zu den Beilagen ./B1 und ./B2 (welche in nicht feststellbarem Umfang überarbeitete Versionen dieser beiden früheren Anträge waren) eingereichten Projekten hatten, ohne dass festgestellt werden könne, welchen konkreten Inhalt die damals eingereichten Projekte gehabt hätten und welche Ressourcen dafür benötigt worden wären. Die beklagte Partei unterfertigte die für beide Anträge vom System „F*“ generierten sogenannten „Cover Sheets“. Beide Anträge wurden vom D* aus nicht feststellbaren Gründen nicht gefördert.
Der Kläger trug am 11.12.2020 in das System „F*“ einen Antrag auf Förderung eines Projektes mit dem Titel „E*“ (./B1) ein. Welchen (über die Bezeichnung hinausgehenden konkreten) Inhalt das Projekt gehabt habe und welche Ressourcen dafür benötigt worden wären, kann nicht festgestellt werden [1]. Es kann nicht festgestellt werden, dass mit den Ressourcen, die dem Kläger für das oben dargestellte bereits laufende und bewilligte Projekt „G*“ zur Verfügung standen, auch dieses Projekt ohne weiteren Aufwand hätte bestritten werden können. Das System „F*“ kreierte an diesem Tag ein „Cover Sheet“ dessen erste beiden Seiten im Wesentlichen folgendes Erscheinungsbild hatten (./B1): […]
Der Kläger trug am 2.3.2023 in das System „F*“ einen Antrag auf Förderung eines Projektes mit dem Titel „E*“ (./B1) ein. Welchen (über die Bezeichnung hinausgehenden konkreten) Inhalt das Projekt gehabt habe und welche Ressourcen dafür benötigt worden wären, kann nicht festgestellt werden [1]. Es kann nicht festgestellt werden, dass mit den Ressourcen, die dem Kläger für das oben dargestellte bereits laufende und bewilligte Projekt „G*“ zur Verfügung standen, auch dieses Projekt ohne weiteren Aufwand hätte bestritten werden können. Das System „F*“ kreierte an diesem Tag ein „Cover Sheet“ dessen erste beiden Seiten im Wesentlichen folgendes Erscheinungsbild hatten (./B2): [...]
Die beklagte Partei verweigerte in der Folge die Unterfertigung der Cover Sheets wie Beilagen ./B1 und ./B2; mehrere für die beklagte Partei tätige Personen, insbesondere auch der damalige Dekan Dr. I*, legten dem Kläger in Gesprächen sowie auch in schriftlicher Kommunikation mehrfach und wahrheitsgemäß die Gründe für diese Entscheidung der beklagten Partei dar (./B, ./C).
Die beklagte Partei hatte folgende Gründe dafür, die Projekteinreichungen des Klägers nicht zu unterfertigen, bzw stellte die beklagte Partei folgende zutreffende Erwägungen dazu an:
Für die beklagte Partei war zum damaligen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit absehbar, dass dem Kläger die personellen und insbesondere auch die sachliche Ressourcen und die Ausstattungen sowie Räumlichkeiten für die Projekte laut Beilagen ./B1 und ./B2 (insbesondere im C*) in Zukunft zur Verfügung gestellt werden können [2].
Die Anträge des Klägers erfolgten zu einem Zeitpunkt, wo ein Umzug des C* in das neu errichtete J* geplant war/bevor stand. Dadurch verändert es sich die bestehende Raumsituation für die beklagte Partei bzw das C*. Die beklagte Partei beabsichtigte zu diesem Zeitpunkt, aufgrund zusätzlicher zur Verfügung stehende finanzielle Mittel den Personalstand insbesondere des C* um hochqualifiziertes Personal zu erhöhen. Die beklagte Partei betrieb dazu direktes Headhunting. Daraus ergab sich ein erhöhter Raumbedarf. Es waren mehrere Verfahren zur Besetzung von Tenure Tracks am C* anhängig. Dabei handelt es sich um Jungwissenschaftler:innen, welche in internationalen Ausschreibungen angeworben werden. Mit diesem wird in der Folge eine Qualifizierungsvereinbarung mit einem auf vier Jahre befristeten Vertrag abgeschlossen, innerhalb dieser vier Jahre müssen diese Jungwissenschaftler:innen unter anderem erfolgreich ein Projekt ein werben. Die beklagte Partei, insbesondere das C*, musste vorweg so planen, dass diesen neu aufgenommenen Mitarbeiter:innen entsprechende Ressourcen gesichert zur Verfügung stehen würden. Die beklagte Partei betrachtete diese Projekte als vorrangig. Das C* beteiligte sich zu diesem Zeitpunkt mit Bewerbungen an der Ausschreibung eines sogenannten . Das C war in der Folge mit ihren diesbezüglichen Anträgen nicht erfolgreich (wobei nicht festgestellt werden kann, wann das festgestanden habe). Hingegen war hier das K erfolgreich, welches im gleichen Gebäude angesiedelt war wie das C*; es war in der Folge erforderlich, dass C* von seinen Büroarbeitsplätzen 16 an das K* abgab. Die beklagte Partei, insbesondere auch das C*, beabsichtigte, Projekte des L* durchzuführen, es handelt sich dabei um Großprojekte, welche einen entsprechenden Ressourcenbedarf haben und eine Flexibilität hinsichtlich des Einsatzes der Ressourcen erfordern. Die beklagte Partei erachtete diese Projekte als vorrangig, weil sie die Vorgabe des zuständigen Bundesministeriums hatte, weltweit unter die Top-100-Universitäten zu kommen. Die beklagte Partei, insbesondere das C*, hatte die für das laufende Projekt des Klägers genutzten Ressourcen für Zeiträume ab Ende 2024 bereits anderweitig verplant. Das betraf Laborplätze und Büroarbeitsplätze [2]. Am 12.10.2021 erfuhr das C*, das zu erwarten sei, dass die Wissenschaftlerin Dr. M* an das Institut wechseln werde; diese kommt nunmehr im Jahr 2025, das bringt mit sich, dass auch noch weitere 25 zusätzliche Mitarbeiter in das Gebäude gekommen und untergebracht werden müssen. Die beklagte Partei (das C*) musste aufgrund der zuvor geschilderten beabsichtigten und laufenden Aktivitäten, insbesondere der massiven Erhöhung des Personalbedarfs, so planen, dass für den beabsichtigten bzw. erwarteten Mehraufwand an Ressourcen entsprechend vorgesorgt war. Die beklagte Partei betrachtete die geschilderten Vorhaben als für die beklagte Partei wichtig und vorrangig. Die beklagte Partei konnte im Zeitpunkt der Einreichungen der Beilagen ./B1 und ./B2 und seitdem nicht mit der ausreichenden Sicherheit davon ausgehen, dass für die von der beklagten Partei sonstigen beabsichtigten Projekte und zusätzlich auch für die vom Kläger eingereichten Projekte ausreichend Ressourcen vorhanden seien werden [2]. Der D* stellte mit 20.3.2023 der Antragsteller von Einzelprojekten von einer Personenbeförderung auf eine Förderung über die Forschungsstätte (= Umstellung von § 26 UG auf § 27 UG) um; der D* erklärte dazu sinngemäß, dass für Einzelprojekte, die noch unter den Bedingungen des § 26 UG eingerichtet werden sollen, der Einreichprozess in „F*“ spätestens am 19.3.2023 abgeschlossen sein müsse (./1). Der D* gewährte in der Praxis eine Kulanzfrist für Postenwege von etwa zwei bis drei Wochen, innerhalb derer das spätestens am 19.3.2023 generierte „Cover Sheet“ samt Gegenzeichnung der Universität beim D* hätte einlangen müssen, um vom D* noch bearbeitet und gegebenenfalls gefördert werden zu können. Es wäre rein formal nicht gänzlich ausgeschlossen, auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Sonderantrag auf Bewilligung eines Projektes an das Präsidium des D* zu stellen, das kam aber in der Praxis noch nie vor. Es kann nicht festgestellt werden, welche Wahrscheinlichkeit der positiven Behandlung durch den D* bei einem solchen Sonderantrag bestehe. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass es wahrscheinlich sei, dass die Anträge des Klägers vom D* noch behandelt werden würden, sollte die beklagte Partei zu einem Zeitpunkt nach Klagseinbringung die „Cover Sheets“ noch unterfertigt haben oder unterfertigen werden. Der D* deutet verspätet eingebrachte Anträge nach § 26 UG nicht in Anträge nach § 27 UG um. Es kann nicht festgestellt werden, dass die festgestellten Projektanträge des Klägers wie Beilagen ./B1 und ./B2 die einzigen Anträge gemäß § 26 UG gewesen sein, welche jemals von der beklagten Partei nicht unterfertigt worden wären. Für die Projektanträge des Klägers wie Beilagen ./B1 und ./B2 gibt es keine Vereinbarung über den vollen Kostenersatz (im Sinne von § 26 UG Abs 3 und 4); der Abschluss einer solchen Vereinbarung über den vollen Kostenersatz ist bei der beklagten Partei bei derartigen Projekten nicht üblich und wird in der gelebten Praxis schlicht nicht gemacht.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, nachdem die Unterfertigung der Cover Sheets (jedenfalls bei der früheren Förderungspolitik des D*) durch die Beklagte Voraussetzung für die Förderung und damit die Durchführung von Projekten gemäß § 26 Abs 1 UG über den D* gewesen sei, folge, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein klagbarer Anspruch auf Unterfertigung der Cover Sheets vorliege, wobei sich dieser insoweit nur mittelbar von § 26 UG ableiten lasse und nicht direkt aus dieser Bestimmung entspringe. Der direkte Anspruch aus § 26 UG sei nur ein solcher auf Einwerbung und Durchführung sowie auf Unterlassung der Untersagung, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorlägen. Die Unterfertigung der Cover Sheets sei lediglich eine „Folgeverpflichtung“, weil die Beklagte bei Projekten, auf deren Einwerbung und Durchführung ein Anspruch bestehe, aus der dienstvertraglichen Beziehung verpflichtet sei, die von ihrer Seite aus notwendigen Schritte zur Ermöglichung des Projektes zu setzen. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass die Beklagte zu Recht die Unterfertigung der Cover Sheets unterlassen habe. § 26 Abs 2 Z 2 UG führe in der Praxis dazu, dass hier immer eine Abwägung vorzunehmen sei und sich nie mit wissenschaftlicher Präzision beantworten lassen werde, ob hier eine Beeinträchtigung der Beklagten vorliege oder zu befürchten sei. Es werde sich das, wie auch im vorliegenden Fall, jedenfalls selten ausschließlich auf das einzelne Projekt bezogen beantworten lassen, es sei denn irgendein Projekt würde bestimmte Ressourcen beanspruchen oder blockieren. Ansonsten werde es immer Problem/Aufgabe der Beklagten sein, in einer Gesamtschau über sämtliche bei der Beklagten ablaufenden Aktivitäten zu beurteilen, ob hier Ressourcen zur Verfügung gestellt werden könnten oder andere (prioritäre) Aktivitäten der Beklagten gefährdet seien. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass die Beklagte hier zahlreiche Parameter abzuwägen gehabt, und sich nachvollziehbar dafür entschieden habe, Großprojekte und Projekten, die für das Fortkommen und das Ansehen der Beklagten besonders förderlich sein würden, bevorzugt zu behandeln bzw den Bedarf dafür bevorzugt einzuplanen, weiters den in Zukunft zu erwartenden erhöhten Personalbedarf zu berücksichtigen. Sie sei somit zum Ergebnis gekommen, dass die Ressourcen für das Projekt des Klägers nicht garantiert werden könnten ohne gleichzeitig den Bestand der Ressourcen für die voraussichtlichen bevorzugten Projekte zu gefährden. Das sei eine nachvollziehbare Abwägung, welche die Beklagte in ihrem Ermessen vorzunehmen habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beklagte ihren Ermessenspielraum in unbilliger oder dem Kläger gegenüber unfairer Weise genutzt habe. Das Eventualbegehren verfolge (jedenfalls teilweise, aber untrennbar) unzulässigerweise die Feststellung von Tatsachen (jedenfalls hinsichtlich § 26 Abs 2 Z 2 UG). Es wären aber die Voraussetzungen ohnehin nicht vorgelegen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Mit der Mängelrüge meint die Berufung zunächst einen Begründungsmangel in einem untrennbaren Widerspruch der Feststellungen zueinander zu erblicken.
Ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann auch in einem – von der Berufung behaupteten - Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen. Nach der Rechtsprechung genügt es aber, wenn der Richter in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen vermag, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und wenn sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (1 Ob 2368/96h; 8 Ob 630/84; RIS-Justiz RS0040122). Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil.
Nicht ersichtlich ist, worin ein Widerspruch gelegen sein soll, wenn das Erstgericht einerseits feststellt, dass es für die Beklagte im Zeitpunkt der erforderlichen Unterzeichnung des Antrags nicht mit der erforderlichen Sicherheit absehbar gewesen sei, dass dem Kläger die personellen und insbesondere auch die sachlichen Ressourcen und die Ausstattungen sowie die Räumlichkeiten für die Projekte laut Beilagen ./B1 und ./B2 in Zukunft zur Verfügung gestellt werden können, andererseits, dass sowohl im Hinblick auf die Projektanträge aus 2019 als auch im Hinblick auf den gegenständlichen Projektantrag aus dem Jahr 2020, in eventu 2023 weder der Inhalt des Projekts, noch die dafür benötigten Ressourcen festgestellt werden können, insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass mit den Ressourcen, die dem Kläger für das bereits laufende und bewilligte Projekt zur Verfügung standen, auch das neu beantragte Projekt ohne weiteren Aufwand hätte bestritten werden können.
Wenn weder der Inhalt noch die benötigten Ressourcen des nunmehr geplanten Projekts – zu keinem Zeitpunkt – festgestellt werden können, steht der weiters festgestellte Schluss, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Aufwand dieses Projekts mit den Ressourcen des laufenden Projekts bestritten werden könne, aber auch zur fehlenden Sicherheit der Beklagten – zu keinem Einreichdatum - hinsichtlich der personellen und sachlichen Ressourcen keineswegs im Widerspruch.
Im Übrigen vermag auch der Berufungswerber hier nicht anzugeben, welche Ressourcen für das geplante Projekt benötigt würden.
Weiters moniert die Berufung eine Überraschungsentscheidung. Das Erstgericht habe nicht erörtert, dass es die Ausstattung des derzeit bewilligten Projekts und die zu erwartende Ausstattung des zukünftigen Projekts für rechtlich relevant halte. Hätte das Erstgericht seine Rechtsansicht erörtert, hätte der Kläger noch genauer vorgebracht, welche Ressourcen das derzeitige Projekt sowie das zukünftige Projekt umfasse bzw benötige. Ausgehend davon hätte sich ergeben, dass das Projekt zu bewilligen gewesen wäre, weil die Erwägungen der Beklagten hinsichtlich der Ressourcen, als reine Schutzbehauptungen anzusehen und objektiv nicht zu begründen seien.
Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss; anderes gilt, wenn rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht wurden (RS0122749). Keiner richterlichen Anleitung bedarf es zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (RS0122365). Hier hatte die Beklagte das Ressourcenproblem nicht nur räumlich, sondern auch personell und auch die unzureichende Präzisierung des Projektinhalts (ON 5) im Verfahren ins Spiel gebracht, sodass die klagende Partei nicht (ernsthaft) in unzulässiger Weise überrascht sein kann (RS0122365 [T1]).
Im Übrigen führt auch der Berufungswerber hier nicht an, welches Vorbringen er bei der vermissten Erörterung konkret erstattet hätte.
Mit der Beweisrüge bekämpft der Kläger die bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichenen Feststellungen [1] und [2] und begehrt statt dessen folgende:
Statt 1: jeweils: „Welchen (über die Bezeichnung hinausgehenden konkreten) Inhalt das Projekt gehabt habe kann nicht festgestellt werden. An Ressourcen wären vier Mikroskope und ein Labor im Ausmaß von 10 bis 15 m² sowie Arbeitsplätze für Mitarbeiter:innen benötigt worden.“
Statt 2: „Sachliche Gründe, warum die beklagte Partei die Projekteinreichungen des Klägers nicht zu unterfertigte, können nicht festgestellt werden:
Es kann nicht festgestellt werden, dass es für die beklagte Partei zum damaligen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit absehbar war, dass dem Kläger die personellen und insbesondere auch die sachliche Ressourcen und die Ausstattungen sowie Räumlichkeiten für die Projekte laut Beilagen ./B1 und ./B2 (insbesondere im C*) in Zukunft zur Verfügung gestellt werden können. (…)
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beklagte Partei, insbesondere das C*, die für das laufende Projekt des Klägers genutzten Ressourcen für Zeiträume ab Ende 2024 bereits anderweitig verplant hatte. (…)
Die beklagte Partei (das C*) musste aufgrund der zuvor geschilderten beabsichtigten und laufenden Aktivitäten, insbesondere der massiven Erhöhung des Personalbedarfs, so planen, dass für den beabsichtigten bzw erwarteten Mehraufwand an Ressourcen entsprechend vorgesorgt war. Die beklagte Partei betrachtete die geschilderten Vorhaben als für die beklagte Partei wichtig und vorrangig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beklagte Partei im Zeitpunkt der Einreichungen der Beilagen ./B1 und ./B2 und seitdem nicht mit der ausreichenden Sicherheit davon ausgehen konnte, dass für die von der beklagten Partei sonstigen beabsichtigten Projekte und zusätzlich auch für die vom Kläger eingereichten Projekte ausreichend Ressourcen vorhanden seien werden.“
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht (Rechberger in Fasching/Konecny² III § 272 ZPO Rz 3f). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 272 ZPO Rz 1).
Hervorzuheben ist, dass sich das Gericht aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen konnte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (RZ 1971/15, 1967/105 ua). Eine Überschreitung dieser Grenze vermag der Berufungswerber nicht darzutun.
Vielmehr lässt sich der Beweiswürdigung des Erstgerichts deutlich und nachvollziehbar entnehmen, welche Tatsachenfeststellungen auf Basis welcher Beweisergebnisse getroffen wurden, sowie welche Beweisergebnisse als glaubhaft angenommen wurden und welche nicht. Dem gegenüber gelingt es der Berufung nicht, stichhaltige Gründe, welche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten, aufzuzeigen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reichen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Da das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den gewonnenen Beweisergebnissen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, wie es zu seinen Feststellungen und auch Negativfeststellungen gelangt ist, reicht es im Wesentlichen aus, auf diese Ausführungen zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO).
Sogar nach den ersatzweise gewünschten Feststellungen, kann der Inhalt des Projekts nicht festgestellt werden. Insofern steht diese gar nicht im Widerspruch zu der bekämpften Feststellung. Soweit die Berufung zur Feststellung [1] auszugsweise die - dem Erstgericht grundsätzlich überzeugend erschienene - Zeugenaussage von Dr. I* zitiert und auf dieser Grundlage die Ersatzfestfeststellung wünscht, dass an Ressourcen vier Mikroskope und ein Labor im Ausmaß von 10 bis 15 m² sowie Arbeitsplätze für Mitarbeiter benötigt worden wären, ließe sich auch daraus tatsächlich nicht auf konkret benötigte Ressourcen, insbesondere nicht hinsichtlich der Arbeitsplätze schließen. Auch der Kläger selbst gab bei seiner Einvernahme – wie in der Berufung zitiert - an, dass für das neue Projekt auf jeden Fall zusätzliches Personal erforderlich wäre, in welchem Ausmaß, jedoch nicht (S 11 in ON 18). Auch zusätzliches Personal benötigt Platz zum Arbeiten.
Wenn daher das Erstgericht zwar die Aussage des Zeugen für grundsätzlich überzeugend, in diesem Punkt jedoch als bloß ansatzweise einschätzend, aber jedenfalls hinsichtlich der Mitarbeiterzahl als zu unbestimmt erachtete, und demzufolge aufgrund unzureichender Sicherheit bloß eine Negativfeststellung treffen konnte, begegnet dies keinen hinreichenden Bedenken.
Die weiters bekämpften Feststellungen [2] hat das Erstgericht nachvollziehbar auf die ihm – nicht zuletzt aufgrund seines unmittelbaren und persönlichen Eindrucks – glaubwürdig erschienene Aussage des Zeugen Dr. I* gestützt. Dieser konnte als mit der Angelegenheit befasster Dekan über seine Beweggründe unmittelbar berichten, die er durchaus plausibel und anschaulich darlegte. So schilderte er schlüssig, dass er sich im Fall seiner Unterschriftsleistung auf dem Projektantrag des Klägers auch für das Vorhandensein entsprechender Ressourcen verantwortlich erachtete, wozu er sich aber wegen näher dargestellter anderer, auch geplanter Projekte nicht in der Lage sah (S 1 ff in ON 20).
Dass die Beklagte die beiden vom Kläger im Jahr 2019 beim H* eingereichten Anträge, die einen zumindest im Wesentlichen gleichartigen/gleichwertigen Inhalt mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Projekt hatten, unterfertigte, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt. Der Berufungswerber übergeht hier, dass das Projekt im Zeitpunkt dieser Antragstellungen (2019) und einer begehrten Förderlaufzeit von 48 Monaten noch jedenfalls innerhalb seines bis 31.8.2024 befristet bestehenden Dienstverhältnisses zur Beklagten hätte durchgeführt werden können.
Wie auch die Berufung zitiert gab der Zeuge sehr wohl an, dass die Ressourcen des Klägers aus dem bestehenden Projekt Ende 2024 schon [anderweitig] verplant wären, wobei es um ein Labor und Büroarbeitsplätze gehe (S 2 in ON 20). Daraus lässt sich aber gerade nicht entnehmen, dass diese Ressourcen für das bestehende Projekt über das Ende 2024 für den Kläger weiterhin bestanden hätten. Die dazu getroffene Feststellung steht daher sehr wohl im Einklang mit dieser Aussage und ist somit auch – entgegen der Behauptung der Berufung – nicht aktenwidrig.
Da weder der Mängelrüge noch der Tatsachenrüge Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts.
Mit der Rechtsrüge meint der Berufungswerber zusammengefasst, er habe gemäß § 26 UG einen klagbaren Anspruch auf Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts. Nach dessen § 26 Abs 4 UG sei es nur zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht erfüllt seien oder keine Vereinbarung über den vollen Kostenersatz vorliege. § 26 Abs 4 UG sei schon vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechts auf Freiheit der Wissenschaft und Lehre nach Art 17 Abs 1 StGG derart auszulegen, dass den einzelnen Arbeitnehmern, so auch dem Kläger, ein klagbarer Anspruch gewährt werden müsse, sofern ein Projekt entgegen den gesetzlichen Vorgaben abgelehnt werde. Dabei komme der Beklagten kein Ermessensspielraum zu. Nach den allgemeinen Beweislastregeln sei die Beklagte verpflichtet, den Beweis zu erbringen, dass das Projekt zurecht untersagt worden sei, somit, dass das beantragte Projekt die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organisationseinheit der Universität in der Forschung oder in der Entwicklung beeinträchtigen würde; dazu würden die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen.
Auch die Berufungsausführungen zu diesem Rechtsmittelgrund überzeugen nicht.
Der Berufungswerber möchte sich hier auf § 26 UG stützen.
§ 26 UG lautet:
(1) Die Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals sind berechtigt, in ihrem Fach auch Forschungsvorhaben oder künstlerische Arbeiten an der Universität einzuwerben und durchzuführen, die nicht aus dem Budget der Universität, sondern aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden. Die Durchführung solcher Vorhaben zählt zur Universitätsforschung bzw zur universitären Entwicklung und Erschließung der Künste.
(2) Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens gemäß Abs 1 an der Universität ist, dass
1. die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis,
2. die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organisationseinheit der Universität in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie im Lehrbetrieb und
3. die Rechte und Pflichten anderer Universitätsangehöriger nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von Forschungsaufträgen oder künstlerischen Arbeiten im Auftrag Dritter ist voller Kostenersatz an die Universität zu leisten. Über die Verwendung dieses Kostenersatzes entscheidet das Rektorat.
(4) Ein Vorhaben gemäß Abs 1 ist dem Rektorat von der Projektleiterin oder vom Projektleiter vor der beabsichtigten Übernahme und Durchführung zu melden. Es ist nur zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht erfüllt sind oder keine Vereinbarung über den vollen Kostenersatz vorliegt.
(5) Über die Verwendung der Projektmittel entscheidet die Projektleiterin oder der Projektleiter. Die Mittel für Vorhaben gemäß Abs 1 sind von der Universität zu verwalten und ausschließlich auf Anweisung der Projektleiterin oder des Projektleiters zu verwenden.
(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einem Vorhaben gemäß Abs 1 sind auf Vorschlag der oder des Universitätsangehörigen, die oder der dieses Vorhaben durchführt, gegen Ersatz der Personalkosten in ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis zur Universität aufzunehmen.
Nach den allgemeinen Beweislastregeln hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen zu behaupten und zu beweisen. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast (RS0109832; RS0039939). Dem Kläger oblag daher zunächst, die zur Prüfung der Berechtigung seiner Klagebegehren durch das Gericht erforderlichen Grundlagen seiner Begehren, hier also den Inhalt seines Projekts und auch die zu dessen Durchführung erforderlichen Ressourcen, unter Beweis zu stellen. Dies ist ihm jedoch schon aufgrund des Umstands, dass weder der (über die Bezeichnung hinausgehende konkrete) Inhalt des verfahrensgegenständlichen Projekts, noch die dafür benötigten Ressourcen festgestellt werden konnten, nicht gelungen. Eine Berufung unmittelbar auf § 26 UG muss hier daher schon aus diesem Grund scheitern.
Im Übrigen liegt eine dem dienstrechtlichen Vertragsverhältnis zuwiderlaufende unsachliche, rein willkürliche Verweigerung der Unterfertigung der Förderanträge – wie das Erstgericht richtig aufzeigte - nicht vor. Darauf geht der Berufungswerber in seiner Berufung nicht ein.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1 und 50 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zulässig.
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