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25Rs52/24v•OLG Innsbruck 25Rs52/24v
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Julia Senn-Wendt (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Andrea Thurner-Fleckl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch B*, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch deren Mitarbeiter Mag. D*, wegen Aufrechnung gemäß § 103 ASVG, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.9.2024, signiert mit 4.10.2024, **-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass sie insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, von der Aufrechnung eines Überbezugs an Schwerarbeitspension von EUR 7.139,03 ab 7.8.2023 auf die Schwerarbeitspension des Klägers Abstand zu nehmen und ihm die bereits einbehaltenen Beträge binnen 14 Tagen zu bezahlen.“
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der nunmehr 63-jährige Kläger betreibt einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen maßgeblicher Einheitswert sich darstellt wie folgt:
Eigenfläche EUR 1.300,00
PachtflächeEUR 337,36
Einheitswert gesamtEUR 1.637,36.
In seinem Pensionsantrag vom 2.8.2021 vermerkte der Kläger, als Landwirt eine selbständige Tätigkeit auszuüben, dabei durchschnittlich kein Einkommen zu erzielen und nicht zu beabsichtigen, diese Erwerbstätigkeit im Falle eines Pensionsanspruchs aufzugeben. Dieser Antrag enthielt in Punkt 15. folgende Meldeverpflichtung:
"Ich erkläre, dass ich die in diesem Antragsformular enthaltenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet habe.
Jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Höhe des Erwerbseinkommens sowie jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens sind binnen 7 Tagen zu melden.
Bei Verletzung der Meldepflicht sind zu Unrecht erbrachte Leistungen rückzuerstatten."
Mit Bescheid der Beklagten vom 1.12.2021 erhielt der Kläger ab 1.9.2021 eine Schwerarbeitspension zuerkannt. Diesem Bescheid waren unter anderem folgende Meldehinweise angeschlossen:
"Als Zahlungsempfänger/in sind Sie verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung oder die Höhe der Leistung maßgebenden Verhältnissen dem Pensionsversicherungsträger zu melden.
Bitte melden Sie uns jedenfalls innerhalb von 7 Tagen den Beginn und das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung dieser Höhe.
Bitte melden Sie uns zusätzlich bei Bezug einer vorzeitigen Alterspension/Korridorpension (Meldefrist 7 Tage) den Eintritt der Pensionspflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG sowie die Erzielung von Erwerbseinkünften über der Geringfügigkeitsgrenze."
Seine Schwerarbeitspension betrug im Jahr 2023 brutto EUR 3.128,93 monatlich.
Er übte vom 27.12.2022 bis 25.3.2023 eine unselbständige Tätigkeit aus und verdiente in den Monaten Jänner und Februar jeweils EUR 500,-- und im März EUR 416,--. Aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 16.4.2024 für das Jahr 2023 ergeben sich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von - EUR 7.258,28.
Mit Bescheid der Beklagten vom 7.8.2023 wurde der Wegfall der Schwerarbeitspension vom 1.1.2023 bis 31.3.2023 sowie die Aufrechnung durch Abzug des entstandenen Überbezugs von EUR 7.668,57 in monatlichen Raten von EUR 600,-- von der Pensionsleistung ausgesprochen. Die Beklagte begründete diese Entscheidung mit einer vom Kläger ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum, wodurch die Zuverdienstgrenze überschritten worden sei.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Klage, in welcher der Kläger im Wesentlichen vorbringt, seine Einkünfte im angeführten Zeitraum lägen unter der Geringfügigkeitsgrenze und seien seine Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft negativ, weshalb diese nicht in Ansatz gebracht werden könnten. Ein Zusammenrechnen von Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterlägen, mit der Erwerbstätigkeit nach ASVG sei gesetzlich nicht vorgesehen. Insbesondere hätten die Einkünfte aus der Landwirtschaft bis zu einem Einheitswert von EUR 2.400,-- außer Ansatz zu bleiben (§ 4 Abs 6 Z 2 APG). Jedenfalls sei die Höhe der Nachforderung unbillig und lägen berücksichtigungswürdige Umstände vor, weshalb er beantragt, „einen Verzicht auf die Rückforderung eines allfälligen Überbezugs“ bzw „die Pension für die Monate Jänner bis März 2023 wieder zu gewähren“.
Die Beklagte „berichtigte" ihren Bescheid dahingehend, dass der Zeitraum, in welchem die Schwerarbeitspension wegfalle, von 1.1.2023 bis 25.3.2023 zu lauten habe und der in diesem Zeitraum entstandene Überzug lediglich EUR 7.139,03 betrage. Sie bringt zusammengefasst vor, der Kläger erziele gemäß § 292 Abs 5 ASVG iVm § 23 Abs 2 BSVG aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 252,-- und habe im Zeitraum von 1.1.2023 bis 25.3.2023 zusätzlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Gemäß § 9 Abs 1 APG falle die Schwerarbeitspension in dem Zeitraum weg, indem die leistungsbeziehende Person vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübe, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründe oder aus der sie ein Erwerbseinkommen beziehe, welches das nach § 5 Abs 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteige (Geringfügigkeitsgrenze). Bezüglich des Erwerbseinkommens für Leistungen aus der Pensionsversicherung sei § 91 ASVG anzuwenden. Zur Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens werde mangels Legaldefinition auf die im Wesentlichen gleichlautende Definitionen aus den entsprechenden Sozialversicherungsgesetzen zurückgegriffen. Sohin seien bezüglich der Land- und Forstwirtschaft § 56 Abs 1 Z 2, 140 Abs 5 und 6, 23 BSVG ausschlaggebend. Durch Zusammenrechnung der beiden Einkommen habe der Kläger die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 in diesem Zeitraum überschritten.
Der Kläger habe entgegen seiner Meldeverpflichtung nach § 40 ASVG die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung nicht gemeldet. Die Beklagte habe aufgrund der SART-AUT-Meldung der SVA der Bauern vom 28.7.2023 von dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit erfahren. Aufgrund der Meldepflichtverletzung sei der Überbezug gemäß § 107 Abs 1 ASVG zurückzufordern, was auch binnen 10 Tagen mittels Bescheid erfolgt sei. Ein Entfall der Rückersatzpflicht komme aufgrund der schwerwiegenden Meldepflichtverletzung nicht in Betracht, zumal der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, die Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit zu melden.
Mit Urteil vom 19.9.2024 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger vom 1.1.2023 bis 31.1.2023 eine Schwerarbeitspension von brutto EUR 3.128,93, vom 1.2.2023 bis 28.2.2023 eine Schwerarbeitspension von brutto EUR 3.128,93 sowie vom 1.3.2023 bis 25.3.2023 eine Schwerarbeitspension in Höhe von brutto EUR 2.607,44 zu bezahlen und sprach aus, der im Zeitraum 1.1.2023 bis 25.3.2023 entstandene Überbezug von EUR 7.668,57 bzw EUR 7.139,03 bestehe nicht zu Recht.
Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und gelangte rechtlich – soweit für das Berufungsverfahren relevant - zum Ergebnis, eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG liege nicht vor, da der Einkommensbescheid negative Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft aufweise und somit für die Beurteilung des Anspruchs auf Schwerarbeitspension außer Acht zu bleiben habe. Die Einkünfte aus der Landwirtschaft von monatlich EUR 252,68 seien für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nicht relevant, da sie einen pauschalen Wert darstellten, der sich auf Basis des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers ergebe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger erstattete keine Berufungsbeantwortung.
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO) und über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden.
Dabei erwies sich die Berufung im Ergebnis als nicht berechtigt.
Soweit die Beklagte argumentiert, das Erstgericht habe es unterlassen, von Amts wegen rechtlich relevante Feststellungen zu den Einkünften aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Klägers von monatlich EUR 252,68 zu treffen, liegt darin in Wahrheit die Behauptung eines sekundären Feststellungsmangels.
Sekundäre Feststellungsmängel liegen vor, wenn Tatsachenfeststellungen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317 [T1]; RS0042744). Bei der von der Beklagten vermissten Feststellung handelt es sich jedoch nicht um eine Tatsachenfrage, da sich dieser Betrag als fiktiver pauschaler Wert aus dem Gesetz ergibt.
Die Beklagte argumentiert, das Erwerbseinkommen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit werde pauschal wie bei der Ausgleichszulage ermittelt. Im Rahmen der Ausgleichszulage sei jedes Einkommen zu berücksichtigen, unabhängig aus welcher Tätigkeit es entspringe. Gemäß §§ 91, 292 Abs 5 ASVG, § 23 BSVG seien als Einkommen aus der land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit 70 % des Versicherungswerts, der sich aus dem Einheitswert ergebe, heranzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag von monatlich EUR 252,68 sei dem monatlichen Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit hinzuzurechnen, womit die Geringfügigkeitsgrenze jedenfalls überschritten werde. Dass der Kläger mit seiner Landwirtschaft steuerrechtlich einen Verlust erwirtschaftet habe, sei für die Berechnung des Nettoeinkommens nicht relevant.
2.1. Zum Zeitraum 26.3. bis 31.3.2025:
2.1.1. Die Beklagte brachte in ihrer „Klagebeantwortung“ vor, „den verfahrensgegenständlichen Bescheid dahingehend zu berichtigen, als der Zeitraum, in welchem die Schwerarbeitspension wegfalle, der vom 1.1.2023 bis 25.3.2023 sei und zum anderen der in diesem Zeitraum entstandene Überbezug EUR 7.139,03 betrage. Sie beantragte sodann die Abweisung des Klagebegehrens lediglich hinsichtlich dieses Zeitraums.
Nach dem System der sukzessiven Kompetenz tritt mit der rechtzeitigen Klageerhebung der bekämpfte Bescheid außer Kraft. Das Gericht hat den durch die Klage geltend gemachten Anspruch selbstständig und unabhängig vom Verfahren vor dem Versicherungsträger auf Basis der Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu prüfen (RS0085839; Neumayr in Neumayr/Reissner ZellKomm3 § 65 ASGG Rz 3). Die Beklagte hielt ihren im Bescheid vertretenen Rechtsstandpunkt für den Zeitraum 26.3.2023 bis 31.3.2023 über EUR 529,54 im Prozess nicht mehr aufrecht, was im Hinblick auf die umgekehrten Parteirollen als „Anerkenntnis“ zu werten ist; insoweit wurde im gerichtlichen Verfahren zugunsten des Klägers in dieser Höhe über den Aufrechnungsgegenstand disponiert.
2.1.2. Damit war zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Zeitraum vom 1.1.2023 bis 25.3.2023 mit einem geltend gemachten Aufrechnungsbetrag von EUR 7.139,03 verfahrensgegenständlich.
2.2.1. Nach § 103 Abs 1 Z 2 ASVG dürfen Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte und vom Anspruchsberechtigen rückzuerstattende Leistungen mit den von ihnen zukünftig zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen. Bei Aufrechnung auf eine Geldleistung ist nach § 367 Abs 2 ASVG ein Bescheid zu erlassen, der durch Klage bei Gericht bekämpft werden kann. Es handelt sich dabei um eine Leistungssache gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (RS0084111).
Für die Interpretation eines Bescheids ist stets sein objektiver Erklärungsgehalt unter Heranziehung der Begründung maßgeblich (10 ObS 3/17i SSV-NF 31/22; RS0114922 [T1]). Die Beklagte sprach in ihrem Bescheid den Wegfall der Leistung für einen bestimmten Zeitraum aus und nahm eine entsprechende Aufrechnungserklärung vor.
Bei Erhebung der Klage wird nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen lässt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein möglichst weitgehendes Betroffensein des Bescheides durch das Klagebegehren anzunehmen (RS0086568 [T1, T2]; RS0084896 [insb T7, T8]).
Die Aufrechnung ist mit dem Ausspruch des Wegfalls der Schwerarbeitspension insofern inhaltlich verknüpft, als die Aufrechnung voraussetzt, dass ein Anspruch auf Rückersatz besteht, was wiederum voraussetzt, dass ein Anspruch auf Schwerarbeitspension nicht (mehr) besteht.
2.2.2. Das Begehren des Klägers richtet sich inhaltlich eindeutig gegen den Ausspruch auf den Wegfall der Pension, da diese nicht zu Unrecht geleistet worden sei und auch gegen die Aufrechnung, wenngleich er – obwohl im Bescheid gar keine Rückzahlungspflicht ausgesprochen wurde - zur Höhe der Aufrechnung einen Verzicht gemäß § 107 Abs 3 ASVG beantragt. Daher ist der gesamte Bescheid durch die Klage betroffen und außer Kraft getreten (vgl RS0086568 [T2, T3]; Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 71 ASGG Rz 2).
Somit waren im vorliegenden Verfahren ausschließlich der Ausspruch zum Wegfall des Anspruchs auf Schwerarbeitspension und zur Aufrechnung gegenständlich (vgl OLG Wien 9 Rs 31/21a), weshalb das Klagebegehren auf Abstandnahme von der Aufrechnung eines Überbezugs an Schwerarbeitspension zu lauten hat (vgl 10 Obs 104/07b).
2.2.3. Es ist zwischen der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen und der Aufrechnung streng zu unterscheiden. Während in § 107 ASVG dem Versicherungsträger unter den dort normierten Voraussetzungen das Recht eingeräumt ist, mit dem Rückforderungsbescheid eine Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der zu Unrecht erbrachten Leistung zu schaffen, wird dem Versicherungsträger im § 103 ASVG nur die Möglichkeit der Aufrechnung auf die von ihm zu erbringende Geldleistung eingeräumt (RS0112063). Auch für eine Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 2 ASVG muss ein Rückforderungstatbestand verwirklicht sein (Atria in Sonntag, ASVG15 § 103 Rz 17-19). Liegt ein solcher nicht vor, ist die Aufrechnung zu unterlassen.
2.2.4. Das Vorliegen eines Rückforderungstatbestands nach § 107 ASVG kann vom Versicherten auch bei einer Aufrechnung nach § 103 ASVG bestritten werden, in welchem Fall für den Versicherungsträger die Pflicht zur Erlassung eines Bescheids besteht, mit dem das Vorliegen eines solchen Rückforderungstatbestands bekämpfbar festgestellt wird (RS0122832).
Da der die Aufrechnung beabsichtigende Versicherungsträger das Vorliegen eines Rückforderungstatbestands nach § 107 ASVG ohnehin als Vorfrage zu prüfen hat, ist es zur Vermeidung der Verzögerung eines späteren gerichtlichen Verfahrens daher ratsam, in dem Bescheid über die Aufrechnung auch eine Rückerstattungsverpflichtung nach § 107 ASVG auszusprechen (Atria in Sonntag, ASVG15 § 103 Rz 18; vgl auch I. Faber/Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 103 ASVG Rz 14).
2.2.5. Im angefochtenen Bescheid vom 7.8.2023 wurden lediglich der Wegfall der Schwerarbeitspension vom 1.1.2023 bis 31.3.2023 und die Aufrechnung des entstandenen Überbezugs von EUR 7.668,57 auf die Pensionsleistung ausgesprochen. Das Vorliegen eines Rückforderungstatbestands wird hingegen weder im Spruch des Bescheids noch in seiner Begründung festgestellt, sondern wird lediglich bei den Rechtsgrundlagen § 107 ASVG erwähnt, weshalb von der Beklagten ein Rückforderungstatbestand scheinbar nur als bejahte Vorfrage zugrunde gelegt wird. Es wäre jedoch an der Beklagten gelegen, nach Bestreiten eines Rückforderungstatbestands einen bekämpfbaren Bescheid darüber zu erlassen (10 ObS 104/07b). Für die Rückforderung kommt es darauf an, ob die Erbringung der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entsprach, da die Wörter „zu Unrecht“ in § 107 Abs 1 ASVG im materiellen Sinn auszulegen sind (RS0084340). Daher ist im gegenständlichen Verfahren nicht auf die Frage des Wegfalls der Pension, was vom Kläger bestritten wird, einzugehen.
Der von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Meinung, mit dem Bescheid werde der Überbezug zurückgefordert, kann nicht beigepflichtet werden. Der bekämpfte Bescheid ist mangels Inhalts zu einem Rückforderungstatbestand auch nicht als Rückforderungsbescheid zu deuten. Insgesamt liegt darin jedenfalls kein Ausspruch einer ausdrücklichen Rückerstattungspflicht. Auf den von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren erstmals behaupteten Rückforderungstatbestand (Meldepflichtverletzung) ist in diesem Verfahren somit ebenfalls nicht einzugehen.
2.2.6. Da eine Rückersatzpflicht des Klägers nicht bescheidmäßig festgestellt wurde, fehlt bereits eine der dargelegten Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 2 ASVG (vgl 10 ObS 104/07b mwN; OLG Wien 9 Rs 3/17b und 10 Rs 66/17z), sodass die erstinstanzliche Entscheidung mit der im Tenor ersichtlichen Maßgabe für den Zeitraum 1.1.2023 bis 25.3.2023 über EUR 7.139,03 zu bestätigen war.
Einem wie hier – inhaltlich eindeutigen Begehren des Klägers – ist eine entsprechende Fassung zu geben, wenn die Formulierung des Klagebegehrens diesen Vorgaben nicht entspricht (RS0039357; RS0038852; 10 ObS 43/09k; vgl 10 ObS 23/16d Pkt 6. [zu Schwerarbeitszeiten]).
3. Das Aufrechnungsbegehren der Beklagten besteht daher nicht zu Recht.
4. Die Beklagte verzeichnete keine Kosten und der Kläger beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren, weshalb ein Kostenausspruch entfallen konnte.
5. Da sich das Rechtsmittelgericht auf eine klare Rechtslage und einschlägige Rechtsprechung stützen konnte, war eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen. Es ist daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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