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5R6/25d•OLG Graz 5R6/25d
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. A*, Rechtsanwalt, *, vertreten durch Mag. Daniel Strauss, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei B e.V., ZVR **, **, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert EUR 5.000,00), über den (Kosten-)Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Kostenentscheidung in der einstweiligen Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Dezember 2024, **-4 (Rekursstreitwert: EUR 1.537,30), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene einstweilige Verfügung wird in ihrem Punkt 5. dahingehend abgeändert, dass dieser richtig wie folgt lautet:
„Die gefährdete Partei hat die Kosten ihres Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 3. November 2024 zur Hälfte vorläufig und zur Hälfte endgültig selbst zu tragen.“
Die gefährdete Partei hat die Kosten ihres Rekurses zur Hälfte vorläufig und zur Hälfte endgültig selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit seiner an das Bezirksgericht Graz-Ost gerichteten Eingabe vom 3. November 2024 beantragte die gefährdete Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (auf das Wesentlichste zusammengefasst) dahingehend, dass dem Gegner der gefährdeten Partei aufgetragen werde, (1.) eine Podcast-Folge („**“) von sämtlichen Websites und Streamingplattformen zu entfernen und (2.) dieser zu untersagen, insbesondere über die Verwendung eines Mediums im Sinn von § 1 Abs 1 Z 1 MedG, Verletzungen der Ehre und des Ansehens der gefährdeten Partei ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen und insbesondere öffentlich zu behaupten, der Gefährdete hätte strafrechtswidrig oder betrügerisch gehandelt; dies bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über eine etwaige Rechtsgutverletzung des Gefährdeten durch die Gefährdende, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
Dies (auf das Wesentlichste zusammengefasst) mit der Begründung, dass der Gegner des Gefährdeten, ein Verein, eine Website betreibe, auf der er unter dem Titel „“ Podcast-Folgen veröffentliche. Am 27. Oktober 2024 habe er unter dem Titel „“ behauptet, dass der (durch den Beitrag identifizierbare) Gefährdete, in einem (Honorar-)Prozess gegen ein Vorstandsmitglied des Gegners des Gefährdeten Beweise gefälscht sowie kriminell und standeswidrig gehandelt habe. Es sei behauptet worden, dass man dafür sorgen werde, dass der Gefährdete nicht mehr als Anwalt tätig sein darf, um künftig seine Klienten nicht „über den Tisch ziehen“ zu können. Diese Äußerungen seien ehrenbeleidigend (§ 1330 Abs 1 ABGB) sowie kreditschädigend (§ 1330 Abs 2 ABGB) und würden auch den Straftatbestand der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs 2 StGB verwirklichen. Neben dem Vorwurf der strafbaren Handlung werde der gefährdeten Partei auch die Verletzung von Amts- und Standespflichten vorgeworfen.
Nachdem dieser Antrag mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 4. November 2024, **, an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu ** überwiesen worden war (ON 2), räumte das Erstgericht dem Gegner der gefährdeten Partei eine (mit einen Hinweis im Sinne von § 56 Abs 2 und 3 EO versehene) Äußerungsmöglichkeit binnen 14 Tagen ein (ON 3).
Nachdem keine Äußerung eingelangt war, erließ das Erstgericht eine einstweilige Verfügung (ON 4) wie folgt:
1. Dem Gegner des Gefährdeten wird aufgetragen, die Podcast-Folge „**“ von sämtlichen Websites und Streamingplattformen zu entfernen.
2. Dem Gegner des Gefährdeten wird untersagt, insbesondere über die Verwendung eines Mediums im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 MedG, ohne Zustimmung des Gefährdeten für eine größere Zahl von Menschen die Äußerung wahrnehmbar zu machen, der Gefährdete hätte strafrechtswidrig oder betrügerisch gehandelt.
3. Die einstweilige Verfügung ist ab sofort bis 31.1.2025 oder – sofern bis 31.1.2025 die Klage über den zu sichernden Unterlassungsanspruch eingebracht wurde – bis zur rechtskräftigen Beendigung des über die Klage abgeführten Verfahrens in Kraft.
4. Das Mehrbegehren, dem Gegner des Gefährdeten ganz allgemein zu untersagen, Verletzungen der Ehre und des Ansehens des Gefährdeten ohne dessen Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen, wird abgewiesen.
5. Der Gefährdete hat die Kosten des Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen.
Die Kostenentscheidung gründete es auf § 43 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO. Der zuzusprechende Teil und der abweisende Teil werde als gleichwertig erachtet, sodass die Kosten aufzuheben seien (wären). Der (richtig wohl:) Gefährdete habe seine Kosten daher endgültig selbst zu tragen.
Gegen diese Kostenentscheidung, nämlich hinsichtlich eines nicht zugesprochenen Kostenbegehrens von EUR 1.537,30 richtet sich der Rekurs der gefährdeten Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung der einstweiligen Verfügung dahingehend, dass der gefährdeten Partei ein Prozesskostenersatz in der Höhe von EUR 1.537,30 an den Gefährdeten auferlegt wird.
Der Gegner der gefährdeten Partei brachte keine Rekursbeantwortung ein.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. ) Im Rekurs macht der Gefährdete – auf das Wesentlichste zusammengefasst – geltend, dass in der einstweiligen Verfügung ausgesprochen worden sei, dass die gefährdende Partei jegliche „strafrechtswidrige oder betrügerische Äußerungen“ zu unterlassen habe, und dass das Mehrbegehren betreffend die Untersagung von „Verletzungen der Ehre und des Ansehens“ (als überschießend) abgewiesen worden sei. Verletzungen der Ehre und des Ansehens (§ 111 StGB) seien aber für eine größere Anzahl von Menschen wahrnehmbar und daher als strafrechtswidrig zu beurteilen. Das als überschießend abgewiesene Mehrbegehren betreffe demgegenüber lediglich öffentliche Ehrenbeleidigungen des Gefährdeten, für welche der Rechtfertigungsgrund des § 111 Abs 3 StGB greife. Die Begehren seien demnach nicht gleichwertig, da das stattgebende Begehren deutlich schwerer wiege und in seinem Ergebnis erheblich mehr Bedeutung habe. Es wäre daher dem Kostenbegehren stattzugeben gewesen.
2. ) Zunächst ist festzuhalten, dass mangels Bewertung der einzelnen Ansprüche durch die gefährdete Partei bzw mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung grundsätzlich eine gleiche Bewertung vorzunehmen ist (Kodek in Angst/Oberhammer, EO3, § 393 EO [Stand 1.7.2015, rdb.at], Rz 5; RIS-Justiz RS0119001).
3. ) Ausgehend hiervon sind die (diesbezüglichen) Rekursausführungen nicht überzeugend. Unabhängig von der Einschätzung der in Rede stehenden Begrifflichkeiten einerseits der strafrechtswidrigen oder betrügerischen Handlung und andererseits der Verletzung der Ehre und des Ansehens ist nämlich vor allem zu bedenken, dass es sich – wie das Erstgericht zutreffend festgehalten hat und welcher Einschätzung im Rekurs auch gar nicht entgegengetreten wird – beim abgewiesenen Begehren um ein solches handelt, dem jegliche Orientierung an der konkreten Äußerung fehlt, was im Ergebnis zu einer uferlosen Untersagung führen würde. Diese Uferlosigkeit bedingt naturgemäß, dass (theoretisch bzw im Falle eines Erfolges dieses Begehrens) eine Vielzahl von Äußerungen untersagt würde, sodass nicht erkennbar ist, warum der erfolgreiche Teil des gegenständlichen Begehrens als schwerer wiegend zu betrachten wäre.
4. ) Zu beachten ist aber auch, dass § 393 Abs 1 EO vorsieht, dass einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der antragstellenden Partei, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten, getroffen werden. Hieraus geht hervor, dass eine im Provisorialverfahren obsiegende Partei ihre Kosten vorläufig und im Falle ihres Unterliegens diese endgültig selbst zu tragen hat (Kodek, aaO, Rz 1ff).
5. ) Ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur teilweise erfolgreich (bzw kann der Gegner der gefährdeten Partei einen Teil des Sicherungsantrags abwehren), so ist § 43 Abs 1 ZPO nicht anzuwenden (Kodek, aaO, Rz 5).
6. ) Wenn daher die gefährdete Partei – wie hier – mit der Hälfte ihres Sicherungsbegehrens durchdringt, so hat sie die eine Hälfte ihrer Kosten endgültig selbst und die andere Hälfte ihrer Kosten vorläufig selbst zu tragen (König/Weber, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren6, Rz 6.126; 6 Ob 84/11p). Das Erstgericht hätte daher aussprechen müssen, dass die gefährdete Partei die Kosten des Sicherungsverfahrens im Umfang der Stattgebung vorläufig und im Umfang der Abweisung endgültig selbst zu tragen hat (1 Ob 237/99f, 6 Ob 84/11p, 1 Ob 14/04x, 4 Ob 59/14a, 6 Ob 8/17w).
7. ) Die Kostenentscheidung des Erstgerichtes war daher in diesem Sinne abzuändern.
8. ) Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm § 78 EO. Beim Rekursverfahren im Kostenpunkt handelt es sich um keinen Zwischenstreit, sodass § 393 Abs 1 EO (ebenfalls) anwendbar ist (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 [Stand 8.1.2024, rdb.at], Rz 1.553; Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek, UWG2 § 24 [Stand 1.1.2021, rdb.at], Rz 118). Der Kläger war im Rekursverfahren etwa mit der Hälfte seines Begehrens erfolgreich. Hinzuweisen ist darauf, dass im (Kosten-)Rekursverfahren keine Pauschalgebühr anfällt.
9. ) Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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