OLG Graz 1Ns1/25y

1Ns1/25yOberlandesgericht28.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Ns1/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010NS00001.25Y.0228.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Präsidenten Mag. Schwanda in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Richter des Oberlandesgerichts Mag. B*, LL.M. ist in Verfahren betreffend zum AZ C* des Landesgerichts Leoben erhobene Rechtsmittel ausgeschlossen.

Als weiteres Mitglied des Senats 8 B hat Richterin des Oberlandesgerichts Maga. D* einzuschreiten.

begründung:

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. September 2024, GZ C*-27, das auch ein Verfalls- und Adhäsionserkenntnis enthält, wurde A* der Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB, der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und 2 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 1 StGB zur gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil erhob die Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 29).

Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Senat 8 B des Oberlandesgerichts Graz in der Zusammensetzung der Richterin des Oberlandesgerichts Maga. E* als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. F*, Bakk. und Mag. B*, LL.M. zuständig. Der zuletzt Genannte zeigte gemäß § 44 Abs 2 StPO seine Ausgeschlossenheit an, weil die im Verfahren AZ C* des Landesgerichts Leoben tätige Einzelrichterin die Schwester seiner Ehefrau ist.

Die Ausschließungsanzeige ist berechtigt.

Gemäß § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts (überdies) ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist.

Im vorliegenden Fall resultiert aus der Verschwägerung der in erster Instanz tätigen Richterin mit dem im Rechtsmittelverfahren als Mitglied des Senats 8 B zur Entscheidung zuständigen Mag. B*., LL.M. seine Ausgeschlossenheit.

Maga. D* ist die nach der aktuellen Geschäftsverteilung die erste Stellvertreterin des ausgeschlossenen Richters. Somit ist sie gemäß § 45 Abs 2 StPO als die Richterin zu bezeichnen, der die Sache übertragen wird (RIS-Justiz RS0117042).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.