OLG Linz 7Bs21/25z

7Bs21/25zOberlandesgericht26.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 7Bs21/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0070BS00021.25Z.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 27. Jänner 2025, Hv*-42, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. Juni 2022, Hv*-32, wurde A* der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung von § 21 Abs 1 FinStrG nach dem Strafsatz des § 33 Abs 5 FinStrG idF BGBl I Nr. 14/2013 zu einer Geldstrafe von EUR 50.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 1 StGB iVm § 26 FinStrG ein Teil der Geldstrafe von EUR 25.000,00 unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Ferner wurde ihm gemäß § 26 Abs 2 FinStrG die Weisung erteilt, binnen eines Jahres ab Rechtskraft des Urteils bei den Finanzbehörden den offenen Betrag gut zu machen.

Über seinen, unmittelbar nach Urteilsverkündung gestellten Antrag gewährte das Erstgericht dem Verurteilten mit Beschluss vom 28. Juni 2022 eine Ratenzahlung in Form von fünf jährlichen Raten zu je EUR 5.000,00 beginnend mit 28. Dezember 2022 (S 5 in ON 32).

Die Aufforderung zur Bezahlung des unbedingten Teils der Geldstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 in fünf Jahresraten zu je EUR 5.000,00 beginnend mit 28. Dezember 2022 samt Hinweis, dass die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen mit der Maßnahme gewährt wurde, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn er mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist (§ 409a Abs 4 StPO), wurde dem Verurteilten am 2. August 2022 zu eigenen Handen zugestellt (ON 33).

Nachdem der Verurteilte die erste Rate von EUR 5.000,00 am 20. Dezember 2022 und einen Teil der zweiten Rate von EUR 2.000,00 am 7. März 2024 bezahlt hatte, stellte das Erstgericht am 27. Dezember 2024 eingetretenen Terminverlust fest und verfügte die Eintreibung der restlichen Geldstrafe von EUR 18.000,00 (ON 40).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 27. Jänner 2025 (ON 42), wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten vom 16. Jänner 2025 auf Gewährung eines weiteren Aufschubs bzw. Stundung bis Ende des Jahres 2025 ab.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 44) ist nicht berechtigt.

Die – auch unverschuldete – Nichtzahlung zweier Raten hat Terminverlust zur Folge. Darunter versteht man, dass die Erlaubnis zur ratenweisen Abstattung außer Kraft tritt und alle noch aushaftenden Raten zugleich und sofort fällig werden (Kirchbacher, StPO15 § 409a Rz 4).

Da der Verurteilte der ihm gewährten Ratenzahlung nicht ordnungsgemäß nachgekommen und bislang nur die erste Rate pünktlich und vollständig, die zweite Rate verspätet und auch nur teilweise sowie die dritte Rate gar nicht entrichtet hat, ist Ende Dezember 2024 Terminverlust eingetreten.

Zutreffend weist das Erstgericht darauf hin, dass bei eingetretenem Terminverlust ein weiterer Zahlungsaufschub unzulässig ist (Kirchbacher, StPO15 § 409a Rz 4; Lässig in WK-StPO § 409a Rz 8).

Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

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