OLG Wien 15R161/24t

15R161/24tOberlandesgericht26.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 15R161/24t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00161.24T.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Klenk und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. A* B* und 2. Mag. C* B*, beide geb. **, *, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde D, **, vertreten durch Graf Patsch Taucher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Duldung und Einwilligung zur Einverleibung (Streitwert EUR 27.750), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30.8.2024, **-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 3.307,42 (hierin enthalten EUR 551,24 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Begründung

Die Klägerinnen sind jeweils zur Hälfte bücherliche Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ , KG ** D, bestehend aus dem Grundstück 2507/3, mit der Adresse E *, D (Klagsliegenschaft). Die Beklagte ist bücherliche Eigentümerin der benachbarten Liegenschaft EZ *, KG ** D, bestehend aus dem Grundstück ** (Beklagtenliegenschaft).

Die Klagsliegenschaft samt dem darauf befindlichen Haus wurde im Jahr 1914 vom Ururgroßvater der Klägerinnen, F*. B*, gekauft, der sie im selben Jahr an seine Tochter G* B* überschrieb. Als diese 1961 verstarb, vererbte sie die Liegenschaft ihrem Bruder DI H* B* und dessen Ehefrau I* B*. Noch im selben Jahr verstarb DI H* B* und vererbte seine Liegenschaftshälfte an seine hinterbliebene Frau I* und den gemeinsamen Sohn Dr. J* B*, den Großvater der Klägerinnen. I* B* vererbte ihrem Sohn Dr. J* B* ihre Anteile, sodass dieser 1971 Alleineigentümer der Liegenschaft wurde. Als Dr. J* B* 1998 verstarb, vererbte er die Liegenschaft seinem Sohn Dkfm. J* B*, dem Vater der Klägerinnen. Dieser schenkte 2012 die Hälfte der Liegenschaft seiner Ehefrau K* B*, 2016 schenkten beide die Liegenschaft den Klägerinnen, die seither Hälfteeigentümerinnen sind.

Die Liegenschaften stellen sich wie folgt dar:

Die von der behaupteten Ersitzung betroffene Fläche ist durch die Punkte 23982, 23983, 23984 und 23987 begrenzt und gelb markiert.

In natura steht auf der Linie, die die Punkte 23987 und 23984 verbindet, ein Maschendrahtzaun. Etwa einen halben Meter vor dem Punkt 23984 geht der Zaun in eine in der Folge um die Ecke nach Norden verlaufende Mauer über. Der Zaun macht auf der Höhe des Punktes 23987 einen rechtwinkeligen Knick Richtung Norden zu dem einen Meter entfernt liegenden Punkt 23982 und führt danach wieder parallel weiter Richtung Westen. Am Punkt 23982 steht ein Grenzstein, der die Grenze zwischen der Klagsliegenschaft und der Beklagtenliegenschaft markiert. Östlich wird die Klagsliegenschaft von einer entlang der E* führenden Mauer begrenzt. Vom Punkt 23983 geht eine originale Steinmauer einen Meter lang zu Punkt 23984 und verläuft – wie oben beschrieben - dort ums Eck noch etwa einen halben Meter lang Richtung Westen und bildet gemeinsam mit ihrer Verlängerung, dem Maschendrahtzaun, in natura die Grenze zur südlichen Nachbarliegenschaft. Dieses Stück originale Mauer besteht seit 1912.

Als die Familie der Klägerinnen das Grundstück samt Haus im Jahr 1914 erwarb, war es – ausgenommen hinsichtlich der 1922 hinzugekommenen westlichen Teilfläche - entlang denselben Grenzen wie heute eingefriedet. Da, wo heute an der südlichen Grenze der Maschendrahtzaun steht, stand bis 1977 ein Holzlattenzaun.

Sämtliche Grundflächen südlich des klägerischen Gartenzauns waren – bis zur Errichtung des Nachbarhauses im Jahr 2015 - ungepflegt und verwildert. Der schmale Grundstückstreifen ** der Gemeinde war in natura nicht ersichtlich.

Auf einem dem Ersturteil angeschlossenen und einen integrierten Bestandteil der Feststellungen bildenden, mit 20.2.1922 datierten Situationsplan, der für eine Grundabtrennung betreffend den nunmehrigen westlichen, verlängerten Teil der Klagsliegenschaft erstellt wurde, ist der klagsgegenständliche, als ersessen behauptete Grundstücksstreifen mit „P.No ** Gemeinde D*.“ bezeichnet. Den daran anschließenden, in Verlängerung nach Westen weiterverlaufenden Streifen des Grundstücks 2585/1 der Beklagten benutzte laut Plan die damalige Liegenschaftseigentümerin G* B* als Pachtgrund.

Mit der am 16.10.2023 eingebrachten Klage begehren die Klägerinnen von der beklagten Gemeinde (1) die Herstellung eines zur grundbücherlichen Durchführung geeigneten Teilungsplans zu dulden, (2) einzuwilligen, dass ob dem Trennstück, das in Beilage ./A gelb markiert und mit den Punkten 23982, 23983, 23984 und 23987 begrenzt ist, laut obigem Teilungsplan zu Gunsten der Klägerinnen das lastenfreie Eigentum je einverleibt werde und (3) alle zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Dazu brachten sie vor, sie und ihre Rechtsvorgänger hätten als redliche und echte Besitzer die klagsgegenständliche Fläche, die sich in der Realität als Bestandteil ihrer Liegenschaft darstelle, ersessen. Sämtliche Familienmitglieder seien stets gutgläubig davon ausgegangen, dass der schon immer bestandene, ihr Grundstück südseitig begrenzende Zaun die Grenze ihrer Liegenschaft darstelle.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, eine Ersitzung habe nicht stattgefunden, es mangle am redlichen Besitz. In mehreren Eingaben und Einreichungen an die Baubehörde sei bestätigt, dass den Klägerinnen bzw ihren Rechtsvorgängern die Lage und Abmessungen des Grundstücks Nr. ** als Gemeindegrund bekannt (gewesen) sei.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Dabei ging es neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt von den auf Seiten 3 bis 13 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zu dem Schluss, dass die in natura bestehende südliche Grenze der Liegenschaft der Klägerinnen seit dem Erwerb im Jahr 1914 entlang des damals wie heute stehenden Zaunes verlief bzw verläuft. Die Abweichung von der sich aus den Vermessungsurkunden ergebenden Grenze schade mangels Verpflichtung, in die Grundbuchsmappe Einsicht zu nehmen oder Vermessungsurkunden auszuheben, dem guten Glauben der Rechtsvorgänger der Klägerinnen nicht. Redlichkeit sei im Zweifel zu vermuten. Die 40 jährige Ersitzungszeit sei abgelaufen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Klägerinnen beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist sogleich auf die Rechtsrüge einzugehen, weil sich daraus die fehlende Relevanz der Rüge der Aktenwidrigkeit und der Beweisrüge ergibt:

1. Die Redlichkeit des Besitzers wird gemäß § 328 ABGB im Zweifel vermutet, der Beweis der Unredlichkeit und der Fehlerhaftigkeit des Besitzes obliegt dem Gegner (RS0034237 [T5, T6]). Der für die Ersitzung erforderliche gute Glauben fällt weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Besitzes Anlass geben (RS0010137 [T1]; RS0010184; RS0010175 [T6]; 8 Ob 96/14x [Pkt 4.]; 9 Ob 16/15s). Die Ersitzung wird nicht nur durch Klage, sondern unter anderem auch durch nachträgliche Schlechtgläubigkeit unterbrochen (RS0034103). Eine Schlechtgläubigkeit nach Ablauf der Ersitzungsfrist schadet hingegen nicht (Gusenleitner-Helm in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1463 ABGB Rz 9 mwN).

Die Frist von vierzig Jahren gilt auch für den Fall contra tabulas, also gegen den eingetragenen Eigentümer und diese uneigentliche Ersitzung wird durch einen abweichenden Grundbuchsstand nicht gehindert. Selbst die Ersitzung eines Grundstücksteiles wird nach der Rechtsprechung nicht dadurch gehindert, dass es der Erwerber einer Liegenschaft unterlässt, sich vom wahren Liegenschaftsumfang, der sich aus der Grundbuchsmappe ergibt, Kenntnis zu verschaffen (RS0045838 [T1]).

2. Vorliegend wurde das Grundstück im Jahr 1914 von den Rechtsvorgängern der Klägerinnen gekauft. Die in natura bestehende südliche Grenze der Liegenschaft der Klägerinnen verlief bzw verläuft seit dem Erwerb entlang des damals wie heute stehenden Zaunes. Folglich begann die 40-jährige Ersitzungsfrist – und damit der Zeitpunkt der Prüfung der (durchgehenden) Redlichkeit – mit dem Zeitpunkt des Erwerbs.

2.1. Die Beklagte geht in ihrer Rechtsrüge zunächst davon aus, dass die südliche Grenze durch den Grenzstein (Vermessungspunkt 23982) „offenkundig“ gewesen sei, weswegen die Eigentümer der Klagsliegenschaft betreffend des Grenzverlaufs unredlich gewesen seien.

Dem ist nicht beizutreten: Der Grenzstein sollte zwar – laut Planlage - die südliche Abgrenzung zwischen dem Grund der Klägerinnen und jenem der Beklagten darstellen, stellt aber gleichzeitig den südöstlichen Eckpunkt der im Jahr 1922 erworbenen angrenzenden Grundfläche dar. Sofern er davor bereits vorhanden war (wovon nicht auszugehen ist, weil es in Beilage ./7 aus 1922 nämlich heißt „Die neue Grenze wurde in Natur vermarkt“), stellte er bis dahin die westliche Grenze zum 1922 erworbenen Grundstück sowie die nordöstliche Grenze zum später gepachteten Grundstückteil ** (zwischen den Grenzpunkten 23981 und 23982) dar.

Eine derartige „Einspringung“ stellt nach Ansicht des erkennenden Senats auch keinen Umstand dar, der Anlass für Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzes geben hatte, liegt doch eine ähnliche „Einspringung“ an der nördlichen Liegenschaftsgrenze zwischen den Grenzpunkten 25477 und 25478 vor, die dem tatsächlichen Grenzverlauf entspricht.

2.2. Es ist zwar richtig, dass die in natura „einspringende“ südliche Grenze in keiner der vorgelegten Urkunden ersichtlich sei. Daraus alleine ist aber nicht auf eine Schlechtgläugigkeit der Klägerinnen bzw sämtlicher Rechtsvorgänger im Eigentum zu schließen. Die Beklagte übersieht, dass die Rechtsvorgänger der Klägerinnen nicht verpflichtet waren, in die Grundbuchsmappe und die dort erliegenden Pläne einzusehen (dazu bereits unter 1.).

Die Beklagte behauptete in erster Instanz pauschal: „Bis zu den jüngsten Einreichungen wird in den Plänen und Einreichungen durch Unterfertigung der jeweiligen Einreicher bzw Bauwerber bestätigt, dass die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks ** ist. Aus den angeführten Urkunden geht zweifelsfrei hervor, dass den Klägerinnen bzw ihren Rechtsvorgängern im Eigentum das Grundstück Nr. ** als Gemeindegrund bekannt war/ist.“

Für den relevanten Zeitraum 1914 – 1954, gibt es nur einen Plan, der – so die Behauptung der Beklagten - von einer Rechtsvorgängerin der Klägerinnen, G* B*, in Auftrag gegeben wurde, nämlich der Situationsplan vom 20.2.1922 (Beilage ./7).

Allein der bloße Umstand, dass G* B* diesen Plan für die Grundstücksabtrennung erstellen ließ, lässt noch nicht den Schluss zu, dass sie den Plan auch tatsächlich gesehen hat. Aus den Feststellungen ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte.

Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanz - wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe - enthaltenen Urkunde, deren Echtheit überdies zugestanden wurde, erfordert nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (RS0121557). Unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten („durch Unterfertigung der jeweiligen Einreicher“, „aus den Urkunden geht zweifelsfrei hervor, dass […] bekannt war“), wird daher zur abschließenden rechtlichen Beurteilung aus der Beilage ./7 Folgendes festgehalten::

Aus der Urkunde geht als Ersteller L* „behördl [unlesbar] Zivilingenieur“ hervor. Darunter ist abgeschnitten der Ansatz einer Unterfertigung, die – insbesondere im Zusammenhalt mit der Urkunde Beilage ./6 (Situationsplan aus 1911, ebenfalls erstellt durch L*) – auf eine Unterfertigung durch L* selbst schließen lässt (in der Urkunde aus 1911 ist der Ansatz des „M*“ von „L*“ erkennbar); ähnliche Ansätze sind auch auf der Urkunde aus 1922 vorhanden.

Eine Unterfertigung durch G* B* ist auf der Urkunde nicht ersichtlich. Auch sonst enthält sie keinen Hinweis, dass G* B* in den Plan Einsicht nahm. Ob die Rechtsvorgängerin der Klägerinnen, G* B*, die Einzeichnung des Grundstücks der Beklagten auf diesem Plan wahrgenommen hat, bleibt damit offen. Diese verbleibende Unsicherheit geht zu Lasten der diesbezüglich beweisbelasteten Beklagten (RS0034237 [T6]).

Aus diesen Erwägungen erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Rüge der Aktenwidrigkeit bzw die Beweisrüge betreffend die aus dieser Urkunde ersichtlichen Bemaßungen. Feststellungen, denen keine rechtliche Relevanz zukommt, hat das Berufungsgericht nicht zu überprüfen und auch nicht zu übernehmen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 498 Rz 1).

2.3. Soweit die Berufung auf die östliche, straßenseitige Länge des Grundstücks 2507/3 Bezug nimmt und argumentiert, dass den Erstellern der Baueinreichungen und Pläne in den Beilagen ./9, ./13, ./14, ./16 und ./18 die abweichende Länge zum Bestandsplan aus 1911, Beilage ./6, auffallen hätte müssen, übersieht sie, dass die von ihr genannten Pläne ab dem Jahr 1969 und später datieren. Zu diesen Zeitpunkten war aber die 1914 begonnene Ersitzung durch G* B* bereits abgeschlossen. Eine (allfällige) Schlechtgläubigkeit nach Ablauf der Ersitzungsfrist schadet nicht (dazu bereits unter 1.), sodass auf diese Argumente mangels Relevanz nicht einzugehen ist. Gleiches gilt für die Mitteilung im Zuge einer Bauverhandlung im Jahr 1969, „die Frontlänge des Grundstückes zu kontrollieren“.

2.4. Als sekundäre Feststellungsmängel moniert die Beklagte, dass es das Erstgericht unterlassen habe, Feststellungen zu einer Wasserleitung zu treffen. Das Erstgericht hätte festzustellen gehabt, dass unter dem Grundstück ** der Beklagten eine ihrer Wasserleitungen zur kommunalen Wasserversorgung verlaufe. Auf Basis dieser Feststellung hätte das Erstgericht die Beklagte nicht zur lastenfreien Eigentumseinverleibung verhalten dürfen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte in erster Instanz eine Ersitzung einer Servitut ihrerseits nicht einmal in eventu behauptet hat. Vielmehr berief sie sich stets nur auf ihr Eigentum am klagsgegenständlichen Grundstreifen.

Im Übrigen ist die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317), was vorliegend zu verneinen ist. Für die Begründung einer Servitut durch Ersitzung ist nämlich eine für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung während der Ersitzungszeit im wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken und im bestimmten Umfang notwendig (RS0105766). Selbst unter Zugrundelegung der begehrten Zusatzfeststellungen zum Verlauf der Wasserleitung gäbe es keinen Anhaltspunkt für eine Erkennbarkeit der Leitung bzw für eine Erschütterung des guten Glaubens der Klägerinnen und deren Rechtsvorgänger, das Grundstück rechtmäßig zu nutzen. Für den hier relevanten Prüfungszeitraum verfängt auch der Verweis auf den Verlauf der Wasserleitung im Grenzkataster (Beilage. /1) nicht. Abgesehen davon, dass keine Verpflichtung zur Einsichtnahme bestand, entstand dieser erst nach vollendeter Ersitzung im Zuge des Vermessungsgesetzes 1968 (VermG). Auch das weitere in erster Instanz vorgebrachte Tatsachensubstrat betreffend in der Straße verlegter Wasserschiebeschächte vermag keinen ausreichenden Hinweis auf den Verlauf einer Wasserleitung direkt unter der klagsgegenständlichen Liegenschaft darzustellen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass entlang der gesamten E* eine Wasserleitung verläuft (Beilage ./2) ist für einen Laien nicht erkennbar, dass diese Schächte auf eine vertikal dazu verlaufende Leitung deuten.

2.5. Soweit die Beklagte in ihrer Rechtsrüge davon ausgeht, dass der nunmehrige Maschendrahtzaun mit Efeubewuchs weitaus ausladender sei und das GSt Nr. ** der Beklagten, auf dem er stehe, in räumlicher Hinsicht weitaus mehr in Anspruch nehme als der ursprüngliche Holzlattenzaun, sodass Ersitzung höchstens in jenem Ausmaß eingetreten sein könne, in dem der ursprüngliche Holzlattenzaun das Grundstück der Beklagten beansprucht habe, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Das Erstgericht stellte nämlich ausdrücklich fest, „Da, wo heute an der südlichen Grenze der Maschendrahtzaun steht, stand ursprünglich bis 1977 ein Holzlattenzaun“ (UA S 5). Insoweit führt sie diesen Berufungsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus (RS0041585, RS0043603, RS0043312 [insb T12]).

Ebenso geht der unter einem erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels zum abweichenden Ausmaß des Holzlattenzauns ins Leere, weil zu diesem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, wenn auch diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (vgl RS0043480 [T15]).

3. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.

5. Der Ausspruch über die Bewertung des Streitgegenstands orientiert sich an der von den Klägerinnen vorgenommenen Bewertung anhand des Werts des strittigen Grundstückstreifens.

6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung vorlag und die Frage der Redlichkeit stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten ist (RS0010184 [T18, T20]).

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