OLG Innsbruck 7Bs281/24t

7Bs281/24tOberlandesgericht27.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 7Bs281/24t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00281.24T.0227.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.10.2024, AZ ** (= GZC*9 der Staatsanwaltschaft Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO).

BEGRÜNDUNG:

Begründung

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zu AZ C* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB. Diesem lag ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion D* vom 15.2.2024 (ON 2.2 samt Beilagen in ON 2.3 ff) zu Grunde, wonach es am 14.2.2024 auf der Piste Rot Nr. 2 "**" im Schigebiet E* in F* zu einem Schiunfall gekommen sei, bei dem der Beschuldigte und das Opfer B* kollidiert und zu Sturz gekommen seien, wobei sich B* dabei den linken Schienbeinkopf verletzt habe und operiert habe werden müssen. Nach Einholung einer deutschen ECRIS-Auskunft wurde dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft am 5.3.2024 nach § 191 Abs 1 StPO mit der Begründung eingestellt, dass "in Abwägung der Schuld, der Folgen der Tat und des Verhaltens des Beschuldigten der Störwert der Tat als gering anzusehen sei und eine Bestrafung oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück nicht geboten erscheine, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken" (ON 1.1). Hiervon wurde die Geschädigte schriftlich verständigt, wobei die entsprechende Verständigung am 7.3.2024 an das Zustellorgan übergeben wurde (VJ-Verfahrensschritte).

Mit am 7.3.2024 eingebrachtem Schriftsatz gaben die Rechtsvertreter der Geschädigten ihre Vollmacht bekannt, erklärten, dass sich die Geschädigte dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließe und beantragten die Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht, die noch am gleichen Tag gewährt wurde (ON 4.2).

Mit Eingabe vom 26.3.2024 beantragte die Privatbeteiligte, sie über die Begründung der Einstellung zu informieren (ON 5.1).

Mit Schreiben vom 26.3.2024 teilte die Staatsanwaltschaft der Privatbeteiligten gemäß § 194 Abs 2 StPO die Einstellungsgründe mit. Dazu führte sie aus, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen A* „wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB im Zuge des Schiunfalls vom 14.2.2024 in F* auf der roten Piste Nr. 2 „**“ des Schigebiets „E*“ zum Nachteil der B*" am 5.3.2024 gemäß § 191 Abs 1 StPO erfolgt sei, da in Abwägung der Schuld, der Folgen der Tat und des Verhaltens des Beschuldigten, der Störwert der Tat als gering anzusehen sei und eine Bestrafung oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück nicht geboten erscheine, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken“ (ON 1.2).

Mit am 8.4.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob die Privatbeteiligte Einspruch wegen Rechtsverletzung (I./) und stellte eventualiter einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 195 StPO (II./). Soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz führte die Einspruchswerberin zusammengefasst aus, die von der Staatsanwaltschaft Innsbruck erfolgte Begründung entspreche nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 194 Abs 2 StPO, zumal sich dieser nicht entnehmen lasse, von welchen Tatsachen und Erwägungen die Staatsanwaltschaft bei ihrer Einstellung ausgegangen sei, sodass lediglich eine Scheinbegründung vorliege, wodurch das Opfer in seinen subjektiv gewährleisteten Rechten nach „§ 66 Abs 3 StPO iVm § 194 Abs 2 StPO“ verletzt worden sei. Der Einspruch mündet in den Antrag, "das Gericht möge eine den Anforderungen des § 194 Abs 2 StPO entsprechende Einstellungsbegründung, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind, vornehmen und feststellen, dass das Opfer durch die nicht den Anforderungen des § 194 Abs 2 StPO entsprechende Begründung in seinem subjektiven Recht auf Erteilung einer Einstellungsbegründung nach § 66 Abs 3 StPO iVm § 194 Abs 2 StPO verletzt worden sei“ (ON 6.2).

In ihrer Stellungnahme vom 10.10.2024 verwies die Staatsanwaltschaft Innsbruck darauf, dass sich der - zwar knapp gehaltenen - Einstellungsbegründung der gesamte Sachverhalt in gedrängter Form entnehmen lasse, ebenso dass von einem strafbaren Verhalten des Beschuldigten ausgegangen werde, jedoch der Störwert der Tat als gering anzusehen und deshalb eine Bestrafung oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück nicht geboten sei. Aus der Wiedergabe des Gesetzestextes des § 191 Abs 1 StPO lasse sich klar ableiten, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die dort angeführten Voraussetzungen erfüllt seien. Beantragt werde, den Einspruch wegen Rechtsverletzung zurück- in eventu abzuweisen (ON 7).

In ihrer hierzu nach § 106 Abs 5 zweiter Satz StPO erstatteten Äußerung brachte die Privatbeteiligte unter teilweiser Wiederholung ihres Einspruchsvorbringens ergänzend vor, dass der Verweis auf eine Gesetzesstelle Ausführungen zum Sachverhalt nicht ersetze, schließlich eine Begründung, wieso der Störwert der Tat als gering anzusehen sei, gänzlich fehle (ON 8).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck im Ermittlungsverfahren den Einspruch ab und führte dazu nach aktenkonformer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs zusammengefasst aus, dass vom Opfer keine Übersetzung wesentlicher Aktenbestandteile begehrt worden und auch nicht ersichtlich sei, inwieweit das Opfer Übersetzungshilfe benötige. Die Begründung der Staatsanwaltschaft entspreche nicht den Voraussetzungen nach § 194 Abs 2 StPO, da dieser weder der von der Staatsanwaltschaft konkret angenommene Sachverhalt noch die dazu angestellten Erwägungen entnommen werden könnten und außer der Wiedergabe der verba legalia auch nicht ausgeführt werde, warum die Voraussetzungen des § 191 Abs 1 StPO im konkreten Fall angenommen würden. Da Sanktion für eine den Mindestanforderungen nicht entsprechende Informationserteilung nach § 194 Abs 2 zweiter Satz StPO aber lediglich die Einbringung eines Fortführungsantrags sei, wäre der gegenständliche Einspruch wegen Rechtsverletzung abzuweisen gewesen. Anlassbezogen aber habe die 14-tägige Frist, eine Begründung für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu verlangen, durch die am 7.3.2024 erfolgte elektronische Akteneinsicht der Rechtsvertreterin der Privatbeteiligten zu laufen begonnen, weshalb der Antrag auf eine umfassende Begründung verspätet gestellt worden sei (ON 9).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Privatbeteiligten mit der sie vorbringt, dass die Möglichkeit zur Erhebung eines Fortführungsantrags nicht ihrem Recht, einen Einspruch nach § 106 StPO zu ergreifen, widerstreite, zumal der Zweck einer Einstellungsbegründung darin liege, das Opfer in die Lage zu versetzen, die Erfolgsaussichten eines Fortführungsantrags nach § 195 StPO einschätzen zu können und sich das Opfer ansonsten nicht gegen eine gesetzwidrige Informationserteilung nach § 194 Abs 2 StPO angemessen zur Wehr setzen könne. Die Rechtsmeinung des Gerichts sei mit dem Grundsatz des „fair trial“ gemäß Art 6 EMRK nicht vereinbar und entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Zudem sei der Antrag auf Begründung der Einstellung nicht verspätet gestellt worden, da der Strafprozessordnung eine Bestimmung fremd sei, wonach eine Akteneinsicht eine prozessuale Frist auslöse. Da der Antrags- und Bewilligungsbogen, in dem die Staatsanwaltschaft das gegenständliche Ermittlungsverfahren eingestellt habe, im Rahmen der elektronischen Akteneinsicht für die Rechtsvertreter der Privatbeteiligten zudem nicht abrufbar gewesen sei, liege auch keine verspätete Antragstellung nach § 194 Abs 2 StPO vor.

Die Beschwerde, der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.

Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch wegen Rechtsverletzung im Ermittlungsverfahren jeder Person zu, die behauptet, durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil

Als subjektive Rechte sind solche zu verstehen, welche dem Betroffenen - wie hier von Interesse - einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen (Z 1) oder die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei der Ausübung von Zwangsmaßnahmen über den Betroffenen nach der StPO konkret einzuhalten sind (Z 2). Die Bestimmung des Abs 1 Z 1 und 2 soll daher den individuellen Anspruch sichern, dass in subjektive Rechte eingreifende Ermittlungen nur in den Fällen und auf die Weise ausgeübt werden, die der Strafprozessordnung entsprechen. Keinen Unterschied macht es, ob der Betroffene gehindert wird, seine Rechte auszuüben, oder ob ihm seine konkreten Verfahrensrechte „nur“ nicht gewährt werden. (Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 106 Rz 11). Bei der Beurteilung, ob ein Einspruchswerber in einem subjektiven Recht verletzt wurde, ist eine ex-ante Betrachtung anzustellen. Dementsprechend hat auch das Gericht die Rechtmäßigkeit staatsanwaltschaftlichen oder darauf gestützten kriminalpolizeilichen Handelns ex- ante zu überprüfen (Pilnacek/Stricker aaO § 107 Rz 16 und 18).

Auch gegen eine - wie hier - erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann in Fällen behaupteter Verletzung in einem von der Strafprozessordnung eingeräumten subjektiven Recht grundsätzlich Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben werden (RIS-Justiz RS0132414).

Vorangestellt wird, dass sowohl Einspruchs- als auch Beschwerdevorbringen der anwaltlich vertretenen Privatbeteiligten ihrem Inhalt nach mit der Behauptung einer Verletzung subjektiver Rechte nach „§ 66 Abs 3 iVm § 194 Abs 2 StPO“ ausschließlich eine den inhaltlichen Anforderungen nach § 194 Abs 2 StPO nicht entsprechende Einstellungsbegründung, nicht aber eine unzureichende Gewährung von Übersetzungshilfe ins Treffen führen.

Gemäß § 194 Abs 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens neben dem Beschuldigten und der Kriminalpolizei alle Personen zu verständigen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs 1 StPO). Das Gericht ist zu verständigen, wenn es mit dem Verfahren befasst war; ein Zustellnachweis ist in keinem Fall erforderlich. Nach Abs 2 leg cit ist in einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens anzuführen, aus welchem Grund (§§ 190 bis 192 StPO) das Verfahren eingestellt wurde. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs 1 StPO), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zugrunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind.

Mit Blick auf den Umstand, dass die zum Zeitpunkt der am 5.3.2024 erfolgten Verfahrenseinstellung nach dem Akteninhalt noch unvertretene Privatbeteiligte durch die Staatsanwaltschaft von der Einstellung - ohne Zustellnachweis - verständigt wurde und die Übergabe an das Zustellorgan der Post am 7.3.2024 erfolgte, erweist sich der von den nach Vollmachtsbekanntgabe einschreitenden Vertretern der Privatbeteiligten eingebrachte Antrag auf Begründung der Einstellung vom 26.3.2024, aus dem sich ergibt, dass dieser die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens am 13.3.2024 zugestellt wurde, als rechtzeitig (vgl Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 194 Rz 8; § 195 Rz 23 zu den Konsequenzen für die Berechnung der vierzehntägigen Frist des § 195 Abs 2: vgl § 195 Rz 23). Damit kann die Frage nach Zeitpunkt und Umfang der vom Privatbeteiligtenvertreter genommenen Akteneinsicht anlassbezogen dahingestellt werden (vgl aber RIS-Justiz RS0083711).

§ 195 StPO regelt den Antrag auf Fortführung eines nach den §§ 190-192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens.

§ 195 Abs 1 StPO zielt auf Gerichtsentscheidung "in der Sache", dass

  • die Darstellung der Staatsanwaltschaft zum Tatverdacht (Möglichkeit einer Verurteilung) mangelhaft ist oder der von ihr für möglich gehaltene Sachverhalt - als wahr erwiesen - gar wohl eine mit Strafe bedrohte Handlung begründet (auch weil die rechtlichen Voraussetzungen des § 191 StPO nicht vorlagen oder die Staatsanwaltschaft das nach § 192 StPO eingeräumte Ermessen überschritten (§ 195 Abs 1 Z 1 StPO) oder

  • die Staatsanwaltschaft aufgrund erheblich bedenklicher Würdigung der zum Akt gehörenden Ermittlungsergebnisse oder Beweismittel den Tatverdacht (Möglichkeit einer Verurteilung) verneint hat (§ 195 Abs 1 Z 2 StPO) oder

  • aufgrund prozessförmig beigebrachter "Beweismittel" die Sachverhaltsklärung (ungeachtet seiner Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft, mithin aus objektiver Sicht) ergänzungsbedürftig oder aufgrund prozessförmig beigebrachter "Tatsachen" die Sachverhaltsannahmen der Staatsanwaltschaft zum Tatverdacht (Möglichkeit einer Verurteilung) bedenklich erscheinen (§ 195 Abs 1 Z 3 StPO).

Aus prozessökonomischen Gründen trifft die Staatsanwaltschaft nur dann die Verpflichtung zu mängelfreier Darstellung (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ihrer sachverhaltsmäßigen Verdachtsannahmen, wenn die Einstellungsentscheidung durch einen Fortführungsantrag bekämpft werden soll. Das Begründungsverlangen nach § 194 Abs 2 StPO entspricht funktionell somit einer Rechtsmittelanmeldung gegen ein Urteil.

Bezugspunkt des Fortführungsantrags nach § 195 Abs 1 Z 1 und 2 StPO sind die (in Verständigung und (verlangter) Begründung [§ 194 Abs 2 erster und zweiter Satz StPO] bestehenden) Einstellungsgründe (Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO2 Kap II.D, Rz 574; zur Relevanz der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und zum Akteninhalt als Bezugspunkt der Fortführungsanträge aM Nordmeyer aaO § 196 Rz 24).

Die an das Begründungsverlangen anknüpfende (inhaltliche) Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zu gedrängter Darstellung der Gründe für die Einstellung im Sinn des § 194 Abs 2 StPO ist damit Gegenstand des besonderen Rechtsschutzes von Opfern nach § 195 f StPO gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, mit der Konsequenz, dass eine nicht den Anforderungen entsprechende Begründung als Bezugspunkt (von Fortführung) zur Fortführung führen wird (im Ergebnis so auch Nordmeyer aaO § 194 Rz 3/1).

Nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft dem Begründungsersuchen überhaupt nicht entspricht, wäre dies Gegenstand des Einspruchs nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO.

Damit drang die Beschwerde nicht durch.

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