OLG Linz 1R8/25i

1R8/25iOberlandesgericht27.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 1R8/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00008.25I.0227.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie Dr. Stefan Estl und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, geboren am , Verkäuferin, 2. C B, geboren am , Schülerin, und 3. D B, geboren am **, Schülerin, alle drei wohnhaft in , ** E, alle drei vertreten durch Aigner Fischer Stranzinger Rechtsanwaltspartnerschaft in Hohenzell, gegen die beklagten Parteien 1. F, geboren am **, Bauleiter, **, *, 2. G AG, FN **, **straße **, *, und 3. H AG , FN **, **, *, alle drei vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Kosten, über die Rekurse der Klägerinnen sowie der Beklagten gegen das Kostenurteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 30. Dezember 2024, Cg-57, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Kostenrekurs der Klägerinnen wird nicht Folge gegeben.

Dem Kostenrekurs der Beklagten wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:

„1.Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstklägerin EUR 4.635,95 (darin EUR 772,66 USt) an Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. Der Erst- und die Zweitbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstklägerin EUR 4.893,38 (darin EUR 460,42 Barauslagen und EUR 738,83 USt) an Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

3. Die Drittbeklagte ist schuldig, der Erstklägerin EUR 1.889,99 (darin EUR 203,79 Barauslagen und EUR 281,03 USt) an Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

4. Der Erst- und die Zweitbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Zweit- und der Drittklägerin jeweils EUR 613,42 (darin EUR 62,64 Barauslagen und EUR 91,80 USt) an Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

5. Die Zweit- und die Drittklägerin sind jeweils schuldig, den Beklagten EUR 356,32 (darin EUR 68,58 Barauslagen und EUR 47,96 USt) an Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

6. Die Zweit- und die Drittklägerin sind jeweils schuldig, der Drittbeklagten EUR 352,99 (darin EUR 58,83 USt) an Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die Klägerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beklagten die mit EUR 454,64 (darin EUR 75,77 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

I* B*, der Ehegatte der Erstklägerin und Vater der Zweit- und der Drittklägerin, wurde als Radfahrer bei einem Verkehrsunfall am 3. September 2019 auf der ** Landesstraße im Gemeindegebiet ** getötet. Unfallgegner war der Erstbeklagte; das Beklagtenfahrzeug wurde von der Zweitbeklagten gehalten und war bei der Drittbeklagten aufrecht haftpflichtversichert. Das Alleinverschulden des Erstbeklagten und daran anknüpfend die Schadenersatzpflicht der Beklagten war stets unstrittig.

Seitens der Drittbeklagten erfolgten auf die unfallkausalen Gesamtansprüche der drei Klägerinnen vorprozessual zwei Akontozahlungen von insgesamt EUR 15.000,00.

Die Klägerinnen begehrten aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes nach § 1327 ABGB zunächst, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 22.500,00 an die Erstklägerin sowie zur Zahlung von jeweils EUR 673,78 an die Zweit- und die Drittklägerin zu verpflichten. Darüber hinaus begehrten alle drei die Feststellung der Haftung, dass der Erst- und die Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand für künftige Schäden aus dem gegenständlichen Unfall haften; die Zweit- und die Drittklägerin nahmen insoweit zunächst auch die Drittbeklagte in Anspruch. In weiterer Folge dehnte die Erstklägerin ihr Leistungsbegehren auf EUR 22.500,00 sowie die Zweit- und die Drittklägerin ihr Leistungsbegehren auf EUR 1.000,00 aus, ließen das Feststellungsbegehren gegenüber der Drittbeklagten hingegen fallen.

Die Klägerinnen brachten dazu zusammengefasst vor, I* B*, der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweit- und der Drittklägerin sei am 3. September 2019 bei einem vom Erstbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall getötet worden, weshalb ihnen ein Geldunterhalt, ein Ersatz aus dem Titel Dienstleistungs- und Haushaltshilfeschaden, ein Ersatz für entgangene Betreuungsleistungen sowie ein Ersatz für bereits geleistete Renovierungsarbeiten, die der Verstorbene erbracht hätte, zustehe.

Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung. Sie wandten sich insbesondere gegen einzelne Positionen der von den Klägerinnen zur Ermittlung ihrer Ansprüche herangezogenen Fixkosten. Außerdem seien die Fixkosten den drei Klägerinnen nach Kopfteilen anzurechnen. Weiters hätten sie bei ihren Berechnungen keinen Vorteilsausgleich vorgenommen bzw würden sich einen solchen zu Unrecht nicht anrechnen lassen. Strittig seien schließlich auch die zu berücksichtigenden kongruenten Witwen- und Waisenrenten. Die in Ansatz gebrachten Kinderbetreuungs- und Dienstleistungs- sowie Haushaltshilfeleistungen und Arbeitsausfallsstunden seien überhöht. Der von der Zweit- und der Drittklägerin geltend gemachte Pauschalbetrag von je EUR 1.000,00 sei letztlich auch widersprüchlich und deren Begehren daher wegen Unschlüssigkeit abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2024 (ON 50) schränkten die Klägerinnen das Klagebegehren auf Kosten ein.

Mit dem bekämpften Kostenurteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand, den Klägerinnen die mit EUR 20.112,83 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Es traf dazu (erkennbar) folgende, (nur) den Verfahrensgang darstellende Feststellungen:

In der Tagsatzung vom 21. März 2023 (ON 18) schränkten die Zweit- und die Drittklägerin das Klagebegehren hinsichtlich des Feststellungsbegehrens auf die Haftung des Erst- und der Zweitbeklagten ein. Darüber hinaus dehnten die Klägerinnen die Leistungsbegehren in derselben Tagsatzung aus, sodass die Erstklägerin den Zuspruch von EUR 22.500,00 sA sowie die Zweit- und die Drittklägerin jeweils EUR 1.000,00 sA begehrten.

Mit Urteil des Erstgerichts vom 9. Mai 2023 (ON 23) wurden die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 19.142,54 sA an die Erstklägerin, sowie von jeweils EUR 1.000,00 sA an die Zweit- und die Drittklägerin verpflichtet. Das Mehrbegehren, der Erstklägerin weitere EUR 3.357,46 sA zu bezahlen, wies es ab. Weiters stellte es fest, dass der Erst- und die Zweitbeklagte allen drei Klägerinnen für künftige Schäden aus dem gegenständlichen Unfall zur ungeteilten Hand haften würden. Schließlich verpflichtete es die Beklagten zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz gegenüber den Klägerinnen.

Gegen dieses Urteil (Anm: nicht allerdings im Umfang des Feststellungsbegehrens; dieses blieb unbekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft) erhoben sowohl die Erstklägerin als auch die Beklagten Berufung (ON 27 und ON 28).

Mit Urteil vom 19. Oktober 2023 (1 R 93/23i = ON 37) änderte das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht das Ersturteil über Berufung der Beklagten ab. Der Berufung der Erstklägerin gab es keine Folge. Es sprach der Erstklägerin mit Teilurteil EUR 2.309,67 sA zu. Das Mehrbegehren, der Erstklägerin weitere EUR 20.190,33 sA zu bezahlen, wies es ab. Die darauf entfallenden erstinstanzlichen Kosten behielt es ebenso der Endentscheidung vor, wie die darauf entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Leistungsbegehren der Zweit- und Drittklägerin hob es die erstinstanzliche Entscheidung – ohne Rechtskraftvorbehalt – ebenso auf wie hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten bestimmt.

Infolge eines Antrags nach § 508 ZPO änderte das Berufungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 seinen Zulassungsausspruch und ließ die ordentliche Revision nachträglich zu (ON 40).

Mit Urteil vom 23. April 2024 (2 Ob 20/24s = ON 44) gab der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht der Revision der Erstklägerin teilweise Folge und änderte das Teilurteil ab. Er sprach der Erstklägerin EUR 16.161,26 sA zu. Das Mehrbegehren, der Erstklägerin weitere EUR 6.338,74 sA zu bezahlen, wies es ab. Schließlich verpflichtete das Höchstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens.

In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht zunächst fest, die Streitteile seien davon ausgegangen, dass dem Obersten Gerichtshof bei der Berechnung des Ersatzbetrags der Erstklägerin ein Rechenfehler unterlaufen sei, sodass sie einvernehmlich von einem obsiegten Betrag der Erstklägerin von EUR 18.605,71 ausgehen würden.

Es stützte die Kostenentscheidung in weiterer Folge auf § 43 Abs 1 ZPO, wobei es drei Verfahrensabschnitte bildete. Im ersten Verfahrensabschnitt (von der Einbringung der Klage bis zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. März 2023) ging es von einem Obsiegen der Klägerinnen von rund 84 % aus, womit es ihnen 68 % der Rechtsanwaltskosten und 84 % der in diesem Abschnitt angefallenen Barauslagen zusprach. Darunter würden neben den Pauschalgebühren, den Gebühren für eine Firmenbuchabfrage und den Gebühren für eine elektronische Akteneinsicht insbesondere auch die vorprozessualen Kosten für die Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens zur Bezifferung der Ansprüche fallen, welches als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erachtet werde.

Demgegenüber sei die Kostennote der Klägerinnen um die verzeichneten Urkundenvorlagen vom 5. September 2022 und vom 8. September 2022 zu kürzen. Weiters sei der verzeichnete doppelte Einheitssatz für die mündliche Streitverhandlung vom 27. Februar 2023 nicht berechtigt. Die Mitteilung und das ergänzende Vorbringen vom 17. Februar 2023 seien hingegen zu honorieren gewesen, weil darin zweckentsprechendes Vorbringen enthalten sei.

Für den ersten Verfahrensabschnitt würden den Klägerinnen somit Rechtsanwaltskosten von EUR 8.169,54 (inkl USt und EUR 6.157,10 Barauslagen) gebühren.

Im zweiten Verfahrensabschnitt (von der mündlichen Streitverhandlung vom 21. März 2023 bis zum Teilurteil des Berufungsgerichts vom 19. Oktober 2023) ging das Erstgericht von einer Obsiegensquote der Klägerinnen von 82 % aus, weshalb ihnen der Ersatz von 64 % der Rechtsanwaltskosten und 82 % der in diesem Abschnitt angefallenen Barauslagen zustünde.

Den Einwendungen der Beklagten gegen die Kostennote der Klägerinnen, wonach beim Bericht an das Pflegschaftsgericht vom 24. März 2023 infolge Volljährigkeit der Zweitklägerin die Bemessungsgrundlage auf die Hälfte zu reduzieren gewesen wäre, sei nicht zu folgen gewesen. Ebenso wenig sei der verzeichnete vierfache Einheitssatz für das Berufungsverfahren nicht zu kürzen gewesen. Richtig sei allerdings, dass dafür nur ein Streitgenossenzuschlag von 15 % zustehe. Für den zweiten Abschnitt würden den Klägerinnen daher Rechtsanwaltskosten von EUR 9.493,17 (inkl USt und EUR 311,60 Barauslagen) zustehen.

Der dritte Verfahrensabschnitt betreffe das Verfahren seit dem Teilurteil vom 19. Oktober 2023. Darin falle die Klagsausdehnung der Klägerinnen vom 29. Dezember 2023 (ON 41), welche allerdings nicht wirksam geworden sei, da sie vor dem Vortrag in einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 18. September 2024 (ON 50) wieder zurückgenommen worden sei. Mit besagtem Schriftsatz hätten die Klägerinnen das Klagebegehren sodann auf Kosten eingeschränkt. Da die Klägerinnen keinen Grund für ihre Klagseinschränkung auf Kosten angegeben hätten, seien sie im dritten Verfahrensabschnitt als unterlegen anzusehen, weshalb sie den Beklagten die in diesem Abschnitt angefallenen Kosten zu ersetzen hätten. Nachdem weder der Schriftsatz der Beklagten vom 19. Jänner 2024 noch jener vom 14. Oktober 2024 zu honorieren gewesen sei und für die mündliche Streitverhandlung vom 21. Oktober 2024 als Bemessungsgrundlage nur der Nebengebührenstreitwert von EUR 1.000,00 heranzuziehen gewesen sei, ergebe sich für den dritten Verfahrensabschnitt ein Ersatzanspruch der Beklagten von EUR 260,81 zzgl USt.

Saldiert stehe den Klägerinnen somit ein Ersatzanspruch von EUR 20.112,83 (inkl EUR 2.274,02 USt und EUR 6.468,70 Barauslagen) zu.

Gegen diese Kostenentscheidung richten sich die Kostenrekurse der Klägerinnen sowie der Beklagten. Die Klägerinnen streben einen Zuspruch von insgesamt EUR 32.848,08 an. Die Beklagten begehren eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung dahingehende, dass 1. der Erst- und die Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand schuldig seien, der Erstklägerin EUR 4.577,90 (darin EUR 697,21 USt und EUR 394,66 Barauslagen) an Prozesskosten zu ersetzen, 2. die Drittbeklagte schuldig sei, der Erstklägerin EUR 2.218,71 (darin EUR 338,74 USt und EUR 186,26 Barauslagen) an Prozesskosten zu ersetzen, 3. die Beklagten darüber hinaus zur ungeteilten Hand schuldig seien, der Erstklägerin weitere EUR 2.225,29 (darin EUR 370,88 USt) an Prozesskosten zu ersetzen, 4. der Erst- und die Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand schuldig seien, der Zweit- und der Drittklägerin jeweils EUR 449,29 (darin EUR 65,93 USt und EUR 53,69 Barauslagen) an Prozesskosten zu ersetzen, 5. die Zweit- und die Drittklägerin jeweils schuldig seien, der Drittbeklagten jeweils EUR 465,07 (darin EUR 77,51 USt) an Prozesskosten zu ersetzen und 6. die Zweit- und die Drittklägerin jeweils schuldig seien, den Beklagten jeweils weitere EUR 433,17 (darin EUR 59,50 USt und EUR 76,20 Barauslagen) an Prozesskosten zu ersetzen.

Beide Streitteile erstatteten eine Kostenrekursbeantwortung mit der sie beantragten, dem jeweils anderen Kostenrekurs keine Folge zu geben.

Der Kostenrekurs der Klägerinnen ist nicht, jener der Beklagten ist teilweise berechtigt.

1.1. Die Klägerinnen gehen in ihrem Kostenrekurs davon aus, dass sämtliche Ansprüche aller drei Klägerinnen zusammenzurechnen und eine gemeinsame Obsiegensquote zu bilden sei. Daraus würde sich ein nur geringfügiges Unterliegen der Klägerinnen ergeben, weshalb ihnen das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zugute komme. Konkret habe die Erstklägerin mit EUR 18.605,71 obsiegt. Gemeinsam mit den drei Feststellungsbegehren seien die Klägerinnen somit mit EUR 27.605,71 durchgedrungen, was einer Obsiegensquote von 91 % entspreche, womit ihnen sämtliche Prozesskosten auf Basis des obsiegten Betrags zuzusprechen gewesen wäre. Zudem liege eine Ausmittlung durch richterliches Ermessen bzw einen Sachverständigen vor, weshalb auch aus diesem Grund die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO gerechtfertigt wäre. Das Erstgericht habe sich daher zu Unrecht auf § 41 Abs 1 ZPO gestützt.

Weiters sei es auch nicht richtig, dass die Klägerinnen ihre Einschränkung der Klage auf Kosten nicht begründet hätten, weshalb die Argumentation des Erstgerichts, sie seien deshalb im letzten Verfahrensabschnitt als unterlegen anzusehen, falsch sei. Insgesamt stünde ihnen daher ein Kostenersatz von EUR 32.848,08 zu.

Zum Teil ergeben sich aus der im Kostenrekurs der Klägerinnen enthaltenen Kostenaufstellung geringere Ansätze als in erster Instanz von ihnen verzeichnet. Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese verminderten Ansätze aus der nun im Kostenrekurs angestrebten Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO herrühren und nicht, dass die Klägerinnen grundsätzlich nur mehr geringere Beträge begehren.

1.2. Die Beklagten monieren in ihrem Kostenrekurs, infolge unterschiedlichen Ausgangs, sowohl gegenüber den jeweiligen Klägerinnen als auch gegenüber den jeweiligen Beklagten, hätten die Ansprüche nicht zusammengerechnet, sondern die jeweiligen Anteile am Streitwert bzw die jeweiligen Obsiegensquoten gesondert beurteilt werden müssen.

Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts sei auch insofern unrichtig, als es die Kosten des Berufungsverfahrens nach dem Obsiegen in der Hauptsache zugesprochen habe, obwohl die Erstklägerin mit ihrer Berufung letztlich gänzlich erfolglos geblieben sei und folglich zum Ersatz der Kosten der Berufungsbeantwortung der Beklagten zu verpflichten gewesen wäre. Umgekehrt seien die Beklagten mit ihrer Berufung hinsichtlich der Erstklägerin teilweise und hinsichtlich der Zweit- und der Drittklägerin zur Gänze durchgedrungen, woraus sich saldiert zwar ein anteiliger Ersatzanspruch der Erstklägerin hinsichtlich ihrer Berufungsbeantwortung ergebe, jedoch auch eine anteilige Kostenersatzpflicht der Zweit- und der Drittklägerin gegenüber den Beklagten für die Kosten ihrer Berufung.

Weiters wenden sich die Beklagten gegen einzelne Positionen in der Kostennote der Klägerinnen.

2. Von folgenden Grundsätzen ist auszugehen:

2.1.1. Machen mehrere Kläger ihre Forderungen in einer Klage geltend (zB Lenker wegen Schmerzengeld und Halter wegen Kfz-Schaden), so erfolgt bei Vertretung durch einen gemeinsamen Anwalt die Kostenbestimmung auf Basis des Gesamtstreitwerts. Die mehreren Ansprüche sind zu addieren, die Gesamtsumme (das ist der Gesamtstreitwert) ergibt die Bemessungsgrundlage für das anwaltliche Honorar (§ 12 Abs 1 RATG). Im Anwendungsbereich des § 43 Abs 2 ZPO schlägt die Kürzung der Bemessungsgrundlage auf den ersiegten Betrag durch (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.346).

2.1.2. Obsiegen die als formelle Streitgenossen auftretenden mehreren Kläger – dies betrifft etwa Fälle wie hier, wo mehrere Hinterbliebene Ansprüche nach § 1327 ABGB geltend machen (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 11 Rz 3) –, so sind jedem von ihnen von den ermittelten Gesamtkosten (addierte Gesamtsumme aller Begehren) nur die anteiligen Kosten ihrer Beteiligung am Prozess zuzuordnen. Die Beteiligung der einzelnen von mehreren Parteien am Rechtsstreit ist die wertmäßige Quote am Gesamtstreitwert, wobei im Anwendungsbereich des § 43 Abs 2 ZPO jeweils auf den ersiegten Betrag abzustellen ist. Ihnen steht der Kostenersatzanspruch dann nur anteilig – eben in ihrer wertmäßigen Quote – zu (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.347).

2.1.3. Es können auch mehrere Beklagte nur für einen Teil der Forderung solidarisch haften, einer von ihnen aber auch für einen darüber hinausgehenden Mehrbetrag (zB Höchstbetragsbürge und Hauptschuldner). Hier ist der Kostenbemessung der Gesamtstreitwert zu Grunde zu legen. Für den Anteil (die Quote) der Solidarschuld am Gesamtstreitwert haften sie solidarisch, für den anderen Teil haftet nur derjenige, der hier Nichtsolidarschuldner ist (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.348).

Nun kann bei dieser aus der nicht solidarischen Prozessbeteiligung resultierenden Quotenaufteilung der Kosten auch der Fall der Kostenteilung eintreten. Hier ist die auf die konkrete Partei entfallende Quote der Gesamtkosten zu übernehmen, die Quotenkompensation ist dann betreffend den jeweiligen konkreten Parteienanteil an den Gesamtkosten vorzunehmen: Die Kostenentscheidung ist hier eine bloße Rechenaufgabe, sie erfolgt in folgenden Schritten (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.350; vgl auch Rz 1.357):

1. Ermittlung der Kosten des gemeinsamen Anwalts auf Basis des addierten Streitwerts.

2. Ermittlung der Quote der Beteiligung einer jeden Partei (Q1).

3. Quotenkompensation für jede einzelne Partei (Q2).

4. Multiplikation beider Quoten: Ersatzanspruch = Gesamtkosten x Q1 x Q2.

In einer Konstellation wie hier hat dann in einem fünften Schritt noch eine Multiplikation mit der Quote der Beteiligung der Klägerinnen zu erfolgen.

2.1.4. Da im vorliegenden Fall die drei Klägerinnen unterschiedliche Forderungen gegenüber zum Teil auch unterschiedlichen Beklagten erhoben haben, ist die von ihnen im Kostenrekurs vertretene Ansicht, ihre Ansprüche wären zusammenzurechnen und daraus eine gemeinsame Obsiegensquote zu bilden, also unrichtig, wiewohl den Klägerinnen zuzugestehen ist, dass ihre Ansprüche untrennbar miteinander verbunden sind; der Anspruch der Erstklägerin lässt sich nicht ohne Berücksichtigung und Bewertung der Forderungen der Zweit- und der Drittklägerin ermitteln und umgekehrt. Dass damit aber auch der Kostenanspruch der Klägerinnen nur gemeinsam ermittelt werden könnte, ist nicht richtig. Richtig ist vielmehr die von den Beklagten in ihrem Kostenrekurs aufgezeigte Berechnungsmethode, wonach die Kostenentscheidung auf die einzelnen Klägerinnen und zum Teil auch auf die einzelnen Beklagten auf zu splitten und ihre jeweilige Beteiligung am Gesamtstreitwert zu berücksichtigen ist.

2.2.1. Gemäß § 43 Abs 2 ZPO kann das Gericht dem Gegner den Ersatz der gesamten Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst, unterlegen ist, oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war. Die ratio des Abs 2 ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 43 E 65). § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO betrifft jene Fälle, in denen es von vornherein kaum möglich ist, jedenfalls aber unzumutbar erscheint, die Höhe der bestehenden Forderung einigermaßen exakt festzustellen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 43 ZPO Rz 18).

2.2.2. Zu den Ermessensentscheidungen zählen auch die Fälle, in denen die Höhe der Klagsforderung nach § 273 ZPO geschätzt wird. Hier ist zu differenzieren: Je mehr das nicht geringfügige Unterliegen eine Folge von Umständen ist, die dem Kläger bei ordnungsgemäßer Prozessvorbereitung bekannt sein hätten können bzw müssen und je eher es den Anspruchsgrund und nicht bloß die Höhe betrifft, desto weniger ist die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO gerechtfertigt. Müssen hingegen bereits die Sachverhaltsgrundlagen eines Begehrens durch Schätzung im Urteil festgestellt werden, weil sie weder der Kläger noch sonst wer exakt ermitteln kann, dann ist er anzuwenden. Beispiele dafür sind etwa die Schätzung der Grundlagen für den Unterhaltsentgang der Hinterbliebenen nach § 273 ZPO (2 Ob 98/88). Je klarer die Sachverhaltskomponente ist, desto weniger Bedarf besteht für die Einräumung des Kostenprivilegs (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.173). Fragen der Unterhaltsbemessung sind stets auch Ermessensentscheidungen und dennoch wird hier die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO gestützt, wenn etwa anrechenbare Leistungen Dritter vom Kläger nicht angerechnet werden oder wenn das Unterliegen auf bekannte Umstände zurückzuführen ist, wie etwa eine unberücksichtigte weitere Sorgepflicht. Sie wird hingegen auf § 43 Abs 2 ZPO bei Unterliegen in Bemessungsfragen und bei unklaren, durch einen Sachverständigen zu klärenden Tatfragen gestützt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.174). Wo der Kläger die zur Bezifferung seines Begehrens notwendigen Informationen ohnedies hat oder sie selbst beschaffen hätte können, kommt seine Kostenprivilegierung nicht in Betracht. Von den Kostenfolgen einer kleinen Abweichung der eigenen Berechnung zum Prozessergebnis ist der Kläger ohnehin durch die Geringfügigkeitsregel geschützt (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.179).

§ 43 Abs 2 ZPO ist auch in einem Unterhaltsstreit anzuwenden, wenn es sich bloß um die Festsetzung des Unterhaltsbetrags von einer im Wesentlichen feststehenden Bemessungsgrundlage handelt und keine Überklagung vorlag. § 43 Abs 2 ZPO ist aber nicht anzuwenden, wenn der Hauptaufwand des Verfahrens auf die Feststellung der strittigen Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen entfiel. Hingegen ist § 43 Abs 2 ZPO anzuwenden, wenn dem Kläger die Einkommensverhältnisse des Beklagten nicht genau bekannt waren. So kommt das Kostenprivileg zum Zug, wenn das Einkommen des Beklagten aus selbständiger Tätigkeit nur mithilfe eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden konnte (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 43 E 108 – E 112).

2.2.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint im vorliegenden Fall die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO nicht gerechtfertigt. Ein bloß geringfügiges Unterliegen der drei Klägerinnen liegt in keinem Verfahrensabschnitt vor.

Des weiteren basiert der der Erstklägerin letztlich zugesprochene Betrag auch weder auf einem richterlichen Ermessen noch auf der Ausmittlung durch einen Sachverständigen. Derartiges wurde von den Klägerinnen auch gar nicht behauptet. Sämtliche Grundlagen für die Ermittlung der Fixkosten (zB Darlehenskosten, Versicherungskosten, Kanalgebühren, Rauchfangkehrerkosten, etc) aber auch der Einkommen des Verstorbenen bzw der Erstklägerin wären ohne weiteres von ihnen zu erheben gewesen, sodass die Ansprüche der Klägerinnen ausschließlich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu ermitteln waren, ohne dass es einer Feststellung durch richterliches Ermessen oder einer Ausmittlung durch Sachverständige bedurft hätte (was im Übrigen hier auch nicht erfolgt ist).

Die Klägerinnen selbst beriefen sich sowohl in erster Instanz (ON 50, S 4) als auch in ihrem Kostenrekurs (ON 58, S 4) darauf, dass man in der Klage noch von jährlich 600 Stunden an Aufwendungen für Haushaltshilfe und Dienstleistungen, die aufgrund des Todes des Ehemanns der Erstklägerin zu substituieren seien bzw von 180 Stunden an entgangener Kinderbetreuung und jeweils einem Stundensatz von EUR 22,50 ausgegangen sei. Einvernehmlich mit den Beklagten sei im Verfahren für den geltend gemachten Dienstleistungs- und Haushaltshilfeschaden dann ein Stundenaufwand von 500 zu einem Stundensatz von EUR 22,00 festgelegt worden. Dadurch habe sich der Klagszuspruch bzw der zu Recht bestehende Betrag für das Jahr 2019 um EUR 833,33 und für das Jahr 2020 um EUR 2.500,00 verringert. Hinsichtlich der entgangenen Kinderbetreuung habe man sich mit den Beklagten auf 150 Stunden zu einem Stundensatz von EUR 22,00 geeinigt. Dadurch habe sich der Klagszuspruch bzw der zu Recht bestehende Betrag der Zweit- und der Drittklägerin für das Jahr 2019 um EUR 250,00 und für das Jahr 2020 um EUR 750,00 verringert. Damit bringen die Klägerinnen selbst zum Ausdruck, dass der verminderte Zuspruch weder auf ein richterliches Ermessen, noch auf eine Ausmittlung durch einen Sachverständigen zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen. Auf die weitere Geltendmachung der ursprünglich höheren Forderung haben sie also selbst verzichtet. Damit liegt aber kein Anwendungsfall des § 43 Abs 2 ZPO vor.

Hinsichtlich der Zweit- und der Drittklägerin kommt noch hinzu, dass ein Kostenzuspruch nach § 43 Abs 2 voraussetzt, dass der Kläger zumindest mit einem Teil seines Begehrens erfolgreich ist (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 43 ZPO E 75). Das trifft – bezogen auf das Leistungsbegehren – bei ihnen aber nicht zu.

2.3.1. Teilweise berechtigt (in Summe aber zu keinem Mehrzuspruch führend) ist der Einwand der Klägerinnen, wonach die Einschränkung der Klage auf Kosten sehr wohl begründet worden sei.

2.3.2. Mit Schriftsatz vom 18. September 2024 schränkten die Kläger ihre Begehren auf Kosten ein (ON 50).

Eine Klagseinschränkung (bis hin zum Kostenersatz) ist immer dann geboten, wenn die bisherige Berechtigung des Hauptbegehrens, aus welchen Gründen immer, (teilweise) wegfällt; schränkt der Kläger dann nicht entsprechend ein, wird er kostenersatzpflichtig (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.150 mwN). Im Hinblick auf den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Prozesserfolg ist stets zu fragen, aus welchen Gründen eingeschränkt wurde. Da die darin liegende Aufgabe des Hauptanspruchs dafür spricht, dass ein zumindest formales Unterliegen vorliegt, gilt der Kläger als unterlegen, wenn er für die Einschränkung keinen Grund angibt, weil er iSd § 54 Abs 1 ZPO die Gründe zu bescheinigen gehabt hätte, aus denen er entgegen §§ 41, 43 ZPO dennoch Kostenersatz begehrt. Gibt er hingegen den Grund an, so ist zu unterscheiden: Sind die Gründe der Klagseinschränkung solche, die einem Obsiegen gleichkommen (etwa jedwede Erfüllung des Anspruchs durch den Beklagten, insb Zahlung), so wird der Beklagte voll ersatzpflichtig. Kommt die Einschränkung hingegen einer Aufgabe des Klagsanspruchs gleich, gilt der Kläger als in diesem Umfang unterlegen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.160 mwN). Zur Beurteilung dieser Frage ist die ursprüngliche Hauptfrage über die Berechtigung des Klagsanspruchs als Vorfrage zu lösen; je nach Ergebnis dieser Prüfung gebühren die Kosten dem Kläger oder dem Beklagten (1 Ob 205/06p; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 §§ 237-238 ZPO Rz 12, Lovrek in Fasching/Konecny3 § 237 ZPO Rz 10, je mwN).

2.3.3. In ihrem Schriftsatz vom 18. September 2024 (ON 50) brachten die Klägerinnen vor, hinsichtlich des Anspruchs der Erstklägerin sei dem Obersten Gerichtshof ein Rechenfehler unterlaufen. Zusätzlich zum erfolgten Zuspruch durch das Höchstgericht stünden der Erstklägerin nämlich weitere EUR 2.444,45 zu, insgesamt also ein Betrag von EUR 18.605,71. Mit Schreiben vom 20. August 2024 sei auch ausdrücklich bestätigt worden, dass die Erstklägerin diesen Betrag erhalten habe. Das Klagebegehren werde daher auf Kosten eingeschränkt. In der mündlichen Streitverhandlung vom 21. Oktober 2024 stellten die Streitteile zudem außer Streit, dass von einem Obsiegen der Erstklägerin im Leistungsbegehren von EUR 18.605,71 auszugehen sei. Bei der Erstklägerin liegt also sehr wohl eine Begründung für ihre Klagseinschränkung auf Kosten vor, wiewohl es zutrifft, dass sie dies nur mit dem ihnen unstrittig zustehenden Betrag von EUR 18.605,71 und dem vereinbarten verminderten Stundenausmaß für den geltend gemachten Dienstleistungs- und Haushaltshilfeschaden inklusive geringerem Stundensatz begründete, womit die Differenz zu den zuletzt geltend gemachten EUR 22.500,00 unbegründet blieb. Insofern ist aber ohnehin iSd § 43 Abs 1 ZPO von einem nur teilweisen Obsiegen der Erstklägerin in sämtlichen Verfahrensabschnitten auszugehen.

Soweit auch die Zweit- und die Drittklägerin die Einschränkung ihres Leistungsbegehrens auf Kosten damit begründeten, dass für die Kinderbetreuung ein Ausmaß von 150 Stunden zu einem Stundensatz von EUR 22,00 anstatt der geforderten 180 Stunden zu einem Stundensatz von EUR 22,50 vereinbart worden sei, womit sich der zu Recht bestehende Betrag der Zweit- und der Drittklägerin zusammen für 2019 um EUR 250,00 und für 2020 um EUR 750,00 verringert habe, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies von vornherein einem kostenschädlichen Unterliegen entspricht und überdies ein Verzicht auf die weitere Geltendmachung von EUR 500,00 pro Kind begründet. Hinsichtlich Zweit- und Drittklägerin ist im Umfang des Leistungsbegehrens somit für alle Verfahrensabschnitte von einem kostenschädlichen Unterliegen auszugehen, was sie indirekt auch selbst eingeräumt haben (ON 50, S 4 aE).

3. Hinsichtlich der jeweiligen Einwendungen gegen einzelne Positionen der Kostennoten ist Folgendes auszuführen:

3.1.1. Neben den vom Erstgericht bereits vorgenommenen (und unbekämpft gebliebenen) Kürzungen der Kostennote der Klägerinnen, stehen auch die als vorprozessuale Kosten geltend gemachten Kosten der Schadensermittlungsassistence (ON 52.2, S 7 bzw Beilage ./A) nicht zu. Die damit verrechneten Drittleistungen sind eine Befundaufnahme vor Ort mit Ermittlung des Arbeitseinkommens und der Haushaltskosten sowie Judikatur- und Aktenstudium. Dabei handelt sich um eine übliche Informationsaufnahme zur Klagsführung durch die Klagevertretung, welche mitsamt rechtlicher Einordnung und damit auch Bezifferung im Einheitssatz zur Klage gedeckt ist. Judikatur und Aktenstudium mitsamt rechnerischer Geltendmachung der Ansprüche nach § 1327 ABGB stellen genau jene üblichen Leistungen dar, welche stets zur Klagserstellung von der Klagevertretung erbracht und im Rahmen des RATG mit Einheitssatz verzeichnet werden und gegenständlich auch wurden. Damit war die Schadensermittlung durch einen Dritten nicht notwendig bzw diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die hiefür verzeichneten EUR 6.337,80 sind daher nicht ersatzfähig.

3.1.2. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Kläger in erster Instanz für den Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einen Ansatz von EUR 144,80 verzeichnet haben. Soweit sie im Kostenrekurs dafür nun EUR 338,50 in Ansatz bringen, ist das von vornherein unberechtigt.

3.1.3. Gegen die Mitteilung vom 17. Februar 2023 (ON 13) wendeten die Beklagten ein, dass diese erst nach der ersten mündlichen Verhandlung eingebracht worden und nicht gerichtlich aufgetragen gewesen sei. Das darin enthaltene Vorbringen hätte auch in der nachfolgenden Tagsatzung erstattet werden können, weshalb eine Honorierung ausscheide, in eventu nur nach TP 2 RATG zustehe.

Dieser Einwand ist berechtigt. Die Klägerinnen brachten diesen Schriftsatz mehr als drei Monate nach der vorbereitenden Tagsatzung am 14. November 2022 ein. Dieser ist somit kein nach § 257 Abs 3 ZPO zulässiger Schriftsatz. Das Erstgericht hatte den Beklagten den Schriftsatz nicht aufgetragen; es wies ihn aber auch nicht zurück.

Derartige Schriftsätze sind nach der Rechtsprechung abhängig von ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Einzelfall entsprechend ihrem Inhalt nach TP 1 oder TP 2 zu honorieren (ausführlich OLG Linz 3 R 21/22m, siehe auch 1 R 155/21a, 2 R 71/20d, 3 R 74/21b, 3 R 80/21m, 3 R 69/20t, 4 R 184/21p, 4 R 137/19y, 6 R 100/19x). Es sind nur jene Handlungen zweckentsprechend notwendig, die mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolgsmöglichkeiten in sich bergen (RS0082636; RS0035774 [T2]; 7 Ob 112/09k mwN). Bei Schriftsätzen ist dabei generell zu fragen, ob das darin enthaltene Vorbringen oder Beweisanbot ohne Nachteil bereits in der vorangegangenen Tagsatzung, in einem früheren Schriftsatz oder in der nächsten Tagsatzung hätte erstattet werden können (2 Ob 41/15s; 3 Ob 172/97h; OLG Innsbruck 4 R 27/18d ua). Es ist Sache der Partei, plausibel darzulegen, warum sie das Vorbringen nicht bereits früher erstatten konnte (OLG Graz 4 R 74/23v). Ob ein Verfahrensaufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, ist ex-ante zu prüfen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO3 § 41 Rz 20; RS0036038).

In der genannten Eingabe teilten die Klägerinnen mit, dass außergerichtliche Vergleichsgespräche gescheitert seien. Darüber hinaus brachten sie vor, dass Hundehaltungskosten Unterhaltscharakter hätten und daher zu den Fixkosten zählen würden. Ob es sich bei der Lebensversicherung um eine Kreditabsicherung oder um eine Vermögensbildung handle, sei irrelevant. In jedem Fall seien die jährlichen Prämien bis zum natürlichen Ende des Vertrages als Fixkosten zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Kosten des Betriebs des Familien-PKWs brachten die Klägerinnen vor, dass der Verstorbene sein Firmenfahrzeug auch privat nutzen habe können. Das Familienauto sei nicht für berufliche Zwecke verwendet worden. Für das Neufahrzeug der Erstklägerin seien für Kfz-Versicherung, Service und Treibstoff jährlich Rückstellungen von EUR 1.500,00 zu berücksichtigen, womit die jährlichen Fixkosten um diesen Betrag zu erhöhen seien.

Warum sie dieses Vorbringen nicht bereits früher oder aber in der folgenden (10 Tage später stattgefundenen) Tagsatzung erstatten hätte können, ließen die Klägerinnen offen. Damit ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Eingabe nicht ersichtlich, weshalb sie nicht zu honorieren ist.

3.1.4. Zutreffend weisen die Beklagten weiters darauf hin, dass hinsichtlich des Berichts an das Pflegschaftsgericht vom 24. März 2023 die Bemessungsgrundlage infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit der Zweitklägerin auf die Hälfte, nämlich EUR 3.673,78 zu reduzieren gewesen wäre, womit sich ein Ansatz von EUR 21,50 für diese Eingabe ergibt.

3.1.5. Die Beklagten wenden sich weiters zu Recht gegen den für die (Berufung und die) Berufungsbeantwortung der Klägerinnen verzeichneten vierfachen Einheitssatz.

Findet eine Berufungsverhandlung ohne Beweisaufnahme statt, so wird diese mit dem dreifachen, für den auswärtigen Anwalt (Sitz außerhalb der Gerichtsgemeinde) mit dem vierfachen Einheitssatz pauschal abgegolten (§ 23 Abs 9 RATG). Wird hingegen – wie hier (vgl ON 37.8) – eine Berufungsverhandlung mit Beweiswiederholung oder Beweisergänzung abgehalten, so gebührt für die Rechtsmittelschriften nur der einfache Einheitssatz. Die Berufungsverhandlung ist dann gesondert zu honorieren (TP 3B RATG), für den Einheitssatz gilt auch hier § 23 Abs 5 RATG (einfacher Einheitssatz für den ortsansässigen und doppelter Einheitssatz für den auswärtigen Anwalt) (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.466).

Nachdem die Klägerinnen aus E* stammen und sie somit nicht am Gerichtsstandort des Berufungsgerichts wohnen, durften sie einen auswärtigen Anwalt beauftragen, womit der doppelte Einheitssatz für die Berufungsverhandlung zusteht.

3.1.6. Die verzeichneten Kosten für Kostenrekurs bzw Kostenrekursbeantwortungen im ersten Verfahrensgang (ON 24 ff) stehen – auf beiden Seiten – nicht zu.

Kommt einer Berufung (teilweiser) Erfolg zu, sind die Kosten ohnehin neu zu berechnen, sodass die Kostenrüge gegenstandslos wird und deshalb auch nicht zu honorieren ist (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.98). Ausführungen zum Kostenpunkt (selbständiger Kostenrekurs oder Berufung im Kostenpunkt) erlangen daher nur dort Bedeutung, wo es in der Folge tatsächlich nur mehr um die Frage der Kosten geht (bei einer erfolglosen Berufung, bei der die Kostenentscheidung ansonsten unangetastet bliebe).

Eine solche Konstellation liegt hier vor, weil die im ersten Rechtsgang angefochtene Kostenentscheidung infolge der abändernden Entscheidung des Ersturteils durch das Berufungsgericht mit Teilurteil vom 19. Oktober 2023 (1 R 92/23i = ON 37) ohnehin neu zu treffen war.

3.1.7. Schließlich war die Kostennote der Beklagten noch insofern zu berichtigen, als für die Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2023 Kosten für die Dauer von 2 Stunden verzeichnet wurden. Laut Protokoll hat die Verhandlung aber nur 1/2 Stunde gedauert, nämlich von 9.00 Uhr bis 9.24 Uhr (ON 37.8).

3.2. Damit ergibt sich für die Klägerinnen folgende berichtigte Kostennote (die jeweiligen Verfahrensabschnitte sind farblich unterschiedlich dargestellt):

Datum

Leistung

Verdienst

Barauslagen

31.08. 2022

Firmenbuchauszug, FN *, G AG; Abfragegebühr

1,93

31.08. 2022

Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Klage, TP2

Bemessungsgrundlage 7.347,56Einheitssatz 60 %

ERV-Kosten

144,80

86,88

2,10

01.09. 2022

Klage TP3A,

Bemessungsgrundlage 30.142,54

Einheitssatz 100 %

Streitgenossenzuschlag 25 %

PG eingezogen

ERV-Kosten

697,60

697,60

348,80

4,10

990,00

05.10. 2022

Elektronische Akteneinsicht – Abfragegebühr

,15

28.10. 2022

Urkundenvorlage zum vorbereitenden Schriftsatz vom 28.10.2022, TP1

Bemessungsgrundlage 30.142,54

Einheitssatz 50 %

Streitgenossenzuschlag 25 %

ERV-Kosten

78,20

39,10

29,33

2,10

28.10. 2022

Vorbereitender Schriftsatz samt Urkundenvorlage, TP3A

Bemessungsgrundlage 30.142,54

Einheitssatz 50 %

Streitgenossenzuschlag 25 %

ERV-Kosten

697,60

348,80

261,60

2,10

14.11. 2022

mündliche Verhandlung, TP3A 3/2

Bemessungsgrundlage 30.142,54

Einheitssatz 50 %

Streitgenossenzuschlag 25 %

1. 046,40

523,20

392,40

19.01. 2023

gemeinsame Vertagungsbitte, TP1

Bemessungsgrundlage 30.142,54

Einheitssatz 50 %

Streitgenossenzuschlag 25 %

ERV-Kosten

78,20

39,10

29,33

2,10

27.02. 2023

Streitverhandlung, TP3A, 2/2

Bemessungsgrundlage 30.142,54

Einheitssatz 50 %

Streitgenossenzuschlag 25 %

697,60

348,80

261,60

21.03. 2023

Streitverhandlung, TP3A, 6/2

Bemessungsgrundlage 30.142,54

Einheitssatz 50 %

Streitgenossenzuschlag 25 %

1. 395,20

697,60

523,20

24.03. 2023

Bericht an Pflegschaftsgericht BG Ried im Innkreis, TP1

Bemessungsgrundlage 3.673,78

Einheitssatz 60 %

ERV-Kosten

21,50

12,90

2,10

07.06. 2023

Berufung, TP3B

Bemessungsgrundlage 3.357,46

Einheitssatz 60 %

Streitgenossenzuschlag 25 %

PG eingezogen

ERV-Kosten

216,90

130,14

86,76

2,60

380,00

10.07. 2023

Berufungsbeantwortung, TP3B

Bemessungsgrundlage 21.142,54

Einheitssatz 50 %

Streitgenossenzuschlag 25 %

ERV-Kosten

782,80

391,40

293,55

2,60

19.10. 2023

Berufungsverhandlung, TP3B, ½

Bemessungsgrundlage 24.500,00

Einheitssatz 100 %

Streitgenossenzuschlag 25 %

870,20

870,20

435,10

29.10. 2023

Klagsausdehnung, TP3A

Bemessungsgrundlage 25.391,20

Einheitssatz 50 %

Streitgenossenzuschlag 25 %

ERV-Kosten

732,70

366,35

274,76

2,60

30.01. 2024

Bericht an Pflegschaftsgericht, TP3A

Bemessungsgrundlage 32.802,34

Einheitssatz 50 %

Streitgenossenzuschlag 25 %

ERV-Kosten

908,20

454,10

340,58

2,60

14.06. 2024

Elektronische Akteneinsicht – Abfragegebühr

0,35

04.07. 2024

Bericht und Antrag auf Genehmigung der Klagseinschränkung (nur hins. D* B*), TP3A

Bemessungsgrundlage 32.802,34

Einheitssatz 50 %

Streitgenossenzuschlag 25 %

ERV-Kosten

908,20

454,10

340,58

2,60

18.09. 2024

Vorbereitender Schriftsatz samt Urkundenvorlage samt Klagseinschränkung, TP3A

Einheitssatz 60 %

Streitgenossenzuschlag 25 %

ERV-Kosten

139,10

83,46

55,64

2,60

21.10. 2024

Streitverhandlung, TP3A, 2/2

Einheitssatz 120 %

Streitgenossenzuschlag 25 %

139,10

166,92

76,51

Zwischensumme

19. 044,89

20 % USt

3. 808,98

USt-freie Barauslagen

1. 372,43

Gesamtsumme

24. 226,30

3.3. Für die Beklagten stellt sich die berichtigte Kostennote wie folgt dar (die jeweiligen Verfahrensabschnitte sind auch hier farblich unterschiedlich dargestellt):

Datum

Leistung

Verdienst

Barauslagen

03.10. 2022

Klagebeantwortung an LG Ried verf., TP3A

100 % ES

ERV-Zuschlag

756,00

756,00

2,10

07.11. 2022

Replik LG Ried verf., TP3A

50 % ESERV-Zuschlag

756,00

378,00

2,10

14.11. 2022

Streitverhandlung LG Ried verr., D 3/2, TP3A

100 % ES

1. 134,00

1. 134,00

20.02. 2023

Erwiderung LG Ried verf, TP3A

50 % ES

ERV-Zuschlag

756,00

378,00

2,10

27.02. 2023

Streitverhandlung LG Ried verr., D 2/2, TP3A100 % ES

756,00

756,00

21.03. 2023

Streitverhandlung LG Ried verr., D 3/2, TP3A100 % ES

1. 134,00

1. 134,00

07.06. 2023

Berufung OLG Linz verf., Bmgrdl Eur 21.142,54, TP3B

50 % ES

25 % Streigen.zuschlag

ERV-Zuschlag

782,60

391,30

293,48

2,60

07.07. 2023

Berufungsbeantw. OLG Linz verf. (Int. Eur 3.357,46), TP3B

50 % ES

ERV-Zuschlag

15 % Streitgen.zuschl.

216,80

108,40

2,60

91,06

19.10. 2023

Berufungsverhandlung OLG Linz verr., D 4/2, TP3B

(Bemgrdlge Eur 3.357,46 und Eur 21.142,54)

100 % ES

25 % Streigen.zuschl.

870,20

870,20

435,10

21.10. 2024

Streitverhandlung LG Ried verr., D 1/2, TP3A

60 % ES

25 % Streitgen.zuschl

139,10

83,46

55,64

Zwischensumme

15. 264,59

USt

3. 052,92

Gesamt

18. 317,51

4. Ausgehend von den bisherigen Ausführungen und unter Berücksichtigung, dass auf Grund unterschiedlicher Streitwerte bzw Obsiegensquoten mehrere Verfahrensabschnitte, insbesondere auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens, zu bilden sind, ergibt sich folgende Kostenberechnung:

4.1. Der erster Verfahrensabschnitt umfasst die Klage (ON 1) bis einschließlich die mündliche Streitverhandlung vom 27. Februar 2023 (ON 16).

Die Erstklägerin hat von allen drei Beklagten EUR 22.454,78, die Zweit- und die Drittklägerin jeweils EUR 673,78 gefordert. Weiters nahm die Erstklägerin die Erst- und Zweitbeklagten hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens (EUR 3.000,00) in Anspruch, während die Zweit- und die Drittklägerin ihr Feststellungsbegehren (je EUR 3.000,00) gegenüber allen drei Beklagten geltend machten. In Bezug auf den Erst- und die Zweitbeklagte ergibt sich in dem Verfahrensabschnitt somit ein Gesamtstreitwert von EUR 32.802,34 (EUR 22.454,78 + 2 x EUR 673,78 + 3 x Feststellung [je EUR 3.000,00]); in Bezug auf die Drittbeklagte ein solcher von EUR 29.802,34 (EUR 22.454,78 + 2 x EUR 673,78 + 2 x Feststellung [je EUR 3.000,00]).

Es errechnet sich somit ein Anteil am Gesamtstreitwert hinsichtlich der Erstklägerin gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten (EUR 22.454,78 + Feststellung versus EUR 32.802,34) von 78 % und gegenüber der Drittbeklagten (EUR 22.454,78 versus EUR 29.802,34) von 75 %. Der Anteil am Gesamtstreitwert der Zweit- und der Drittklägerin gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten (je EUR 673,78 + Feststellung versus EUR 32.802,34) beläuft sich auf je 11 % und gegenüber der Drittbeklagten (je EUR 673,78 + Feststellung versus EUR 29.802,34) auf je 12 %.

Der Anteil der Drittbeklagten am Gesamtstreitwert beläuft sich auf 30 % (ein Drittel des um ein Feststellungsbegehren bereinigten Gesamtstreitwerts [EUR 29.802,34] im Vergleich zum Gesamtstreitwert von 32.802,34); jener des Erst- und der Zweitbeklagten am Gesamtstreitwert beträgt je 35 % (jeweils die Hälfte von 100 % - 30 %).

4.1.1. Die Erstklägerin hat im ersten Verfahrensabschnitt mit EUR 21.605,71 (EUR 18.605,71 + Feststellung) gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten obsiegt. Bei einer Forderung von EUR 25.454,78 (EUR 22.454,78 + Feststellung) entspricht dies einer Obsiegensquote von 85 %.

Die Erstklägerin hat somit gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten Anspruch auf 85 % (Obsiegensquote) x 78 % (Streitwertanteil Erstklägerin) x 70 % (Streitwertanteil Erst- und Zweitbeklagte) der Barauslagen. Bei in diesem Verfahrensabschnitt aufgelaufenen Barauslagen von insgesamt EUR 992,08 ergibt sich somit ein Anspruch auf Barauslagenersatz der Erstklägerin gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten von EUR 460,42.

Weiters hat die Erstklägerin gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten Anspruch auf 70 % (Quotenkompensation) x 78 (Streitwertanteil Erstklägerin) % x 70 % (Streitwertanteil Erst- und Zweitbeklagte) der Vertretungskosten. Bei Vertretungskosten von EUR 8.231,33 (inkl USt) in diesem Abschnitt bedeutet dies einen Ersatzanspruch der Erstklägerin gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten von EUR 3.146,01 (inkl USt).

4.1.2. Die Erstklägerin hat im ersten Verfahrensabschnitt mit EUR 18.605,71 gegenüber der Drittbeklagten obsiegt. Bei einer Forderung von EUR 22.454,78 entspricht dies einer Obsiegensquote von 83 %.

Die Erstklägerin hat somit gegenüber der Drittbeklagten Anspruch auf 83 % (Obsiegensquote) x 75 % (Streitwertanteil Erstklägerin) x 30 % (Streitwertanteil Drittbeklagte) der Barauslagen. Bei in diesem Verfahrensabschnitt aufgelaufenen Barauslagen von insgesamt EUR 992,08 ergibt sich somit ein Anspruch auf Barauslagenersatz der Erstklägerin gegenüber der Drittbeklagten von EUR 203,79.

Weiters hat die Erstklägerin gegenüber der Drittbeklagten Anspruch auf 66 % (Quotenkompensation) x 75 % (Streitwertanteil Erstklägerin) x 30 % (Streitwertanteil Drittbeklagte) der Vertretungskosten. Bei Vertretungskosten von EUR 8.231,33 (inkl USt) in diesem Abschnitt bedeutet dies einen Ersatzanspruch der Erstklägerin gegenüber der Drittbeklagten von EUR 1.222,35 (inkl USt).

4.1.3. Die Zweit- und die Drittklägerin haben im ersten Verfahrensabschnitt gegenüber dem Erst- und der Zweitkbeklagten mit ihren Feststellungsbegehren (je EUR 3.000,00) obsiegt und sind jeweils mit EUR 673,78 unterlegen. Bei ihnen errechnet sich somit eine Obsiegensquote von 82 %.

Die Zweit- und die Drittklägerin haben gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten somit jeweils einen Anspruch auf je 82 % (Obsiegensquote) x 11 % (Streitwertanteil Zweit- bzw Drittklägerin) x 70 % (Streitwertanteil Erst- und Zweitbeklagte [entgegen dem im Kostenrekurs der Beklagten angeführten 60 %igen Streitwertanteil; S 7 f]) der Barauslagen. Bei in diesem Verfahrensabschnitt aufgelaufenen Barauslagen von insgesamt EUR 992,08 ergibt sich somit ein Anspruch auf Barauslagenersatz der Zweit- und der Drittklägerin gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten von jeweils EUR 62,64.

Weiters haben die Zweit- und die Drittklägerin gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten Anspruch auf je 64 % (Quotenkompensation) x 11 % (Streitwertanteil Zweit- und Drittklägerin) x 70% (Streitwertanteil Erst- und Zweitbeklagte [entgegen dem im Kostenrekurs der Beklagten angeführten 60 %igen Streitwertanteil; S 7]) der Vertretungskosten. Bei Vertretungskosten von EUR 8.231,33 (inkl USt) in diesem Abschnitt bedeutet dies einen Ersatzanspruch der Zweit- und der Drittklägerin gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten von jeweils EUR 405,64 (inkl USt).

4.1.4. Die Zweit- und die Drittklägerin sind gegenüber der Drittbeklagten bei einem Streitwert von EUR 3.673,78 (EUR 673,78 + EUR 3.000,00 Feststellung) zur Gänze unterlegen. Sie haben dieser daher je 100 % (Obsiegensquote Drittbeklagte) x 12 % (Streitwertanteil Zweit- bzw Drittklägerin) x 30 % (Streitwertanteil Drittbeklagte) der Vertretungskosten zu ersetzen; Barauslagen sind auf Seiten der Beklagten mit Ausnahme der Pauschalgebühr für die Berufung in keinem Verfahrensabschnitt angefallen. Bei Vertretungskosten von EUR 9.079,56 (inkl USt; Streitgenossenzuschlag wurde nicht verzeichnet) bedeutet dies einen Ersatzanspruch der Drittbeklagten gegenüber der Zweit- und der Drittklägerin von jeweils EUR 326,86 (inkl USt).

4.2. Der zweiter Verfahrensabschnitt reicht von der mündlichen Streitverhandlung vom 21. März 2023 (ON 18) bis einschließlich dem erstinstanzlichen Urteil vom 9. Mai 2023 (ON 23).

Die Erstklägerin hat in diesem Abschnitt von allen drei Beklagten EUR 22.500,00, die Zweit- und die Drittklägerin jeweils EUR 1.000,00 gefordert. Weiters nahmen alle drei Klägerinnen den Erst- und die Zweitbeklagte hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens (je EUR 3.000,00) in Anspruch. In Bezug auf den Erst- und die Zweitbeklagte ergibt sich in diesem Verfahrensabschnitt somit ein Gesamtstreitwert von EUR 33.500,00 (EUR 22.500,00 + 2 x EUR 1.000,00 + 3 x Feststellung [je EUR 3.000,00]); in Bezug auf die Drittbeklagte ein solcher von EUR 24.500,00 (EUR 22.500,00 + 2 x EUR 1.000,00).

Es errechnet sich somit ein Anteil am Gesamtstreitwert hinsichtlich der Erstklägerin gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten (EUR 22.500,00 + Feststellung versus EUR 33.500,00) von 76 % und gegenüber der Drittbeklagten (EUR 22.500,00 versus EUR 24.500,00) von 92 %. Der Anteil am Gesamtstreitwert der Zweit- und der Drittklägerin gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten (je EUR 1.000,00 + Feststellung versus 33.500,00) beläuft sich auf je 12 % und gegenüber der Drittbeklagten (je EUR 1.000,00 versus EUR 24.500,00) auf je 4 %.

Der Anteil der Drittbeklagten am Gesamtstreitwert beläuft sich auf 24 % (ein Drittel des um die drei Feststellungsbegehren bereinigten Gesamtstreitwerts im Vergleich zum Gesamtstreitwert von 33.500,00); jener des Erst- und der Zweitbeklagten am Gesamtstreitwert beträgt je 38 % (jeweils die Hälfte von 100 % - 24 %; und nicht wie im Kostenrekurs der Beklagten vertreten je 1/3).

4.2.1. Die Erstklägerin hat im zweiten Verfahrensabschnitt mit EUR 21.605,71 (EUR 18.605,71 + EUR 3.000,00 Feststellung) gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten obsiegt. Bei einer Forderung von EUR 25.500,00 (EUR 22.500,00 + Feststellung) entspricht dies einer Obsiegensquote von 85 %.

Die Erstklägerin hat somit gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten Anspruch auf 70 % (Quotenkompensation) x 76 % (Streitwertanteil Erstklägerin) x 76 % (Streitwertanteil Erst- und Zweitbeklagte) der Vertretungskosten. Bei Vertretungskosten von EUR 3.183,00 (inkl USt) in diesem Abschnitt bedeutet dies einen Ersatzanspruch der Erstklägerin gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten von EUR 1.286,95 (inkl USt).

4.2.2. Die Erstklägerin hat im zweiten Verfahrensabschnitt mit EUR 18.605,71 gegenüber der Drittklägerin obsiegt. Bei einer Forderung von EUR 22.500,00 entspricht dies einer Obsiegensquote von 83 %.

Die Erstklägerin hat somit gegenüber der Drittbeklagten Anspruch auf 66 % (Quotenkompensation) x 92 % (Streitwertanteil Erstklägerin) x 24 % (Streitwertanteil Drittbeklagte) der Vertretungskosten. Bei Vertretungskosten von EUR 3.183,00 (inkl USt) in diesem Abschnitt bedeutet dies einen Ersatzanspruch der Erstklägerin gegenüber der Drittbeklagten von EUR 463,85 (inkl USt).

4.2.3. Die Zweit- und die Drittklägerin haben im zweiten Abschnitt gegenüber dem Erst- und der Zweitkbeklagten mit ihren Feststellungsbegehren (je EUR 3.000,00) obsiegt und sind jeweils mit EUR 1.000,00 unterlegen. Bei ihnen errechnet sich somit eine Obsiegensquote von 75 %.

Die Zweit- und die Drittklägerin haben gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten somit jeweils einen Anspruch auf 50 % (Quotenkompensation) x 12 % (Streitwertanteil Zweit- und Drittklägerin) x 76% (Streitwertanteil Erst- und Zweitbeklagte [entgegen dem im Kostenrekurs der Beklagten angeführten 60 %igen Streitwertanteil; S 7]) der Vertretungskosten. Bei Vertretungskosten von EUR 3.183,00 (inkl USt) in diesem Abschnitt bedeutet dies einen Ersatzanspruch der Zweit- und der Drittklägerin gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten von jeweils EUR 145,14.

4.2.4. Die Zweit- und die Drittklägerin sind gegenüber der Drittbeklagten bei einem Streitwert von EUR 1.000,00 zur Gänze unterlegen. Sie haben dieser daher je 100 % (Obsiegensquote Drittbeklagte) x 4 % (Streitwertanteil Zweit- bzw Drittklägerin) x 24 % (Streitwertanteil Drittbeklagte) der Vertretungskosten zu ersetzen. Bei Vertretungskosten von EUR 2.721,60 (inkl USt; Streitgenossenzuschlag wurde nicht verzeichnet) bedeutet dies einen Ersatzanspruch der Drittbeklagten gegenüber der Zweit- und der Drittklägerin von jeweils EUR 26,13.

4.3. Der dritte Verfahrensabschnitt umfasst das Berufungsverfahren (ON 24 bis einschließlich ON 37 mit Ausnahme der Berufungsverhandlung).

Zutreffend weisen die Beklagten in ihrem Kostenrekurs darauf hin, dass ein Zuspruch der Rechtsmittelkosten an die Klägerinnen auf Basis ihrer Obsiegensquote in der Hauptsache verfehlt ist. Vielmehr sind die Rechtsmittelkosten auf Basis des Erfolgs der jeweiligen Rechtsmittel zu ermitteln.

4.3.1. Die Berufung der Erstklägerin (nur sie hat auf Klagsseite berufen; Berufungsstreitwert EUR 3.357,46) war zur Gänze erfolglos. Sie hat in erster Instanz (neben dem im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Feststellungsbegehren) EUR 19.142,54 zugesprochen erhalten. Letztlich bestand ihre Forderung – unter Berücksichtigung des außer Streit gestellten zusätzlichen Betrags von EUR 2.444,45 – mit EUR 18.605,71 zu Recht. Die Erstklägerin hat den Beklagten daher die Kosten deren Berufungsbeantwortung von EUR 502,63 (inkl 15%igem Streitgenossenzuschlag und USt) zu ersetzen.

4.3.2. Mit Berufung der Beklagten strebten diese bei einem erstinstanzlichen Zuspruch von EUR 19.142,54 an die Erstklägerin und jeweils EUR 1.000,00 an die Zweit- und die Drittklägerin eine gänzliche Klagsabweisung an; der Zuspruch im Feststellungsbegehren an alle drei Klägerinnen blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

Der Anteil am Berufungsstreitwert von EUR 21.142,54 hinsichtlich der Erstklägerin beträgt EUR 19.142,54 (= 91 %), jener der Zweit- und der Drittklägerin beträgt jeweils EUR 1.000,00 (= je 4,5 %).

Letztlich obsiegte die Erstklägerin mit EUR 18.605,71; die Berufung der Beklagten war hinsichtlich der Erstklägerin also mit 3 % nur erfolgreich. Die Beklagten haben der Erstklägerin somit die gesamten Kosten der Berufungsbeantwortung der Klägerinnen auf Basis ihres letztendlichen Obsiegens (§ 43 Abs 2 erster Fall ZPO; somit auf Basis eines Ansatzes von EUR 695,40) inkl 50 % Einheitssatz [vgl oben Pkt 3.1.5.] und 25%igem Streitgenossenzuschlag (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.357) entsprechend ihrem Anteil am Berufungsverfahren von 91 % zu ersetzen. Bei berechtigten Kosten der Berufungsbeantwortung von EUR 1.567,78 (inkl USt) entspricht dies einem Ersatzanspruch der Erstklägerin gegenüber allen drei Beklagten von EUR 1.426,68 (inkl USt).

Hinsichtlich der Zweit- und der Drittklägerin war die Berufung der Beklagten hingegen zur Gänze erfolgreich, weil kein Leistungszuspruch an diese erfolgte. Sie haben den Beklagten daher die Kosten der Berufung (Vertretungskosten + Pauschalgebühr) auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 21.152,54 entsprechend ihrem Anteil am Berufungsverfahren von je 4,5 % zu ersetzen. Bei einem (in der erstinstanzlichen Kostennote verzeichneten) Ansatz von EUR 782,60 ergibt sich somit inkl 50 % Einheitssatz, einem Streitgenossenzuschlag von 20 % (die im Berufungsverfahren der Beklagten obsiegende Erstklägerin war auszuscheiden [Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.357]) und des ERV-Zuschlags ein Kostenersatzanspruch der Beklagten gegenüber der Zweit- und der Drittklägerin von je EUR 76,21 (inkl USt). Hinzu kommt noch ein Ersatzanspruch hinsichtlich der anteiligen Barauslagen von je EUR 68,58.

4.4. Der vierte Verfahrensabschnitt umfasst nur die Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2023 (ON 37.4). Liegen zwei Berufungen vor, sind im Verfahrensabschnitt Berufungsverhandlung die Streitwerte beider Berufungen zu addieren und ist dann auf Basis des Gesamtstreitwerts beider Rechtsmittel nach der hier insgesamt erzielten Erfolgsquote zu entscheiden (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.466). Der Gesamtstreitwert in der Berufungsverhandlung betrug EUR 24.500,00 (EUR 19.142,54 + EUR 3.357,46 + 2 x EUR 1.000,00). Der die Erstklägerin betreffende Streitwert in der Berufungsverhandlung belief sich auf EUR 22.500,00 (EUR 19.142,54 + EUR 3.357,46), also 92 %; jener der Zweit- und der Drittklägerin auf je EUR 1.000,00, also 4 %.

Die Erstklägerin war mit ihrer Berufung nicht erfolgreich. Allerdings konnte sie von dem auf sie entfallenden Teil der Berufung der Beklagten im Umfang von EUR 19.142,54 letztlich EUR 18.605,71 abwehren. Die Erstklägerin war in der Berufungsverhandlung somit mit 75 % bezogen auf den Gesamtberufungsstreitwert erfolgreich. Sodass ihr die Beklagten 50 % des auf sie entfallenden 92%igen Anteils der Berufungsverhandlung zu ersetzen haben. Bei Gesamtkosten der Berufungsverhandlung von EUR 2.610,60 (inkl doppeltem Einheitssatz, 25%igem Streitgenossenzuschlag und USt) ergibt sich somit ein Ersatzanspruch der Erstklägerin gegenüber den Beklagten von EUR 1.200,88 (= 2.610,60 x 50 % [Obsiegensquote] x 92 % [Streitwertanteil Erstklägerin]).

Die Zweit- und die Drittklägerin waren im Berufungsverfahren nicht erfolgreich. Sie haben den Beklagten daher im Umfang des auf sie entfallenden Teils von je 4 % den Beklagten die gesamten Kosten der Berufungsverhandlung zu ersetzen. Bei einem (richtigen) Ansatz von EUR 870,20 ergibt sich somit inkl 100 % Einheitssatz, einem Streitgenossenzuschlag von 20 % (die im Berufungsverfahren der Beklagten teilweise obsiegende Erstklägerin war auszuscheiden [Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.357]) und USt ein Kostenersatzanspruch von EUR 100,25.

4.5. Der fünfte Verfahrensabschnitt umfasst auf Klagsseite nur die Klagsausdehnung vom 29. Dezember 2023 (ON 41), die allerdings mangels Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht wirksam wurde (RS0034965) und damit zu keiner Streitwertänderung geführt hat, sowie den Bericht an das Pflegschaftsgericht vom 30. Jänner 2024 bzw auf Beklagtenseite den – allerdings bereits vom Erstgericht nicht honorierten - Schriftsatz der Beklagten vom 19. Jänner 2024 (ON 42).

Verfahrensgegenständlich in diesem Abschnitt ist eine Forderung der Erstklägerin gegenüber allen drei Beklagten von EUR 22.500,00 sowie der Zweit- und der Drittklägerin von jeweils EUR 1.000,00. Auf die Erstklägerin entfällt somit ein Anteil am Gesamtstreitwert von EUR 24.500 (EUR 22.500,00 + 2 x EUR 1.000,00) von 92 % dieses Abschnitts, auf die Zweit- und die Drittklägerin demnach jeweils 4 %.

4.5.1. Die Erstklägerin hat in diesem Verfahrensabschnitt mit EUR 18.605,71 gegenüber allen drei Beklagten obsiegt. Dies entspricht bei einer Forderung von EUR 22.500,00 einer Obsiegensquote von 83 %. Sie hat somit einen Anspruch auf 66 % (Quotenkompensation) x 92 % (Streitwertanteil Erstklägerin) der Vertretungskosten. Bei Vertretungskosten von EUR 3.698,27 (inkl USt) in diesem Abschnitt bedeutet dies einen Ersatzanspruch der Erstklägerin gegenüber allen drei Beklagten von EUR 2.245,69 (inkl USt).

4.5.2. Die Zweit- und die Drittklägerin haben in diesem Abschnitt keinen Zuspruch erzielt. Nachdem den Beklagten in diesem Abschnitt aber keine ersatzfähigen Kosten aufgelaufen sind, steht insofern kein Kostenersatz zu.

4.6. Der sechste Verfahrensabschnitt umfasst die elektronische Akteneinsicht vom 14. Juni 2024 sowie den Bericht und Antrag auf Genehmigung der Klagseinschränkung an das Pflegschaftsgericht vom 4. Juli 2024.

Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. April 2024 (2 Ob 20/24s = ON 44), mit welcher der Erstklägerin EUR 16.161,26 zuerkannt wurden (ein darüber hinaus zustehender Betrag von EUR 2.444,45 ist zwischen den Streitteilen unstrittig), wurden sämtliche Ansprüche der Erstklägerin erledigt. Ihrerseits bestehen seither also keine Forderungen mehr; ihr Anteil am Gesamtstreitwert in diesem Verfahrensabschnitt beträgt daher 0 %. Strittig waren in diesem Abschnitt nur mehr die Forderungen der Zweit- und der Drittklägerin von jeweils EUR 1.000,00. Da insofern kein Zuspruch erfolgte und die Erstklägerin in diesem Verfahrensabschnitt nicht mehr beteiligt war, steht den Klägerinnen in diesem Abschnitt auch kein Kostenersatz zu.

Den Beklagten sind in diesem Verfahrensabschnitt keine Kosten entstanden.

4.7. Der siebente Verfahrensabschnitt reicht von der Klagseinschränkung vom 18. September 2024 (ON 50) bis einschließlich der mündlichen Streitverhandlung vom 21. Oktober 2024 (ON 52). Der Streitwert beläuft sich dabei gemäß § 12 Abs 4 lit b RATG auf EUR 1.000,00. Insofern war das Kostenverzeichnis der Beklagten zu korrigieren.

Wie oben unter Punkt 2.3.3. bereits erläutert, hat die Erstklägerin ihre Einschränkung der Klage auf Kosten begründet. Diese entsprechen einem (zumindest) teilweisen Obsiegen in der Hauptsache. Ihr steht daher ein Kostenersatzanspruch gegenüber allen Beklagten im Umfang des auf sie entfallenden Drittels dieses Abschnitts zu. Bei Kosten von EUR 796,00 (inkl USt) sind das EUR 265,33 (inkl USt).

Die Begründung der Zweit- und der Drittklägerin für das Fallenlassen ihrer Forderung von je EUR 1.000,00 entspricht hingegen keinem Obsiegen. Sie sind den Beklagten daher im Umfang der auf sie entfallenden zwei Drittel der Kosten für die Verhandlung vom 21. Oktober 2024 (auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.000,00, allerdings zzgl 60 % Einheitssatz) ersatzpflichtig. Dies entspricht einer Kostenersatzpflicht von je EUR 111,28 an die Beklagten.

5. Saldiert ergeben sich folgende Kostenansprüche:

Die Beklagten haben der Erstklägerin EUR 4.635,95 (darin EUR 772,66 USt) zu ersetzen. Der Erst- und die Zweitbeklagte haben der Erstklägerin EUR 4.893,38 (darin EUR 460,42 Barauslagen und EUR 738,83 USt) zu ersetzen. Die Drittbeklagte hat der Erstklägerin EUR 1.889,99 (darin EUR 203,79 Barauslagen und EUR 281,03 USt) zu ersetzen.

Weiters haben der Erst- und die Zweitbeklagte der Zweit- und der Drittklägerin jeweils EUR 613,42 (darin EUR 62,64 Barauslagen und EUR 91,80 USt) zu ersetzen.

Die Zweit- und die Drittklägerin haben jeweils EUR 356,32 (darin EUR 68,58 Barauslagen und EUR 47,96 USt) allen drei Beklagten zu ersetzen. Schließlich haben die Zweit- und die Drittklägerin jeweils noch EUR 352,99 (darin EUR 58,83 USt) der Drittbeklagten zu ersetzen.

Der Rekurs der Klägerinnen ist somit nicht, jener der Beklagten hingegen teilweise berechtigt.

6.1. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren über den Rekurs der Klägerinnen stützt sich auf §§ 41 Abs 1 und 50 ZPO, 11 RATG. Die Klägerinnen strebten bei einem Kostenzuspruch durch das Erstgericht von EUR 20.112,93 einen weiteren Zuspruch von EUR 12.735,25 an. Sie konnten keinen weiteren Zuspruch erzielen, sind also mit ihrem Kostenrekurs zur Gänze unterlegen, weshalb sie den Beklagten die Kosten der Kostenrekursbeantwortung in Höhe von EUR 1.015,94 zu ersetzen haben.

6.2. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren über den Rekurs der Beklagten stützt sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO, 11 RATG. Im zweiseitigen Kostenrekursverfahren ist bei einem Teilerfolg eine Kompensation der Quoten vorzunehmen (RW0000364). Bemessungsgrundlage für die Honorierung und auch für den Erfolg ist das Rekursinteresse. Das ist jener Betrag, dessen Zuspruch bzw Aberkennung im Kostenrekurs begehrt wird (§ 11 Abs 1 RATG) bzw dann, wenn sowohl ein Mehrzuspruch wie auch eine teilweise Aberkennung begehrt werden, der addierte Betrag beider Begehren (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.95).

Die Beklagten streben mit ihrem Kostenrekurs an, ihre Kostenersatzpflicht – zusammengefasst betrachtet – gegenüber den drei Klägerinnen auf insgesamt EUR 9.920,48 herabzusetzen. Bei einem Kostenzuspruch des Erstgerichts von EUR 20.112,83, bedeutet dies eine angestrebte Reduktion ihrer Kostenersatzpflicht um EUR 10.192,35. Weiters begehren sie von der Zweit- und der Drittklägerin einen Kostenersatz von EUR 1.796,48, womit sich ein Gesamtrekursinteresse der Beklagten von EUR 11.988,83 ergibt. Zwischen den einzelnen Beklagten wird dabei auf Grund des kostenrechtlichen Vereinfachungsprinzips (vgl dazu M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 Vor §§ 40 ff ZPO Rz 10 und 12) nicht unterschieden. Eine Aufsplittung des Rekursinteresses auf die einzelnen Klägerinnen ist nicht möglich, weil das Erstgericht diesen undifferenziert einen Gesamtbetrag zuerkannt hat.

Letztlich erzielten die Beklagten eine Kostenreduktion von EUR 7.466,67 und einen eigenen Kostenersatzzuspruch von EUR 1.418,62, in Summe daher eine Abänderung um EUR 8.885,29. Das entspricht bei einem Rekursinteresse von EUR 11.988,83 einem Erfolg der Beklagten von 74 %, sodass ihnen die Klägerinnen nach Quotenkompensation 48 % der Rekurskosten (auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 11.988,83) zu ersetzen haben. Dies entspricht inkl 50 % Einheitssatz, 25 % Streitgenossenzuschlag, ERV-Zuschlag und USt einem Betrag von EUR 454,64.

7. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses resultiert aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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