OLG Graz 9Bs21/25v

9Bs21/25vOberlandesgericht26.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs21/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00021.25V.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Maga. Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Jänner 2025, GZ **-53, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. März 2021, GZ *-34, wurde A zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs am 16. März 2021 in Rechtskraft.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Jänner 2025 sprach das Erstgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und Einholung einer Strafregisterauskunft und eines Auszugs aus dem VJ-Register, aus dem sich ergab, dass zum Abfragezeitpunkt gegen den Verurteilten zum AZ ** des Bezirksgerichts Graz-Ost ein Strafverfahren anhängig war, aus, dass die Strafe endgültig nachgesehen werde.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, weil dem genannten Verfahren vor dem Bezirksgericht Graz-Ost unter anderem eine am 14. Oktober 2023 und damit vor Ablauf der Probezeit begangene Tat zugrundeliege und das diesbezügliche Ermittlungsverfahren noch während der Probezeit eingeleitet worden sei. Die Voraussetzungen für die endgültige Nachsicht der Strafe würden daher noch nicht vorliegen (ON 54).

Dem Verurteilten wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde zu äußern. Er machte von seinem Äußerungsrecht keinen Gebrauch.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 56 StGB darf eine Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder das Absehen vom Widerruf mit Verlängerung der Probezeit grundsätzlich nur während der Probezeit erfolgen. Ist der Widerrufsgrund jedoch eine in der der Probezeit begangene strafbare Handlung (§ 53 Abs 1 StGB), so ist ein Widerruf oder das Absehen davon unter Verlängerung der Probezeit noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher schon anhängigen Strafverfahrens zulässig (RS0092417 [T2], RS0091737 [T1]). Erlangt das zur Entscheidung über die endgültige Nachsicht berufene Gericht Kenntnis von einem während der Probezeit anhängig gewordenen Verfahren, hat es daher mit seiner Entscheidung bis zur Beendigung dieses Verfahrens zuzuwarten (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 56 Rz 8; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 56 Rz 5).

Der Begriff des anhängigen Strafverfahrens in § 56 StGB ist im Sinn der Legaldefinition des § 1 Abs 2 StPO zu interpretieren (RS0125502; Jerabek/Ropper, WK² StGB § 56 Rz 4; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 56 Rz 1). Das Strafverfahren beginnt demnach, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts nach den Bestimmungen des 2. Teils der Strafprozessordnung ermitteln. Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient, und kann als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchgeführt werden (§ 91 Abs 2 erster und zweiter Satz StPO). Für den Beginn des Strafverfahrens ist also ausschließlich entscheidend, ob die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft in bestimmter Weise tätig geworden sind (12 Os 92/21b).

Die Probezeit beginnt gemäß § 49 StGB mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist. Im vorliegenden Fall begann sie sohin am 16. März 2021 und endete am 16. März 2024. Zeiten behördlicher Anhaltung, die nach dem zweiten Satz des § 49 StGB nicht in die Probezeit einzurechnen wären, ergeben sich aus den Akten nicht.

Dem beim Bezirksgericht Graz-Ost zum AZ ** gegen A* geführten Strafverfahren liegt, soweit hier relevant, der Vorwurf zugrunde, er habe am 14. Oktober 2023 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B* Berechtigten der Firma C* KG (**) diverse Waren im Gesamtwert von EUR 650,07 weggenommen, indem sie die Filiale mit einem vollgepackten Einkaufswagen durch den Haupteingang zu verlassen versuchten, wobei die Tatvollendung scheiterte, da sie unmittelbar im Anschluss von Mitarbeitern der Filiale aufgehalten werden konnten (Punkt 1. des Strafantrags ON 22).

Die Tat wurde sohin in der Probezeit begangen. Eine Verurteilung wegen dieser Tat kann jedoch nur dann den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz zur Folge haben, wenn das Strafverfahren gegen A* bei Ablauf der Probezeit am 16. März 2024 bereits anhängig war.

Aus den Akten AZ ** des Bezirksgerichts Graz-Ost ergibt sich, dass das diesbezügliche Verfahren zunächst gegen B* und unbekannte Täter geführt wurde (ON 5 Seite 20 – Faktum 23). B* gab bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei am 20. November 2023 an, dass er die Tat gemeinsam mit A* begangen habe (ON 3 Seite 7). Diese Angaben hielt bei seiner Einvernahme durch den Haft- und Rechtsschutzrichter am 23. November 2023 aufrecht (ON 4.1). Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft Graz am 22. Februar 2024 in dem zu diesem Zeitpunkt zum AZ ** geführten Ermittlungsverfahren, dass A* als Beschuldigter wegen §§ 15, 127 StGB erfasst, das Ermittlungsverfahren gemäß § 27 StPO getrennt und das A* betreffende Verfahren ins BAZ-Register übertragen werde (ON 1.1). Das Verfahren gegen A* wurde in der Folge zum AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz weitergeführt. In diesem Verfahren ordnete die Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2024 gegenüber dem Stadtpolizeikommando ** die Durchführung einer Beschuldigtenvernehmung wegen des Vorfalls vom 14. Oktober 2023 an (ON 7).

Nach der Aktenlage wurde die Staatsanwaltschaft sohin erstmals durch die Anordnung vom 8. Mai 2024 zur Aufklärung des Verdachts gegen A* tätig, sodass erst dadurch das Strafverfahren gegen ihn begonnen hat (§ 1 Abs 2 StPO). Zu diesem Zeitpunkt war die Probezeit im gegenständlichen Verfahren allerdings bereits abgelaufen.

Dass die Kriminalpolizei vor dem 16. März 2024 konkrete Ermittlungsmaßnahmen gegen A* wegen der am 14. Oktober 2023 begangenen Tat gesetzt hätte, lässt sich den Akten ebensowenig entnehmen wie ein Tätigwerden der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft wegen des am 2. März 2024 (sohin ebenfalls vor Ablauf der Probezeit) begangenen Diebstahls zum Nachteil der D* GmbH, der ebenfalls Gegenstand des zum AZ ** des Bezirksgerichts Graz-Ost gegen A* geführten Strafverfahrens ist (Punkt 3. des Strafantrags ON 22 bzw. Nr. 6 des Faktenberichts ON 15.2 vom 7. Juni 2024).

Da das Verfahren gegen A* wegen der am 14. Oktober 2023 und am 2. März 2024 begangenen Taten sohin bei Ablauf der Probezeit im gegenständlichen Verfahren noch nicht anhängig war, ist die Entscheidung des Erstgerichts auf endgültige Nachsicht nicht zu kritisieren.

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