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7Bs57/25b•OLG Innsbruck 7Bs57/25b
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 14.2.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
Die ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** den über sie am 29.1.2025 im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB und des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängten unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Aufgrund der Vorhaftanrechnung lagen die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am 21.2.2025 vor und wird die Strafgefangene am 3.3.2025 zwei Drittel verbüßt haben. Das Strafende fällt auf den 21.4.2025.
Im Zuge der amtswegigen Prüfung der bedingten Entlassung zu beiden Stichtagen beantragte die Strafgefangene ihre bedingte Entlassung mit der Begründung, sie habe „am B* C*“ und weiteren unverständlichen Argumenten (vgl Erhebungsbogen ON 2.3).
Die Anstaltsleitung attestierte der in der Justizanstalt unbeschäftigten Strafgefangenen unter Hinweis auf mehrere Ordnungswidrigkeiten ein lediglich mäßiges Anstalts- und Sozialverhalten und befürwortete ausgehend davon eine bedingte Entlassung weder zum Hälfte- noch zum Drittelstichtag (ON 2.1).
Die Staatsanwaltschaft ** stimmte einer bedingten Entlassung aus spezialpräventiven Gründen nicht zu (ON 4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zu beiden Stichtagen ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung begründete der Erstrichter seine Entscheidung unter anderem wie folgt:
Laut Urteilstenor hat sie am ** in ** das Verbrechen des räuberischen Diebstahls begangen, indem sie den Verfügungsberechtigten des Kosmetikgeschäftes D* mehrere Kosmetikprodukte im Gesamtwert von EUR 47,70 wegnahm. Bei ihrer Betretung auf frischer Tat hat sie die beiden Mitarbeiterinnen des Geschäfts E* und F* mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) bedroht, um sich die weggenommen Sachen zu erhalten. Sie deutete mit ihrer rechten Hand an, in ihrer Manteltasche ein Messer oder eine andere Waffe verwahrt zu haben und tätigte die Äußerung, dass sie den beiden Mitarbeiterinnen etwas antun werde, wenn diese sie nicht in Ruhe lassen würden. Sie sagte mehrmals zu ihnen, dass sie nicht wüssten, mit wem sie sich anlegen. Sie drohte den Mitarbeiterinnen verbal an, ihnen den Schädel einzuschlagen, während sie ein ca ein Meter langes Kantholz ihnen gegenüber drohend in die Höhe hob.
Zudem hat sie das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt begangen, indem sie die eintreffende Polizeibeamtin Insp. G* und die eintreffenden Polizeibeamten AI H* und Insp. I* an einer Amtshandlung, nämlich der Aufrechterhaltung der Festnahme und Verbringung zur Dienststelle, zu hindern versuchte, indem sie die Äußerung „Wenn’s mich nicht gehen lasst’s, bring ich euch um!“ tätigte. Dabei handelte es sich um eine gefährliche Drohung mit dem Tode.
….
Die Strafgefangene hat im bisherigen Strafvollzug mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen. Mit Straferkenntnis vom 26.11.2024 wurde gemäß § 107 Abs 1 Z 10 iVm § 26 Abs 2 StVG eine Geldbuße in der Höhe von EUR 35,00 verhängt, weil die Strafgefangene eine Fernbedienung beschädigte. Mit Straferkenntnis (richtig: mehreren Straferkenntnissen [ON 2.4]) vom 30.12.2024 wurden gemäß § 107 Abs 1 Z 9 iVm §§ 21 Abs 2, 26 Abs 2 StVG Geldbußen in der Höhe von EUR 35,00, EUR 35,00 und EUR 50,00 wegen (jeweils) ungebührlichem Verhalten verhängt. Weiters wurde die Strafgefangene am 22.01.2025 abgemahnt. Das allgemeine Anstaltsverhalten wird als mäßig beschrieben.
….
Die inländische Strafregisterauskunft der Strafgefangenen weist eine zählbare Eintragung auf. Mit Urteil des Landesgerichts ** vom 02.03.2016, rechtskräftig seit 02.03.2016, zu ** wurde die Strafgefangene wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 1. Fall StGB in ein forensisch-therapeutisches Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB eingewiesen. Auch bei diesem Strafvollzug kam es zu einer Ordnungswidrigkeit.
Aufgrund der Schwere und Art der Tat, derentwegen die Strafgefangene verurteilt wurde, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sie sich bereits zum zweiten Mal wegen derselben schweren Straftat im Strafvollzug befindet, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe über den Stichtag 21.02.2025 (Hälfte-Stichtag) hinaus schon aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich. Eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 und 2 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG ist bereits deshalb nicht zu genehmigen.
Aus spezialpräventiver Sicht sind das bisherige Anstaltsverhalten sowie die Vorstrafenbelastung der Strafgefangenen negativ zu bewerten. Es handelt sich bei der Strafgefangenen um eine rückfallslabile Straftäterin. Eine Änderung der Verhältnisse zugunsten der Strafgefangenen liegt im Hinblick auf ihr mäßiges Anstaltsverhalten und der Mehrzahl an begangenen Ordnungswidrigkeiten nicht vor. Das Übel der Strafhaft hat bei ihr bislang keine nachhaltige präventive Wirkung entfaltet.
Zusammenfassend ist aufgrund des getrübten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit bisheriger Strafvollzugsmaßnahmen sowie der daraus ableitbaren Rückfallslabilität auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB davon auszugehen, dass die Strafgefangene durch die weitere Verbüßung der Strafe eher von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, als durch eine bedingte Entlassung.
Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe sind daher aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht gegeben.
….
Wie bereits ausgeführt, ist die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe in diesem Fall sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht angezeigt. Die Situation nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe ist bereits aufgrund der engen zeitlichen Nähe zwischen dem Hälfte-Stichtag (21.02.2025) und dem Zwei-Drittel-Stichtag (03.03.2025) nicht anders zu beurteilen. Die Strafgefangene wird durch die weitere Verbüßung der Strafe eher von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten, als durch eine bedingte Entlassung.
Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe sind daher aus spezialpräventiven Gründen nicht gegeben.
Dagegen richtet sich eine rechtzeitig erhobene Beschwerde der Strafgefangenen, die sie jedoch nicht näher ausführte und beantragte, den Akt unverzüglich zur Entscheidung über ihre Beschwerde an das Rechtsmittelgericht vorzulegen (ON 6).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall (vgl aber § 46 Abs 2 StGB) der Rest der Strafe bedingt nachzusehen (Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er gemäß § 46 Abs 2 StGB trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat(en) ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, müssen ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (iS positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat(en) ableitbar sein; liegen sie vor, sind sie gleichrangig mit den Erfordernissen der Spezialprävention zu berücksichtigen. Eine aus spezialpräventiver Sicht durchaus zulässige bedingte Entlassung kann demnach auch allein wegen eines in der Schwere der Tat gelegenen (besonderen) generalpräventiven Grunds verweigert werden (Jerabek/Ropper aaO Rz 16).
Der Ansicht des Erstrichters zuwider begründet die erste Eintragung in der Strafregisterauskunft (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB idF BGBl I 2010/111) keine „Vorstrafenbelastung“, weil infolge Unzurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) kein Schuldspruch und damit auch keine Verurteilung erfolgte. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin aus dem damaligen Maßnahmenvollzug am 22.5.2018 unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Sie hat daher das Übel eine Freiheitsentzugs (wenn auch im Maßnahmenvollzug) bereits verspürt und ist bereits einmal in den Genuss einer bedingten Entlassung (aus dem Maßnahmenvollzug) gekommen, was sie aber nunmehr nicht davon abhalten konnte, die dem gegenständlichen Strafvollzug zugrundeliegenden strafbaren Handlungen zu begehen. Dazu kommt, dass sie während des laufenden Strafvollzugs wiederholt Ordnungswidrigkeiten in der Justizanstalt ** beging und zwar zuletzt erst am 22.1.2025 (vgl die Infomaske Ordnungswidrigkeiten in ON 2.4). Ausgehend davon ist aber die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose derzeit nicht zu rechtfertigen, weil die Spezialprävention den weiteren Vollzug auch über den Drittelstichtag (3.3.2025) hinaus erfordert.
Der Beschwerde war daher schon aus diesem Grunde ein Erfolg zu versagen, weshalb sich ein Eingehen auf die vom Erstgericht betreffend den Hälftestichtag angeführten generalpräventiven Erwägungen erübrigt.
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