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10R46/24a•OLG Innsbruck 10R46/24a
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag.a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, vertreten durch Dr. Andreas Fink Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in 6460 Imst, wider die beklagten Parteien 1. B* GmbH, sowie 2. C* D*, beide vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 1.131.539,75 sA über die Berufungen der klagenden und der beklagten Partei (Berufungsinteresse jeweils EUR 565.769,87 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.04.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der erstbeklagten Partei wird k e i n e Folge gegeben.
II. Der Berufung der zweitbeklagten Partei wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
III. Der Berufung der klagenden Partei wird F o l g e gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil zu lauten hat wie folgt:
„1. Die Klagsforderung der klagenden Partei gegen die erstbeklagte Partei besteht mit EUR 1.131.539,75 zu Recht.
2. Die Gegenforderungen der beiden beklagten Parteien bestehen bis zur Höhe der Klagsforderung nicht zu Recht.
3. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen deren Vertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution EUR 1.131.539,75 zuzüglich 4 % Zinsen pa ab dem 21.1.2022 zu zahlen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
IV. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Klagsstattgebung des Zahlungsbegehrens gegenüber der zweitbeklagten Partei von EUR 565.769,88 zuzüglich 4 % Zinsen pa daraus ab dem 21.1.2022 sowie hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsbegehrens gegen die zweitbeklagte Partei von EUR 565.769,87 zuzüglich 4 % Zinsen pa daraus sowie der Kostenentscheidung, wird das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht z u r ü c k - v e r w i e s e n .
V. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
VI. Die (ordentliche) Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich der Erstbeklagten erfolgreich.
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