OLG Wien 5R15/25z

5R15/25zOberlandesgericht28.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 5R15/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00015.25Z.0228.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schrott-Mader als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Jelinek und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb **, *, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B GmbH Co KG, FN *, und 2. B GmbH, FN **, beide *, beide vertreten durch die Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien C Ges.m.b.H., FN **, **, vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 29.330 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000; Gesamtstreitwert EUR 34.330) über die Kostenrekurse der beklagten Parteien (Rekursinteresse: EUR 3.894,03) und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien (Rekursinteresse EUR 4.381,24) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11.12.2024, **, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.12.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien wird teilweise, dem Rekurs der beklagten Parteien zur Gänze Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er lautet:

„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 12.980,46 (darin EUR 1.532,68 USt und EUR 3.784 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 442,84 (darin EUR 73,81 USt) und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien die mit EUR 314,24 (darin EUR 52,37 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung

Der Kläger begehrte EUR 29.330 sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche künftigen Folgen aus dem Sturz vom 10.12.2021. Das Feststellungsbegehren bewertete er mit EUR 5.000.

Mit Urteil vom 11.6.2024, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.6.2024, verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand, dem Kläger EUR 17.047,50 sA zu zahlen. Weiters stellte es die Haftung der Beklagten für künftige Folgen aus dem Sturz des Klägers vom 10.12.2021 fest. Das Mehrbegehren von EUR 12.282,50 sowie ein Zinsenmehrbegehren wies es ab.

Der dagegen nur vom Kläger erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben und die ordentliche Revision nicht zugelassen.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 97) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses (ON 98) verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand, dem Kläger die mit EUR 16.874,49 (hierin EUR 2.181,75 USt und EUR 3.784 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

In rechtlicher Hinsicht führte es – soweit für das Rekursverfahrens wesentlich – aus, die Kostenentscheidung werde auf § 43 Abs 2 ZPO gestützt.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Rekurse der Beklagten sowie der Nebenintervenientin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Kläger Kostenersatz nur in Höhe von EUR 12.980,46 (Rekurs der Beklagten) bzw EUR 12.493,25 (Rekurs der Nebenintervenientin) zuerkannt wird.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rekurses der Nebenintervenientin. Zum Rekurs der Beklagten erstattete er keine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs der Nebenintervenientin ist zulässig und teilweise berechtigt, jener der Beklagten zur Gänze berechtigt.

1. Zur Zulässigkeit des Rekurses der Nebenintervenientin:

Trotz des eigenständigen Rechtsmittelrechts des Nebenintervenienten wird dieser bei Erhebung des Rechtsmittels stets als Streithelfer tätig. Für die Beurteilung der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung auch bei einem vom Nebenintervenienten erhobenen Rechtsmittel ist lediglich das Interesse der Hauptpartei an einer Änderung oder Beseitigung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich (RS0033869 [T1]; RS0035474 [T2]; Schneider in Fasching/Konecny³ § 19 ZPO Rz 23).

Durch die angefochtene Kostenentscheidung sind die Beklagten, das heißt die Hauptparteien aus Sicht der Nebenintervenientin, beschwert. Daher ist die Rechtsmittellegitimation der Nebenintervenientin gegeben.

2. Die Beklagten und die Nebenintervenientin wenden sich nur gegen die bei Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO vom Erstgericht herangezogene Bemessungsgrundlage. Die Ausführungen der Rechtsmittelwerber sind zutreffend.

3. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei Anwendung des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO die streitwertabhängigen Kosten nur auf Basis des tatsächlich ersiegten Betrags zuzusprechen sind (RS0116722). Für das gesamte Verfahren beträgt die Bemessungsgrundlage somit EUR 22.047,50.

3.1. Die in der angefochtenen Kostenentscheidung zugesprochenen und die tatsächlich zu ersetzenden Kosten sind im Rekurs der Beklagten rechnerisch richtig dargestellt. Dem Rekurs kommt daher Berechtigung zu.

3.2. Hingegen berücksichtigte die Nebenintervenientin die mit Beschluss vom 14.6.2024 erfolgte Urteilsberichtigung nicht und ging daher von einer zu geringen Bemessungsgrundlage von EUR 21.733 aus. Ihr Rekurs ist daher nur teilweise berechtigt.

4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beklagten beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Eine Kostenersatzpflicht des Prozessgegners besteht auch dann, wenn er sich nicht am Rekursverfahren beteiligt (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.96).

Hinsichtlich der Nebenintervenientin beruht die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Sie obsiegte mit 89 %, sodass ihr 78 % der Kosten von der Klägerin zu ersetzen sind.

5. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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