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31Bs4/25b•OLG Wien 31Bs4/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des B* gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 19. August 2024, GZ *-193.8, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie in Anwesenheit des Angeklagten B und dessen Verteidigers Mag. Michael Stanzl durchgeführten Berufungsverhandlung am 27. Feber 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten B* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche sowie einen Teilfreispruch von Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde (soweit hier von Interesse) der am ** geborene deutsche Staatsangehörige B* des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Nach dem hier interessierenden Inhalt des Schuldspruches hat B*
I. sich zu einem nicht genannten Zeitpunkt an einem nicht genannten Ort gemeinsam mit C*, A* und D* als Mitglieder an einer kriminellen Vereinigung, die auf Betrügereien mithilfe der als „Polizistentrick“ bekannten Vorgehensweise ausgerichtet ist, beteiligt, und zwar indem sie mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Nachgenannten durch die Vorspiegelung, sie seien Polizeibeamte, die in der Wohnung der Opfer verwahrten Wertgegenstände seien aufgrund krimineller Aktivitäten Dritter, nämlich Räuber, welche die Wohnadressen der Nachgenannten auf einem Zettel notiert hätten, akut gefährdet, es zur Abwendung dieser Gefährdung erforderlich sei, die Wertgegenstände polizeilich sicherzustellen, und sie mit der Vornahme dieser Sicherstellung betraut seien, sohin durch Täuschung über Tatsachen und der fälschlichen Behauptung, Beamte zu sein, zu einer Handlung, und zwar zur Übergabe der nachgenannten Wertgegenstände, die die Nachgenannten in einem zumindest 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollten, zu verleiten versucht, wobei die namentlich Genannten als „Läufer“, somit als die für die Übernahme der Wertgegenstände zuständigen Mitglieder einer kriminellen Vereinigung eingesetzt wurden, und zwar
[…]
B. am 12. Feber 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* und D* als Mittäter (§ 12 StGB) E* zur Übergabe von 100 Stück Golddukaten, 15 Stück Krügerrand und 15 Stück Golddollar in einem nicht festgestellten, jedenfalls 26.000 Euro übersteigenden Wert, indem sie oder ein vermutlich unbekannter Dritter E* im Vorfeld als „F*“ telefonisch kontaktierte, mit ihm das Codewort „G*“ für die Übergabe vereinbarte und D* sodann als Abholer der Wertgegenstände vor dessen Wohnung erschien, wobei es beim Versuch blieb, weil E* den Betrug durchschaute, die Polizei verständigte und die Türe nicht öffnete […].
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Deliktsqualifikation, das Überschreiten der Wertgrenze um ein Vielfaches (beim Betrug) und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Nach Zurückziehung (ON 218, 2) der zunächst von B* auch erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde liegt nunmehr die rechtzeitig angemeldete (ON 196) und zu ON 211 ausgeführte Berufung des B* vor, die eine Herabsetzung der Sanktion begehrt.
Die vom Erstgericht herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe sind zunächst zum Nachteil des B* zu ergänzen. Denn es kam überhaupt nur zur gegenständlichen Fahrt nach Österreich, weil B* dem D* angeboten hatte, für ihn als Abholer in Österreich zu fungieren (US 10; so der Angeklagte D* in der Hauptverhandlung, ON 193.8, 39). Ganz im Gegenteil zu dem von B* erstatteten Berufungsvorbringen einer untergeordneten Tatbeteiligung war dieser somit der Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlungen, was gemäß § 33 Abs 1 Z 4 StGB als erschwerend zu werten ist.
Im Übrigen hat der Schöffensenat den Strafzumessungskatalog vollständig und richtig angeführt und auch zutreffend gewichtet. Entgegen dem Berufungsvorbringen, das Erstgericht habe einen fehlenden Erfolg der Taten unberücksichtigt gelassen, wurde das teilweise Verbleiben im Versuchsstadium (ersichtlich hinsichtlich des schweren Betruges) ohnehin als mildernd gewertet; das Vergehen der kriminellen Vereinigung ist hingegen vollendet, weshalb die Berufungsausführung insoweit ins Leere geht.
Auch angesichts der bloß zu Ungunsten des B* veränderten Strafzumessungslage ist die vom Erstgericht gefundene Sanktion, die den Strafrahmen zu zwei Drittel ausschöpft, zwar als streng, jedoch insgesamt nicht korrekturbedürftig anzusehen. B* weist sechs Verurteilungen in Deutschland auf, wobei er zuletzt im Jahr 2020 wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (unerlaubter Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen) zu einer Geldstrafe und erst im Dezember 2023 wegen eines Urkundendeliktes zu einer weiteren Geldstrafe verurteilt worden war (Punkte 5 und 6 der ECRIS-Auskunft). Zuvor war er (im Jahr 2012) insbesondere wegen schwerer Körperverletzung zu zwei Jahren und elf Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die massive (wenn auch nur zu einem kleinen Teil einschlägige) Vorstrafenbelastung sowie der rasche Rückfall und die nunmehrige Tätigkeit als Anstifter sprechen für eine massive kriminelle Energie.
Die vom Erstgericht angeführten generalpräventiven Hindernisse für eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe liegen in der Tat vor. Denn wie allgemein der medialen Berichterstattung zu entnehmen, sind derartige Betrugsdelikte derzeit stark im Steigen begriffen, sodass es eines auch nach außen sichtbaren deutlichen Signals bedarf, dass eine derartige zu dem grenzüberschreitende Delinquenz nicht toleriert wird.
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