OLG Wien 21Bs1/25p

21Bs1/25pOberlandesgericht26.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs1/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00001.25P.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Sanda als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Dezember 2024, GZ **-19, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Jänner 2023, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2023, AZ ** gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

Begründung

Begründung:

Der sich seit 13. November 2023 in Untersuchungs- und in weiterer Folge in Strafhaft sowie seit 13. Juni 2024 in der Justizanstalt Graz-Karlau befindliche, am ** geborenen A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Dezember 2024, AZ **-19, der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB sowie des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in Hirtenberg:

A./ am 7. April 2024 B*

I./ durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Ausfolgung von Zigaretten, mithin einer Handlung, zu nötigen versucht, indem er ihm infolge seiner Weigerung androhte, ihn ansonsten „zu ficken“;

II./ mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er in Anwesenheit der Justizwachebeamten zweimal wiederholte, ihn "zu ficken und in der Nacht zu vergewaltigen";

III./ am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm einen Tritt zu versetzen versuchte, wobei jedoch der Mithäftling C* dazwischen ging und

B./ am 5. Mai 2024 die Justizwachebeamten RI D*, RI E* und F* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung in seine Zelle sowie seine Fixierung infolge seiner Gegenwehr, zu hindern versucht, indem er sich zunächst mit den Füßen gegen den Boden stemmte und seinen Oberkörper zurück in Richtung der Beamten drückte, sich rücklings gegen die Beamten abzustoßen versuchte und sich schließlich aus der Ergreifung seiner Arme ruckartig loszureißen versuchte, woraufhin er zu Boden gebracht werden konnte, wo er mit seinen Händen gegen die Beamten schlug und mit seinen Füßen nach ihnen trat.

Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von vier Vergehen, den raschen Rückfall sowie die Tatbegehung während des Strafvollzugs als erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Jänner 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der ihm mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2023, AZ **, gewährten bedingten Entlassung abgesehen.

Dagegen richtet sich die am 1. Oktober 2024 rechtzeitig angemeldete (ON 1.7) und fristgerecht (§ 498 Abs 2 dritter Satz StPO) erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 21.2), der Berechtigung zukommt.

Gemäß § 53 Abs 1 StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder eine bedingte Entlassung zu widerrufen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird, und dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser aus spezialpräventiven Erwägungen geboten ist.

Zur Frage des spezialpräventiven Erfordernisses des Widerrufs ist zunächst die Strafregisterauskunft des A* zu beachten, aus der sich Folgendes ergibt:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2020, rechtskräftig seit diesem Tag, AZ ** (Punkt 01 der Strafregisterauskunft), wurde er wegen § 107b StGB und weiteren strafbaren Handlungen zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde zunächst mit dem nächstfolgenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 26. August 2020, AZ **, auf fünf Jahre verlängert und schließlich am 18. Dezember 2023 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ ** widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. August 2020, rechtskräftig seit 1. September 2020, AZ ** (Punkt 02 der Strafregisterauskunft), wurde A* wegen § 142 Abs 1 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, welche für eine Probezeit von drei Jahren gänzlich bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Probezeit wurde am 10. Jänner 2023 auf fünf Jahre verlängert und schlussendlich am 18. Dezember 2023 (AZ **) widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Jänner 2023, rechtskräftig seit diesem Tag, AZ ** (Punkt 03 der Strafregisterauskunft), wurde er weiters wegen § 87 Abs 1 StGB zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 14 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die Probezeit wurde wiederum am 18. Dezember 2023 (AZ **) auf fünf Jahre verlängert.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2023, AZ **, wurde er gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 17 JGG iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 26. Februar 2023 unter gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft bedingt entlassen. Auch diese Probezeit wurde am 18. Dezember 2023 auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2023, AZ ** (Punkt 04 der Strafregisterauskunft), wurde A* wegen § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie weiteren strafbaren Handlungen zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dieser Verurteilung und vor dem Hintergrund des aus der Strafregisterauskunft hervorgehenden massiv getrübten Vorlebens delinquierte der Angeklagte neuerlich völlig unbeeindruckt von ihm bereits mehrfach gewährten Rechtswohltaten in Form von (teil-)bedingten Strafnachsichten samt Probezeitverlängerungen und einer bedingten Entlassung nicht nur während offener Probezeit(en) im äußerst raschen Rückfall, sondern zugleich auch während anhängigen Strafvollzugs, wobei weder die (mehrmalige) Erfahrung des Haftübels noch die Anordnung von Bewährungshilfe deliktsverhindernde Wirkung zu entfalten vermochten.

Den diesbezüglichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, wonach es fallkonkret zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe auch des Widerrufs bedarf, ist daher beizutreten, kann doch gerade vor dem Hintergrund, dass schon bislang beim Angeklagten sämtliche ausgesprochenen (teil-)bedingten Nachsichten später wegen völliger Wirkungslosigkeit der bloßen Androhung der Sanktion widerrufen oder zumindest deren Probezeit verlängert werden mussten, kein Grund für die Annahme gefunden werden, dass das (abermalige) bloße In-Aussicht-Stellen in Schwebe gehaltener Sanktionen eine entsprechende verhaltenssteuernde Wirkung auf ihn zu entfalten und ihn zu einem ordentlichen Lebenswandel zu motivieren vermögen.

In Anbetracht dessen ist der Widerruf nunmehr spezialpräventiv alternativlos, um den bislang resozialisierungsresistenten Angeklagten die Konsequenzen seines delinquenten Verhaltens endlich vor Augen zu führen und ihn solcherart von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal er es bisher nicht verstand, die ihm anlässlich seiner Vorverurteilungen gebotenen Resozialisierungschancen für ein normangepasstes Leben zu nützen.

Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist somit Folge zu geben und der Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Jänner 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2023, AZ ** gewährten bedingten Entlassung auszusprechen.

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