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8Rs103/24m•OLG Wien 8Rs103/24m
Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richter Mag. Zechmeister und MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Diplombetriebswirt MBA Michael Choc und Christian Römer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, straße , ** B, nunmehr vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei C, D B, **-Straße *, ** B, wegen Ausgleichszulage, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 25.6.2024, **-17, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a 2.Satz ZPO).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger eine Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß ab 1.3.2023 zu zahlen, ab.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 2 und 3 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Kläger – wie festgestellt – seine Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern deshalb nicht geltend mache, da er die Ansicht vertrete, dass die Beklagte bzw. „der Staat“ auf Grund seiner Berufsunfähigkeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen solle. Dies stelle einen Rechtsmissbrauch dar, weshalb die Unterhaltsansprüche des Klägers gegen seine Eltern als sonstiges Einkommen nach § 292 ASVG zu berücksichtigen seien. Ob für einen gemeinsamen Haushalt iSd § 294 Abs 1 lit c ASVG eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich sei und ob eine solche im vorliegenden Fall gegeben sei, könne dahingestellt bleiben. Wie die Beklagte zutreffend ausführe, überschreite das Gesamteinkommen des Klägers bei Anrechnung von 12,5% des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern des Klägers gemäß § 294 Abs 1 lit c ASVG die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG. Dies treffe jedenfalls auch auf den Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine Eltern gemäß § 231 ABGB zu. Die genaue Höhe dieses Anspruchs müsse hier nicht ermittelt werden, weil dieser angesichts der Höhe der von den Eltern bezogenen Pensionen jedenfalls über der relativ geringen Differenz seiner Bruttopension in der Höhe von EUR 1.027,35 bzw. EUR 1.127,-- und dem Richtsatz von EUR 1.110,26 bzw. EUR 1.217,96 liege. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Verfahrensmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger führt zusammengefasst aus, dass das Erstgericht überschießende Feststellungen getroffen und diese seiner rechtlichen Beurteilung unzulässigerweise zugrunde gelegt habe. Die Beklagte habe nämlich kein Vorbringen erstattet, dass dem Kläger ein Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern zukomme und seinerseits ein rechtsmissbräuchlicher Verzicht darauf vorliege.
2. Diese Behauptungen des Berufungswerbers sind aktenwidrig und unrichtig. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren ein ausreichendes Tatsachenvorbringen erstattet, auf dessen Grundlage das Erstgericht die vom Kläger beanstandeten Feststellungen treffen durfte. So brachte die Beklagte mehrfach vor, dass dem Kläger gegenüber seinen Eltern ein Unterhaltsanspruch zukomme und rechtsmissbräuchlich nicht realisierte Unterhaltsansprüche als Einkommen zu berücksichtigen seien (vgl. insbesondere ergänzende Stellungnahme ON 13, S 2 und Tagsatzungsprotokoll ON 16.3, S 3). Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren sogar ein detailliertes Vorbringen erstattet, in dessen Rahmen sie näher darlegte, in welcher Höhe dem Kläger ein Unterhaltsanspruch nach § 231 ABGB gegenüber seinen Eltern zukäme (vgl. ON 13, S 2).
Ausgehend davon liegen keine überschießenden Feststellungen vor.
3. Da der Kläger die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht mittels Tatsachenrüge bekämpft hat, sind diese Feststellungen der rechtlichen Beurteilung im Berufungsverfahren zugrundezulegen.
4. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass das Erstgericht gegen § 182a ZPO verstoßen habe, was als sekundärer Verfahrensmangel gerügt werde, geht ins Leere.
4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass – wie oben bereits näher dargelegt wurde – die Beklagte ein ausreichendes Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass der Kläger die ihm gegen seine Eltern zustehenden Unterhaltsansprüche rechtsmissbräuchlich nicht geltend mache (vgl. dazu abermals ON 13, S 2 und ON 16.3, S 3).
4.2. Die Vorsitzende des Erstgerichts hat überdies in der Tagsatzung vom 25.6.2024 (vgl. ON 16.3, S 4 oben) die Sach- und Rechtslage erörtert, und zwar insbesondere dahingehend, dass nach Ansicht des erkennenden Senats, wenn kein gemeinsamer Haushalt des Klägers mit seinen Eltern vorliege, zu prüfen sei, ob der Kläger rechtsmissbräuchlich seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht geltend mache. Außerdem wurde erörtert, dass die Unterhaltspflicht wieder auflebe, wenn das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit ohne dessen Verschulden verliere.
Nach dieser Erörterung wurde vom (früheren) Klagevertreter ergänzend lediglich vorgebracht, dass bei Inanspruchnahme einer Unterhaltsleistung durch die Eltern, das Auslangen des Unterhalts durch eine Ausgleichszulage zu berücksichtigen sei. Bei Gewährung einer Ausgleichszulage hätte der Kläger keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern, da er selbsterhaltungsfähig wäre. Es sei die Ausgleichszulage vor möglichen Unterhaltsansprüchen zu verfolgen.
4.3. Für den Berufungssenat ist nicht nachvollziehbar, inwiefern bei der aufgezeigten Erörterung der Sach- und Rechtslage durch die Vorsitzende des Erstgerichts ein Verstoß gegen § 182a ZPO gegeben sein sollte. Vielmehr wäre es am bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger gelegen, das aus seiner Sicht notwendige ergänzende Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche Beweise anzubieten.
4.4. Vom Berufungsgericht kann in diesem Zusammenhang auch das Argument des Klägers nicht nachvollzogen werden, dass er entsprechendes Vorbringen erstattet hätte, wenn das Erstgericht dargelegt hätte, dass es zwingend von einem Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber seinen Eltern ausgehe. So setzt nämlich die Frage, ob der Kläger seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern rechtsmissbräuchlich nicht geltend mache, denknotwendig voraus, dass dem Kläger gegenüber seinen Eltern ein Unterhaltsanspruch zukommt. Überdies setzt sogar die Bestimmung des § 294 Abs 1 lit c ASVG, auf die sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zunächst primär gestützt hatte, voraus, dass dem Kläger Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern zustehen (Näheres dazu s. Ziegelbauer in Sonntag, ASVG15 § 294 ASVG Rz 1 ff mwN). Konkretes Vorbringen dazu lässt sich selbst der Berufung nicht entnehmen.
4.5. Auch die Rechtsauffassung des Klägers, wonach ihm gegenüber seinen Eltern kein Unterhaltsanspruch zukäme, weil er kein Kind iSd § 252 ASVG sei, ist unrichtig und negiert die insofern entgegenstehende einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann nämlich die Unterhaltspflicht der Eltern unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes aus den unterschiedlichsten Gründen wieder aufleben, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Gänze oder auch nur teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen (RS0111995). Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann somit – aus den unterschiedlichsten Gründen – wieder wegfallen, was dann zur Folge hat, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt (RS0047533).
4.6. Die Bezugnahme des Klägers auf § 252 ASVG ist verfehlt, weil es im hier gegebenen Zusammenhang nicht auf die Kindeseigenschaft iSd ASVG ankommt, sondern darauf, ob dem Kläger gegenüber seinen Eltern nach den Bestimmungen des ABGB (vgl. insbesondere § 231 ABGB) ein Unterhaltsanspruch zukommt.
4.7. Das Erstgericht hat auch im Einklang mit der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend aufgezeigt, dass der Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine Eltern als sonstiges Einkommen nach § 292 ASVG im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, weil es vom Kläger rechtsmissbräuchlich nicht realisiert wird (vgl. RS0106714 [T1]; 10 ObS 37/02d; 10 ObS 223/02w ua).
Eine pensionsberechtigte Person darf zwar grundsätzlich auf Ansprüche mit Einkommenscharakter verzichten. Ein solcher Verzicht ist jedoch bei der Feststellung der Ausgleichszulage dann unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen (RS0038599; RS0085238 [T7]; 10 ObS 56/20p; 10 ObS 65/21p), indem die Leistungslast vom Schuldner auf die öffentliche Hand abgewälzt werden soll (10 ObS 429/02i, SSV-NF 17/60; RS0038599 [T7]; 10 ObS 65/21p). Ein Rechtsmissbrauch liegt in diesem Zusammenhang bereits dann vor, wenn das unlautere Motiv des Verzichts die lauteren Motive eindeutig überwiegt (RS0038599 [T1]). Nur wenn der Verzicht auf die Geltendmachung von vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist, ist er für den Anspruch auf Ausgleichszulage beachtlich (RS0085238). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Ausgleichszulagenwerber ohne (ausdrücklichen) Verzicht die Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche unterlässt (RS0038599 [T4, T5]; 10 ObS 56/20p; 10 ObS 156/21w Punkt 1.1. uva).
4.8. Soweit der Kläger in seiner Berufung ein Vorbringen erstattet, das über sein erstinstanzliches Vorbringen hinausgeht, verstößt dieses gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot. Dieses unzulässige neue Vorbringen ist im Berufungsverfahren demzufolge nicht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für das unzulässige neue Vorbringen des Klägers, dass es für ihn unmöglich sei, de facto Unterhalt von seinen Eltern zu begehren oder diesen gar einzuklagen, weil er sofort die Möglichkeit, in derselben Wohnung wie seine Eltern zu leben, verlieren würde.
5. Der unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.
6. Ein ausnahmsweiser Kostenzuspruch nach Billigkeit trotz Unterliegens (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) hat zur Voraussetzung, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenzuspruch nahe legen. Derartige besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens sind hier jedoch nicht gegeben. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgegangen.
7. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Bedeutung vorliegt. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgegangen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor. So ist z.B. die Frage, ob der Kläger rechtsmissbräuchlich seine Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern nicht geltend gemacht hat, eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (10 ObS 156/21w mwN; vgl. auch RS0110900; RS0038599 [T6]).
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