OLG Wien 31Bs241/24d

31Bs241/24dOberlandesgericht27.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs241/24d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00241.24D.0227.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Ing. A* und weitere Angeklagte wegen § 168b Abs 1 StGB über die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Ing. A*, B*, C*, Dipl.-Ing. (FH) D* und Ing. E* gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19. März 2024, GZ 4324b, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Dr. Gaulhofer, ferner in Anwesenheit der Angeklagten Ing. A, C, Dipl.-Ing. (FH) D* und Ing. E* sowie der Verteidiger Mag. Florian Astl und Dr. Philippe Kiehl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten B* durchgeführten Berufungsverhandlung am 27. Feber 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufungen der Angeklagten B*, C* und Dipl.-Ing. (FH) D* wegen Nichtigkeit werden zurückgewiesen, jenen der Genannten wegen Schuld und Strafe sowie jenen des Ing. A*, des Ing. E* und der Staatsanwaltschaft zur Gänze wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten Ing. A*, B*, C*, Dipl.-Ing. (FH) D* und Ing. E* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch des Ing. A* enthaltenden Urteil wurden (soweit für das Berufungsverfahren von Interesse) der am ** geborene Ing. A*, der am ** geborene B*, der am ** geborene C* (alle österreichische Staatsbürger), der am ** geborene ungarische Staatsangehörige Dipl.-Ing. (FH) D* und der am ** geborene österreichische Staatsbürger Ing. E* jeweils mehrerer Vergehen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168b Abs 1 StGB (C* als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt und hiefür jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 168b Abs 1 StGB unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu nachstehenden Strafen verurteilt, und zwar Ing. A* zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 20 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, B* zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 250 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen, C* zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 50 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, Dipl.-Ing. (FH) D* zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 25 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen sowie Ing. E* zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 120 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen. Gemäß § 44 Abs 2 StGB wurde bei allen Angeklagten die Rechtsfolge des „Gewerbeverlustes“ unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben in **, **, , ** und ** zu nachgenannten Zeitpunkten bei nachgenannten Vergabeverfahren teils als Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 VbVG), teils als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der nachgenannten Verbände Angebote gelegt sowie teils die Mitangeklagten dabei unterstützt (§ 12 dritter Fall StGB), Angebote zu legen, die jeweils auf rechtswidrigen Absprachen mit Ing. F der G GmbH beruhten, die darauf abzielten, die nachgenannten Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, und zwar

A./ Verantwortliche der Auftraggeberin H* reg.Gen.m.b.H. (kurz: H*) zur Annahme des Angebotes der G* GmbH:

I./ zwischen 22. Mai 2012 (Übermittlung des Deckangebotes) und 24. Mai 2012 (Tag der Angebotsöffnung) B* beim Vergabeverfahren I*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 1.234.275,43 netto abgab;

II./ am 28. September 2012 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. E* beim Vergabeverfahren K*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 990.480,54 netto abgab;

III./ am 22. April 2013 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. E* beim Vergabeverfahren M*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 776.130,-- netto (vgl. AS 949 der ON 3720) abgab;

IV./ zwischen 11. Februar 2014 (Tag der Einladung) und 24. Februar 2014 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. A* beim Vergabeverfahren N*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge basierend auf der von Ing. F* telefonisch mitgeteilten Angebotssumme als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der O* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 317.699,68 netto abgab;

V./ zwischen 27. Februar 2014 (Übermittlung des Deckangebotes) und 28. Februar 2014 (Tag der Angebotsöffnung) B*, Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren R*, indem

1. / B* und Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:

a./ B* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GmbH in Höhe von EUR 539.180,88 netto bzw. korrigiert EUR 493.835,07 netto,

b./ Ing. P* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 546.661,20 netto bzw. korrigiert EUR 501.122,55 netto,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt V./1./b./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

VI./ zwischen 6. März 2014 (Übermittlung des Deckangebotes) und 11. März 2014 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. A* beim Vergabeverfahren T*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der O* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 1.460.689,35 netto abgab;

VII./ zwischen 11. Juni 2014 (Übermittlung des Deckangebotes) und 12. Juni 2014 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. A* beim Vergabeverfahren U*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) nachfolgendes Angebot abgab:

1. / Ing. A* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der O* GmbH in Höhe von EUR 530.169,58 netto,

VIII./ zwischen 26. September 2014 (Tag der Einladung) und 14. Oktober 2014 (Tag der Angebotsöffnung) B* und Ing. P* beim Vergabeverfahren V*, indem sie im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH teils per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“), teils auf sonstigem Wege entweder telefonisch oder persönlich von Ing. F* mitgeteilten Angebotssummen nachfolgende Angebote abgaben:

1. / B* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GmbH in Höhe von EUR 860.898,85 netto,

2. / Ing. P* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 895.017,03 netto;

IX./ am 23. Jänner 2015 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. E* beim Vergabeverfahren W*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 3.367.805,82 netto abgab;

X./ zwischen 28. Jänner 2015 (Übermittlung der Deckangebote) und 30. Jänner 2015 (Tag der Angebotsöffnung) B* und Ing. E* beim Vergabeverfahren X*, indem sie im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierten und ihn jeweils um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchten und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:

1. / B* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 643.998,74 netto,

2. / Ing. E* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) am 30. Jänner 2015 in Höhe von EUR 670.553,38 netto;

XI./ zwischen 19. Februar 2015 (Übermittlung des Deckangebotes) und 23. Februar 2015 (Tag der Angebotsöffnung) B* beim Vergabeverfahren Y*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 1.065.080,85 netto abgab;

XII./ zwischen 2. September 2015 (Übermittlung der Deckangebote) und 8. September 2015 (Tag der Angebotsöffnung) B*, Ing. P* und Ing. E* beim Vergabeverfahren Z*, indem sie im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:

1. / B* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GmbH in Höhe von EUR 2.032.163,62 netto,

2. / Ing. P* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 2.196.758,58 netto,

3. / Ing. E* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) am 8. September 2015 in Höhe von EUR 2.075.182,10 netto;

XIII./ zwischen 29. September 2015 (Übermittlung der Deckangebote) und 1. Oktober 2015 (Tag der Angebotsöffnung) B* und Ing. E* beim Vergabeverfahren BA*, indem sie im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:

1. / B* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GmbH in Höhe von EUR 6.544.067,21 netto,

2. / Ing. E* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) am 1. Oktober 2015 in Höhe von EUR 6.578.541,24 netto;

XIV./ zwischen 28. Jänner 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 5. Februar 2016 (Tag der Angebotsöffnung) B*, Ing. P*, Ing. Q*, C* und Dipl. Ing. (FH) D* beim Vergabeverfahren BB*, indem

1. / B* und Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:

a./ B* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 1.366.898,22 netto (korrigiert: EUR 1.077.945,77 netto),

b./ Ing. P* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 1.379.924,83 netto (korrigiert: EUR 1.088.408,89 netto),

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt A./XIV./1./b./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB),

3. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache (Punkt A./XIV./4./) auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von EUR 1.351.641,22 netto (korrigiert: EUR 1.069.908,79 netto) abgab,

4. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Dipl. Ing. (FH) D* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch zur unter Punkt A./XIV./3./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

XVI./ am 27. April 2016 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. E* beim Vergabeverfahren BD*, indem sie im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 27.412,32 netto (BD12) bzw. EUR 25.748,37 netto (BD10) abgab;

XVII./ zwischen 7. November 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 24. November 2016 (Tag der Angebotsöffnung) B*, Ing. P*, Ing. Q*, C*, Dipl. Ing. (FH) D* und Ing. E* beim Vergabeverfahren BE*, indem

1. / B*, Ing. P* und Ing. E* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:

a./ B* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 873.629,06 netto,

b./ Ing. P* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 878.589,17 netto,

c./ Ing. E* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) am 24. November 2016 in Höhe von EUR 840.295,03 netto,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt A./XVII./1./b./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB),

3. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene Absprache (Punkt A./XVII./4./) auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von EUR 896.097,48 netto abgab,

4. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Dipl. Ing. (FH) D* weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt A./XVII./3./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

XVIII./ am 16. Dezember 2016 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. E* beim Vergabeverfahren BF*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 125.977,77 netto abgab;

XIX./ zwischen 9. Jänner 2017 (Übermittlung der Deckangebote) und 12. Jänner 2017 (Tag der Angebotsöffnung) B*, Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren BG*, indem

1. / B* und Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:

a./ B* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 1.386.975,56 netto,

b./ Ing. P* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 1.409.994,88 netto,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt A./XIX./1./b./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

XX./ am 27. April 2017 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. E* beim Vergabeverfahren BH*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 7.669.791,-- netto abgab;

XXI./ zwischen 20. Februar 2017 (Übermittlung der Deckangebote) und 24. Februar 2017 (vermutlich letzter Tag der Abgabefrist) C*, Dipl. Ing. (FH) D* und Ing. E* beim Vergabeverfahren BI*, indem

1. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene Absprache (Punkt A./XXI./2./) auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von rund EUR 313.000,-- netto abgab,

2. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Dipl. Ing. (FH) D* weiterleitete, wodurch er zur unter A./XXI./1./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB),

3. / Ing. E* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 299.076,-- netto abgab;

XXII./ zwischen 29. September 2015 (Übermittlung der Deckangebote) und 1. Oktober 2015 (Tag der Angebotsöffnung) B* und Ing. E* beim Vergabeverfahren BJ*, indem sie im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) Angebote abgaben:

1. / B* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 1.190.606,70 netto,

2. / Ing. E* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) in Höhe von EUR 1.203.872,20 netto;

B./ Verantwortliche der Auftraggeberin BKgesellschaft mbH (kurz: BK) zur Annahme des Angebotes der G* GmbH:

I./ zwischen 29. Mai 2013 (Übermittlung des Deckangebotes) und 3. Juni 2013 (Tag der Angebotsöffnung) B* beim Vergabeverfahren BL*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 1.056.666,20 netto abgab;

II./ zwischen 20. Februar 2014 (Übermittlung des Deckangebotes) und 24. Februar 2014 (Tag der Angebotsöffnung) B* beim Vergabeverfahren BM*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 674.880,02 netto abgab;

III./ zwischen 31. März 2014 (Übermittlung des Deckangebotes) und 2. April 2014 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. P*, C* und Dipl. Ing. (FH) D* beim Vergabeverfahren BN*, indem

1. / Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) ein Angebot für die S* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 1.297.149,08 netto abgab,

2. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene Absprache (Punkt B./III./3./) auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von EUR 896.097,48 netto abgab,

3. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, wodurch er zur unter Punkt B./III./2./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

IV./ zwischen 8. Oktober 2014 (Übermittlung des Deckangebotes) und 9. Oktober 2014 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. A* beim Vergabeverfahren BO*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der O* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 642.787,80 netto abgab;

V./ zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 3. Dezember 2014 und 18. Dezember 2014 (Tag der Angebotsöffnung) B*, Ing. P*, C* und Dipl. Ing. (FH) D* beim Vergabeverfahren BP*, indem

1. / B* und Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:

a./ B* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 1.630.516,80 netto,

b./ Ing. P* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 1.645.199,13 netto,

2. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene Absprache (Punkt B./V./3./) auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von EUR 1.637.362,51 netto abgab,

3. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge von Ing. F* die abzugebende Angebotssumme persönlich entgegennahm, wodurch er zur unter Punkt B./V./2./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

VI./ zwischen 8. April 2015 (Übermittlung des Deckangebotes) und 9. April 2015 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. A* beim Vergabeverfahren BQ*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der O* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 1.764.978,59 netto abgab;

VII./ zwischen 24. April 2015 (Übermittlung des Deckangebotes) und 30. April 2015 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. A* beim Vergabeverfahren BR*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der O* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 1.090.563,72 netto abgab;

VIII./ zwischen 2. Juli 2015 (Übermittlung der Deckangebote) und 13. Juli 2015 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. A*, Ing. P*, C* und Dipl. Ing. (FH) D* beim Vergabeverfahren BS*, indem

1. / Ing. A* und Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:

a./ Ing. A* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der O* GmbH in Höhe von EUR 869.359,21 netto,

b./ Ing. P* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 821.559,-- netto,

2. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene Absprache (Punkt B./VIII./3./) auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von EUR 851.137,56 netto abgab,

3. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, wodurch er zur unter Punkt B./VIII./2./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

IX./ zwischen 30. Juli 2015 (Übermittlung der Deckangebote) und 3. August 2015 (Tag der Angebotsöffnung) B*, C* und Dipl. Ing. (FH) D* beim Vergabeverfahren BT*, indem

1. / B* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 4.462.765,81 netto abgab,

2. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene Absprache (Punkt B./XI./3./) auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von EUR 851.137,56 netto abgab,

3. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, wodurch er zur unter Punkt B./IX/.2./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

X./ zwischen 13. Jänner 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 18. Jänner 2016 (Tag der Angebotsöffnung) B*, Ing. P*, Ing. Q*, C* und Dipl. Ing. (FH) D* beim Vergabeverfahren BU*, indem

1. / B* und Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:

a./ B* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 2.519.295,50 netto,

b./ Ing. P* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 2.518.234,07 netto,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt B./X./1./b./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB),

3. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene Absprache (Punkt B./X./4./) auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von EUR 2.485.751,83 netto abgab,

4. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, wodurch er zur unter Punkt B./X./3./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

XI./ zwischen 25. Jänner 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 27. Jänner 2016 (Tag der Angebotsöffnung) B*, Ing. P*, Ing. Q*, C* und Dipl. Ing. (FH) D* beim Vergabeverfahren BV*, indem

1. / B* und Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:

a./ B* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 1.256.234,06 netto,

b./ Ing. P* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 1.277.043,80 netto,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt B./XI./1./b./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB),

3. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene Absprache (Punkt B./XI./4./) auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von EUR 1.300.448,77 netto abgab,

4. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, wodurch er zur unter Punkt B./XI./3./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

XII./ zwischen 15. Dezember 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 20. Dezember 2016 (Tag der Angebotsöffnung) B*, C* und Dipl. Ing. (FH) D* beim Vergabeverfahren BW*, indem

1. / B* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 5.338.722,29 netto abgab,

2. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene Absprache (Punkt B./XII./3./) auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) ein Angebot in Höhe von EUR 5.347.582,06 netto abgab,

3. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, wodurch er zur unter Punkt B./XII./2./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

XIII./ zwischen 7. November 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 15. November 2016 (Tag der Angebotsöffnung) A*, Ing. P*, Ing. Q*, C* und Dipl. Ing. (FH) D* beim Vergabeverfahren BX*, indem

1. / B* und Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:

a./ B* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GmbH am 10. November 2016 in Höhe von EUR 1.364.861,52 netto,

b./ Ing. P* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. am 10. November 2016 in Höhe von EUR 1.290.621,41 netto,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt B./XIII./1./b./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB),

3. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene Absprache (Punkt B./XIII./4./) auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) am 15. November 2016 ein Angebot in Höhe von EUR 1.342.094,28 netto abgab,

4. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, wodurch er zur unter Punkt B./XIII./3./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

XIV./ zwischen 21. Dezember 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 12. Jänner 2017 (Tag der Angebotsöffnung) B*, Ing. P*, Ing. Q*, C* und Dipl. Ing. (FH) D* beim Vergabeverfahren BY*, indem

1. / B* und Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:

a./ B* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GmbH in Höhe von EUR 2.500.547,49 netto,

b./ Ing. P* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. am 10. November 2016 in Höhe von EUR 2.624.996,57 netto,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt B./XIV./1./b./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB),

3. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene Absprache (Punkt B./XIV./4./) auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) ein Angebot in Höhe von EUR 2.367.696,48 netto abgab,

4. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, wodurch er zur unter Punkt B./XIV./3./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

C./ Verantwortliche der Auftraggeberin BZgesellschaft reg. GenmbH (kurz: BZ) zur Annahme des Angebotes der G* GmbH:

I./ zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im September oder Oktober 2012 Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren CA*, indem

1. / Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 1.889.040,17 netto abgab,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt C./I./1./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

II./ zwischen 29. Oktober 2012 (Übermittlung des Deckangebotes) und 12. November 2012 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren CB*, indem

1. / Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 2.575.528,04 netto abgab,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt C./II./1./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

III./ zwischen 27. Februar 2013 (Übermittlung des Deckangebotes) und 4. März 2013 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren CC* und CD* (Masterbezeichnung: CC* bzw. CD*), indem

1. / Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 333.363,83 netto (CC*) bzw. EUR 363.112,98 netto (CD*) abgab,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt C./III./1./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

IV./ zwischen 4. Februar 2013 (Übermittlung des Deckangebotes) und 11. Februar 2013 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. P* beim Vergabeverfahren CE*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 893.552,34 netto abgab;

V./ zwischen 24. Juli 2013 (Übermittlung der Deckangebote) und 27. Juli 2013 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. P*, Ing. Q* und Ing. E* beim Vergabeverfahren CF*, indem

1. / Ing. P* und Ing. E* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierten und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchten und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:

a./ Ing. P* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 1.180.180,-- netto,

b./ Ing. E* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) am 24. Juli 2013 in Höhe von EUR 1.063.217,-- netto (geprüft und verhandelt),

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt C./V./1./a./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

VI./ zwischen 7. März 2014 und 24. März 2014 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren CG*, indem

1. / Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 1.392.144,79 netto abgab,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt C./VI./1./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

VII./ am 22. Jänner 2015 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. E* beim Vergabeverfahren CH*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 1.476.300,77 netto abgab;

VIII./ am 19. Mai 2015 (Übermittlung der Deckangebote) bzw. am 21. Mai 2015 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren CI*, indem

1. / Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 4.252.332,74 netto abgab;

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt C./VIII./1./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

IX./ zwischen 17. Oktober 2016 (Übermittlung des Deckangebotes) und 25. Oktober 2016 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren CJ*, indem

1. / Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 849.879,44 netto abgab,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt C./XIX./1./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

X./ zwischen 23. Jänner 2017 (Übermittlung des Deckangebotes) und 30. Jänner 2017 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren CK*, indem

1. / Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 467.514,69 netto abgab,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt C./X./1./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

D./ Verantwortliche der Auftraggeberin CL* GmbH (kurz: CL*), nunmehr CM* GmbH (kurz: CM*), zur Annahme des Angebotes der G* GmbH:

VI./ am 30. April 2015 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. E* beim Vergabeverfahren CN*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 567.619,24 netto abgab;

VII./ zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im November 2015 (Übermittlung der Deckangebote am 16. November 2015) C* und Dipl. Ing. (FH) D* beim Vergabeverfahren CO*, indem

1. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene Absprache (Punkt D./VII./2.) auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) ein Angebot in Höhe von EUR 110.420,68 netto abgab,

2. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, wodurch er zur unter Punkt D./VII./1./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

VIII./ zwischen 29. Jänner 2016 (Übermittlung des Deckangebotes) und 2. Februar 2016 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren Sanierung CP*, indem

1. / Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 369.852,12 netto abgab,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt D./VIII./1./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

IX./ zwischen 29. Jänner 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 3. Februar 2016 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. A* beim Vergabeverfahren CQ*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) nachfolgendes Angebot abgab:

1. / Ing. A* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der O* GmbH in Höhe von EUR 186.378,66 netto,

XI./ zwischen 29. Juni 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 1. Juli 2016 (Tag der Angebotsöffnung) B*, Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren CR*, indem

1. / B* und Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:

a./ B* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 234.035,27 brutto,

b./ Ing. P* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 253.003,76 brutto,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt D./XI./1./b./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

E./ Verantwortliche nachfolgender Gemeinden bzw. Städte zur Annahme des Angebotes der G* GmbH:

I./ zwischen 23. August 2012 (Übermittlung des Deckangebotes) und 30. August 2012 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. A* beim Vergabeverfahren CS* Verantwortliche der Gemeinde CT*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der O* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 284.205,66 netto abgab;

II./ am 3. September 2015 (Tag der Angebotsabgabe) B* beim Vergabeverfahren CU* Verantwortliche der Gemeinde CV*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 413.245,69 netto abgab;

III./ am 8. Juli 2015 (Tag der Angebotsabgabe) B* beim Vergabeverfahren CW* Verantwortliche der Gemeinde CX*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 18.592,37 netto abgab;

IV./ am 13. Mai 2013 (Übermittlung der Deckangebote) bzw. 22. Mai 2013 (Tag der Angebotsabgaben) B*, Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren CY* Verantwortliche der Gemeinde CZ*, indem

1. / B* und Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:

a./ B* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger für die J* GesmbH in Höhe von EUR 795.831,83 netto,

b./ Ing. P* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 780.514,47 netto,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt E./IV./1./b./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

V./ am 8. Juli 2013 (Übermittlung des Deckangebotes) bzw. 10. Juli 2013 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren Sozialraum samt DA* Verantwortliche der Gemeinde DB*, indem

1. / Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 103.020,01 netto abgab;

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt E./V./1./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

VI./ am 23. September 2015 (Übermittlung der Deckangebote) bzw. 28. September 2015 (Tag der Angebotsabgaben) Ing. P*, Ing. Q*, C* und Dipl. Ing. (FH) D* beim Vergabeverfahren DC* Verantwortliche der Gemeinde DD*, indem

1. / Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 210.339,87 netto abgab,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt E./VI./1./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB),

3. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene Absprache (Punkt E./VI./4./) auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) ein Angebot in Höhe von EUR 896.097,48 netto abgab,

4. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Dipl. Ing. (FH) D* weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt E./VI./3./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

VII./ am 3. Mai 2017 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. E*, C* und Dipl. Ing. (FH) D* beim Vergabeverfahren DE* Verantwortliche der DF*, indem

1. / Ing. E* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihm von Ing. F* telefonisch oder persönlich mitgeteilten Angebotssumme als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 113.366,86 netto abgab,

2. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene Absprache (Punkt E./VII./3./) auf Basis der von Ing. F* mitgeteilten Angebotssumme ein Angebot in Höhe von EUR 104.829,31 netto abgab,

3. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und von Ing. F* telefonisch oder persönlich die abzugebende Angebotssumme entgegennahm, wodurch er zur unter Punkt E./VII./2./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

VIII./ am 3. Mai 2017 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. E*, C*, Dipl. Ing. (FH) D* beim Vergabeverfahren DG* Verantwortliche der DF*, indem

1. / Ing. E* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihm von Ing. F* telefonisch oder persönlich mitgeteilten Angebotssumme nachfolgende als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 107.117,-- netto abgab,

2. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene Absprache (Punkt E./VIII./3./) auf Basis der von Ing. F* mitgeteilten Angebotssumme ein Angebot in Höhe von EUR 118.776,96 netto abgab,

3. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und von Ing. F* telefonisch oder persönlich die abzugebende Angebotssumme entgegennahm, wodurch er zur unter Punkt E./VIII./2./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

F. Verantwortliche nachfolgender sonstiger Auftraggeber zur Annahme des Angebotes der G* GmbH:

I./ am 16. November 2015 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. A* beim Vergabeverfahren DH* DI* und DJ*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der O* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 188.687,08 netto abgab;

II./ zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2012 (Übermittlung des Deckangebotes am 18. Juni 2012) Ing. A* beim Vergabeverfahren DK* DL* und DM*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der O* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 112.093,07 netto abgab;

III./ am 7. August 2012 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. A* beim Vergabeverfahren DN* und DO* (Masterbezeichnung: DO* bzw. DN*) Verantwortliche des Vereins DP*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der O* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 494.119,92 netto (DO*) und EUR 156.767,68 netto (DN*) abgab;

IV./ am 24. Jänner 2013 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. A* beim Vergabeverfahren DQ* Verantwortliche der DR* GmbH, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der O* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 931.500,-- netto (Variante 2: Stahlbetonträger) abgab;

V./ zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt Mitte Mai 2013 (Übermittlung der Deckangebote am 13. Mai 2013) Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren DS* Verantwortliche der DT*, indem

1. / Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 123.615,66 netto abgab,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt F./V./1./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

VI./ zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt Anfang Juni 2014 (Übermittlung des Deckangebotes am 5. Juni 2014) Ing. A* beim Vergabeverfahren DU* Verantwortliche der DT*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der O* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 61.955,40 netto abgab;

VII./ zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt Ende Juni 2015 (Übermittlung des Deckangebotes am 29. Juni 2015) Ing. A* beim Vergabeverfahren DV* Verantwortliche der DW* GmbH, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der O* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 398.727,77 netto abgab;

VIII./ am 27. August 2015 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. E* beim Vergabeverfahren DX* Verantwortliche des DY*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der L* Baugesellschaft mbH für die L* Baugesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 544.698,37 netto abgab;

IX./ zwischen 8. März 2017 (Übermittlung des Deckangebotes) und 13. März 2017 (Tag der Angebotsöffnung) B* beim Vergabeverfahren DZ* Verantwortliche der EA* GmbH, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 417.353,41 netto abgab;

X./ am 26. November 2015 (Tag der Angebotsabgabe) B* beim Vergabeverfahren EB* Verantwortliche der EC* GmbH, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 112.434,58 netto abgab;

XI./ zwischen 10. Dezember 2012 (Übermittlung der Deckangebote) und 13. Dezember 2012 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren ED* Verantwortliche der EE* GmbH, indem

1. / Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. F* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der G* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 1.857.461,36 netto abgab,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt F./XI./1./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

XII./ am 5. August 2016 (Übermittlung des Deckangebotes) bzw. am 18. August 2016 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren EF* Verantwortliche der EG* GmbH, indem

1. / Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 768.325,63 netto abgab,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der G* GmbH erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) entgegennahm und an Ing. P* zur Unterzeichnung weiterleitete, wodurch er zur unter Punkt F./XII./1./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

XIII./ zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt Ende Oktober 2014 (Übermittlung der Deckangebote am 23. Oktober 2014) Ing. A* beim Vergabeverfahren EH* Verantwortliche der EI* GmbH, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) nachfolgendes Angebot abgab:

1. / Ing. A* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der O* GmbH in Höhe von EUR 938.929,04 netto,

XIV./ zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt Mitte August 2016 (Übermittlung des Deckangebotes am 11. August 2016) B* beim Vergabeverfahren Seerestaurant EJ* Verantwortliche der EK* GmbH, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 914.409,94 netto abgab;

XV./ zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2014 (Übermittlung des Deckangebotes am 6. Februar 2014) C* und Dipl. Ing. (FH) D* beim Vergabeverfahren EL* EM*, indem

1. / Dipl. Ing. (FH) D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BC* GmbH im Wissen über die von C* mit Ing. F* getroffene Absprache (Punkt F./XV./2./) auf Basis des im Auftrag von Ing. F* von der G* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) ein Angebot in Höhe von EUR 335.131,25 netto abgab,

2. / C* als Mehrheitsgesellschafter der BC* GmbH im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte, wodurch er zur unter Punkt F./XV./1./ beschriebenen Tat des Dipl. Ing. (FH) D* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

G. bei nachfolgenden Vergabeverfahren nachfolgende Auftraggeber zur Annahme des Angebotes der S* Ges.m.b.H.:

I./ am 6. März 2017 (Übermittlung des Deckangebotes) bzw. am 8. März 2017 und 14. März 2017 (Tage der Angebotsabgabe) Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren EN* EO*, indem

1. / Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn bat, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der S* Ges.m.b.H. zurückzustehen, und zur Tat des Ing. F* und der G* GmbH durch die Übermittlung eines in seinem Auftrag erstellten fertig kalkulierten Deckangebotes („Fahne“) beitrug (12 dritter Fall StGB) und in weiterer Folge als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 431.196,67 netto bzw. 373.000,-- netto (Pauschalangebot) abgab,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der S* Ges.m.b.H. erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) an die G* GmbH übermittelte, wodurch er zur unter Punkt G./I./1./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

II./ am 30. August 2013 (Übermittlung des Deckangebotes und Tag der Angebotsabgabe) Ing. P* und Ing. Q* beim Vergabeverfahren EP* Verantwortliche der EQ* reg. Gen.m.b.H., indem

1. / Ing. P* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. F* kontaktierte und ihn bat, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der S* Ges.m.b.H. zurückzustehen, und zur Tat des Ing. F* und der G* GmbH durch die Übermittlung eines in seinem Auftrag erstellten fertig kalkulierten Deckangebotes („Fahne“) beitrug (12 dritter Fall StGB) und in weiterer Folge als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der S* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 2.798.269,57 netto abgab,

2. / Ing. Q* als Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der S* Ges.m.b.H. im Wissen um die von Ing. P* mit Ing. F* getroffene rechtswidrige Absprache das von der S* Ges.m.b.H. erstellte, fertig kalkulierte Deckangebot über seine E-Mail-Adresse (**) an die G* GmbH übermittelte, wodurch er zur unter Punkt G./II./2./ beschriebenen Tat des Ing. P* beitrug (§ 12 dritter Fall StGB).

Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin bei sämtlichen hier relevanten Angeklagten als erschwerend jeweils den langen Tatzeitraum und das Zusammentreffen zahlreicher Vergehen, als mildernd hingegen den ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die lange Verfahrensdauer sowie das lange Zurückliegen der Taten und das seitherige Wohlverhalten.

Gegen dieses Urteil meldete die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (soweit hier von Interesse) hinsichtlich Ing. A* und Ing. E* Berufung wegen Strafe an (ON 4329 und 4331), die zu ON 4365 jeweils ausgeführt wurde.

Die Angeklagten (soweit hier von Interesse) Ing. A*, B*, C*, Dipl.-Ing. (FH) D* und Ing. E* meldeten jeweils Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (ON 4327, 4338, 4337 und 4328). Ing. A* und Ing. E* führten die Berufung in der Folge lediglich in den Punkten Nichtigkeit und Strafe aus (ON 4376 und 4374), die Angeklagten B*, C* und D* bloß im Punkt Strafe (ON 4368, ON 4367 und ON 4366).

Während die Anklagebehörde eine Anhebung der Sanktionen begehrt, sind die Berufungen des Ing. A* und des Ing. E* auf eine Aufhebung des Urteils sowie im Übrigen sämtliche Berufungen der Angeklagten auf eine Herabsetzung der Geldstrafe sowie eine teilweise bedingte Nachsicht derselben gerichtet.

Auf die Berufungen der Angeklagten B*, C* und D* wegen Nichtigkeit war keine Rücksicht zu nehmen, weil jene Angeklagten bei der Anmeldung der Berufung nicht ausdrücklich erklärten, durch welche Punkte des Erkenntnisses sie sich beschwert erachten und welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen wollen.

Die von A* und E* aus Z 10a des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht berechtigt.

Nach §§ 198 Abs 1, 199 StPO hat das Gericht das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf (unter anderem) die Leistung einer Geldbuße nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Ein solches Vorgehen ist nach § 198 Abs 2 Z 2 StPO jedoch nur zulässig, wenn die Schuld des Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre.

Ob eine schwere Schuld vorliegt, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu beurteilen. Die Schuldabwägung hat sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber eine generelle Vorbewertung des Unrechts und Schuldgehalts des betreffenden Delikts zum Ausdruck bringt, zu orientieren (dazu Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 13 ff). Vergleichsmaßstab für die schwere Schuld bilden alle einer Diversion zugänglichen Delikte. Der abstrakte und durch die Strafdrohungen gesetzlich definierte Einzugsbereich der Diversion reicht vom Bagatelldelikt bis hin zum Verbrechen. Demgemäß wird zu beachten sein, dass bei einem (wie hier) drei Jahre Freiheitsstrafe erreichenden Strafrahmen die Tatbestandsverwirklichung in der Regel ein mittleres Maß an krimineller Energie sowie einen mittleren sozialen Störwert und damit einen solchen Unrechtsgehalt signalisiert (vgl Schroll/Kert aaO § 198 Rz 28/1).

Im konkreten Fall sind bei der Prüfung des Vorliegens schwerer Schuld zwar als schuldmindernde Momente der zuvor ordentliche Lebenswandel aller Angeklagten und das lange Zurückliegen der Taten zu werten (siehe Schroll/Kert aaO § 198 Rz 32). Doch liegen wie angeführt mehrere gewichtige gegen die Angeklagten sprechende Umstände vor, insbesondere der lange Tatzeitraum und die Vielzahl von Angriffen. Das Handlungsunrecht liegt ebensowenig im Bagatellbereich wie das Gesinnungsunrecht, welches auch durch die Beteiligung von Mittätern keineswegs gemindert wird. Trotz der bei A* und E* vorliegenden Verantwortungsübernahme (da beide ihre Taten nunmehr zumindest dem Grunde nach als Fehlverhalten ansehen, ON 4324 S 16 und S 32; siehe dazu Schroll/Kert aaO § 198 Rz 36/1 und 36/3f), gibt dies im Ergebnis nicht den Ausschlag zugunsten einer diversionellen Erledigung. Die Anklagebehörde weist in ihrer Stellungnahme zu den Berufungen der genannten Angeklagten zutreffend darauf hin, dass die beiden auch zu einem nicht geringen Teil selbst Initiatoren der Absprachen waren. Darüber hinaus stehen in Anbetracht der offenbar weit verbreiteten und hemmungslosen Praxis derartiger Absprachen auch massive generalpräventive Bedenken einer diversionellen Erledigung entgegen. Der in den Berufungen der Angeklagten gezogene Vergleich mit dem Verfahrensausgang bezüglich eines Mitangeklagten verschlägt schon deswegen, da aufgrund des Prinzips der Einzeltatschuld jeder Täter seinen Tatentschluss zu verantworten hat. Jeder hat für seine Persönlichkeit, soweit sie im einzelnen Entschluss wirksam geworden ist, einzustehen (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 32 Rz 2; siehe auch Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 Rz 12). In Hinblick auf die oben dargelegten zahlreichen erschwerenden Umstände, die im konkreten Fall eine diversionelle Erledigung keinesfalls mehr angezeigt erscheinen lassen, konnten auch weitere Feststellungen zum Nachtatverhalten unterbleiben.

Auch die (nicht ausgeführten) Berufungen aller fünf genannten Angeklagten wegen Schuld sind nicht im Recht.

Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit sehr ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte. Dabei konnte sie sich insbesondere auf die im Wesentlichen geständigen Angaben der Angeklagten stützen, die im Einklang mit den übrigen Verfahrensergebnissen stehen. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite konnten unbedenklich aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet werden.

Zu den Berufungen wegen Strafe:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Begehren der Angeklagten A* und E* auf Anwendung des § 41 Abs 1 StGB unverständlich ist. Denn eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne jener Gesetzesstelle hätte bloß eine Herabsetzung einer grundsätzlich vorgesehenen Mindeststrafe zur Folge. Sie kommt daher nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht, die eine gesetzliche Untergrenze haben. Bei Strafdrohungen ohne derartige Mindestgrenze bedarf es keiner außerordentlichen Strafmilderung (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 41 Rz 1). Die hier bei einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe begehrte Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung ist daher schon denklogisch ausgeschlossen.

Im Übrigen hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe bei allen fünf Angeklagten jeweils vollständig und richtig angeführt und auch zutreffend gewichtet. Zwar trifft es zu (wie von A* und E* vorgebracht), dass ein reumütiges Geständnis und eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage kumulativ zusammentreffen und damit den Milderungsgrund verstärken können, wobei es sich nach anderer Ansicht um zwei voneinander unabhängige Milderungsgründe handelt. Doch sind für die Frage der Wesentlichkeit für die Wahrheitsfindung die Angaben des Angeklagten zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt an ihrer Bedeutung für die Beweisführung zu messen (Riffel aaO § 34 Rz 38). Im konkreten Fall hatte sich im Ermittlungsverfahren A* bloß zur objektiven Tatseite teilweise tatsachengeständig und E* nicht geständig verantwortet (ON 3720 S 445 ff; ON 1491 S 223 ff; ON 3720, 947). In den knapp vor der Hauptverhandlung eingebrachten einschränkend geständigen schriftlichen Einlassungen (ON 4293 f) kann angesichts der erdrückenden Beweislage kein relevanter Beitrag zur Wahrheitsfindung mehr erblickt werden.

Für den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 1 9 StGB wäre erforderlich, dass die Umstände die Tatbegehung in einem solchen Maße nahelegen, dass ihnen auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (Riffel aaO § 34 Rz 22), was im konkreten Fall aufgrund der vielfachen und professionellen Tatbegehung nicht der Fall ist. Ebensowenig kann der von A* und E* vorgebrachte Beweggrund für die Taten, nämlich Furcht davor, in Zukunft bei Ausschreibungen nicht mehr eingeladen zu werden, im Hinblick auf die von den Angeklagten in Kauf genommene massive Wettbewerbungsverzerrung als mildernd herangezogen werden. Wenn die beiden genannten Angeklagten schließlich vorbringen, bei einem Teil der zur Last gelegten Fakten sei Ing. F* der Initiator der Absprachen gewesen, so implizieren sie damit den ebenfalls vorliegenden Umstand, dass dies beim Rest der Fakten gerade nicht der Fall war, sondern die Initiative von ihnen selbst ausging.

Wenn der Angeklagte B* die Reduzierung der vom Erstgericht als grundsätzlich angemessen erachteten Geldstrafe von 400 Tagessätzen auf 300 Tagessätze, somit bloß um ein Viertel, mit mathematischen Überlegungen im Vergleich zu anderen Angeklagten als unangemessen erachtet, so ist er erneut auf das Prinzip der Einzeltatschuld zu verweisen; die Natur der Straffestsetzung erschöpft sich ohnehin nicht in einem bloßen rechnerischen Vorgang und kann daher mit derartigen mathematischen Vergleichen alleine nicht erfolgreich bekämpft werden.

Wenn die Angeklagten B*, C* und D* weiters das Vorliegen gewichtiger tatsächlicher und rechtlicher Nachteile als Folgen ihrer Taten vorbringen, so zielt dies offenbar auf den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB, der sogenannten Täterbetroffenheit ab. Hier nennt das Gesetz insbesondere eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Täters durch die Tat oder als deren Folge. Einer solchen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gleichgestellt sind tatsächliche oder rechtliche, nämlich erst durch die Rechtsordnung oder durch Behördenakte in Zusammenhang mit der Tat wirksam werdende Nachteile, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt, wie zB der Verlust des Arbeitsplatzes oder Amtes, einer Berufs- oder Gewerbeberechtigung, die Verpflichtung zu hohen Schadenersatzleistungen usw (Riffel aaO § 34 Rz 41). Die durch die Taten möglicherweise erlangten Wettbewerbsnachteile kommen derartigen Umständen nicht gleich; der Verlust der Gewerbeberechtigung (§ 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994) wurde ohnehin (unangefochten) vom Erstgericht bedingt nachgesehen.

Dem Berufungsvorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach eine doppelte Wertung der überlangen Verfahrensdauer als mildernd nicht vorgesehen sei, ist zu entgegnen, dass die Anklagebehörde zunächst zutreffend darauf hinweist, dass der Milderungsgrund des Wohlverhaltens bei länger zurückliegender Tatbegehung zusätzlich zu jenem des § 34 Abs 2 StGB berücksichtigt werden kann (RIS-Justiz RS0132028), was im konkreten Fall auch geschehen ist. Der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer führte in der Folge bei allen Angeklagten zu einer Herabsetzung der grundsätzlich als angemessen angesehenen Geldstrafen, womit das Erstgericht die gebotene ziffernmäßige Bestimmung der Wirkung dieses Milderungsgrundes durchführte (RIS-Justiz RS0114926 [T3]). Wenn der genannte Milderungsgrund (auch schon davor) bei der Aufzählung aller vorliegenden Milderungsgründe erwähnt wird, so ändert dies nichts daran, dass das Erstgericht erkennbar diesem Milderungsgrund erst im Rahmen der späteren Herabsetzung Geltung verschaffen wollte.

In Ansehung der insgesamt unverändert gebliebenen Strafzumessungslage hat das Erstgericht bei allen fünf gegenständlichen Angeklagten tat- und schuldangemessen Sanktionen gefunden, die nicht korrekturbedürftig sind.

Zu der von den Angeklagten B* und D* weiters bekämpften Tagessatzhöhe ist auszuführen:

Bei B* ging das Erstgericht aktenkonform von einem gesamten monatlichen Nettoeinkommen von 11.462,25 Euro aus (US 73; ON 4324 S 3 iVm ON 4300 S 4). Abzüglich des Existenzminimums (aufgrund der drei Kinder in der Höhe von 3.775,60 Euro, siehe dazu Lässig in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 19 Rz 17) ergibt sich rechnerisch ein Tagessatz von rund 256 Euro, womit B* durch den vom Erstgericht bestimmten Tagessatz von 250 Euro nicht beschwert ist. Allfällige in der Zukunft zu erwartende Vermögenseinbußen (wie von B* vorgebracht) sind für die Bemessung schon deswegen ohne Relevanz, da der maßgebliche Zeitpunkt gemäß § 19 Abs 2 StGB jener des Urteils erster Instanz ist. Bei nicht unerheblichen späteren Veränderungen käme allenfalls eine nachträgliche Strafmilderung nach § 31a Abs 2 StGB in Betracht.

Hinsichtlich des Angeklagten D* ging das Erstgericht ebenso aktenkonform von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.678 Euro aus (US 76; ON 4324 S 5 iVm ON 4302 S 4). Mangels Sorgepflichten ist ein Existenzminimum von 1.792 Euro abzuziehen, woraus sich bei einem abschöpfbaren Betrag von 886 Euro ein Betrag von 29,53 Euro als Tagessatz ergibt. Daher kann sich auch der Angeklagte D* mit dem vom Erstgericht festgesetzten Betrag von 25 Euro nicht beschwert erachten.

Schließlich begehren sämtliche Angeklagten eine teilweise bedingte Nachsicht der jeweils verhängten Sanktionen. Es trifft zwar zu, dass das Erstgericht unbegründet ließ, weshalb es davon Abstand nahm. Doch geschah dies im Ergebnis zu Recht. Die oben angeführten massiv aggravierenden Umstände, insbesondere die große Anzahl an Fakten und der lange Deliktszeitraum stehen einer auch nur teilweise bedingten Nachsicht entgegen. Darüber hinaus ist der Anklagebehörde zuzustimmen, dass massive generalpräventive Erwägungen die Vollstreckung der verhängten Sanktionen erfordern. Denn die vielmaligen Tathandlungen aller hier gegenständlichen fünf Angeklagten, die systematisch Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hatten, lassen anderweitig eine ausreichende abschreckende Wirkung nicht nur auf die Angeklagten selbst, sondern auch auf die Allgemeinheit nicht erwarten.

Der in den Berufungen der Angeklagten B*, C* und D* thematisierten Entscheidung 13 Os 93/23k lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; auch im Hinblick auf das Prinzip der Einzeltatschuld war darauf nicht näher einzugehen.

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