OLG Wien 20Bs56/25v

20Bs56/25vOberlandesgericht28.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs56/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00056.25V.0228.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB, über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 4. Februar 2025, GZ **98, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens gegen A* aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft St. Pölten lastet der am ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* mit Strafantrag vom 22. November 2024 (ON 87) an, sie habe am 11. April 2024 in ** als Zeugin in einem Vermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem sie im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten B*, AZ ** gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten GrInsp. C* und Insp. D* behauptete, am 18. März 2024 einen auf ihren Namen ausgestellten Kaufvertrag über den Pkw Mercedes S350, FIN: **, am Parkplatz der E*Filiale in **, wo sie nach Ende ihrer Arbeitszeit einkaufen gewesen sei, eigenhändig selbst unterfertigt zu haben.

Zufolge der Beschwerdeführerin bekannte sich die Angeklagte nach zunächst leugnender Einlassung in der Hauptverhandlung am 3. Februar 2025 (ON 97) inhaltlich schuldig, verweigerte aber weitere Angaben zum Sachverhalt (Die Einlassung der Angeklagten ist dem übertragenen HV-Protokoll nicht zu entnehmen).

Die Angeklagte wurde über die mögliche Einstellung des Strafverfahrens nach Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 Abs 4 StPO) in Höhe von 150 Tagessätzen á EUR 4,-- zuzüglich EUR 200,-- Pauschalkosten (insgesamt EUR 800,--) informiert, nahm dieses Diversionsangebot verbal an (ON 97 Seite 2) und bezahlte den gesamten Geldbetrag am 3. Februar 2025 (G1 PK und GB).

Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht das Strafverfahren gegen A* wegen § 288 Abs 1 und 4 StGB gemäß § 200 Abs 5 StPO iVm § 199 StPO ein, verwies auf einen hinreichend geklärten Sachverhalt im Sinne des § 198 Abs 1 StPO und führte weiters begründend aus, dass die bislang gerichtlich unbescholtene Angeklagte hinreichend Verantwortung für ihre Handlung übernommen habe, keine schwere Schuld vorliege und auch generalpräventive Gründe einer diversionellen Erledigung nicht entgegenstünden, weil eine Diversion mit Geldbuße auch zur öffentlichen Rechtsbewährung beitrage.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 98), der Berechtigung zukommt.

Vorweg ist formal festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren einseitig ist. Die Beschwerde nach § 209 Abs 2 StPO ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes als einseitiges Rechtsmittel konzipiert, denn die Diversionsentscheidung (als Grundlage einer Gegenausführung zur Beschwerde) ist dem Angeklagten erst dann zuzustellen, wenn sie gegenüber der öffentlichen Anklägerin rechtskräftig wurde (Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WKStPO § 209 Rz 12).

Gemäß §§ 199 iVm 198 Abs 1 StPO hat das Gericht das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf eine der in § 198 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO genannten Maßnahmen - unter anderem die Zahlung eines Geldbetrags (§ 200 StPO) - nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Ein solches Vorgehen ist nach § 198 Abs 2 StPO jedoch nur dann zulässig, wenn die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Z 1), die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre (Z 2) und die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (Z 3).

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend moniert, stehen der Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 199 iVm 198 StPO fallkonkret jedoch generalpräventive Erfordernisse entgegen. Unter dem Aspekt der Generalprävention setzt eine Diversion voraus, dass es unter Berücksichtigung der einzusetzenden diversionellen Maßnahme der Bestrafung des Angeklagten nicht bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei ist auf die Eingriffsintensität der Diversionsmaßnahme Bedacht zu nehmen. Selbst wenn grundsätzlich eine für den Angeklagten spürbare Reaktion wie etwa die Zahlung einer Geldbuße der Öffentlichkeit ein Signal der Rechtsbewährung vermitteln mag, ist fallkonkret die Abschreckung potenzieller Nachahmungstäter die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens und Sanktionierung durch urteilsmäßige Erledigung geboten, tätigte doch die Angeklagte die ihr im Strafantrag angelasteten falschen Angaben im Ermittlungsverfahren gegen ihren Lebensgefährten B* ungeachtet ihrer Belehrung auf ihr Recht auf Befreiung von der Aussagepflicht im Verfahren gegen ihren Angehörigen (§ 156 Abs 1 Z 1 StPO; ON 3.2.5 Seite 2).

Zieht man weiters ins Kalkül, dass durch die Falschaussage offenkundig strafbare Handlungen ihres Lebensgefährten B* gedeckt werden sollte (vgl Urteilsfakten A./I./ und B./ in ON 86.2), ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass mit Blick auf die enorme Bedeutung der Richtigkeit von Aussagen unter Wahrheitspflicht für die korrekte Arbeit der Strafverfolgungsbehörden ein diversionelles Vorgehen ein völlig verfehltes Signal darstellt, wird doch dem Interessenskonflikt allenfalls belastender Aussagen zum Nachteil Angehöriger durch die Einräumung entsprechender Entschlagungsrechte (fallkonkret § 156 Abs 1 Z 1 StPO) Rechnung getragen.

Da die Strafrechtspflege im höchsten Maße auf die Richtigkeit und Vollständigkeit von Zeugenaussagen angewiesen ist, muss der Allgemeinheit, die falsche Zeugenaussagen all zu oft als Kavaliersdelikte empfindet, unmissverständlich signalisiert werden, dass bei falschen Beweisaussagen regelmäßig mit Verurteilungen zu rechnen ist.

Der Beschluss war daher ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.

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