OLG Wien 31Bs42/25s

31Bs42/25sOberlandesgericht27.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs42/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00042.25S.0227.000

Kopf

Das Oberlandegericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28. Jänner 2025, GZ **-17.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg mehrere Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren und 44 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 17. Juli 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 19. März 2022, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 29. April 2023 vor.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen (ON 13) aus spezialpräventiven Gründen ab.

Nach Verkündung des Beschlusses am 28. Jänner 2025 gab der Strafgefangene keine Erklärung ab (ON 13, 2).

Am 29. Jänner 2025 teilte die Justizanstalt Hirtenberg dem Erstgericht telefonisch mit, dass „der Insasse gegen die Ablehnung der bed. Entlassung eine Beschwerde machen“ und „diese auch noch ausführen“ werde (ON 1.6, 1). Weitere schriftliche oder mündliche Erklärungen seitens des Strafgefangenen lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen (siehe auch den Aktenvermerk des Beschwerdegerichtes vom 25. Feber 2025).

Gemäß § 152a Abs 3 StVG ist im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung über eine bedingte Entlassung eine Beschwerde binnen drei Tagen nach der Verkündung anzumelden. Das Verstreichenlassen der dreitägigen Frist zur Beschwerdeanmeldung zieht die Rechtskraft des verkündeten Beschlusses hinsichtlich der anwesenden Parteien nach sich (Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152a Rz 13).

Rechtsmittel können gemäß § 84 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG nur schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, nicht aber (wie im vorliegenden Fall) bloß mündlich.

Die Beschwerde entspricht somit nicht den gesetzlichen Vorgaben und war schon deswegen als unzulässig zurückzuweisen.

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