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12Rs15/25z•OLG Linz 12Rs15/25z
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Grafinger (Kreis der Arbeitgeber) und Manfred Hippold (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Straßenfacharbeiter, **, , vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch ihren Bediensteten Mag. B, wegen Versehrtenrente über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Dezember 2024, Cgs-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger verrichtete am 13. Juni 2023 als Mitarbeiter der Straßenmeisterei Mäharbeiten. Beim Duschen danach bemerkte er eine Zecke in seiner linken Kniekehle.
Mit Bescheid vom 20. März 2024 hat die Beklagte den „Vorfall vom 13. Juni 2023 […] nicht als Dienstunfall anerkannt“ und Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG nicht gewährt.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem Begehren auf Feststellung, dass der Kläger am 13. Juni 2023 einen Dienstunfall erlitten habe, wobei es durch einen Zeckenbiss zu einer Borreliose-Erkrankung gekommen sei, sowie auf Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
Bei diesem konkreten Ereignis infizierte sich der Kläger nicht mit Borreliose. Ein Konnex mit dem Dienstverhältnis – insbesondere mit dem 13. Juni 2023 – ist nicht feststellbar.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhalts ist das Erstgericht zur Abweisung der Klagebegehren gekommen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
1In der Mängelrüge kritisiert der Berufungswerber das Unterbleiben der amtswegigen Veranlassung der Erörterung des medizinischen Gutachtens.
1. 1Auch bei schriftlicher Begutachtung ist der Sachverständige gemäß § 75 Abs 2 ASGG von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens zur mündlichen Streitverhandlung zu laden. Eine Erörterung kann jedoch unterbleiben, wenn es ihrer offenkundig nicht bedarf.
Die offenkundige Notwendigkeit fehlt (ausnahmsweise), wenn keine der Parteien einen Erörterungsantrag stellt und das schriftliche Gutachten so eindeutig und klar ist, dass aller Voraussicht nach keine Fragen an den Sachverständigen zu erwarten sind (vgl etwa Neumayr in ZellKomm3 § 75 ASGG Rz 6 mwN).
1.2. 1Die Erörterung des Gutachtens wurde von keiner Partei beantragt. Von einem qualifiziert vertretenen Kläger kann durchaus erwartet werden, bereits im Verfahren erster Instanz die Verfahrensergebnisse beurteilen und „Widersprüche“ zwischen seinen Angaben und dem Gutachten – eine Unklarheit bzw ein Mangel des Gutachtens wird nicht einmal in der Berufung behauptet – spätestens nach Erörterung der Ergebnisse durch das Erstgericht in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 6. Dezember 2024 aufzuzeigen.
1.2. 2Der in der Berufung behauptete Widerspruch liegt im Übrigen auch nicht vor:
Das Erstgericht hat nicht etwa – wie in der Berufung suggeriert – die Angaben des Klägers in Bausch und Bogen als „glaubwürdig“ erachtet, sondern sich ausschließlich auf die Aussage zum Auffinden der Zecke am 13. Juni 2023 bezogen, nicht aber auf jene zu späteren Zeckenbissen. Abgesehen davon ist nur bei der Hälfte der Infektionen mit Borrelia-Bakterien der Zeckenstich erinnerlich (vgl https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Borreliose-(Lyme-Krankheit).html; abgefragt am 26. Februar 2025). Selbst wenn der Kläger keinen weiteren Zeckenbiss bemerkt hat, bedeutet dies also nicht, dass tatsächlich keiner erfolgt wäre.
Damit ist schon der Ausgangspunkt der Argumentation des Berufungswerbers unrichtig.
1.2. 3Aufgrund der ausgeprägten klinischen Symptomatik hat es der Sachverständige als „unwahrscheinlich“ erachtet, dass am 21. Juni 2023 – also acht Tage nach dem Biss – noch keine Serokonversion mit entsprechend positivem Nachweis der Antikörper stattgefunden hat (ON 10 S 32). Damit ist die nach Ansicht des Berufungswerbers in der Gutachtenserörterung zu thematisierende Frage bereits implizit in dem Sinne beantwortet, dass nach dem Ergebnis vom 21. Juni 2023 eine Infektion des Klägers am 13. Juni 2023 medizinisch möglich ist.
Daraus ist für den Kläger jedoch nichts zu gewinnen, weil nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen selbst bei – in Einzelfällen möglicher – verzögerter Serokonversion nach einer Infektion am 13. Juni 2023 in den Blutproben vom 2. November 2023 und 25. Jänner 2024 zumindest IgG-Antikörper nachweisbar hätten sein müssen (ON 10 S 32).
2In der Tatsachenrüge bekämpft der Berufungswerber die kursiv dargestellten Feststellungen und wiederholt dabei im Wesentlichen die Argumentation in der Mängelrüge.
2. 1Dabei übergeht er jedoch die bereits erwähnte ausführliche Begründung des Sachverständigen. Dieser hat im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass nach dem Arztbrief vom 17. Oktober 2023 beim Kläger bereits seit einigen Jahren Gelenksschmerzen mit wechselnder Lokalisation am ganzen Körper auftreten (ON 10 S 20) und die – im Befund der den Kläger behandelnden Fachärztin für Neurologie vom 5. März 2024 enthaltene – Diagnose eines Erythema nodosum nicht typisch für einen Borrelien-Infekt ist (ON 10 S 15).
2. 2Unverständlich ist die Argumentation, in welcher der Berufungswerber aus der – eine Behandlung „von 20. Juni 2023 bis [gemeint:] 28. Juni 2023 wegen Borreliose“ bekundenden – ärztlichen Bestätigung vom 27. Februar 2024 (Blg ./B) ableitet, der Kläger sei „bereits vor dem Vorfall am 13. Juni 2023 […] wegen einer Borreliose behandelt“ worden. Träfe dies zu, spräche dies (noch deutlicher) gegen eine Infektion am 13. Juni 2023.
2. 3Letztlich bestehen auf Grundlage des vom Sachverständigen erzielten Ergebnisses, wonach der Kläger durch den Zeckenbiss am 13. Juni 2023 nicht mit Borrelien infiziert wurde und eine akute Infektion zu einem späteren Zeitpunkt „nicht ausschließbar“ ist bzw „mit hoher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat“ (ON 10 S 13), keine Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Feststellung.
3In der Rechtsrüge behauptet der Berufungswerber ausschließlich einen sekundären Feststellungsmängel, weil nicht festgestellt worden sei, „dass der Kläger bei den Mäharbeiten im Rahmen seines Dienstverhältnisses am 13. Juni 2023 einen Zeckenbiss erlitten hat, der einen roten Fleck mit einem Durchmesser von etwa drei Zentimeter aufgewiesen hat“.
Dieser Feststellung bedarf es schon grundsätzlich nicht, weil der Kläger nach den Feststellungen am 13. Juni 2023 nicht mit Borrelien infiziert wurde.
4Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
5 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.
6Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu klären war.
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