OLG Wien 33R27/25w

33R27/25wOberlandesgericht27.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 33R27/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00027.25W.0227.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und den Kommerzialrat Ing. Karall in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch die Koller Peterseil Rechtsanwälte OG in Perg, wider die beklagte Partei B AG, FN **, **, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 50.886,72 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 2.713,66) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29.11.2024, **-104, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 50.886,72 samt 4 % Zinsen seit 23.12.2019 binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 37.219,46 (darin enthalten EUR 3.926,31 USt und EUR 13.661,60 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.035,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt und EUR 304 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Hälfteeigentümer einer Liegenschaft samt darauf errichtetem Einfamilienhaus. Er hat dafür bei der Beklagten eine Eigenheimversicherung abgeschlossen, die unter anderem eine Leitungswasserschadensversicherung enthält. Ihr liegen die „Bedingungen C*“ (iwF: C*) sowie die „Bedingungen D*“ (iwF: D*) zugrunde. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, lauten diese auszugsweise:

„Die Leistung der Versicherung - Artikel 10

1. Sachversicherung

[…]

Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gebäuden innerhalb dreier Jahre nach dem Schadenfall sichergestellt ist.

[…]

Wir ersetzen:

Den Schaden, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren oder deren unvermeidliche Folge entsteht, das heißt die Wiederherstellungskosten (Neuwertentschädigung) am Tag des Schadens.“

Zwischen Dezember 2018 und Anfang August 2019 kam es im Haus des Klägers zu einem Leitungswasserschaden, den er (teilweise mit Hilfe von Bekannten) großteils selbst sanierte. Die Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach ist im Berufungsverfahren unstrittig.

Der Kläger begehrt aus diesem Schadensereignis EUR 50.886,72 sA. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant brachte er vor, die Beklagte schulde ihm den Ersatz zum Neuwert.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und replizierte, eine Neuwertentschädigung stünde nicht zu.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 48.173,06 sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 2.713,66 sA ab. Soweit relevant stellte es fest, dass der Kläger und seine Bekannten 2.276,50 Arbeitsstunden für die Sanierung aufwendeten, jedoch nur 1.226 Arbeitsstunden angemessen seien. Die Eigenleistungen seien mit EUR 20 pro Stunde zu bewerten, wobei zusätzlich Leistungen durch Professionisten erforderlich seien. Diese kosteten EUR 25.240 brutto, sodass die angemessenen Reparaturkosten gerundet EUR 50.000 betrügen. Wären sämtliche Leistungen durch Professionisten erbracht worden, hätten sich die angemessenen Reparaturkosten jedoch auf EUR 94.388 brutto belaufen. Rechtlich folgerte das Erstgericht, Eigenleistungen hätten zwar nicht den Zweck, den Versicherer zu entlasten, sodass der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Ersatz habe. Doch wäre er im Fall des Zuspruchs der Kosten von Professionisten ungerechtfertigt bereichert, sodass nur EUR 50.000 gebührten. Zuzüglich eines (im Berufungsverfahren nicht mehr relevanten) weiteren Ersatzes für Schäden am Inventar iHv EUR 2.900 sowie abzüglich bereits geleisteter Zahlungen iHv EUR 4.726,94 ergebe sich der zugesprochene Betrag.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage vollständig stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

1. Zweckmäßigerweise ist sogleich auf die Rechtsrüge einzugehen. Ihr ist voranzustellen, dass der Kläger eine Sachversicherung zum Neuwert abgeschlossen hat. Das ergibt sich klar und unmissverständlich aus Punkt 10.1 der C* („Wir ersetzen: […] die Wiederherstellungskosten [Neuwertentschädigung]“). Auch der Oberste Gerichtshof hat die vorliegenden C*-Bedingungen in der Variante ** bereits als Neuwertversicherung qualifiziert (7 Ob 54/24b [Rn 26]). Sollte der Berufungsbeantwortung eine Bestreitung dieses Umstands zu entnehmen sein, ist diese nicht nachvollziehbar.

In der Sachversicherung sind die Wiederherstellungskosten grundsätzlich abstrakt zu bestimmen, also unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer sich überhaupt oder zu einem günstigeren Preis Ersatz verschafft (Saria in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG8 § 86 Rz 3). Der Versicherer hat die objektiv erforderlichen Reparaturkosten zu bezahlen (Armbrüster in Prölss/Martin32 Vor §74 VVG Rz 68), das heißt die preisgünstigste, dem Versicherungsnehmer zumutbare Art und Weise der Wiederherstellung (Saria aaO, Rz 8; Dörner/Staudinger in Honsell, BK zum VersVG, § 86 Rz 14).

Auch wenn dabei die individuelle Situation des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen ist (Dörner/Staudinger aaO, Rz 9), gehen die im vorliegenden Fall vom Kläger erbrachten, beschwerlichen und zeitintensiven Eigenleistungen doch weit über das hinaus, was einem gewöhnlichen Versicherungsnehmer (etwa im Rahmen vorbereitender oder begleitender Verwaltungsarbeiten; vgl Dietz, Hausratsversicherung² § 18 Rz 2.2.2; Dörner/Staudinger aaO, Rz 11) zumutbar ist.

Da der Kläger zu der Eigensanierung folglich nicht verpflichtet war, kommen daraus erzielte Einsparungen ihm zugute (Armbrüster aaO, Rz 70). In diesem Zusammenhang weist der Berufungswerber zutreffend auf die Entscheidung 7 Ob 262/05p hin, in der ausgesprochen wurde, die Vorteile aus einem besonders preisgünstigen Einkauf oder Wiederaufbau kämen dem Versicherungsnehmer zu. Auf Grundlage dieser Erwägungen und der zitierten Entscheidung kann der Versicherungsnehmer in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre daher jene Kosten ansprechen, die er Professionisten für die Sanierung hätte zahlen müssen (Schnepp in Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz9 § 88 Rz 21; Hoenicke in Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung4 § 22 Rz 26; Armbrüster aaO, Rz 70; OLG Koblenz, 10 U 811/16 = VersR 2018, 735 [740]; aA Mühlhausen, Fiktive Abrechnung und Ersatz von Eigenleistungen in der Kostenversicherung, VersR 2014, 927 [929 f]; Gierschke in Dietz/Fischer/Gierschke, Wohngebäudeversicherung³ § 13 Rz 36), wenn die Arbeiten – wie hier (vgl US 12, Rn 30) – sach- und fachgerecht durchgeführt wurden (Rüffer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch³ § 22 Rz 391).

Die Entscheidung 7 Ob 230/07k steht dem nicht entgegen. Zwar lehnte der Oberste Gerichtshof dort den Ersatz von Eigenleistungen nach Professionistenpreisen ab, dies jedoch aufgrund der spezifischen Bedingungslage des Anlassfalls (so zutr Saria in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG8 § 97 Rz 26). Dort war in Ergänzung zu der auch hier verwendeten (strengen) Wiederherstellungsklausel nämlich vereinbart worden, dass „der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit [erwirbt], als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung und den Fremdleistungen, welche der Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenfalles erhält, den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt“. Danach kommt es darauf an, in welchem Umfang der Wiederherstellungsaufwand die Entschädigung verbraucht; maßgebend ist der tatsächliche Aufwand. Der Versicherer kann daher einen Abzug vornehmen, wenn die Wiederbeschaffung weniger gekostet hat (RS0081820; 7 Ob 54/24b [Rn 24]). Ohne eine solche Vereinbarung ist die Entschädigung hingegen in vollem Umfang zu leisten. Zahlt daher der Versicherungsnehmer weniger als die festgestellten Wiederbeschaffungskosten, so kommt das ihm zugute (7 Ob 54/24b [Rn 25]), und zwar selbst dann, wenn sich herausstellen sollte, dass trotz Sicherstellung in der Folge die Wiederherstellung unterbleibt (RS0121821).

Da eine solche Bedingung hier nicht vereinbart wurde und das restliche Klagebegehren in den festgestellten Kosten für die Wiederherstellung durch Professionisten (bei Weitem) Deckung findet, war der Berufung bereits aus diesen Erwägungen Folge zu geben. Auf die Beweisrüge brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

2. Die Neuentscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet auf § 41 ZPO. Einwendungen wurde nicht erhoben.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.

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