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17Bs54/25b•OLG Wien 17Bs54/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. SchneiderReich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 4. Februar 2025, GZ **8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt in der Justizanstalt Krems im Erstvollzug die über sie mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 5. Dezember 2024 (Rechtskraft 10. Dezember 2024), AZ **, wegen §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG uaD verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 10. April 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 10. April 2025 vorliegen, Zwei DrittelStichtag ist der 10. August 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der A* zum Hälftestichtag aus spezial und generalpräventiven Gründen ab, wogegen sich ihre unausgeführte Beschwerde (ON 9) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 2 StGB).
Der Anlassverurteilung liegen Verbrechen des Suchtgifthandels in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge zugrunde, indem sie zwischen August 2023 und 10. April 2024 bei fünf Beschaffungsfahrten aus der Tschechischen Republik in die Republik Österreich zumindest 783,3 Gramm Chrystal Meth mit einem Reinheitsgehalt von 76 % Metamphetamin (59,5fache der Grenzmenge) mit dem PKW über die Staatsgrenze verbrachte und hievon von gut zwei Drittel an zahlreiche Abnehmer großteils gewinnbringend überließ. Davor weist sie bereits drei Vorstrafen, davon eine spezifisch einschlägige aus Juli 2020 auf, wo sie zu 10 Monaten bedingter Freiheitsstrafe unter Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt wurde.
Trotz des Erstvollzugs nicht zu kritisieren kam das Erstgericht zur Ablehnung der bedingten Entlassung der A* zum Hälftestichtag, weil spezialpräventive Gründe, gelegen in dem einschlägig getrübten Vorleben und der Resozialisierungsresistenz und somit daraus resultierend in den geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit nach Verbüßung nur der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen und sich eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt somit als weit weniger geeignet erweist, A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe. Zutreffend sah das Erstgericht auch generalpräventive Gründe als einer bedingten Entlassung entgegenstehend an, betrachtet man den extremen sozialen Störwert des Handels mit harten Drogen wie Chrystal Meth, deren Ahndung potentielle Täter abschrecken und die Festigung der Normtreue in der Bevölkerung stärken soll.
Es war daher der unausgeführten Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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