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16R123/24m•OLG Wien 16R123/24m
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Robert Lattermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B AG, **, vertreten durch Mag. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) EUR 15.867,60 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 15.171,60) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.05.2024, **-46, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 11.06.2022 gegen 21:40 Uhr ereignete sich an der Kreuzung CStraße/Dgasse in ** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter des Pkw Audi A7, *, und das von E gelenkte und bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug Hyundai Getz, **, beteiligt waren. Durch den Unfall wurde der Kläger verletzt und sein Auto beschädigt. Die Beklagte zahlte vorprozessual insgesamt EUR 26.104,83 an den Kläger.
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 15.867,60 sA an Schadenersatz, bestehend aus EUR 4.160,-- an restlichem Fahrzeugschaden, EUR 8.940,-- an restlichem Schmerzengeld, EUR 1.100,-- an Kosten für eine Garantieverlängerung, EUR 740,60 an Überprüfungs- und Servicekosten sowie EUR 928,-- an Miet- und Leihwagenkosten. Er brachte – soweit im Berufungsverfahren relevant – vor, das Alleinverschulden am Unfall treffe den Lenker des Beklagtenfahrzeugs, der beim Linksabbiegen das entgegenkommende, geradeausfahrende Klagsfahrzeug übersehen habe. Der Kläger habe die Kollision trotz sofortiger Reaktion nicht mehr vermeiden können. Er habe weder die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten noch sei er unzulässigerweise auf der Busspur gefahren.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete – soweit noch wesentlich – ein, den Kläger treffe ein Mitverschulden von zumindest 50%. Dieser habe die gebotene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 25 km/h überschritten und sei darüberhinaus nicht angeschnallt gewesen. Der Kläger hätte die Kollision vermeiden können, wäre er maximal 50 km/h gefahren und hätte er nicht rechts auf der für Busse vorgesehenen Spur überholt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 696,-- sA unbekämpft statt und wies das Mehrbegehren in Höhe von EUR 15.171,60 sA ab. Es legte seiner Entscheidung neben dem oben wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt weitere aus den Seiten 2 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtliche Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird. Dabei ging es – soweit für das Verständnis dieser Entscheidung von Bedeutung – von folgendem Sachverhalt aus:
Am 11.6.2022 um etwa 21:40 Uhr wollte der Lenker des Beklagtenfahrzeugs von der als Vorrangstraße gekennzeichneten C* Straße Richtung stadtauswärts kommend nach links in die Dgasse abbiegen. Er setzte dazu den Blinker rechtzeitig nach links. Zur gleichen Zeit lenkte der Kläger das Klagsfahrzeug auf der C Straße in der Gegenrichtung und wollte die Kreuzung mit der Dgasse geradlinig übersetzen. In Fahrtrichtung des Klagsfahrzeugs sind im Annäherungsbereich an die Kreuzung zwei Fahrstreifen vorhanden, wobei der rechte Fahrstreifen als Busspur gekennzeichnet ist. Durch Verkehrszeichen ist eine zeitliche Einschränkung „Montag bis Freitag (Werktags) von 7:00 bis 19:00 Uhr“ ausgewiesen, diese galt demnach nicht im Unfallszeitpunkt (Samstagabend). In Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs ist nur ein Fahrstreifen vorhanden. In der C Straße gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Der Kläger näherte sich auf der Busspur der Unfallkreuzung. Unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von 72 km/h war er rund 20 m von der Kollisionsposition entfernt. Bei Gefahrenerkennung – das Linksabbiegen des Beklagtenfahrzeugs - stand ihm nur ca 1 Sekunde Vorbremszeit vor der Kollision zur Verfügung; die Bremse wurde, auch wenn der Bremsentschluss allenfalls bereits gefasst war, von ihm nicht mehr betätigt. Eine Reaktionsverspätung des Klägers liegt nicht vor.
Es kam zu einer Kollision zwischen der rechten Frontecke des ungebremsten Beklagtenfahrzeugs und der Front des ungebremsten Klagsfahrzeugs. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug für das Klagsfahrzeug rund 72 km/h, für das Beklagtenfahrzeug im Abbiegevorgang rund 18 km/h. Das Klagsfahrzeug stieß anschließend mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 km/h frontal gegen einen Lichtmast am rechten Fahrbahnrand. Die Kollision wäre für den Kläger auch mit 50 km/h nicht vermeidbar gewesen: Durch eine wirksame Bremsung wäre das Klagsfahrzeug rund 0,5 Sekunden später an der Kollisionsposition angekommen; das Beklagtenfahrzeug hätte sich in dieser Zeitspanne mit einer Geschwindigkeit von 18 km/h um rund 2,5 m weiter bewegt, sodass es auch hier noch zu einem Anstoß gekommen wäre, allerdings weiter hinten an der rechten Flanke des Beklagtenfahrzeugs. Beim Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, einer Sekunde Vorbremszeit und einer anschließenden Vollbremsung mit 7,5 m/sec2 auf der trockenen Fahrbahn hätte der Kläger aber die Geschwindigkeit innerhalb dieser zur Verfügung stehenden Abwehrstrecke (20 m) noch auf 36 km/h reduzieren können. Bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 36 km/h anstatt 72 km/h wäre einerseits die Insassenbelastung bei der Primärkollision deutlich geringer gewesen, da sich in diesem Fall nur eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung für das Klagsfahrzeug von rund 12 km/h errechnen würde statt im Mittel 30 km/h bei der tatsächlich erfolgten Kollision. Dieser hypothetische Wert ist deutlich geringer und liegt unter dem Grenzwert, der in der Literatur für HWS-Verletzungen bei einem Frontaufprall definiert ist. Bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 36 km/h und einer bereits im Vorfeld wirksamen Vollbremsung wäre auch kein Folgeanstoß an die Laterne erfolgt. Es wäre hier somit nur einmal zu einer – geringeren - kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung gekommen und nicht zwei Mal zu einer hohen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung.
Die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs beim Abbiegen war mit rund 18 km/h angesichts des Winkels relativ gering. Für den Beklagtenlenker wäre die Kollision leicht vermeidbar gewesen: Die Annäherung des Klagsfahrzeugs war bereits 4 Sekunden vor Kollision erkennbar. Bei einer entsprechenden Beobachtung und entsprechenden Aufmerksamkeit hätte er die deutlich überhöhte Geschwindigkeit des Klagsfahrzeugs bereits zwei Sekunden vor der Kollision erkennen können. Hätte der Beklagtenlenker zu diesem Zeitpunkt reagiert, hätte er sein Fahrzeug nach einer leichten Eindringung in die Busspur, in der sich der Kläger näherte, zum Stillstand bringen können; der Kläger wäre dann auch bei fahrstreifenmittiger Fahrlinie kollisionsfrei an ihm vorbeigekommen. Der Beklagtenlenker hätte aber auch – kollisionsfrei - schneller abbiegen können.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, der sorgfaltswidrige Einbiegevorgang des Beklagtenlenkers stelle einen Verstoß gegen § 11 Abs 1 StVO dar. Dem Kläger sei demgegenüber aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit ein kausaler Verstoß gegen die Schutznorm des § 20 Abs 2 StVO vorzuwerfen. In Gegenüberstellung mit dem groben Sorgfaltsverstoß des Beklagtenlenkers ergebe sich ein Mitverschulden des Klägers von einem Viertel. Hätte der Kläger eine Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, wären das Verletzungsausmaß und der Fahrzeugschaden geringer gewesen und die Sekundärkollision wäre ganz unterblieben; diese Folgen der Schadenserhöhung habe der Kläger alleine zu tragen. Die fehlende Bestimmbarkeit der Anteile der beiden Kollisionen am Kfz-Schaden gehe zu Lasten der Beklagten. Der zu 3/4 von der Beklagten zu ersetzende Schaden am Kfz des Klägers sei mit der außergerichtlichen Zahlung abgegolten. Die Servicekosten und die Kosten der Garantieverlängerung seien nicht zu ersetzen. Lediglich die Mietwagenkosten des Klägers seien im Ausmaß von 3/4, sohin in Höhe von EUR 696,--, von der Beklagten zu ersetzen.
Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Berufungswerber beanstandet in der allein ausgeführten Rechtsrüge, dass ihm das Erstgericht aufgrund seiner überhöhten Geschwindigkeit ein Mitverschulden in Höhe von einem Viertel angelastet habe. Das Erstgericht habe bei Ausmittlung der Verschuldensquoten zu Unrecht nur die Vorrangverletzung berücksichtigt, obwohl auch die weiteren Sorgfaltswidrigkeiten des Beklagtenlenkers, nämlich die Reaktionsverspätung sowie eine der Verkehrssituation nicht angemessene Geschwindigkeit in die Abwägung hätten einfließen müssen. Das hätte zur Beurteilung geführt, dass die überhöhte Geschwindigkeit des Klägers gegenüber den kumulativen Verstößen des Beklagtenlenkers zu vernachlässigen sei und den Beklagtenlenker das alleinige Verschulden an der Kollision treffe, zumal ein Zusammenstoß bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger nicht hätte verhindert werden können.
2. Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten, es kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes verwiesen werden (§ 500a ZPO).
Ergänzend ist den Berufungsausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:
Bei der Aufteilung des Verschuldens entscheiden vor allem der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall (RS0027389; RS0026861; RS0027466).
Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Vorrang wiegt grundsätzlich schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten wie etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung (RS0026775; RS0027312).
3. Ein erheblich verkehrswidriges Verhalten des Lenkers des einen Kraftfahrzeugs kann, wie der Kläger im Ergebnis richtig aufzeigt, nach der Rechtsprechung sogar zur gänzlichen Verneinung der Haftung des Halters des anderen Kraftfahrzeugs führen (RS0058247), wenn bei eindeutigem schwerwiegenden Verschulden eines der Beteiligten nach den Umständen kein Anlass besteht, auch den anderen Beteiligten zum Ausgleich heranzuziehen (RS0058247 [T1]). In diesem Sinn lässt die Rechtsprechung geringfügige Fehler außer Betracht, wie beispielsweise eine geringe Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (um zwei km/h oder um 10 km/h bei bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h), wenn sie gegenüber einer gravierenden Vorrangverletzung des Unfallgegners völlig in den Hintergrund tritt (vgl RS0058796 auch [T7, T9]; 2 Ob 14/91). Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von rund 20 % selbst dann nicht außer Betracht bleiben kann, wenn sie einer Vorrangverletzung gegenübersteht; in solchen Fällen wurde eine Schadensteilung im Verhältnis 1:3 zu Lasten des Lenkers, der den Vorrang nicht beachtete, für gerechtfertigt angesehen (2 Ob 6/87 mwN; vgl dazu auch RS0027276); bei noch gravierenderen Geschwindigkeitsüberschreitungen (etwa 70 km/h im Ortsgebiet oder Überschreitungen von rund 50 %) hat das Höchstgericht ein Mitverschulden des bevorrangten Unfallgegners in Höhe eines Drittels als berechtigt angenommen (RS0026832; RS0027276 [T10]); bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um 100 % kam es sogar zur Schadensteilung 1:1 (RS0027276 [T13]).
4. In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht von einer nur geringen und damit bei Beurteilung des Mitverschuldens vernachlässigbaren Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger auszugehen; er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich, nämlich um 22 km/h (=44 %). Zudem wäre der Schaden bei Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit, auch wenn es dennoch zur Kollision gekommen wäre, jedenfalls geringer ausgefallen.
5. Wie ein Vergleich mit der oben zitierten Rechtsprechung zeigt, die in der Regel bei Zusammentreffen einer Vorrangverletzung und einer mehr als 40%igen Geschwindigkeitsüberschreitung des Bevorrangten von einem Mitverschulden des Bevorrangten von einem Drittel ausgeht, hat das Erstgericht bei Ausmessung des Mitverschuldens des Klägers mit nur einem Viertel die Vorrangverletzung des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs ohnehin als besonders schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß beurteilt. Dieser bestand darin, dass – wie festgestellt - der Lenker des Beklagtenfahrzeugs das herannahende Klagsfahrzeug im Gegenverkehr bei entsprechender Beobachtung und Aufmerksamkeit bereits vier Sekunden vor der Kollision hätte erkennen und bei zeitgerechter Reaktion den Zusammenstoß (entweder durch Abbremsen bis zum Stillstand oder durch Beschleunigung und schnelleres Abbiegen) hätte vermeiden können. Dem Lenker des Beklagtenfahrzeugs ist demnach vorzuwerfen, dass er - infolge Unaufmerksamkeit - beim Linkseinbiegen entgegen § 13 Abs 2 StVO nicht den im Vorrang befindlichen Gegenverkehr abwartete und entgegen § 11 Abs 1 StVO seine Fahrtrichtung änderte, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Da Fahrzeuge, die – wie das Klagsfahrzeug - ihre Fahrtrichtung beibehalten, gem. § 19 Abs 5 StVO grundsätzlich Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen – wie das Beklagtenfahrzeug – haben, verletzte er damit auch die Vorrangregel des § 19 Abs 7 StVO, wonach der Wartepflichtige durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen darf. Entscheidend bei all dem ist, dass diese Verstöße gegen die StVO alle auf das Nichtbeobachten des Gegenverkehrs während des Linkseinbiegens über einen Zeitraum von zumindest vier Sekunden vor der Kollision zurückzuführen sind und daher nicht – wie in der Berufung - in „mannigfaltige“ oder „vielzählige Sorgfaltswidrigkeiten“ zerlegt werden können. Die näheren Umstände, die zur Kollision führten, dass der Lenker des Beklagtenfahrzeugs trotz Erkennbarkeit des sich annähernden Klagsfahrzeugs nicht reagierte und weder abbremste, um vor dem Klagsfahrzeug zum Stillstand zu kommen, noch beschleunigte, um vor dem Klagsfahrzeug einzubiegen, sind demnach Teil der Vorrangverletzung und fanden bereits Eingang in deren Beurteilung als besonders schwerwiegend.
6. Auf eine zusätzliche Reaktionsverspätung des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs im Sinn einer unterbliebenen Abwehrhandlung nach Gefahrenerkennung und Verstreichen der zuzugestehenden Reaktionszeit hat der Kläger seine Schadenersatzansprüche ebensowenig gestützt wie auf eine der Verkehrssituation nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs während des Einbiegens. Solche eigenständigen Sorgfaltsverstöße hat der Kläger damit weder behauptet noch sind sie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen.
7. Die Verschuldensteilung im Verhältnis 3:1 zu Lasten des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs hält sich daher im Rahmen der zitierten Judikatur und überschreitet den dem Erstgericht dabei eingeräumten Ermessensspielraum (vgl 1 Ob 154/11w mwN) nicht.
8. Sonstige selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen greift die Berufung nicht mehr auf, sodass keine weitere rechtliche Prüfung durch das Berufungsgericht stattzufinden hat (vgl RS0043352 [T26, T30, T34]; RS0043338 [T17, T20, T31 T32]).
9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. An den für die Berufungsbeantwortung verzeichneten Kosten ändert sich auch auf Grundlage des richtigen Berufungsinteresses von EUR 15.171,60 nichts.
10. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen (§ 502 Abs 1 ZPO), weil sich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung stellt. Bei der Bestimmung von Mitverschuldensquoten handelt es sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen (RS0087606 [T1, T2]).
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