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5R32/25b•OLG Graz 5R32/25b
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, *, gegen die beklagten Parteien 1. C, *, und 2. Dr. D, Notar, **, wegen EUR 175.000,00 (Amtshaftungsklage), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Februar 2025, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
begründung:
Mit ihrer Eingabe vom 14. August 2024 beantragte die „Geschädigte/Einschreiterin“ A* B* vom Obersten Gerichtshof ua „die Bestimmung eines Gerichtshofes nach § 9/4 AHG über die Amtshaftungsklage zu verhandeln und zu entscheiden, da im Verfahren ** des C* auch das LG Klagenfurt und das OLG Graz als Rechtsmittelgerichte entschieden haben, ist der OGH dazu berufen“, in der Rechtssache „schädigende Rechtsträger 1. C* als Verlassgericht, 2. Notar Dr. D* als Verlassnotar, Schadensbetrag EUR 175.000,00“.
Diese Eingabe (Rechtsmittel) der A* B* wurde vom Obersten Gerichtshof am 9. September 2024 zu ** dem Landesgericht Klagenfurt zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Das Landesgericht Klagenfurt erfasste diese ursprünglich zu ** eingetragene Eingabe der A* B* in der Folge als Amtshaftungsklage zu **.
Mit Beschluss vom 25. September 2024, **-3, legte das Landesgericht Klagenfurt den Akt dem Oberlandesgericht Graz gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Es führte dazu aus, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich iHv EUR 175.000,00 vorgebracht habe, dass im zu AZ ** beim C* geführten Verlassenschaftsverfahren nach E* B*, geboren **, verstorben am **, falsche Angaben und nicht gesetzmäßige Verfügungen getroffen und einverleibt worden seien. Die verlassgegenständlichen Liegenschaften *, ** je GB ** seien bisher nicht als Erbhof qualifiziert gewesen, eine schriftliche Übereinstimmung aller Erben gäbe es nicht, trotzdem sei das Eigentumsrecht nur für F einverleibt und die Aufteilung des Erbes daher unter völlig falschen Voraussetzungen berechnet worden. Sie sei durch die falsche Annahme des Erbhofes geschädigt worden, weil weder ein ihr zustehendes Wohnrecht, noch ihre gegenüber den Eltern erbrachten Pflegeleistungen berücksichtigt worden seien. In dem Verlassenschaftsverfahren hätten das Bezirksgericht Klagenfurt, das Landesgericht Klagenfurt und auch das Oberlandesgericht Graz Entscheidungen getroffen.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 27. September 2024 (**-2) wurden dem Landesgericht Klagenfurt die Akten zurückgestellt und ihm aufgetragen, ein entsprechendes Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Dieses führte das Erstgericht durch, indem es in der Verhandlung vom 24. Oktober 2024 (ON 8) die Klägerin einvernahm und diese mit Beschluss vom 5. November 2024 (ON 9) zur weiteren Konkretisierung des Gegenstandes der Amtshaftungsklage und zur Vorlage eines vollständigen Vermögensbekenntnisses samt Belegen aufforderte.
Am 22. November 2024 übermittelte die Klägerin dem Erstgericht daraufhin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis vom 20. November 2024 im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO (ZPForm 1), eine Konkretisierung des Gegenstandes der Amtshaftungsklage erfolgte jedoch nicht (ON 10).
Mit Beschluss vom 26. November 2024 (ON 11) legte das Erstgericht den Akt dem Oberlandesgericht Graz (neuerlich) gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Es führte dazu aus, dass aus der Einvernahme der Klägerin hervorgehe, dass diese Amtshaftungsansprüche aufgrund einer Entscheidung des C* und des Landesgerichtes Klagenfurt, welches über ein von ihr gegen diese Entscheidung des C* erhobenes Rechtsmittel abschlägig entschieden hat, geltend machen will (ON 8).
Ihrem Vorbringen zufolge beabsichtige die Klägerin Amtshaftungsansprüche auch aufgrund einer unrichtigen Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt als Rechtsmittelgericht geltend zu machen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes sei daher im Sinne des § 9 Abs 4 AHG vorzugehen und eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz darüber zu erwirken (vgl. RIS-Justiz RS0049188; RS0122241; RS0056449; RS0050122).
Mit Beschluss vom 29. November 2024, ** (ON 13) bestimmte das Oberlandesgericht Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständiges Gericht zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des Verfahrens wegen Amtshaftung.
Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wurde die Eingabe der A* B* als Amtshaftungsklage zu ** erfasst.
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2024 (ON 15) trug das Erstgericht der Antragstellerin auf, ihren Verfahrenshilfeantrag (ON 10) binnen drei Wochen wie folgt zu verbessern:
„indem
1. das Vermögensbekenntnis abermals mit erneuter eigenhändiger Unterschrift und Datumsangabe vollständig auszufüllen ist (Nichtzutreffende Felder sind mit „nein“, „keine“ oder „null“ auszufüllen oder der entsprechende Punkt ist zu streichen)
2. folgende Belege mitzusenden sind:
a) Nachweise aus denen sich die für die Benutzung der Wohnräume monatlichen Kosten ergeben (zB Miete, Strom, Heizung etc)
b) Angaben und Nachweise hinsichtlich der Schulden, an wen diese zu bezahlen sind und in welcher Höhe diese monatlich oder in anderen zeitlichen Abständen zu begleichen sind
c) Nachweis über Ihr Einkommen in Form eines Einkommenssteuerbescheides oder Jahreslohnzettels
d) aktuellen Kontostand/Vermögensstand sowie die Kontoauszüge der letzten drei Monate (Oktober bis Dezember)
e) Deckung oder Ablehnung durch Ihre Rechtsschutzversicherung (Ergo)!
3. Die Antragstellerin hat darüber hinaus zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der Klagsführung auszuführen welches (amts)haftungsbegründende (rechtswidrige, kausale, schuldhafte) Verhalten dem geltend gemachten Anspruch zugrunde gelegt wird. Insbesondere hat die Antragstellerin darzulegen aus welchem Beschluss des C* und aus welcher Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt die beabsichtigten Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden. Da beim Landesgericht Klagenfurt am 24.10.2024 mündlich zu Protokoll gegeben wurde, dass Sie mit der Entscheidung des C*, mit der ihre Schwester zu Anerbin bestimmt wurde, nicht einverstanden sind, geht die Richterin davon aus, dass hiermit der Beschluss des C* vom 29.03.2021 (**) gemeint sein soll und auch aus der Ihrem Rekurs nicht Folge gebenden Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt (3 R 107/21a) vom 22.09.2021 ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll.“
Zur Begründung führte das Erstgericht wie folgt aus:
„Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aufgrund undeutlicher bzw. fehlender Angaben im Vermögensbekenntnis und Nichtvorlage von Belegen kann eine abschließende Beurteilung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nicht vorgenommen werden.
Zu 1:
Das Vermögensbekenntnis ist lediglich sporadisch ausgefüllt und fehlen wesentliche Angaben. So bleibt unklar welche Wohnräume, in welchem Ausmaß, zur Verfügung stehen und welche Kosten hierfür entfallen, welche monatlichen Bezüge die Antragstellerin hat und welche monatlichen Zahlungen zu leisten sind. Einige Punkte wie meine Unterhaltsansprüche und meine Unterhalts- und Sorgepflichten blieben zur Gänze unausgefüllt, wobei auch keine Streichungen erfolgten. Der Antrag wurde daher offensichtlich unvollständig ausgefüllt.
Zu 2: Es sind zu den Angaben im Vermögensverzeichnis die entsprechenden Belege anzuschließen (monatliche Bezüge, monatliche Zahlungen, Ablehnungsschreiben der Rechtsschutzversicherung, Einkommenssteuerbescheid, Jahreslohnzettel usw).
HINWEIS:
Wird dem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Beibringung von Belegen keine Folge geleistet, so hat das Gericht (im Sinne des § 381 ZPO) unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen, welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen hat, wenn die Partei ohne genügende Gründe die Beantwortung einzelner Fragen ablehnt oder wenn die geforderten Belege nicht beigebracht werden. Das bedeutet, dass das Gericht in diesem Fall davon ausgehen kann, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen (insbesondere die durch die Verfahrenskosten eintretende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts) nicht vorliegen.“
Eine Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags durch die Klägerin erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 16) wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin vom 20. November 2024, eingelangt am 22. November 2024, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO ab.
Das Erstgericht traf zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin nachstehende Feststellungen:
„Die Klägerin ist Mieterin einer 30 m² Wohnung. Die Höhe der für die Benutzung dieser Wohnung monatlich anfallenden Kosten kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin ist Arbeitnehmerin bei der Firma G*, **. Wie viel die Klägerin durchschnittlich monatlich ins Verdienen bringt, kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin verfügt über ein Konto bei der H* mit IBAN **. Der beigelegte Kontoauszug (ON 10/11) ist vom 29.02.2024 und weist einen Stand in der Höhe von EUR 2.267,14 auf. Wie der aktuelle Kontostand ist, kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin verfügt über eine Rechtsschutzversicherung.
Ob die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage übermittelt hat oder eine Ablehnung der Deckung, kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin verfügt über ein Kraftfahrzeug, KIA Piccanto, Baujahr 2009. Ob die Klägerin Schulden in der Höhe von EUR 33.000,00 hat, kann nicht festgestellt werden.“
Rechtlich begründete es seine Entscheidung wie folgt:
„Rechtlich ist auszuführen, dass einer Partei gemäß § 63 Abs 1 ZPO so weit zur Gänze oder zum Teil Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO wird ein zwischen dem notdürftigen und dem standesgemäßen Unterhalt liegender angesehen, der abstrakt zwischen dem Existenzminimum und dem statistischen Durchschnittsnettoeinkommen eines unselbständigen Erwerbstätigen liegt (EFSlg 132.126, 147.390).
Dem Auftrag sowohl zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses als auch zur Vorlage weiterer Belege wurde innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist nicht Folge geleistet. Aus diesem Grund hat das Gericht im Sinne des § 381 ZPO unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen, welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen hat, wenn die Partei ohne genügende Gründe die Beantwortung einzelner Fragen ablehnt oder wenn die geforderten Belege nicht beigebracht werden. Das bedeutet, dass das Gericht in diesem Fall davon ausgehen kann, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen (insbesondere die durch die Verfahrenskosten eintretende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts) nicht vorliegen. Das vorgelegte Vermögensbekenntnis wurde bloß unvollständig ausgefüllt und fehlen eine Reihe von Unterlagen.Aufgrund der nicht erfolgten Verbesserung verbleiben Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Vollständigkeit der Angaben der Klägerin zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Aufgrund der bisher vorgelegten Urkunden und da die Klägerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachkam geht die Richterin davon aus, dass sie imstande ist, die Kosten für das gegenständliche Verfahren ohne Beeinträchtigung bzw. Gefährdung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Hinsichtlich der Verfahrenshilfevoraussetzung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen darf, gilt anzumerken, dass die Klägerin aufgefordert wurde, auszuführen, welches (amts)haftungsbegründende (rechtswidrige, kausale, schuldhafte) Verhalten dem geltend gemachten Anspruch zugrunde gelegt wird. Auch diesem Auftrag wurde nicht Folge geleistet. Eine Konkretisierung des Gegenstandes der Amtshaftungsklage erfolgte nicht. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, welches (amts)haftungsbegründende (rechtswidrige, kausale, schuldhafte) Verhalten dem geltend gemachten Anspruch zugrunde gelegt wird. Es wurde nicht dargelegt, aus welchem Beschluss des C* und aus welcher Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt die beabsichtigten Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden. Eine Beurteilung der Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ist sohin ebenso nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin (ON 17) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihr die Verfahrenshilfe im vollen Umfange zu bewilligen.
Die Revisorin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Die Beklagten wurden vom Erstgericht zutreffend nicht am Rekursverfahren beteiligt, weil ihnen die Klage noch nicht zugestellt wurde (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 22 bzw § 72 ZPO Rz 3).
Dahingestellt bleiben kann, ob die (verbesserte) Eingabe der Klägerin nicht ohnedies nur als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage zu behandeln ist.
1. Das Rekursgericht erachtet die Rekursausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des Erstgerichtes im angefochtenen Beschluss für zutreffend (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO), weshalb die Rekurswerberin vorweg auf die erstgerichtliche Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen ist.
2. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nicht gegeben. Vielmehr hat die Erstrichterin im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung (M. Bydlinski aaO § 63 ZPO Rz 22 und § 66 ZPO Rz 7ff; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 66 Rz 3; RS0134638; RS0120073) einerseits wegen berechtigter Bedenken gegen die Richtigkeit bzw Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses und andererseits wegen des unzureichenden – unklaren bzw unvollständigen – Vorbringens zur seriösen Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit der (beabsichtigten) Klage der Klägerin einen entsprechenden Verbesserungsauftrag (ON 15) erteilt, dem die Klägerin jedoch nicht nachgekommen ist. Dass die Klägerin den ihr ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellten Verbesserungsauftrag nicht behoben hat, geht zu ihren Lasten. Wiederholte Verbesserungsaufträge sind nicht zu erteilen (RS0115048). Auf die Rechtsfolgen des § 381 ZPO wurde die Klägerin ausdrücklich hingewiesen (Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 66 E 13).
3. Soweit die Klägerin in ihrem Rekurs neues Vorbringen erstattet und weitere Beweismittel vorlegt, übersieht sie, dass auch im Rekursverfahren in Verfahrenshilfesachen das Neuerungsverbot gilt (Fucik aaO § 72 ZPO Rz 2; M. Bydlinski aaO § 72 ZPO Rz 7).
4. Selbst wenn die Klägerin die vermögensrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe bescheinigen hätte können, wäre ihr damit nicht geholfen. Die beabsichtigte Klagsführung ist nämlich iSd § 63 ZPO als aussichtslos zu erachten, hat die Klägerin doch – selbst unter Berücksichtigung des dem Neuerungsverbot unterliegenden neuen Vorbringens in ihrem Rekurs – kein schlüssiges Vorbringen erstattet und keine entsprechenden Angaben zum geltend gemachten Anspruch gemacht, die dem Gericht eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit ermöglicht hätten. Insbesondere hat die Klägerin trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht bekanntgegeben, aus welchen Entscheidungen des Landesgerichtes Klagenfurt es seine Ansprüche ableitet. Hinzuweisen ist weiters darauf, dass nach § 9 Abs 5 AHG der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines in § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen kann.
5. Soweit für das Rekursgericht erkennbar, stützt die Klägerin ihre Ansprüche (richtig gegen die Republik Österreich) auf unrichtige Entscheidungen von Organen der Gerichtsbarkeit im Verlassverfahren ** des C*. Aus dem VJ-Register ergibt sich, dass das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht am 22. September 2021 zu 3 R 107/21a (ON 152 des Verlassverfahrens) und am 10. November 2022 zu 1 R 235/22m bzw 1 R 236/22h (ON 174 des Verlassverfahrens) Rekursentscheidungen getroffen hat, hinsichtlich derer sich die Klägerin als beschwert erachten könnte. Die Klägerin hat aber gegen den Beschluss ON 152 keinen außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben und wurde ihr außerordentlicher Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 174 vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 27. Juni 2023, 2 Ob 101/23a zurückgewiesen. Damit sind daraus abgeleitete Amtshaftungsansprüche aber im Hinblick auf die Bestimmungen des § 2 Abs 2 AHG (RS0026901 [T 2, T 4]; RS0109421) und § 2 Abs 3 AHG (RS0107173 [1 Ob 58/22v]) als aussichtslos zu erachten.
6. Aus den genannten Gründen muss der Rekurs der Klägerin erfolglos bleiben.
7. Der Unzulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO (RS0052781).
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