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18Bs48/25b•OLG Wien 18Bs48/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. Jänner 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG zurückgewiesen wird.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt * eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Dezember 2023, rechtskräftig seit 27. Juni 2024, AZ **, wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 15. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 15. Juni 2025 vorliegen, zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 15. Dezember 2025 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.2) – den Antrag des Strafgefangenen vom 10. Dezember 2024 (ON 2) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG mangels Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen ab.
Dagegen richtet sich die nach Zustellung des Beschlusses erhobene (ON 8, 1), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.
Frühestmöglicher Zeitpunkt für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG ist die Verbüßung der Hälfte der Strafzeit. Beim Strafgefangenen errechnet sich dieser Stichtag mit 15. Juni 2025. Die Entscheidung kann wie jene über die bedingte Entlassung frühestens zu einem Zeitpunkt getroffen werden, an dem die zeitlichen Voraussetzungen zumindest in die Nähe gerückt sind, zumal weitere Verurteilungen erfolgen und Vollzugsanordnungen einlangen könnten. In analoger Anwendung des § 152 Abs 1 vorletzter Satz StVG wird eine meritorische Entscheidung bis zu drei Monaten vor der Strafhälfte in Betracht kommen (Pieber, WK² StVG § 133a Rz 25 mwN). Die Bestimmung bedeutet zugleich, dass eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Stichtag) ausgeschlossen ist (Pieber, aaO § 152 Rz 17).
Der verfrühte Antrag des Strafgefangenen wäre somit vom Erstgericht nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerde ist daher mit der im Spruch ersichtichen Maßgabe nicht Folge zu geben.
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