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8Ob9/25v•OGH 8Ob9/25v
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. TarmannPrentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A*, wider den Antragsgegner A*, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 14. November 2024, GZ 20 R 159/24t28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller ist der Vater des volljährigen Antragsgegners und titelgemäß verpflichtet, diesem Unterhalt von 944 EUR monatlich zu zahlen. Er beantragte die „Aussetzung“ der Unterhaltszahlungen, weil der Antragsgegner die Matura nicht bestanden habe und nur zögerlich auf Nachfragen seines Vaters geantwortet sowie ihn nicht ausreichend informiert habe.
[2] Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
[3] Das Rekursgericht gab dem vom Antragsteller dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Diese Rekursentscheidung samt Rechtsmittelbelehrung wurde dem Antragsteller am 27. 11. 2024 zugestellt.
[4] Der Antragsteller gab am 16. 12. 2024 einen mit 13. 12. 2024 datierten, selbst verfassten und nicht mit Anwaltsunterschrift versehenen „außerordentlichen [richtig: Revisions-] Rekurs“ zur Post, der am 18. 12. 2024 beim Erstgericht einlangte. Er wandte sich darin erkennbar gegen die Rekursentscheidung und gab weiters an, er habe leider noch keinen passenden Rechtsanwalt gefunden und sei noch auf der Suche.
[5] Der Revisionsrekurs ist verspätet.
[6] Die Frist für die Erhebung eines Revisionsrekurses beträgt nach § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage und endete hier daher mit 11. 12. 2024.
[7] Da das verspätete Rechtsmittel jedenfalls zurückzuweisen ist, kann ein Verbesserungsverfahren in Ansehung des erforderlichen Inhalts des Revisionsrekurses nach § 65 Abs 3 AußStrG – insbesondere der fehlenden Anwaltsunterschrift nach Z 5 dieser Bestimmung – unterbleiben (vgl RS0005946 [T4, T14]).
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