OLG Graz 8Bs290/24v

8Bs290/24vOberlandesgericht26.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs290/24v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00290.24V.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics als Vorsitzende, die Richterin Maga. Haas und den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 29. August 2024, GZ **-20, nach der am 26. Februar 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten, seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Maga. Thoma und des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwalt Mag. Wohleser durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche des B* dahin Folge gegeben, dass A* schuldig erkannt wird, dem Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen EUR 1.500,00 zu zahlen und der Privatbeteiligte mit seinem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB (I.), des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (II.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III.) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 1 StGB zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Außerdem wurde er – soweit hier von Bedeutung – gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* EUR 2.500,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Nach dem Schuldspruch hat A* in **

I. am 6. April 2024 B* am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung und (US 3 und 9) Berufsunfähigkeit zugefügt, indem er ihm einen Stoß versetzte, wodurch dieser zu Sturz kam (Bruch des rechten Handkahnbeines, Prellung im Bereich des linken Knies und Prellung der Nase [US 3]);

II. am 17. März 2024 C* am Körper vorsätzlich zu verletzen versucht, indem er dem Genannten einen Schlag ins Gesicht versetzte;

III. am 17. März 2024 eine fremde Sache in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert beschädigt, indem er C* gegen das Taxi des D* drückte, wodurch eine Delle bei der hinteren rechten Türe entstand.

Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete „Berufung“ des Angeklagten (ON 23), die lediglich wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten an B* zur Ausführung gelangte (ON 26), im Übrigen aber zurückgezogen wurde (Schriftsatz vom 23. Jänner 2025).

Die Strafbefugnis und die besonderen Strafbemessungsgründe wurden vom Erstgericht zutreffend erfasst, sodass darauf verwiesen werden kann (US 6). Schuldaggravierend wirkt zusätzlich die mehrfache Qualifikation der Körperverletzung des B* (länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufungsunfähigkeit). Dass der Angeklagte sich freiwillig zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizeiinspektion ** begeben hat (ON 2.4, 3), ist nicht mildernd. Genauso wenig liegen Anhaltspunkte für eine in der Rechtsmittelschrift reklamierte Tatprovokation durch B* vor.

Davon ausgehend erweist sich bei der hier gegebenen Deliktshäufung und Tatbegehung aus jeweils nichtigem Anlass die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als tat- und schuldangemessen und folglich einer Reduktion nicht zugänglich.

Der Berufung gegen den Privatbeteiligtenzuspruch an B* kommt hingegen teilweise Berechtigung zu.

Zwar ist der Zuspruch an diesen dem Grunde nach durch den Schuldspruch gedeckt (RIS-Justiz RS0101311), jedoch bestehen mangels vorliegender Erkenntnisse zum Ausmaß der mit den Verletzungsfolgen einhergehenden Schmerzperioden (komprimiert auf den 24-Stunden-Tag) gegen die Höhe des zugesprochenen Betrags von EUR 2.500,00 Bedenken. Nach den auf den Angaben des Privatbeteiligten B* (ON 2.6; ON 19.1, PS 7 f) und den aktenkundigen Krankenunterlagen (ON 4) beruhenden Feststellungen des Erstgerichts erlitt B* durch die Tathandlung des Angeklagten einen Bruch des rechten Handkahnbeines, eine Prellung der Nase sowie eine Prellung im Bereich des linken Knies. Er befand sich von 8. April 2024 bis zum 29. Mai 2024 im Krankenstand. Bis zum 17. Mai 2024 musste er einen Gipsverband tragen.

Ausgehend davon, insbesondere wegen der Schwere der Verletzung an der rechten Hand und der damit verbundenen Unbill (Tragen eines Gipsverbandes), ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier richterlicher Überzeugung (§ 273 ZPO; RIS-Justiz RS0031415) das zugesprochene Schmerzengeld auf den bei derartigen Verletzungen verlässlich bestimmbaren Betrag von EUR 1.500,00 zu reduzieren und B* mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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