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31Bs242/24a•OLG Wien 31Bs242/24a
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Verbandsverantwortlichkeitssache der A* GmbH und weiterer Verbände wegen § 168b Abs 1 StGB über die Berufungen der A* GmbH und der B*gesellschaft mbH gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19. März 2024, GZ 4324c, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Dr. Gaulhofer, ferner in Anwesenheit der Vertreter der beklagten Verbände Ing. C und Ing. D sowie des Verteidigers Mag. Florian Astl am 27. Feber 2025 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 14 VbVG iVm § 390a Abs 1 StPO haben die A* GmbH und B*gesellschaft mbH auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (soweit hier von Interesse) die A* GmbH und die Bgesellschaft mbH jeweils gemäß § 3 Abs 1 Z 1, Abs 2 VbVG für jeweils mehrere Vergehen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168b Abs 1 StGB verantwortlich erkannt, die Entscheidungsträger dieser Gesellschaften, nämlich Ing. C und Ing. D*, als solche rechtswidrig und schuldhaft zu ihren Gunsten begangen und dadurch die Gesellschaft treffende Pflichten verletzt haben.
Hiefür wurden die A* GmbH zu einer Verbandsgeldbuße von 25 Tagessätzen zu je 550 Euro und die B*gmbH zu einer Verbandsgeldbuße von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt.
Dabei ging das Erstgericht davon aus, dass (soweit hier von Interesse) die belangten Verbände A* GmbH und B*gesellschaft mbH gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG für die Straftaten, die ihre nachgenannten Entscheidungsträger rechtswidrig und schuldhaft sowie zu Gunsten der belangten Verbände begangen haben, verantwortlich waren, indem sie in **, *, , ** und ** zu nachgenannten Zeitpunkten bei nachgenannten Vergabeverfahren als Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 VbVG) der nachgenannten Verbände Angebote gelegt sowie teils Ing. E dabei unterstützt (§ 12 dritter Fall StGB) haben, Angebote zu legen, die jeweils auf rechtswidrigen Absprachen mit Ing. E der F GmbH beruhten, die darauf abzielten, die nachgenannten Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, und zwar
A./ Verantwortliche der Auftraggeberin G* zur Annahme des Angebotes der F* GmbH:
I./ zwischen 22. Mai 2012 (Übermittlung des Deckangebotes) und 24. Mai 2012 (Tag der Angebotsöffnung) H* beim Vergabeverfahren I*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 1.234.275,43 netto abgab;
II./ am 28. September 2012 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. D* beim Vergabeverfahren K*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 990.480,54 netto abgab;
III./ am 22. April 2013 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. D* beim Vergabeverfahren L*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 776.130,-- netto (vgl. AS 949 der ON 3720) abgab;
IV./ zwischen 11. Februar 2014 (Tag der Einladung) und 24. Februar 2014 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. C* beim Vergabeverfahren M*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge basierend auf der von Ing. E* telefonisch mitgeteilten Angebotssumme als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der A* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 317.699,68 netto abgab;
V./ zwischen 27. Februar 2014 (Übermittlung des Deckangebotes) und 28. Februar 2014 (Tag der Angebotsöffnung) H* und Ing. N* beim Vergabeverfahren O*, indem
1. / H* und Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:
a./ H* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GmbH in Höhe von EUR 539.180,88 netto bzw. korrigiert EUR 493.835,07 netto,
b./ Ing. N* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 546.661,20 netto bzw. korrigiert EUR 501.122,55 netto,
VI./ zwischen 6. März 2014 (Übermittlung des Deckangebotes) und 11. März 2014 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. C* beim Vergabeverfahren Q*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der A* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 1.460.689,35 netto abgab,
VII./ zwischen 11. Juni 2014 (Übermittlung des Deckangebotes) und 12. Juni 2014 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. C* beim Vergabeverfahren R*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) nachfolgendes Angebot abgab:
1. / Ing. C* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der A* GmbH in Höhe von EUR 530.169,58 netto,
VIII./ zwischen 26. September 2014 (Tag der Einladung) und 14. Oktober 2014 (Tag der Angebotsöffnung) H* und Ing. N* beim Vergabeverfahren S*, indem sie im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH teils per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“), teils auf sonstigem Wege entweder telefonisch oder persönlich von Ing. E* mitgeteilten Angebotssummen nachfolgende Angebote abgaben:
1. / H* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GmbH in Höhe von EUR 860.898,85 netto,
2. / Ing. N* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 895.017,03 netto;
IX./ am 23. Jänner 2015 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. D* beim Vergabeverfahren T*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 3.367.805,82 netto abgab;
X./ zwischen 28. Jänner 2015 (Übermittlung der Deckangebote) und 30. Jänner 2015 (Tag der Angebotsöffnung) H* und Ing. D* beim Vergabeverfahren U*, indem sie im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierten und ihn jeweils um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchten und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:
1. / H* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 643.998,74 netto,
2. / Ing. D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) am 30. Jänner 2015 in Höhe von EUR 670.553,38 netto;
XI./ zwischen 19. Februar 2015 (Übermittlung des Deckangebotes) und 23. Februar 2015 (Tag der Angebotsöffnung) H* beim Vergabeverfahren V*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 1.065.080,85 netto abgab;
XII./ zwischen 2. September 2015 (Übermittlung der Deckangebote) und 8. September 2015 (Tag der Angebotsöffnung) H*, Ing. N* und Ing. D* beim Vergabeverfahren W*, indem sie im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:
1. / H* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GmbH in Höhe von EUR 2.032.163,62 netto,
2. / Ing. N* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 2.196.758,58 netto,
3. / Ing. D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) am 8. September 2015 in Höhe von EUR 2.075.182,10 netto;
XIII./ zwischen 29. September 2015 (Übermittlung der Deckangebote) und 1. Oktober 2015 (Tag der Angebotsöffnung) H* und Ing. D* beim Vergabeverfahren X*, indem sie im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:
1. / H* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GmbH in Höhe von EUR 6.544.067,21 netto,
2. / Ing. D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) am 1. Oktober 2015 in Höhe von EUR 6.578.541,24 netto;
XIV./ zwischen 28. Jänner 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 5. Februar 2016 (Tag der Angebotsöffnung) H*, Ing. N* und Dipl. Ing. (FH)Y* beim Vergabeverfahren Z*, indem
1. / H* und Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:
a./ H* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 1.366.898,22 netto (korrigiert: EUR 1.077.945,77 netto),
b./ Ing. N* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 1.379.924,83 netto (korrigiert: EUR 1.088.408,89 netto),
3. / Dipl. Ing. (FH)Y* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene rechtswidrige Absprache (Punkt A./XIV./4./) auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von EUR 1.351.641,22 netto (korrigiert: EUR 1.069.908,79 netto) abgab;
XVI./ am 27. April 2016 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. D* beim Vergabeverfahren BC*, indem sie im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 27.412,32 netto (BD12) bzw. EUR 25.748,37 netto (BD10) abgab;
XVII./ zwischen 7. November 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 24. November 2016 (Tag der Angebotsöffnung) H*, Ing. N*, Dipl. Ing. (FH)Y*, und Ing. D* beim Vergabeverfahren BD*, indem
1. / H*, Ing. N* und Ing. D* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:
a./ H* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 873.629,06 netto,
b./ Ing. N* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 878.589,17 netto,
c./ Ing. D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) am 24. November 2016 in Höhe von EUR 840.295,03 netto,
3. / Dipl. Ing. (FH) Y* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene Absprache (Punkt A./XVII./4./) auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von EUR 896.097,48 netto abgab;
XVIII./ am 16. Dezember 2016 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. D* beim Vergabeverfahren BE*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 125.977,77 netto abgab;
XIX./ zwischen 9. Jänner 2017 (Übermittlung der Deckangebote) und 12. Jänner 2017 (Tag der Angebotsöffnung) H* und Ing. N* beim Vergabeverfahren BF*, indem
1. / H* und Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:
a./ H* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 1.386.975,56 netto,
b./ Ing. N* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 1.409.994,88 netto,
XX./ am 27. April 2017 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. D* beim Vergabeverfahren BG*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 7.669.791,-- netto abgab;
XXI./ zwischen 20. Februar 2017 (Übermittlung der Deckangebote) und 24. Februar 2017 (vermutlich letzter Tag der Abgabefrist) Dipl. Ing. (FH) Y* und Ing. D* beim Vergabeverfahren BH*, indem
1. / Dipl. Ing. (FH) Y* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene Absprache (Punkt A./XXI./2./) auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von rund EUR 313.000,-- netto abgab,
3. / Ing. D* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 299.076,-- netto abgab;
XXII./ zwischen 29. September 2015 (Übermittlung der Deckangebote) und 1. Oktober 2015 (Tag der Angebotsöffnung) H* und Ing. D* beim Vergabeverfahren BI*, indem sie im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) Angebote abgaben:
1. / H* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 1.190.606,70 netto,
2. / Ing. D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) in Höhe von EUR 1.203.873,20 netto;
B./ Verantwortliche der Auftraggeberin BJ* zur Annahme des Angebotes der F* GmbH:
I./ zwischen 29. Mai 2013 (Übermittlung des Deckangebotes) und 3. Juni 2013 (Tag der Angebotsöffnung) H* beim Vergabeverfahren BK*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 1.056.666,20 netto abgab;
II./ zwischen 20. Februar 2014 (Übermittlung des Deckangebotes) und 24. Februar 2014 (Tag der Angebotsöffnung) H* beim Vergabeverfahren BL*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 674.880,02 netto abgab;
III./ zwischen 31. März 2014 (Übermittlung des Deckangebotes) und 2. April 2014 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. N* und Dipl. Ing. (FH) Y* beim Vergabeverfahren BM*, indem
1. / Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) ein Angebot für die P* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 1.297.149,08 netto abgab,
2. / Dipl. Ing. (FH) Y* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene Absprache (Punkt B./III./3./) auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von EUR 896.097,48 netto abgab;
IV./ zwischen 8. Oktober 2014 (Übermittlung des Deckangebotes) und 9. Oktober 2014 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. C* beim Vergabeverfahren BN*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der A* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 642.787,80 netto abgab;
V./ zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 3. Dezember 2014 und 18. Dezember 2014 (Tag der Angebotsöffnung) H*, Ing. N* und Dipl. Ing. (FH) Y* beim Vergabeverfahren BO*, indem
1. / H* und Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:
a./ H* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 1.630.516,80 netto,
b./ Ing. N* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 1.645.199,13 netto,
2. / Dipl. Ing. (FH) Y* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene Absprache (Punkt B./V./3./) auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von EUR 1.637.362,51 netto abgab;
VI./ zwischen 8. April 2015 (Übermittlung des Deckangebotes) und 9. April 2015 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. C* beim Vergabeverfahren BP*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der A* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 1.764.978,59 netto abgab;
VII./ zwischen 24. April 2015 (Übermittlung des Deckangebotes) und 30. April 2015 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. C* beim Vergabeverfahren BQ*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der A* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 1.090.563,72 netto abgab;
VIII./ zwischen 2. Juli 2015 (Übermittlung der Deckangebote) und 13. Juli 2015 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. C*, Ing. N* und Dipl. Ing. (FH) Y* beim Vergabeverfahren BR*, indem
1. / Ing. C* und Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:
a./ Ing. C* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der A* GmbH in Höhe von EUR 869.359,21 netto,
b./ Ing. N* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 821.559,-- netto,
2. / Dipl. Ing. (FH) Y* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene Absprache (Punkt B./VIII./3./) auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von EUR 851.137,56 netto abgab;
IX./ zwischen 30. Juli 2015 (Übermittlung der Deckangebote) und 3. August 2015 (Tag der Angebotsöffnung) H* und Dipl. Ing. (FH) Y* beim Vergabeverfahren BS*, indem
1. / H* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 4.462.765,81 netto abgab,
2. / Dipl. Ing. (FH) Y* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene Absprache (Punkt B./XI./3./) auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von EUR 851.137,56 netto abgab;
X./ zwischen 13. Jänner 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 18. Jänner 2016 (Tag der Angebotsöffnung) H*, Ing. N* und Dipl. Ing. (FH) Y* beim Vergabeverfahren BT*, indem
1. / H* und Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:
a./ H* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 2.519.295,50 netto,
b./ Ing. N* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 2.518.234,07 netto,
3. / Dipl. Ing. (FH) Y* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene Absprache (Punkt B./X./4./) auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von EUR 2.485.751,83 netto abgab;
XI./ zwischen 25. Jänner 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 27. Jänner 2016 (Tag der Angebotsöffnung) H*, Ing. N* und Dipl. Ing. (FH) Y* beim Vergabeverfahren BU*, indem
1. / H* und Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:
a./ H* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 1.256.234,06 netto,
b./ Ing. N* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 1.277.043,80 netto,
3. / Dipl. Ing. (FH) Y* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene Absprache (Punkt B./XI./4./) auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes ein Angebot in Höhe von EUR 1.300.448,77 netto abgab;
XII./ zwischen 15. Dezember 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 20. Dezember 2016 (Tag der Angebotsöffnung) H* und Dipl. Ing. (FH) Y* beim Vergabeverfahren BV*, indem
1. / H* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 5.338.722,29 netto abgab,
2. / Dipl. Ing. (FH) J* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene Absprache (Punkt B./XII./3./) auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) ein Angebot in Höhe von EUR 5.347.582,06 netto abgab;
XIII./ zwischen 7. November 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 15. November 2016 (Tag der Angebotsöffnung) H*, Ing. N* und Dipl. Ing. (FH) Y* beim Vergabeverfahren BW*, indem
1. / H* und Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:
a./ H* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GmbH am 10. November 2016 in Höhe von EUR 1.364.861,52 netto,
b./ Ing. N* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. am 10. November 2016 in Höhe von EUR 1.290.621,41 netto,
3. / Dipl. Ing. (FH) Y* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene Absprache (Punkt B./XIII./4./) auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) am 15. November 2016 ein Angebot in Höhe von EUR 1.342.094,28 netto abgab;
XIV./ zwischen 21. Dezember 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 12. Jänner 2017 (Tag der Angebotsöffnung) H*, Ing. N* und Dipl. Ing. (FH) Y* beim Vergabeverfahren BX*, indem
1. / H* und Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:
a./ H* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GmbH in Höhe von EUR 2.500.547,49 netto,
b./ Ing. N* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. am 10. November 2016 in Höhe von EUR 2.624.996,57 netto,
3. / Dipl. Ing. (FH) Y* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene Absprache (Punkt B./XIV./4./) auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) ein Angebot in Höhe von EUR 2.367.696,48 netto abgab;
C./ Verantwortliche der Auftraggeberin BY* zur Annahme des Angebotes der F* GmbH:
I./ zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im September oder Oktober 2012 Ing. N* beim Vergabeverfahren BZ*, indem
1. / Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 1.889.040,17 netto abgab,
II./ zwischen 29. Oktober 2012 (Übermittlung des Deckangebotes) und 12. November 2012 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. N* beim Vergabeverfahren CA*, indem
1. / Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 2.575.528,04 netto abgab,
III./ zwischen 27. Februar 2013 (Übermittlung des Deckangebotes) und 4. März 2013 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. N* beim Vergabeverfahren CB*, indem
1. / Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 333.363,83 netto (71/) bzw. EUR 363.112,98 netto (/Ortsmitte) abgab,
IV./ zwischen 4. Februar 2013 (Übermittlung des Deckangebotes) und 11. Februar 2013 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. N* beim Vergabeverfahren CC*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 893.552,34 netto abgab;
V./ zwischen 24. Juli 2013 (Übermittlung der Deckangebote) und 27. Juli 2013 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. N* und Ing. D* beim Vergabeverfahren CD*, indem
1. / Ing. N* und Ing. D* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierten und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchten und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:
a./ Ing. N* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 1.180.180,-- netto,
b./ Ing. D* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) am 24. Juli 2013 in Höhe von EUR 1.063.217,-- netto (geprüft und verhandelt),
VI./ zwischen 7. März 2014 und 24. März 2014 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. N* beim Vergabeverfahren CE*, indem
1. / Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 1.392.144,79 netto abgab,
VII./ am 22. Jänner 2015 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. D* beim Vergabeverfahren CF*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 1.476.300,77 netto abgab;
VIII./ am 19. Mai 2015 (Übermittlung der Deckangebote) bzw. am 21. Mai 2015 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. N* beim Vergabeverfahren CG*, indem
1. / Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 4.252.332,74 netto abgab;
IX./ zwischen 17. Oktober 2016 (Übermittlung des Deckangebotes) und 25. Oktober 2016 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. N* beim Vergabeverfahren CH*, indem
1. / Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 849.879,44 netto abgab,
X./ zwischen 23. Jänner 2017 (Übermittlung des Deckangebotes) und 30. Jänner 2017 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. N* beim Vergabeverfahren CI*, indem
1. / Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 467.514,69 netto abgab,
D./ Verantwortliche der Auftraggeberin CJ*, nunmehr CK*, zur Annahme des Angebotes der F* GmbH:
VI./ am 30. April 2015 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. D* beim Vergabeverfahren CL*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 567.619,24 netto abgab;
VII./ zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im November 2015 (Übermittlung der Deckangebote am 16. November 2015) Dipl. Ing. (FH) Y* beim Vergabeverfahren CM*, indem
1. / Dipl. Ing. (FH) Y* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene Absprache (Punkt D./VII./2.) auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) ein Angebot in Höhe von EUR 110.420,68 netto abgab;
VIII./ zwischen 29. Jänner 2016 (Übermittlung des Deckangebotes) und 2. Februar 2016 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. N* beim Vergabeverfahren CN*, indem
1. / Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 369.852,12 netto abgab,
IX./ zwischen 29. Jänner 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 3. Februar 2016 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. C* beim Vergabeverfahren CO*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) nachfolgendes Angebot abgab:
1. / Ing. C* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der A* GmbH in Höhe von EUR 186.378,66 netto,
XI./ zwischen 29. Juni 2016 (Übermittlung der Deckangebote) und 1. Juli 2016 (Tag der Angebotsöffnung) H* und Ing. N* beim Vergabeverfahren CP*, indem
1. / H* und Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:
a./ H* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH in Höhe von EUR 234.035,27 brutto,
b./ Ing. N* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 253.003,76 brutto,
E./ Verantwortliche nachfolgender Gemeinden bzw. Städte zur Annahme des Angebotes der F* GmbH:
I./ zwischen 23. August 2012 (Übermittlung des Deckangebotes) und 30. August 2012 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. C* beim Vergabeverfahren CQ* Verantwortliche der Gemeinde , indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der A* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 284.205,66 netto abgab;
II./ am 3. September 2015 (Tag der Angebotsabgabe) H* beim Vergabeverfahren CR* Verantwortliche der Gemeinde , indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 413.245,69 netto abgab;
III./ am 8. Juli 2015 (Tag der Angebotsabgabe) H* beim Vergabeverfahren CS* Verantwortliche der Gemeinde , indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 18.592,37 netto abgab;
IV./ am 13. Mai 2013 (Übermittlung der Deckangebote) bzw. 22. Mai 2013 (Tag der Angebotsabgaben) H* und Ing. N* beim Vergabeverfahren CT* Verantwortliche der Gemeinde **, indem
1. / H* und Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurden und ihm zusagten, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) nachfolgende Angebote abgaben:
a./ H* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger für die J* GesmbH in Höhe von EUR 795.831,83 netto,
b./ Ing. N* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. in Höhe von EUR 780.514,47 netto,
V./ am 8. Juli 2013 (Übermittlung des Deckangebotes) bzw. 10. Juli 2013 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. N* beim Vergabeverfahren CU* Verantwortliche der Gemeinde **, indem
1. / Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 103.020,01 netto abgab;
VI./ am 23. September 2015 (Übermittlung der Deckangebote) bzw. 28. September 2015 (Tag der Angebotsabgaben) Ing. N* und Dipl. Ing. (FH) Y* beim Vergabeverfahren CV* Verantwortliche der Gemeinde **, indem
1. / Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihnen im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebote (sog. „Fahnen“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 210.339,87 netto abgab,
3. / Dipl. Ing. (FH) Y* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene Absprache (Punkt E./VI./4./) auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) ein Angebot in Höhe von EUR 896.097,48 netto abgab;
VII./ am 3. Mai 2017 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. D* und Dipl. Ing. (FH) Y* beim Vergabeverfahren CW* Verantwortliche der **, indem
1. / Ing. D* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihm von Ing. E* telefonisch oder persönlich mitgeteilten Angebotssumme als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 113.366,86 netto abgab,
2. / Dipl. Ing. (FH) Y* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene Absprache (Punkt E./VII./3./) auf Basis der von Ing. E* mitgeteilten Angebotssumme ein Angebot in Höhe von EUR 104.829,31 netto abgab;
VIII./ am 3. Mai 2017 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. D*, Dipl. Ing. (FH) Y* beim Vergabeverfahren CX* Verantwortliche der **, indem
1. / Ing. D* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis der ihm von Ing. E* telefonisch oder persönlich mitgeteilten Angebotssumme nachfolgende als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Bgesellschaft mbH für die Bgesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 107.117,-- netto abgab,
2. / Dipl. Ing. (FH) Y* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene Absprache (Punkt E./VIII./3./) auf Basis der von Ing. E* mitgeteilten Angebotssumme ein Angebot in Höhe von EUR 118.776,96 netto abgab;
F. Verantwortliche nachfolgender sonstiger Auftraggeber zur Annahme des Angebotes der F* GmbH:
I./ am 16. November 2015 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. C* beim Vergabeverfahren CY* CZ* und DA* DB*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der A* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 188.687,08 netto abgab;
II./ zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2012 (Übermittlung des Deckangebotes am 18. Juni 2012) Ing. C* beim Vergabeverfahren DC* DD* und DE* DF*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der A* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 112.093,07 netto abgab;
III./ am 7. August 2012 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. C* beim Vergabeverfahren DG* Verantwortliche des Vereins DH*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der A* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 494.119,92 netto (Kommunikationszentrum) und EUR 156.767,68 netto (Arztordination und 2 Wohnungen) abgab;
IV./ am 24. Jänner 2013 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. C* beim Vergabeverfahren DI* Verantwortliche der DJ* GmbH, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der A* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 931.500,-- netto (Variante 2: Stahlbetonträger) abgab;
V./ zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt Mitte Mai 2013 (Übermittlung der Deckangebote am 13. Mai 2013) Ing. N* beim Vergabeverfahren DK* Verantwortliche der DL*, indem
1. / Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 123.615,66 netto abgab,
VI./ zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt Anfang Juni 2014 (Übermittlung des Deckangebotes am 5. Juni 2014) Ing. C* beim Vergabeverfahren DM* Verantwortliche der DL*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der A* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 61.955,40 netto abgab;
VII./ zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt Ende Juni 2015 (Übermittlung des Deckangebotes am 29. Juni 2015) Ing. C* beim Vergabeverfahren DN* Verantwortliche der DO* GmbH, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der A* GmbH ein Angebot in Höhe von EUR 398.727,77 netto abgab;
VIII./ am 27. August 2015 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. D* beim Vergabeverfahren DP* Verantwortliche des DQ*, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der Ogesellschaft mbH für die Ogesellschaft mbH Co KG (FN **) ein Angebot in Höhe von EUR 544.698,37 netto abgab;
IX./ zwischen 8. März 2017 (Übermittlung des Deckangebotes) und 13. März 2017 (Tag der Angebotsöffnung) H* beim Vergabeverfahren DR* Verantwortliche der DS* GmbH, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 417.353,41 netto abgab;
X./ am 26. November 2015 (Tag der Angebotsabgabe) H* beim Vergabeverfahren DT* Verantwortliche der DU* GmbH, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 112.434,58 netto abgab;
XI./ zwischen 10. Dezember 2012 (Übermittlung der Deckangebote) und 13. Dezember 2012 (Tag der Angebotsöffnung) Ing. N* beim Vergabeverfahren DV* Verantwortliche der DW* GmbH, indem
1. / Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe von Ing. E* kontaktiert wurde und ihm zusagte, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der F* GmbH zurückzustehen, und in weiterer Folge auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 1.857.461,36 netto abgab,
XII./ am 5. August 2016 (Übermittlung des Deckangebotes) bzw. am 18. August 2016 (Tag der Angebotsabgabe) Ing. N* beim Vergabeverfahren DX* Verantwortliche der DY* GmbH, indem
1. / Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 768.325,63 netto abgab,
XIII./ zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt Ende Oktober 2014 (Übermittlung der Deckangebote am 23. Oktober 2014) Ing. C* beim Vergabeverfahren Zubau DZ* Verantwortliche der EA* GmbH, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahnen“) nachfolgendes Angebot abgab:
1. / Ing. C* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der A* GmbH in Höhe von EUR 938.929,04 netto,
XIV./ zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt Mitte August 2016 (Übermittlung des Deckangebotes am 11. August 2016) H* beim Vergabeverfahren EB* Verantwortliche der EC* GmbH, indem er im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn um Übermittlung eines Deckangebotes ersuchte und in weiterer Folge auf Basis des ihm im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der J* GesmbH ein Angebot in Höhe von EUR 914.409,94 netto abgab;
XV./ zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2014 (Übermittlung des Deckangebotes am 6. Februar 2014) Dipl. Ing. (FH) Y* beim Vergabeverfahren ED* EE*, indem
1. / Dipl. Ing. (FH) Y* als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der BA* GmbH im Wissen über die von BB* mit Ing. E* getroffene Absprache (Punkt F./XV./2./) auf Basis des im Auftrag von Ing. E* von der F* GmbH per E-Mail übermittelten fertig kalkulierten Deckangebotes (sog. „Fahne“) ein Angebot in Höhe von EUR 335.131,25 netto abgab;
G. bei nachfolgenden Vergabeverfahren nachfolgende Auftraggeber zur Annahme des Angebotes der P* Ges.m.b.H.:
I./ am 6. März 2017 (Übermittlung des Deckangebotes) bzw. am 8. März 2017 und 14. März 2017 (Tage der Angebotsabgabe) Ing. N* beim Vergabeverfahren EF* EG*, indem
1. / Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. N* kontaktierte und ihn bat, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der P* Ges.m.b.H. zurückzustehen, und zur Tat des Ing. E* und der F* GmbH durch die Übermittlung eines in seinem Auftrag erstellten fertig kalkulierten Deckangebotes („Fahne“) beitrug (12 dritter Fall StGB) und in weiterer Folge als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 431.196,67 netto bzw. 373.000,-- netto (Pauschalangebot) abgab,
II./ am 30. August 2013 (Übermittlung des Deckangebotes und Tag der Angebotsabgabe) Ing. N* beim Vergabeverfahren EH* Verantwortliche der EI* reg. Gen.m.b.H., indem
1. / Ing. N* im Vorfeld der Angebotsabgabe Ing. E* kontaktierte und ihn bat, bei diesem Vergabeverfahren durch Abgabe eines eigenen und höheren abgesprochenen Angebotes zugunsten der P* Ges.m.b.H. zurückzustehen, und zur Tat des Ing. E* und der F* GmbH durch die Übermittlung eines in seinem Auftrag erstellten fertig kalkulierten Deckangebotes („Fahne“) beitrug (12 dritter Fall StGB) und in weiterer Folge als Geschäftsführer und somit Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) der P* Ges.m.b.H. ein Angebot in Höhe von EUR 2.798.269,57 netto abgab.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin bei beiden Berufungswerberinnen als erschwerend den langen Tatzeitraum und die Vielzahl der Angriffe, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, das Ausbleiben eines Schadens sowie eines finanziellen Vorteils, die rechtlichen Nachteile der Taten für der Verband und seine Eigentümer (nämlich die Strafverfahren), die lange Verfahrensdauer, das lange Zurückliegen der Taten sowie die Setzung von Schritten zur zukünftigen Verhinderung solcher Taten (ComplianceMaßnahmen).
Gegen dieses Urteil richten sich (soweit hier von Interesse) die jeweils rechtzeitig von der Bgesellschaft mbH und der A GmbH wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldeten (ON 4327 f) und jeweils nur in den Punkten Nichtigkeit und Strafe ausgeführten (ON 4375 und 4377) Berufungen, die jeweils eine Aufhebung des Urteils sowie eine Herabsetzung der Verbandsgeldbuße und deren bedingte Nachsicht begehren.
Die (jeweils gleichlautend) von beiden Berufungswerbern aus Z 10a des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO iVm § 14 Abs 1 VbVG ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht berechtigt.
Gemäß § 19 Abs 1 VbVG hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines belangten Verbandes wegen der Verantwortlichkeit für eine Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO oder ein Vorgehen nach § 18 VbVG nicht in Betracht kommt, wenn die in § 198 Abs 2 Z 1 und 3 StPO genannten Voraussetzungen vorliegen, wenn der Verband den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht sowie andere Tatfolgen beseitigt und dies unverzüglich nachweist und wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße im Hinblick auf 1. die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 50 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist (§ 200 StPO), 2. eine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmäßig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft des Verbandes, eine oder mehrere der in § 8 Abs 3 VbVG genannten Maßnahmen zu ergreifen (§ 203 StPO), oder 3. die ausdrückliche Erklärung des Verbandes, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 202 StPO), nicht geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten, für die der Verband verantwortlich gemacht werden kann, und der Begehung von Straftaten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken.
Die (positiv und negativ umschriebenen) Diversionsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ein diversionelles Vorgehen ist daher bereits dann unzulässig, wenn zumindest eine der Voraussetzungen verneint wird (Haslwanter in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 19 VbVG Rz 6).
Eine der nicht schweren Schuld vergleichbare Voraussetzung verlangt § 19 VbVG nicht. Allerdings sind auch bei der Entscheidung für bzw gegen Verbandsdiversion nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen zu berücksichtigen (siehe Lehmkuhl/Zeder in Höpfel/Ratz, WK² VbVG § 19 Rz 6 f).
Im konkreten Fall hindern – trotz des spezialpräventiv für die Berufungswerber sprechenden durchaus positiven Nachtatverhaltens – aus dem langen Tatzeitraum und der Vielzahl von Angriffen resultierende gewichtige generalpräventive Bedenken eine diversionelle Erledigung. In Anbetracht der offenbar weit verbreiteten und hemmungslosen Praxis derartiger Absprachen ist eine konsequente Bestrafung derartiger Umtriebe unumgänglich.
Auch die (nicht ausgeführten) Berufungen der genannten zwei Verbände wegen Schuld sind nicht im Recht.
Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit sehr ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte. Dabei konnte sie sich insbesondere auf die im Wesentlichen geständigen Angaben der verantwortlichen Personen stützen, die im Einklang mit den übrigen Verfahrensergebnissen stehen. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite konnten unbedenklich aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet werden.
Zu den Berufungen wegen Strafe:
Die vom Erstgericht bei beiden Berufungswerbern herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu korrigieren, dass der Milderungsgrund des Ausbleibens eines Schadens sowie eines finanziellen Vorteils zu entfallen hat. Da § 168b StGB im Gegensatz zum Betrug ein Vermögensschaden (wie auch eine Bereicherung) nicht tatbestandsimmanent ist (siehe Kirchbacher/Ifsits in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 168b Rz 59), kann das bloße Ausbleiben eines Schadens und eines finanziellen Vorteils, mit anderen Worten die dadurch schlicht nicht erfolgte Subsumierung unter eine andere strafbare Handlung, für sich alleine keine mildernde Wirkung entfalten.
Im Übrigen hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig herangezogen und auch zutreffend gewichtet.
Von einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung kann hinsichtlich beider Verbände im konkreten Fall nicht gesprochen werden. Denn die Entscheidungsträger hatten sich im Ermittlungsverfahren bloß zur objektiven Tatseite teilweise tatsachengeständig (C*) bzw nicht geständig (D*) verantwortet (ON 3720 S 445 ff; ON 1491 S 223 ff; ON 3720, 947). In den knapp vor der Hauptverhandlung eingebrachten einschränkend geständigen schriftlichen Einlassungen (ON 4293 f) kann angesichts der erdrückenden Beweislage kein relevanter Beitrag zur Wahrheitsfindung mehr erblickt werden.
Eine bedingte Nachsicht der Verbandsgeldbuße im Sinne des § 6 Abs 1 VbVG oder auch nur eines Teiles der Verbandsgeldbuße nach § 7 VbVG kommt im konkreten Fall nicht in Betracht. Die in § 6 VbVG genannten präventiven Kriterien ähneln jenen in § 43 StGB für Individualstraftaten, wodurch auch die hinter dieser Norm stehenden kriminalpolitischen Zwecke der bedingten Strafnachsicht auf das VbVG zu übertragen sind (Birklbauer/Öner in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 6 Rz 5; so auch Lehmkuhl/Zeder aaO § 6 Rz 1).
Im konkreten Fall ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass massive generalpräventive Erwägungen die Vollstreckung der verhängten Sanktionen erfordern. Denn die vielmaligen Tathandlungen der Entscheidungsträger der Berufungswerberinnen, die systematische Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hatten, lassen anderweitig eine ausreichende abschreckende Wirkung nicht erwarten.
Eine Herabsetzung der (nach dem Akteninhalt ohnehin moderat bemessenen) jeweiligen Tagessatzhöhen wurde in den Berufungen nicht begehrt.
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