OLG Linz 6R3/25s

6R3/25sOberlandesgericht27.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 6R3/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00600R00003.25S.0227.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Karin Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der Kläger 1. A* B*, geb. , Pensionist, und 2. C B, geb. **, Pensionistin, beide **, *, beide vertreten durch die Ghendler Ruvinskij Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die Beklagte D S.p.A., REA-Nummer **, **, **, Italien, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 28.500,-- sA und Feststellung (Streitwert EUR 2.800,--) über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse EUR 9.500,--) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 31. Oktober 2024, **-52, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, den Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.604,23 (darin EUR 267,37 an USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

EnTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Am 05.06.2019 kauften die Kläger das Fahrzeug E* ** Fahrzeug-Ident.-Nr. ** um den Brutto-Kaufpreis von EUR 95.000,--. Die Beklagte hat das (Basis)Fahrzeug der Marke E* für dieses Fahrzeug hergestellt. Zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits besteht keine Vertragsbeziehung.

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger – gestützt auf die §§ 874 ABGB, 1295 Abs 2 ABGB, 146 StGB iVm 1311 ABGB sowie Art 4 Abs 1, Art 4 Abs 2 Unterabsatz 2 und Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EG iVm § 1311 ABGB – von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 28.500,-- sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige, den Klägern aus dem Kauf des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges erwachsende Schäden. Dazu brachten sie – soweit für das Rechtsmittelverfahren noch relevant – zusammengefasst vor, sie hätte bei Kenntnis der im Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters das Fahrzeug nicht zu den kaufvertraglichen Bedingungen erworben, weil dieser Umstand den dem Kaufvertrag zu Grunde gelegten Wert des Fahrzeugs beträchtlich schmälere. Die Kläger hätten das Fahrzeug zu teuer erworben, weil das Fahrzeug seit dem Kauf der Gefahr der Betriebsuntersagung ausgesetzt sei und das Fahrzeug die Umwelt in außerordentlichem Maße schädige. Der angemessene Preis liege bei 70 % des bezahlten Kaufpreises.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – ein, das Fahrzeug sei aufgrund einer gültigen EG-Typengenehmigung des dafür ausschließlich zuständigen MIT rechtmäßig zum Verkehr zugelassen und erfülle alle erforderlichen Vorschriften. Der Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei nicht berechtigt. Die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung auf Basis der Ansauglufttemperatur sei im Fahrzeug im Temperaturbereich zwischen 9°C und 45°C vollständig aktiv. Eine Ausrampung und damit eine Verminderung der Abgasrückführung aufgrund der Ansauglufttemperatur finde erst im einstelligen Temperaturbereich statt. Diese temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung sei jedenfalls zulässig, weil sie notwendig sei, um plötzlich auftretende und außergewöhnliche Schäden auch des Motors zu verhindern und eine Modulation im überwiegenden Teil des Jahres nicht stattfinde. Ein SCR-System könne nicht als „andere technische Lösung“ im Sinne der Judikatur des EuGH betrachtet werden, da mit diesem eine Abschalteinrichtung in Form einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung nicht verhindert werden könne. Die Typgenehmigung für das Fahrzeug der Kläger sei unverändert aufrecht. Der von den Klägern behauptete Minderwert des Fahrzeuges liege nicht vor.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 9.500,-- sA und wies das darüberhinausgehende Zahlungsmehrbegehren wie auch das Feststellungsbegehren ab.

Über den Eingangs wiedergegeben Sachverhalt hinaus legte das Erstgericht seiner Entscheidung folgende, für das Berufungsverfahren relevante, auszugsweise wiedergegebene Feststellungen zu Grunde:

Die Kläger erwarben das Fahrzeug um 95.000 Euro. Die Kläger gingen beim Fahrzeugkauf davon aus, dass das Fahrzeug den rechtlichen und technischen Vorgaben entspricht. Nicht feststellbar ist, ob sie das konkrete Fahrzeug auch im Wissen einer allfälligen Nichtentsprechung erworben hätten oder ob sie es allenfalls billiger zu erwerben versucht hätten. Nicht feststellbar ist, ob die Kläger eine Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges in Kauf genommen hätten, wenn sie um eine solche Unsicherheit vor dem Kaufvertragsabschluss gewusst hätten. Nicht feststellbar ist, ob die Kläger das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht unter den kaufvertraglichen Bedingungen erworben hätten, wenn sie gewusst hätten, dass es mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausstaffiert wäre.

Das Fahrzeug ist mit einer temperaturabhängigen Abgasrückführung ausgestattet. Zwischen +9 und +45 Grad Celsius Ansauglaufttemperatur bzw. zwischen +6/+7 und +42 Grad Umgebungslufttemperatur ist die Abgasrückführung voll aktiv und unkorrigiert. Unterhalb +6/+7 Grad Umgebungslufttemperatur bzw. +9 Grad Ansauglufttemperatur beginnt eine schrittweise Reduktion der Abgasrückführung; in welchem Ausmaß und bis zu welcher Umgebungslufttemperatur, ab der dann die Abgasrückführung gänzlich unterbunden wird, ist nicht feststellbar.

Die temperaturgesteuerte Abgasrückführung, wie sie im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug verbaut ist, schützt hauptsächlich und in erster Linie die emissionsmindernden Bauteile und zwar vom Abgasrückführungsventil über die Injektoren bis zum Turbolader. Sieht man diese Teile als Teile des Motors an (was aus rein motortechnischer Sicht zutreffen würde), schützt die temperaturgesteuerte Abgasrückführung (Thermofenster) den Motor. Sieht man diese Teile als nicht dem Motor zugehörig an, dann schützt die temperaturgesteuerte Abgasrückführung (Thermofenster) den Motor nur in Extremfällen: 1. wenn der erhöhte Partikeleintrag einen sehr hohen Verschleiß bewirkt, wodurch unverbrannter Kraftstoff in den Ölkreislauf durchgelassen werden könnte, oder 2. wenn es zu einer Eiskristallbildung kommt, wenn nämlich der Wasserdampf im rückgeführten Abgas bei einer Temperatur im Ansaugkanal von 2° Celsius oder weniger ausfällt und im Weiteren auf Grund der Strömungsgeschwindigkeit gefriert, was zu ganz erheblichen Problemen im gesamten Abgasrückführungskanal bis hin zum Motorschaden führen könnte. Nicht feststellbar ist, dass zum Zeitpunkt der EU-Typengenehmigung keine andere technische Lösung diese Risiken hätte abwenden können.

Von der zuständigen italienischen Typengenehmigungsbehörde MIT ('Ministero delle infrastrutture e dei trasporti') wurde bislang keine Unzulässigkeit festgestellt. Auch das - für dieses Fahrzeug allerdings nicht zuständige - deutsche Kraftfahrbundesamt stellte keine Unzulässigkeit fest. Für den Fall, dass die Typengenehmigungsbehörde eine Unzulässigkeit - beispielsweise durch ein zu eng bedatetes Thermofenster - feststellte, würde die Beklagte innerhalb angemessener Zeit ein Software-Update zur Verfügung stellen. Für diesen Fall und wenn das Software-Update innerhalb angemessener Zeit zur Verfügung gestellt würde, ist bezogen auf den Ankaufszeitpunkt von einer fiktiven Wertminderung von etwa zehn Prozent des Kaufpreises ausgehen. Falls es kein Software-Update geben sollte oder ein solches nicht binnen einer angemessenen Frist bereitgestellt werden kann, wäre diese merkantile Wertminderung auf 20 bis 30 Prozent zu erhöhen.

In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zum Schluss, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz komme; auch wenn die temperaturgesteuerte Abgasrückführung den Motor in Extremfällen schütze, sei dennoch die Ausnahmebestimmung des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG nicht erfüllt, weil nicht feststellbar sei, dass zum Zeitpunkt der EU-Typengenehmigung keine andere technische Lösung die Risiken im Bereich des Motorschutzes hätte abwenden können. Schließlich setzte sich das Erstgericht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Ersatz des Minderwerts eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges auseinander und setzte ausgehend davon den zu zahlenden Betrag unter Anwendung des § 273 ZPO mit 10 % des Kaufpreises fest.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil klagsabweisend, in eventu „im Sinne [ihrer] Ausführungen“ abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Kläger beantragen mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Tatsachenrüge

1.1. Vorweg ist festzuhalten, dass eine ordnungsgemäße Beweisrüge nur dann vorliegt, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; 9 ObA 262/99s; 10 ObS 129/02x; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15).

1.2. Die Beklagte bekämpft die Feststellungen „Für den Fall, dass die Typengenehmigungsbehörde eine Unzulässigkeit - beispielsweise durch ein zu eng bedatetes Thermofenster - feststellte, würde die Beklagte innerhalb angemessener Zeit ein Software -Update zur Verfügung stellen. Für diesen Fall und wenn das Software-Update innerhalb angemessener Zeit zur Verfügung gestellt würde, ist bezogen auf den Ankaufszeitpunkt von einer fiktiven Wertminderung von etwa zehn Prozent des Kaufpreises ausgehen. Falls es kein Software-Update geben sollte oder ein solches nicht binnen einer angemessenen Frist bereitgestellt werden kann, wäre diese merkantile Wertminderung auf 20 bis 30 Prozent zu erhöhen.“ und begehrt an deren Stelle die Feststellung „Es kann nicht festgestellt werden, ob zum Kaufzeitpunkt eine objektive Wertminderung vorgelegen sei.“

Mit ihrer (unsubstanziierten) Behauptung, die Beweiswürdigung sei unrichtig, ist die Beklagte darauf zu verweisen, dass die bekämpften Feststellungen mit den Ausführungen des Sachverständigen (Seite 11 in ON 38.1), auf welche das Erstgericht die bekämpften Feststellungen stützt, in Einklang stehen. Vor diesem Hintergrund ist auch ihre Argumentation, die Ausführungen des Sachverständigen stellten kein Beweisergebnis zu einer objektiven Wertminderung des Fahrzeuges dar, und der Sachverständige habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich derzeit nicht vorhersagen lasse, wie sich eine von der zuständigen italienischen Zulassungsbehörde festgestellte unzulässige Abschalteinrichtung auf das Fahrzeug auswirken würde, nicht nachvollziehbar. Der Grund dürfte darin liegen, dass die Beklagte bei ihren Ausführungen die den bekämpften Feststellungen unmittelbar vorangehenden Feststellungen, wonach bislang weder von der zuständigen italienischen Typengenehmigungsbehörde MIT, noch vom nicht zuständigen deutschen KBA, Unzulässigkeiten festgestellt worden sind, übergeht. In Zusammenschau mit diesen Feststellungen lässt sich zum relevanten Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz nämlich ohnehin keine „exakt festgestellte“ Wertminderung des Fahrzeuges zum Ankaufszeitpunkt ableiten, wovon (wie die Beklagte selbst erkennt) ohnehin auch das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ausgegangen ist (US 32). Da die bekämpften Feststellungen zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen können, als die von der Beklagten begehrte Ersatzfeststellung, ist die Beklagte durch die bekämpften Feststellungen gar nicht beschwert.

1.3. Weites bekämpft die Beklagte die Feststellung „Nicht feststellbar ist, dass zum Zeitpunkt der EU-Typengenehmigung keine andere technische Lösung diese Risiken hätte abwenden können.“ und begehrt an deren Stelle die Feststellung „Zum Zeitpunkt der EU-Typengenehmigung gab es für leichte Nutzfahrzeuge wie dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine andere technische Lösung, welche diese Risiken hätte abwenden können.“

Die Ausführungen der Beklagten erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der Ausführungen des Sachverständigen mit der Behauptung, das Erstgericht habe diese unrichtig gewürdigt. Abgesehen von dem Argument, das Erstgericht habe den Umstand, dass es sich beim Fahrzeug um ein leichtes Nutzfahrzeug handle, überhaupt nicht berücksichtigt, erschöpfen sich die Berufungsausführungen in einer Interpretation des Sachverständigengutachtens aus Sicht der Beklagten, legen aber nicht dar, weshalb die Beweiswürdigung des Erstgerichts unschlüssig sein soll.

Wenn die Beklagte argumentiert, die Ausführungen des Sachverständigen seien so zu interpretieren, dass bis jedenfalls 2016 der SCR-Katalysator und der Nox-Speicherkatalysator (NSK) als gleichwertige Systeme angesehen worden seien und beide Systeme ihrer Vorteile gehabt hätten, unterstellt sie dem Sachverständigen eine Aussage, die dieser nicht gemacht hat. Auch die Behauptung, zum Zeitpunkt der Typengenehmigung des Fahrzeuges sei der Verbau eines SCR-Katalysators in einem solchen aus technischen Gründen noch nicht möglich gewesen, kann mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach bereits 2010 alle weltweit tätigen Dieselmotorfahrzeughersteller sowohl den NOx Speicherkatalysator (NSK) als auch den SCR-Katalysator zur Serienreife entwickelt haben, nicht nachvollzogen werden. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich lediglich, dass der Einsatz eines SCR-Katalysators in eine bestehende Fahrzeugplattform eines leichten Nutzfahrzeuges problematischer ist, weil dieser relativ viel Platz braucht, den man beim Quereinbau eines Motors im kurzen Vorbau eines leichten Nutzfahrzeuges nicht zur Verfügung hat; dem Sachverständigengutachten ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass eine Adaptierung der Fahrzeugplattform, um einen Einbau eines SCR-Katalysators zu ermöglichen – wie es dann ohnehin für die EU 6b-temp Modelle gemacht wurde – nicht bereits zum Zeitpunkt der Typengenehmigung des hier in Rede stehenden Fahrzeuges möglich gewesen wäre. Da ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen lediglich die Fahrzeugplattform zu adaptieren gewesen wäre, um den Einbau eines SCR-Katalysators zu ermöglichen, kann auch weder die Behauptung der Beklagten, die Ausführungen des Sachverständigen über die Entwicklung des SCR-Katalysators zur Serienreife seien augenscheinlich nicht auf leichte Nutzfahrzeuge bezogen gewesen, noch jene, dass es zum Zeitpunkt der Typengenehmigung des Fahrzeuges noch keinen SCR-Katalysator für leichte Nutzfahrzeuge gegeben habe, nachvollzogen werden.

1.4. Die Tatsachenrüge musste daher insgesamt erfolglos bleiben.

2. Zur Rechtsrüge

2.1. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (vgl RS0053317 [T4]). Da die Beklagte in erster Instanz zu keiner Zeit ein Vorbringen zur Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems als Gesamtheit erstattet hat, ist nicht nur der von ihr in diesem Zusammenhang monierte sekundäre Feststellungsmangel zu verneinen, sondern verstößt sie mit ihrem dazu erstmals im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringen gegen das Neuerungsverbot (vgl 4 Ob 69/24m Rz 29). Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die von ihr erst im Berufungsverfahren relevierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach im Falle eines – von der Beklagten in erster Instanz aber nicht behaupteten – Zusammenwirkens verschiedener Systeme auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist, zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz bereits monatelang veröffentlicht war (vgl 3 Ob 215/23y).

Ausgehend von den (offenkundigen; vgl 3 Ob 201/23i) vorherrschenden Temperaturen in Österreich – auf Durchschnittstemperaturen kommt es insoweit nicht an (vgl 4 Ob 61/23h) – hat das Erstgericht das im Fahrzeug vorhandene Thermofenster zutreffend als Abschalteinrichtung im Sinne des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG qualifiziert. Da es der Beklagten nach den Feststellungen nicht gelungen ist, die Voraussetzungen für die Verbotsausnahme nach Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG unter Beweis zu stellen, ist die im Fahrzeug vorhandene Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters auch unzulässig.

2.2. Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RS0111425). Da – wie oben unter Punkt 1.2. dargelegt wurde – die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur objektiven Wertminderung zum Ankaufszeitpunkt als Negativfeststellung zu verstehen sind, könnten die Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Tatsachenrüge, mit denen sie moniert, „mangels einer exakten Feststellung der Höhe der Wertminderung und damit das Schadens hätte das Erstgericht den zu ersetzenden Betrag“ unter Berücksichtigung der Umstände, dass keine Betriebsbeschränkungen vorliegen, das Risiko des Entzugs der Typengenehmigung äußerst gering sei und die Weiterbenützung des Fahrzeuges erfolge, als gäbe es das Problem nicht, am unteren Ende der Bandbreite von 5 % und 15 % „angesetzt“, auch als Kritik an der rechtlichen Beurteilung gewertet werden. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte mit ihren Argumenten teilweise vom festgestellten Sachverhalt entfernt, wäre eine solche ohnehin nicht nicht berechtigt:

Aufgrund der – bei der Ausmittlung der Ersatzleistung primär zu berücksichtigenden – unionsrechtlichen Vorgaben, wonach die Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften der VO 715/2007/EG wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und nationale Vorschriften dem Erwerber die Erlangung eines angemessenen Schadenersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen, ist jedenfalls ein angemessener Schadenersatzbetrag zu gewähren, der innerhalb einer Bandbreite von 5 % (aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität als Untergrenze) und 15 % (aus Gründen unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeit als Obergrenze) des Kaufpreises anzusetzen ist. Das Erstgericht kann den zu ersetzenden Betrag im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen (etwa: Sachverständigen-)Beweises – innerhalb der Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festsetzen. Da hier weder das Nichtvorliegen eines (merkantilen) Minderwerts, noch dass die Kläger das Fahrzeug auch in Kenntnis des umweltschädlichen Mangels erwerben hätten wollen, positiv feststeht, hat das Erstgericht mit der Festsetzung des Ersatzbetrages in der Mitte der genannten Bandbreite den ihm dabei zukommenden Ermessensspielraum jedenfalls nicht überschritten.

2.3. Da sich die Rechtsausführungen der Beklagten in ihrer Rechtsmittelschrift als nicht stichhältig erweisen, war auch der Rechtsrüge ein Erfolg zu versagen.

3. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Eine Gesetzesgrundlage für die von den Klägern verzeichnete Verbindungsgebühr ist nicht ersichtlich; ein Ersatz derselben steht ihnen daher auch nicht zu.

5. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing und sich das Berufungsgericht bei der Lösung von Rechtsfragen an der bereits vorhandenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.

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