OLG Graz 8Bs356/24z

8Bs356/24zOberlandesgericht26.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs356/24z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00356.24Z.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterinnen Maga. Berzkovics (Vorsitz) und Maga. Haas sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB über die Berufung der Privatbeteiligten B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. September 2024, GZ *-19, nach der am 26. Februar 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A, seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Bucher und des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwalt DI Dr. Benda durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Privatbeteiligten fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Angeklagte A* von der von der Staatsanwaltschaft Graz mit Strafantrag vom 29. Juli 2024, AZ , wider ihn erhobenen Anklage, er habe in mehreren Angriffen zwischen dem 17. Jänner 2022 und dem 19. Februar 2022 in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, B durch die Ankündigung, ihre außereheliche Beziehung ihrem Ehegatten zu offenbaren, sollte sie ihm nicht die Betriebskosten ihrer Wohnung in unbekannter Gesamthöhe zurücküberweisen, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrags von EUR 10.000,00 genötigt, die B in dieser Höhe am Vermögen schädigte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und die Privatbeteiligte B* gemäß § 366 Abs 1 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Privatbeteiligten wegen Nichtigkeit (§ 489 Abs 1, 465 Abs 3, 282 Abs 2 StPO) aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO (ON 21).

In der Verfahrensrüge kritisiert die Privatbeteiligte die Abweisung ihres in der Hauptverhandlung am 23. September 2024 (ON 18.1, PS 8 f) gestellten Antrags auf Einvernahme der Dr. C* und des D* als Zeugen zum Beweis dafür, dass sie den Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 lediglich deshalb überwiesen habe, da sie aufgrund massiver Drohungen des Angeklagten befürchten habe müssen, dass der Angeklagte ihrem damaligen Ehemann Informationen über die Affäre mit dem Angeklagten offenbaren würde und infolge dessen ihr der damalige Ehemann etwas antun würde. Bei Dr. C* handle es sich um die Psychotherapeutin der Privatbeteiligten, bei D* um ihren Steuerberater und habe die Privatbeteiligte diesen beiden von den Drohungen des Angeklagten erzählt.

Die §§ 489 Abs 1, 282 Abs 2 StPO ermöglichen einem Privatbeteiligten die Ergreifung einer Berufung aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO gegen den Freispruch von einer selbständigen Tat (Spenling in WK StPO § 366 Rz 15, 22; Ratz in WK StPO § 282 Rz 43), soweit dieser wegen des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und ein von ihm gestellter Beweisantrag, der geeignet gewesen wäre, seinen privatrechtlichen Anspruch (mitzu)begründen, abgewiesen wurde (Ratz, aaO § 282 Rz 43 ff).

Die Verfahrensrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag bezieht, dem (nach Maßgabe des § 55 Abs 1 und Abs 2 StPO) neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuldfrage von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (RIS-Justiz RS0099453, RS0118444, RS0116503). Legt der Antrag nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, zielt er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0118123, RS0099453 [T1]; Ratz, aaO WK StPO § 281 Rz 330).

Bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrags ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

Ausgehend davon verfiel der in Rede stehenden Antrag auf Einvernahme der Zeugen Dr. C* und D*, dem sich nicht entnehmen ließ, auf welcher Wahrnehmungsgrundlage es den Genannten möglich sein sollte, verlässliche Angaben zum Beweisthema zu machen, zu Recht der Ablehnung, ließ er doch nicht erkennen, warum die Einvernahme dieser beiden Zeugen (vom Hörensagen) geeignet wäre, das Beweisthema, nämlich die Zahlungen der Privatbeteiligten lediglich auf Grund der Drohungen des Angeklagten, zu erweisen.

Das den Beweisantrag ergänzende Berufungsvorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen; mit den weiteren (unzulässigen [§ 489 Abs 1 iVm § 465 Abs 3, 466 Abs 1 und 470 Z 1 StPO] Ausführungen im Stil einer Schuldberufung verfehlt die Privatbeteiligte den Bezugspunkt der Verfahrensrüge.

Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.

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