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10Rs6/25p•OLG Wien 10Rs6/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Schmoliner (Dreiersenat des Oberlandesgerichts gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Rohregger Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, wegen Korridorpension, im Verfahren über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10.9.2024, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Mit dem Berufungsverfahren wird bis zum Einlangen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den von der klagenden Partei gestellten, auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag auf Normenkontrolle (G **-2) innegehalten.
Begründung:
1. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das auf Zuerkennung einer höheren Korridorpension als EUR 2.356,40 monatlich ab 1.4.2024 gerichtete Klagebegehren abgewiesen.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger rechtzeitig Berufung. Er verweist unter anderem auf die Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung eines Erhöhungsbetrags nach § 34 APG.
Mit Schreiben vom 23.12.2024 teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass der Kläger einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag gestellt hat, in § 34 Abs 1 Z 3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 133/2023, die Wortfolge „infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG“, in eventu die Wortfolge „, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden“, als verfassungswidrig aufzuheben.
Das Erstgericht hat dem VfGH einen Ausdruck des elektronisch geführten Aktes übermittelt und mitgeteilt, dass die Berufung des Klägers rechtzeitig und zulässig sei (ON 10 f).
Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag ist bis dato nicht ergangen.
2. Gemäß § 62a Abs 6 VfGG dürfen in dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs über einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Mit dem Rechtsmittelverfahren ist daher innezuhalten.
Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs wird das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht gem § 528b Abs 3 ZPO unverzüglich von Amts wegen fortgesetzt werden.
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