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8Bs336/24h•OLG Graz 8Bs336/24h
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics als Vorsitzende, die Richterin Maga Haas und den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. September 2024, GZ **-33, nach der am 26. Februar 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M. und des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Annerer, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführten öffentlichen Verhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und über A* unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1a, 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB nach § 84 Abs 4 StGB die Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von zwölf Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Für eine Änderung des Beschlusses gemäß § 494a StPO besteht kein Anlass.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I.) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 (Abs 1) StGB nach § 84 Abs 4 StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat sie am 17. Februar 2023 in ** B*
1. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zum Verlassen der Wohnung, mithin zu einer Handlung zu nötigen versucht, indem sie ihm ein Küchenmesser drohend entgegenhielt und ihm gegenüber äußerte: „Wenn du nicht aus meiner Wohnung gehst, tu ich dir was!“;
2. vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versucht, indem sie ihm mit einem Messer in die linke Flanke und in den linken Unterschenkel stach, wobei er lediglich leichte Verletzungen, nämlich jeweils eine 2 cm tiefe „Schnittwunde“ (US 4; vgl aber ON 3.5. [Stichwunde]) im Bereich der linken Wade und im Bereich der linken Flanke, erlitt.
Mit unter einem gefasstem Beschluss sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 3 6 StPO iVm § 53 Abs 1 und 3 StGB vom Widerruf der der Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht zu AZ ** des Bezirksgerichts Graz-West ab, verlängerte jedoch die Probezeit auf fünf Jahre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil der Angeklagten ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der sie die Anhebung des Strafmaßes und die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht „zumindest“ hinsichtlich eines Teils der Strafe anstrebt (ON 37).
I. Zur Berufung:
Die Berufung hat Erfolg.
Zutreffend zeigt die Oberstaatsanwaltschaft auf, dass aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB und des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB ein Strafrahmen von einem bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe (statt von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) ausgeschöpft werden kann (zur fehlenden Bindung an einen vom Erstgericht zu gering ausgemessenen Strafrahmen: 15 Os 119/23y), hat doch die Angeklagte das abgeurteilte und allein strafnormierende (vgl Ratz, WK² StGB § 28 Rz 7) Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB unter Einsatz eines (Küchen-)Messers, somit einer Waffe im funktionalen Sinn (vgl RIS-Justiz RS0134002 und RS0093928 [insbesondere T3, T48, T51, T69]) begangen und wurde sie überdies schon zweimal wegen vorsätzlicher Körperverletzungsdelikte zu (bedingten) Freiheitsstrafen verurteilt, ohne dass Rückfallsverjährung nach § 39 Abs 2 StGB eingetreten wäre (US 3). Dass die Angeklagte die vorsätzlichen strafbaren Handlungen nach dem ersten Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches unter Einsatz einer Waffe im funktionalen Sinn (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) begangen hat, ist auch aggravierend zu berücksichtigen, weil die Heranziehung dieses Erschwerungsgrundes trotz Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt, zumal sich dieses nur auf solche Umstände bezieht, die bereits für die Erfüllung eines Strafsatzes, das heißt für die Subsumtion unter ein Strafgesetz maßgeblich sind (zu den Begriffen RIS-Justiz RS0119249) und es sich bei § 39a StGB – vergleichbar der Bestimmung des § 39 StGB – um eine (reine) – den Strafsatz nicht bestimmende – Strafrahmenvorschrift handelt (11 Os 134/23z [Rz 15]; RIS-Justiz RS0130193, RS0091527 [T3]; Riffel, WK2 StGB § 32 Rz 67; aA Flora, WK2 StGB § 39a Rz 15, die zwar das Vorliegen einer Strafrahmenvorschrift bejaht, sich jedoch gegen eine zusätzliche Berücksichtigung bei der Strafbemessung im engeren Sinn [vgl RIS-Justiz RS0113407; Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 43 Rz 23] ausspricht). Daran anknüpfend ist bei wie hier nach § 84 Abs 4 StGB zu beurteilenden Sachverhalten (anders als etwa bei § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB) der Einsatz einer Waffe bei der Tatbegehung für die Subsumtion nicht entscheidend. Somit ist dieser Umstand sowohl bei der (der Subsumtion nachgelagerten) Ermittlung der Strafbefugnis (§ 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB) als auch bei der anschließenden Strafbemessung im engeren Sinn (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) zu berücksichtigen, ohne dass dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen würde. Erschwerend ist weiters das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; zur Einschlägigkeit sämtlicher Vorstrafen bei Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB siehe RIS-Justiz RS0091527 [T3]; Riffel, WK2 StGB § 33 Rz 8) sowie unter dem Aspekt des Gesinnungsunwerts (§ 32 Abs 3 StGB) die Tatbegehung während einer offenen Probezeit (RIS-Justiz RS0090597). Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 2 StGB (Tatbegehung gegen eine Angehörige) liegt hingegen nicht vor, weil eine außereheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 72 Abs 2 StGB unter anderem eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung zwischen Ehegatten gleichkommende Wohnungsgemeinschaft voraussetzt (RIS-Justiz RS0092256), die hier aber aufgrund der festgestellten „On-Off-Beziehung“ (US 3), der getrennten Wohnsitze (vgl ZV Mehdi ON 2.5, 4 sowie ZMR-Abfragen ON 23 und 24) und fehlender Anhaltspunkte für eine Wirtschaftsgemeinschaft als weitere essentielle Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen zum Tatzeitpunkt nicht gegeben war.
Mildernd wirken das reumütige und wesentlich der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis der Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie, dass es in beiden Fällen beim Versuch blieb, wobei dieser Milderungsgrund durch die Folgen der Tat beim Opfer (vgl US 4) in seinem Gewicht gemindert ist (RIS-Justiz RS009127 [T2]; Riffel, WK2 StGB § 34 Rz 31).
Ausgehend von diesem Strafzumessungssachverhalt erachtet das Berufungsgericht in Anbetracht des durch das Versetzen von zwei Stichen in die hintere Körperregion des Opfers zum Ausdruck kommenden erheblichen Handlungsunwerts eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als tat- und täteradäquat. Aufgrund des einschlägig belasteten Vorlebens der Angeklagten, über die in der Vergangenheit bereits zwei bedingte Freiheitsstrafen auch unter Anordnung der Bewährungshilfe verhängt wurden, und der neuerlichen Tatbegehung während einer Probezeit kann – wie die Berufung zutreffend aufzeigt – mit einer gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (§ 43 Abs 1 StGB) oder einer Strafenkombination (§ 43a Abs 2 StGB) nicht das Auslangen gefunden werden, weil es einer unmittelbar spürbaren Sanktion in Form des Vollzugs eines unbedingten Freiheitsstrafenteils bedarf, um einen entsprechenden Abschreckungseffekt bei der Angeklagten zu bewirken. Da sie allerdings bisher noch nie das Haftübel verspürt hat, ist nicht der Vollzug der gesamten Strafe erforderlich, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Erwägungen kann mit dem Vollzug eines Teils der Strafe das Auslangen gefunden werden. Es ist daher der Strafteil von zwölf Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachzusehen.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
II. Zum Beschluss:
Die Abänderung des Strafausspruchs bedingt den Wegfall des vom Erstgericht gefassten Beschlusses nach § 494a StPO (Jerabek, WK-StPO § 498 Rz 8; RIS-Justiz RS0101886), für dessen Änderung aufgrund der im engsten Sinn einschlägigen Tatbegehung während einer offenen Probezeit allerdings kein Anlass besteht, ist doch die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre das spezialpräventive Mindesterfordernis, um den Zeitraum der Bewährung der Angeklagten entsprechend zu erstrecken und ihre Legalbewährung möglichst lange sicherzustellen.
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