Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Ns2/25w•OLG Graz 1Ns2/25w
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Präsidenten Mag. Schwanda in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen den
BESCHLUSS
gefasst:
Richter des Oberlandesgerichts Mag. B* ist in Verfahren betreffend zum Ermittlungsverfahren AZ C* der Staatsanwaltschaft Graz erhobene Rechtsmittel ausgeschlossen.
Die Beschwerde wird Richter des Oberlandesgerichts Mag. D*, LL.M. übertragen.
begründung:
Das zum AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz gegen A* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführte Ermittlungsverfahren wurde teilweise am 26. Juli 2024 gemäß § 190 Z 2 StPO und teilweise am 4. September 2024 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.
Aufgrund der Eingabe vom 5. November 2024 sprach das Landesgericht für Strafsachen Graz mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Dezember 2024, AZ *, A den Pauschalbeitrag von 600 Euro zu den Kosten der Verteidigung zu.
Dagegen erhob A* Beschwerde, zu deren Entscheidung Richter des Oberlandesgerichts Mag. B* zuständig ist (AZ 1 Bs 12/25m).
Dieser zeigte gemäß § 44 Abs 2 StPO seine Ausgeschlossenheit an, weil er im Ermittlungsverfahren AZ C* der Staatsanwaltschaft Graz als Einzelrichter tätig war, indem er mehrere Zwangsmittel bewilligte.
Die Ausschließungsanzeige ist berechtigt.
Gemäß § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts (überdies) ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist.
Im vorliegenden Fall resultiert aus der Tätigkeit von Mag. B* als Einzelrichter in erster Instanz (ON 1.5, ON 1.6 und ON 8.1 zum AZ C*) seine Ausgeschlossenheit als Richter des Rechtsmittelgerichts.
Mag. D*., LL.M. ist der nach der aktuellen Geschäftsverteilung erster Stellvertreter des ausgeschlossenen Richters (Punkt II.B.7. der Geschäftsverteilung des OLG Graz). Somit ist er gemäß § 45 Abs 2 StPO als der Richter zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird (RIS-Justiz RS0117042).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.