OLG Wien 31Bs183/24z

31Bs183/24zOberlandesgericht27.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs183/24z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00183.24Z.0227.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über 1. die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 26. März 2024, GZ **-14.2, sowie 2. dessen implizite Beschwerde gegen den gemäß § 53 Abs 1, Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Sonja Riener sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Christoph Pilz LL.M durchgeführten Berufungsverhandlung am 27. Februar 2025

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;

II. den

Beschluss

gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene montenegrinische Staatsangehörige A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 (richtig:) zweiter Fall StGB (1.) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB (2.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* 3.000 Euro und der Privatbeteiligten C* 1.000 Euro jeweils binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde gemäß (§ 53 Abs 1 StGB iVm) § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil vom 4. Oktober 2023 zu AZ ** des Landesgerichtes Wiener Neustadt gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit gemäß (§ 53 Abs 3 StGB iVm) § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 16. Dezember 2023 in ** als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ** durch mangelhafte Beobachtung der vor ihm liegenden Fahrbahnstrecke sowie durch Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit, weshalb er auf das Heck des von B* gelenkten PKW der Marke *, in welchem sich C als Beifahrerin befand, mit dem amtlichen Kennzeichen ** prallte, beide Fahrzeuge in der Folge ins Schleudern kamen und gegen die mittlere Betonleitschiene stießen, fahrlässig Verletzungen der Nachgenannten herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand in Form einer Alkoholisierung im Ausmaß von 1,06 Promille versetzt hatte, obwohl er hätte vorhersehen können, dass ihm die Lenkung eines Fahrzeuges, somit eine Tätigkeit, bevorsteht, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen geeignet war, und zwar

1. B*, die eine Zerrung der Nackenmuskulatur, eine Zerrung beider Schultern, einen Bruch der Basis des Endgliedes des rechten Kleinfingers, Prellungen mit Blutergussbildung beider Oberschenkel, Prellungen mit Blutergussbildung beider Unterschenkel, eine Prellung beider Füße, sowie oberflächliche Hautabschürfungen am linken Oberschenkel, linken Unterschenkel und linken Fuß erlitt, wobei die Verletzungen eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatten;

2. C*, die eine Prellung des Nasenbeins, eine Prellung im Gesichtsbereich und eine Prellung am linken Fuß erlitt.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Vergehen, als mildernd hingegen „das teilweise reumütige Geständnis des Angeklagten, welcher zumindest die Verantwortung für das Verursachen des Verkehrsunfalls übernahm und erklärte, dass es ihm leid tat“. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen wertete der Erstrichter die rücksichtslose Fahrweise des Angeklagten und die Tatbegehung während offener Probezeit als aggravierend.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche angemeldete (ON 15.2) und zu ON 18.1 ausgeführte Berufung, die er im zuletzt genannten Berufungspunkt im Gerichtstag zurückzog. Gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit richtet sich dessen gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizite Beschwerde.

Zur Berufung wegen Nichtigkeit:

Wenn der Angeklagte unter Berufung auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO einen Rechtsfehler mangels Feststellungen darin erblickt, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem Auffahrunfall festgestellt wurde und daraus die rechtliche Konsequenz des Entfalls der Qualifikation des § 88 Abs 3 zweiter Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB anstrebt, führt er die Rechtsrüge nicht prozessförmig aus, weil er die angestrebte Rechtsfolge nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ableitet (RIS-Justiz RS0116569 und RS0116565). Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Berauschung des Täters einerseits und der von ihm gesetzten (hier) fahrlässigen (schweren) Körperverletzung andererseits wird von § 88 Abs 3 zweiter Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB (jeweils iVm § 81 Abs 2 StGB) nämlich gerade nicht verlangt (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 81 Rz 92 und 94 sowie § 88 Rz 56 und 78).

Nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO ist ein Urteil dann nichtig, wenn die Urteilsfeststellungen die Nichtanwendung der Diversion in Ansehung der genannten Taten nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat (vgl RIS-Justiz RS0117211 und RS0119091). Da nach den Urteilsannahmen von einer schweren Schuld auszugehen ist, war der Diversionsrüge der Erfolg versagt. Die täterspezifisch schwere Schuld kommt schon dadurch zum Ausdruck, dass der Angeklagte mit einem AtemluftAlkoholgehalt von 0,53 mg/l (entspricht 1,06 Promille) ein Kraftfahrzeug in Betrieb nahm, dieses mit stark überhöhtem, 40 km/h über der höchstzulässigen Geschwindigkeit liegendem Tempo lenkte, dabei auf sein Mobiltelefon blickte und die vor ihm liegende Fahrbahn außer Acht ließ. In diesem gleich mehrere Verkehrsvorschriften grob missachtenden Verhalten zeigt sich auch unter Berücksichtigung des typischerweise geringen Verkehrsaufkommens zur Nachtzeit und unabhängig von den Fahrbahnbedingungen eine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit, die dem Angeklagten den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich vorhersehen ließ. Darüber hinaus manifestiert sich in seinen beiden einschlägigen Vorstrafen seine Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsvorschriften zum Schutze der körperlichen Integrität anderer, weshalb ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO außerhalb jeglicher Reichweite lag.

Ebenso ist die Berufung wegen Schuld nicht berechtigt. Der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte überzeugend dar, wie er zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte. Dabei konnte er sich nicht zuletzt auf den Abschlussbericht ON 2.2, die Lichtbilder von der Unfallstelle ON 2.11, das Ergebnis des Alkomattestes (ON 2.12) sowie die Angaben des Zeugen D* (ON 2.6) und des Angeklagten stützen, der im Wesentlichen selbst einräumte, alkoholisiert, mit überhöhter Geschwindigkeit und mit von der Fahrbahn abgewendetem Blick gefahren zu sein (ON 2.5 und ON 14.1, 2 ff). Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen der Zeugin B* konnte auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Dr. E* (ON 5.2), das mit der Verletzungsanzeige ON 2.13 in Einklang stand, gegründet werden und zu jenen der Zeugin C* auf deren Angaben in der Hauptverhandlung (ON 14.1, 11 f) und der damit im Wesentlichen übereinstimmenden Verletzungsanzeige ON 2.14.

Ausführlich und unter Einbeziehung des in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks legte der Erstrichter auch dar, warum er den Schilderungen des Angeklagten, er habe nicht erwartet, noch selbst Auto fahren zu müssen, und zur von ihm konsumierten Menge Alkohol keinen Glauben schenkte, jenen der Zeugin B* zu deren Fahrverhalten jedoch schon.

Wenn der Angeklagte im Rahmen der Schuldberufung versucht, die Feststellungen zur Fahrweise der Zeugin B* zu bekämpfen, indem er deren Glaubwürdigkeit und jene des Zeugen D* in Frage stellt, weil sie gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hätten, gelingt es ihm damit nicht, die erstrichterlichen Beweiswürdigung anzugreifen. Auch die Behauptung, das Erstgericht habe einen „unrichtigen Erfahrungssatz“ bei der Würdigung der Aussage der Zeugin B* angewendet, verfängt nicht, weil er sich dabei nicht an allen beweiswürdigenden Erwägungen orientiert, sondern sich auf eine einzelne und unvollständig wiedergegebene Urteilspassage bezieht. Seine weiteren Ausführungen zur Berufung wegen Schuld (ON 18.1, 6 ff) sind bloß beweiswürdigender und spekulativer Natur, die keine Zweifel an der Begründung des Erstgerichtes wecken.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite konnte der Erstrichter zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten (vgl RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671).

Da somit das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.

Zur Berufung wegen Strafe:

Zunächst sind die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Berufungswerbers dahingehend zu korrigieren, als der Milderungsgrund des teilweisen reumütigen Geständnisses des Angeklagten, „welcher zumindest die Verantwortung für das Verursachen des Verkehrsunfalls übernahm und erklärte, dass es ihm leid tat“ (US 8), zu entfallen hat. Ein Geständnis kann nämlich nur dann als mildernd gewertet werden, wenn es reumütig erfolgt und auch die subjektive Tatseite umfasst (vgl RIS-Justiz RS0091585). Fallkonkret suchte der Angeklagte in der Hauptverhandlung ständig nach Ausflüchten und Rechtfertigungen (ON 14.1, 3 ff) und räumte erst nach den glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen B* und C* sowie nach Verlesung der Aussage des Zeugen D* seine Schuld am Verkehrsunfall ein und erkannte die begehrten Privatbeteiligtenzusprüche an, vermittelte dabei aber den Eindruck, dass es ihm in erster Linie leid tue, sich vor Gericht verantworten zu müssen, nicht aber sein Handeln und dessen Folgen zu bereuen (ON 14.1, 13), da er zuvor seine Meinung zum Ausdruck brachte, es sei nichts Schlimmeres passiert, niemand sei gestorben (ON 14.1, 6).

In der Aussage des Angeklagten vor der Polizei (ON 2.5) ist aber ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu erblicken, weil er bereits damals seine Alkoholisierung (die allerdings durch einen Alkotest [ON 2.2, 4 f und ON 2.12] objektiviert war), die überhöhte Geschwindigkeit und seine Unachtsamkeit im Straßenverkehr einräumte, sodass ihm diese Variante des Milderungsgrundes § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu Gute kam (vgl Riffel aaO § 34 Rz 38).

Weiters waren neben den zwei einschlägigen gerichtlichen Vorstrafen auch die drei einschlägigen Verwaltungsvorstrafen (siehe Schreiben der Bezirkshauptmannschaft F* vom 23. Jänner 2025) als erschwerend zu berücksichtigen, weil diese – die wegen Missachtung eines Fahrverbots sowie wegen mehrfacher Inbetriebnahme eines Fahrzeuges trotz gesetzwidriger Bauart erfolgten – auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, wie die nunmehr abgeurteilte Tathandlung (vgl Riffel aaO § 33 Rz 12 und RIS-Justiz RS0091674).

Weitere mildernde Umstände konnte der Berufungswerber nicht aufzeigen und sind seine Ausführungen zur Schwere der Schuld (ON 18.1, 8 ff) angesichts des festgestellten Verhaltens nicht nachvollziehbar. Seiner Ansicht, die Erschwerungsgründe des § 33 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB lägen nicht vor, konnte ebenso wenig gefolgt werden.

Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB liegt nämlich unter anderem dann vor, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen hat, und zwar – wie hier - auch in Fällen gleichartiger Idealkonkurrenz (Riffel aaO § 33 Rz 2).

Bei der Prüfung, ob der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB vorliegt, ist die gleiche schädliche Neigung, die in § 71 StGB definiert ist, auch zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten zu beachten (Riffel aaO § 33 Rz 7). Aus § 71 StGB ergibt sich, dass vorsätzlich und fahrlässig begangene Körperverletzungsdelikte sowie Nötigungen unter Gewaltanwendung zueinander einschlägig sind, weil sie gegen das gleiche Rechtsgut, nämlich die körperliche Integrität anderer, gerichtet sind (vgl Jerabek/Ropper aaO § 71 Rz 7 f sowie RIS-Justiz RS0112582 und RS0091943).

Ebenso wenig war die nicht für den Angeklagten durch die Haftpflichtversicherung erfolgte Zahlung an die Geschädigten (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung) mildernd zu berücksichtigen (vgl Riffel aaO § 32 Rz 40 und § 34 Rz 33).

In Anbetracht der somit zum Nach- und zum Vorteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage ist beim gegebenen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstrichter ausgemessene Sanktion tat- und schuldangemessen und somit keiner Reduktion zugänglich.

Aufgrund des einschlägig getrübten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit der bisherigen staatlichen Sanktionen ist es auch notwendig, dass der Angeklagte – der bisher noch nie das Haftübel verspürte - zumindest einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt, weshalb auch die Anwendung des § 43a Abs 3 StGB durch das Erstgericht nicht zu beanstanden war.

Zum Beschluss:

Aufgrund des einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten und der daraus erhellenden mangelnden Normtreue ist es dringend notwendig, die Dauer der zuletzt ausgesprochenen Probezeit auf das gesetzliche Höchstmaß zu verlängern, um so den Angeklagten mit Sanktionsmöglichkeiten nachhaltig zu einem rechtskonformen Wandel veranlassen zu können.

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