OLG Graz 5R191/24h

5R191/24hOberlandesgericht28.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 5R191/24h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00500R00191.24H.0228.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungs- und Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren , vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. C B, *, vertreten durch Dr. Axel Reckenzaun, MBL, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei D AG, FN **, **, vertreten durch die Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 18.000,00 samt Anhang, über die Berufung und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Oktober 2024, **-20 (Berufungsinteresse: EUR 18.000,00), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.089,32 (darin enthalten EUR 348,22 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Am 08. September 2022 wurde die Klägerin Opfer eines Betrugsdeliktes. Unbekannte Täter hatten telefonisch Kontakt zu ihr aufgenommen, vorgegeben, Polizisten zu sein, und sie davon überzeugt, einen Betrag von insgesamt EUR 18.000,00 in bar von ihrem bei der Beklagten geführten Konto abzuheben und den unbekannten Tätern zu übergeben. Die Behebung dieses Betrages fand in zwei Teilen zu je EUR 9.000,00 statt.

Die Behebungen in den Filialen der Beklagten laufen (und liefen auch schon am 8. September 2022) derart ab, dass der behobene Betrag dem Kunden nicht direkt vom Mitarbeiter am Schalter übergeben wird, sondern dass der Kunde im Anschluss an die am Schalter autorisierte Behebung sich den Betrag an einem Bankomaten in der Filiale auszahlen lässt. In der Filiale ** steht überdies ein sogenannter „Diskretraum“ zur Verfügung, falls ein Kunde den Betrag nicht „öffentlich“ am Bankomaten beheben möchte.

Die erste Behebung tätigte die Klägerin am Vormittag des 8. September 2022 in einer Filiale der Beklagten *. Die Autorisierung der Behebung wurde am Schalter vom Mitarbeiter der Beklagten E, dem die Klägerin von vorherigen Kundenkontakten bekannt war, durchgeführt. Die Filiale war zum damaligen Zeitpunkt wegen Umbauarbeiten in einem Provisorium am nahegelegenen **-Parkplatz untergebracht. Im Anschluss daran behob die Klägerin nochmals EUR 9.000,00 in der Filiale der Beklagten *. Hierbei wurde sie von der Mitarbeiterin der Beklagten Mag.a F betreut, welche die Behebung autorisierte. Der Kontostand der Klägerin betrug zum 8. September 2022 vor den Behebungen EUR 20.050,10; danach EUR 2.050,10.

Die „Autorisierung“ der Behebung durch Mitarbeiter der Beklagten läuft dergestalt ab, dass der Mitarbeiter durch Eingabe in das Computersystem der Beklagten prüft, ob das Konto über eine ausreichende Deckung verfügt, die Identität des Kunden verifiziert und prüft (ua durch Unterschriftenvergleich), ob die abhebende Person zur Behebung von diesem Konto berechtigt ist. Der Kontostand des jeweiligen Kontos und vorherige Transaktionen werden den Mitarbeitern hierbei nicht angezeigt; ohne Auftrag des Kunden sind sie nicht berechtigt, auf diese Informationen zuzugreifen. Die Mitarbeiter der Beklagten erhalten regelmäßig Schulungen zur Betrugsprävention. Diese finden teils durch die Filialleitung statt; dazu tätigt die Beklagte immer wieder entsprechende Aussendungen in ihrem Intranet. Zusätzlich liegen in den Filialen Handlungsleitfäden auf, die auch das Verhalten in solchen Fällen abdecken. Inhalt dieser Schulungen ist, dass Mitarbeiter darauf achten sollen, ob ihr Kunde in das „Opferprofil“ derartiger Betrugshandlungen passt, in welchem emotionalen Zustand dieser sich befindet, etwa beunruhigt, verängstigt, verstört, weinerlich oder aggressiv wirkt und ob der Kunde ad hoc eine Summe von mehreren tausend Euro beheben möchte. In einem solchen Fall sind die Mitarbeiter der Beklagten angehalten, den Kunden in ein Gespräch zu verwickeln, diesen über die gängigen Betrugsmaschen wie ua den „Polizistentrick“ aufzuklären und zu erfragen, ob die Abhebung aus diesem Grund erfolgt. Sowohl E* als auch Mag.a F* verfügten über diese Informationen.

Hätten E* oder Mag.a F* ein den obangeführten Warnzeichen entsprechendes oder sonst auffälliges Verhalten der Klägerin wahrgenommen, hätten diese versucht, den Zweck der Behebung zu erfragen; hätten sich ihre Bedenken nicht zerstreut, hätten sie Kollegen hinzugezogen und die Auszahlung schlussendlich verweigert. Die bloße Behebung eines Betrages von EUR 9.000,00 wird von E* und Mag.a F* nicht als auffällig in diesem Sinne angesehen, da Derartiges in den Filialen der Beklagten (zumindest) täglich vorkommt, und zwar auch durch Kunden in höherem Alter.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bei den (beiden) Behebungsvorgängen in den Filialen der Beklagten auffällige, vom alltäglichen abweichende Verhaltensweisen an den Tag legte, beispielsweise beunruhigt, verängstigt, verstört, weinerlich oder aggressiv wirkte oder in Begleitung anderer Personen war. Es kann nicht festgestellt werden, ob E* oder Mag.a F* bei der Klägerin den Zweck der von ihr durchgeführten Behebung(en) erfragten oder sie über gängige Betrugsmethoden informierten.[F1]

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Nachfrage nach dem Grund der Behebung(en) und bzw. oder eine Aufklärung der Klägerin über gängige Betrugsmethoden durch die Mitarbeiter der Beklagten dazu geführt hätte, dass die Klägerin die Geldbeträge nicht behoben bzw. nicht ausbezahlt erhalten hätte und diese im Anschluss nicht an die unbekannten Täter übergeben hätte. [F2]

Mit der am 21. Juli 2023 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu ** eingebrachten, pflegschaftsgerichtlich genehmigten (Beilage ./A) Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr EUR 18.000,00 samt Anhang zu bezahlen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie stehe als Verbraucherin mit der Beklagten in einer Vertragsbeziehung betreffend ein Girokonto. Am 9. September 2022 sei die damals 93jährige Klägerin Opfer eines Betruges geworden, indem sie von "falschen Polizisten" dazu verleitet worden sei, in zwei Filialen der Beklagten in einem Abstand von nicht einmal einer Stunde je EUR 9.000,00 von ihrem Girokonto zu beheben. Diese Behebungen seien nicht am Automaten erfolgt, sondern Mitarbeiter der Beklagten hätten das Geld jeweils am "Schalter" ausgezahlt. Das behobene Geld habe die Klägerin in der Folge an Unbekannte übergeben; der Verbleib des Geldes sei ungeklärt. Die Beklagte hafte für den bei der Klägerin eingetretenen Vermögensschaden. Durch die beiden vorbehaltlosen Auszahlungen über je EUR 9.000,00 habe diese gegen die ihr obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin verstoßen. Die "Masche" der falschen Polizisten sei gerade gegenüber älteren Personen beliebt; dies sei auch den Angestellten von Banken bekannt und bewusst. Die beiden Bargeldbehebungen seien nicht nur bedenklich, sondern im Vergleich zu den sonstigen Kontobewegungen der Klägerin in die Augen fallend, ungewöhnlich und außergewöhnlich auffällig gewesen beziehungsweise hätten diese für die Mitarbeiter der Bank zumindest sein müssen. Der Verwendungszweck der Behebungen sei nicht erfragt worden, auch eine Aufklärung über einen möglichen Betrugsversuch sei nicht erfolgt. Gerade da die Klägerin eine langjährige und in den beiden Filialen bekannte Kundin der Beklagten sei, habe den auszahlenden Mitarbeitern klar sein müssen, dass es sich am 8. September 2022 um ungewöhnliche Bargeldbehebungen gehandelt habe, die in Zusammenschau mit den übrigen Umsätzen ungewöhnlich und außergewöhnlich auffällig gewesen seien; immerhin habe die Klägerin im Zeitraum von 1. September 2021 bis 31. Oktober 2022 bloß sieben Bargeldbehebungen getätigt, von denen keine den Betrag von EUR 400,00 überstiegen habe. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten unterlassen, sich durch einen Blick auf zuvor getätigte Umsätze einen Überblick zu verschaffen, welcher ergeben hätte, dass der Behebung keine plausiblen Motive zugrunde liegen hätten können. Ebenso habe man es unterlassen, die Klägerin über risikoärmere Behebungsmethoden als die Barbehebung aufzuklären. Neben dem Verstoß gegen vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten sei auch auf § 5 Z 2a FM-GwG zu verweisen. Zwar stelle diese Norm keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter dar, dennoch hätte insbesondere die zweite Bargeldbehebung verhindert werden können, hätte die Beklagte geeignete Sicherungsmechanismen iSd des FM-GwG eingerichtet (vgl im Übrigen ON 1 und 5 sowie Protokollseiten 2f in ON 8).

Die Beklagte bestreitet das Klagsvorbringen, beantragt Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen ein, sie schule alle ihre Mitarbeiter darin, dass diese, sofern hierfür Anzeichen bestünden, die Beweggründe ihrer Kunden für eine Behebung zu hinterfragen, und zwar insbesondere bei beunruhigten, verängstigten, angespannten, verstörten oder emotional aufgewühlten Personen. All dies sei bei der Klägerin nicht vorgelegen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass diese für eine Behebung einen privateren Rahmen, und zwar einen geschlossenen Raum hätte wählen können, da sie langjährige Kundin der Bank gewesen sei und laufend Behebungsvorgänge am Schalter durchgeführt habe. Bei keiner der Behebungen habe die Klägerin eine als bedenklich einzustufende Verhaltensweise an den Tag gelegt. Die Behebung eines Betrages von EUR 9.000,00 sei auch im privaten Rahmen keine Seltenheit; solche Beträge würden von allen Altersklassen behoben. Die Behebung in zwei Filialen spreche für das bewusste und geplante Vorgehen der Klägerin. Die Auszahlungen seien nicht vorbehaltslos erfolgt, sondern habe die Beklagte die Identität der Klägerin und deren Berechtigung zur Durchführung der Behebung überprüft. Es sei den Mitarbeitern der Beklagten nicht gestattet, ohne konkreten Auftrag des Kunden in die Kontobewegungen der Vergangenheit einzusehen. Für die Mitarbeiter der Beklagten sei es nicht erkennbar gewesen, dass die Klägerin ansonsten lediglich geringere Beträge abgehoben beziehungsweise bereits in einer anderen Filiale eine Behebung durchgeführt habe. Mag die Klägerin dem Kundenbetreuer auch bekannt gewesen sein, sei es diesem aufgrund des Kundenvolumens nicht möglich, sämtliche Bargeldbehebungen beziehungsweise Verhaltensweisen der einzelnen Kunden präsent zu haben. Zum Zeitpunkt der Behebungen hätten auch keine Anzeichen dafür vorgelegen, dass die Klägerin nicht mehr geschäftsfähig sei. Die Beklagte informiere ihre Kunden regelmäßig über Betrugsfälle, schaffe die räumlichen Voraussetzungen für eine private Atmosphäre bei der Behebung, biete dazu auch räumlich getrennte Räume an und schule ihre Mitarbeiter regelmäßig darin, auf Gefahren von Missbrauch, Betrug etc. zu achten und hierauf zu reagieren, dies immer unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundeninteressen und deren Bedürfnis nach einer professionellen und diskreten Abhandlung ihre Bankgeschäfte und Verfügung über deren Vermögenswerte. Die Befragung einer Person fortgeschrittenen Alters ohne jedweden Verdachtsmoment über die Hintergründe ihrer beabsichtigten Transaktionen sei altersdiskriminierend, und dadurch würde der an die Banken gerichtete Sorgfaltsmaßstab extrem überspannt werden. Die Beklagte habe keine Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten zu verantworten. Aus § 5 bzw. § 6 FM-GwG ergebe sich keine Verständigungspflicht der Banken über die Überschreitung einer Grenze von EUR 15.000,00. Im Übrigen sei die Beklagte nach §§ 72 iVm 74 Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) zur Auszahlung bei entsprechenden unbedenklichen Kundenaufträgen verpflichtet, sodass eine Nichtauszahlung rechtswidrig gewesen wäre. Da über Medien (TV, Radio, Zeitung, etc.) laufend über betrügerische Handlungen, die insbesondere ältere Menschen zu Behebungen von ihren Bank- und Sparkonten bewegen sollen, informiert werde, sei anzunehmen, dass auch die Klägerin zum Zeitpunkt der Behebungen über diverse Betrugsmaschen informiert gewesen sei. Sofern die Beklagte eine Aufklärungspflichtverletzung treffen sollte, hätte eine noch weitergehende Aufklärung der Klägerin bei der Behebung zu keiner Änderung von deren Verhaltensweise, weder bei der ersten noch der zweiten Behebung, geführt. Damit hafte die Beklagte schon mangels Kausalität nicht. Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte durch eine Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten der Klägerin einen Schaden verursacht habe, dann habe sich die Klägerin die eigene Sorglosigkeit gegenüber ihren Rechtsgütern als Mitverschulden anrechnen zu lassen (vgl im Übrigen ON 3 und 7).

Mit der angefochtenen Entscheidung (Beschluss und Urteil in einer Ausfertigung, ON 20) weist das Erstgericht sowohl den Antrag der Klägerin, der Beklagten aufzutragen, im Jahr 2022, insbesondere im Zeitraum vor dem gegenständlichen Vorfall, existierende Handlungsanweisungen für Mitarbeiter in schriftlicher Form, mit dem Ziel, ältere Menschen vor Betrug zu schützen, dem Prozessgericht vorzulegen, als auch das Klagebegehren selbst ab und verpflichtet die Klägerin zu einem Prozesskostenersatz von EUR 5.578,68 brutto an die Beklagte. Es trifft die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei die zu den Punkten [F1] und [F2] oben kursiv gedruckten von der Klägerin als unrichtig bekämpft werden, und führt auf deren Grundlage in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus:

„Zum Urkundenvorlageantrag:

Der Antrag der Klägerin, der Beklagten die Urkundenvorlage von Handlungsanweisungen für Mitarbeiter in schriftlicher Form, mit dem Ziel, ältere Menschen vor Betrug zu schützen, aufzutragen, war abzuweisen. Dem genannten Beweisthema, dass die beklagte Partei bzw. deren Mitarbeiter die gebotenen Sicherheitsvorgaben zum Schutz älterer Kunden verletzt hätten, kommt, wie unten im Detail auszuführen ist, keine Entscheidungsrelevanz zu, da die Klägerin den für eine Haftung notwendigen Kausalitätsbeweis einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung nicht erbringen konnte.

In der Sache selbst:

Vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten und insbesondere auch die Aufklärungspflicht bestehen auch bei Bankgeschäften (vgl RIS-Justiz RS0086598). Der Umfang von Schutz- und Sorgfaltspflichten, wie etwa die Frage von Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0106373 [T4]; vgl auch RS0111165 [T3]). Angemerkt sei zum Ausmaß der Sorgfaltspflicht an dieser Stelle, dass eine Pflicht der Beklagten, vor jeder (wenn auch nur höheren) Barauszahlung – nicht etwa einer Auslandsüberweisung – an einen Kunden dessen Konto dahingehend zu „durchleuchten“, ob diese konkrete Auszahlung eine Unregelmäßigkeit darstellt, nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine Überspannung von deren Sorgfaltspflicht darstellen würde.

Die abschließende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beklagte ihren vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist, kann gegenständlich aber unterbleiben, da der Klägerin der Beweis der Kausalität einer allfälligen Aufklärungs- und Hinweispflichtverletzung für ihren Schadenseintritt (vgl 9 Ob 17/24a) nicht gelungen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin, wenn sie durch die Mitarbeiter der Beklagten nach dem Grund der Behebung gefragt und (bzw. oder) von in der Vergangenheit wiederholt in dieser Art stattgefundenen Betrugsfällen informiert worden wäre, die Behebungen nicht durchgeführt bzw. das Geld nicht an die Betrüger übergeben hätte. Die entsprechende Behauptungs- und Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft die geschädigte Klägerin (vgl RS0022686). Auch ein geringeres Beweismaß für den Kausalitätsbeweis einer Unterlassung ändert nichts an der Beweislast hinsichtlich des Kausalzusammenhangs (6 Ob 36/23x = RS0022900 [T44]). Die Klägerin wirft der Beklagten als haftungsbegründende Sorgfaltsverletzungen vor, dass ihre Mitarbeiter den Verwendungszweck der gegenständlichen Behebungen nicht erfragt hätten (bzw. keine eigenen Erkundigungen durch Einblick in die Kontohistorie angestellt hätten) und die Klägerin weder über einen möglichen Betrugsversuch noch über risikoärmere Behebungsmethoden aufgeklärt hätten. Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei einem nicht aufgeklärten Verdachtsfall sogar eine Auszahlung verweigern würden, jedoch konnte gerade nicht festgestellt werden, dass Nachfrage bzw. Aufklärung im konkreten Fall zum Unterbleiben des Schadenseintritts geführt hätten. Der Klägerin ist daher der Beweis nicht gelungen, dass eine unterlassene Ansprache bzw. Aufklärung durch die Beklagte entsprechenden Einfluss auf ihre Entscheidung, das Bargeld zu beheben, (bzw. auf die tatsächliche Behebung und spätere Übergabe an die Betrüger) gehabt hätte (vgl dazu 1 Ob 148/14t).

Die §§ 5ff FM-GwG stellen keine Schutznormen iSd § 1311 ABGB zugunsten einzelner Geschädigter dar (vgl 9Ob78/21t), was die Klägerin selbst zugestand, sodass auf einen allfälligen Verstoß der Beklagten hiergegen nicht einzugehen war.

Das Klagebegehren war daher abzuweisen.

[...]“

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung der Klägerin (ON 22), mit der sie unter einem einen Rekurs gegen den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss erhebt. Sie beantragt insgesamt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen und den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beklagten aufgetragen werde, im Jahr 2022, insbesondere im Zeitraum vor dem gegenständlichen Vorfall, existierende Handlungsanweisungen für Mitarbeiter in schriftlicher Form, mit dem Ziel ältere Menschen vor Betrug zu schützen, dem Prozessgericht vorzulegen bzw. in eventu den Beschluss aufzuheben und den Antrag zur neuerlichen Beschlussfassung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Mit ihrer Berufungsbeantwortung (ON 24) beantragt die Beklagte, der Berufung der Klägerin nicht Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.

Auch dem Rekurs der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.

I) Zum Rekurs:

1. Gegen den Beschluss über den Vorlageantrag, gleichgültig, ob diesem stattgegeben oder er ab- oder zurückgewiesen wird, gibt es kein abgesondertes Rechtsmittel (§ 319 Abs 2 ZPO; Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 303 ZPO Rz 29). Wird, wie hier, der Rekurs zulässigerweise in Verbindung mit der Berufung erhoben, entscheidet die zweite Instanz über den Rekurs als Rekursgericht.

2. In Ihrem Rekurs bringt die Klägerin nun im Wesentlichen vor, das Erstgericht habe ihren Antrag, der Beklagten aufzutragen, im Jahr 2022, insbesondere im Zeitraum vor dem gegenständlichen Vorfall, existierende Handlungsanweisungen für Mitarbeiter in schriftlicher Form, mit dem Ziel ältere Menschen vor Betrug zu schützen, dem Prozessgericht vorzulegen, zu Unrecht abgewiesen. Es habe nämlich verkannt, dass diese Handlungsanweisungen geeignet gewesen wären, einen weiteren Beitrag zum Kausalitätsbeweis zu erbringen, da diese einen weiteren „Baustein“ in der Kausalitätskette darstellen würden.

3.1. Die Zivilprozessordnung kennt gewisse prozessuale Mitwirkungspflichten der Parteien. Dazu gehört vor allem auch die von der Beweislastsituation unabhängige Verpflichtung, dem Gericht in den Händen der jeweiligen Partei befindliche und für die Beweisführung des Verfahrensgegners erhebliche Urkunden vorzulegen (§§ 303ff ZPO). Nach § 303 Abs 1 ZPO kann das Gericht dem Gegner über Antrag die Vorlage einer bestimmten Urkunde auftragen, wenn die andere Partei behauptet, dass sich eine für ihre Beweisführung erhebliche Urkunde in dessen Händen befindet. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt voraus, dass sich der Beweisführer auf den konkreten Inhalt und damit auch auf die Existenz einer bestimmten Urkunde beruft. Die in der in Rede stehenden Bestimmung statuierte Mitwirkungspflicht des Gegners zielt auf die Ermöglichung der Beweisführung ab. Sie greift daher erst dann ein, wenn der Beweisbelastete schlüssige Behauptungen aufgestellt hat, die durch den Inhalt der Urkunde bewiesen werden sollen. Das Editionsverfahren ist jedoch nicht dazu geschaffen, um dem Beweisführer einen Erkundungsbeweis zu ermöglichen. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass sich die formelle Vorlagepflicht nach § 303 Abs 1 ZPO nur auf eine bestimmte, nach der Behauptung des Beweisführers existente Urkunde bezieht, aus der er konkrete, für seine Beweisführung erhebliche und beweisbedürftige Tatsachen ableitet (9 ObA 9/15d; Kodek in Fasching/Konecny3 § 303 ZPO Rz 7ff und Rz 11).

3.2.1. Unabhängig von der ebenfalls zutreffenden Ansicht des Erstgerichts, dass es aus rechtlichen Erwägungen der Vorlage von Handlungsanweisungen durch die Beklagte zur Entscheidung in der Sache selbst nicht bedurfte, scheitert deren Antrag aber bereits an dessen mangelnder Bestimmtheit.

3.2.2. Tatsächlich begehrte die Klägerin am Ende der Tagsatzung vom 17. Juli 2024 (Protokollseiten 16f in ON 18.3), der Beklagten wolle aufgetragen werden, bekanntzugeben, ob es im Jahr 2022, insbesondere im Zeitraum vor dem gegenständlichen Vorfall, Handlungsanweisungen für Mitarbeiter in schriftlicher Form gab, mit dem Ziel, ältere Menschen vor Betrug zu schützen, und diese Handlungsanweisung dem Prozessgericht vorzulegen. Die einvernommenen Mitarbeiter der Beklagten hätten übereinstimmend angegeben, dass sie den Inhalt von Beilage ./C kennen und „glaublich“ über Schulungen und über deren Inhalt informiert worden seien. Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die Beklagte eine Sorgfaltspflichtverletzung zu verantworten habe, sei auch eine Beurteilung anhand der internen Handlungsanweisungen maßgeblich. Die beantragte Urkunde werde daher zum Beweis dafür geführt, dass die Beklagte bzw ihre Mitarbeiter die gebotenen Sicherheitsvorgaben zum Schutz älterer Kunden verletzt haben.

3.2.3. Dieser Antrag beinhaltet weder die nötigen Konkretheit bezüglich der vorzulegenden Urkunde, noch deren Inhalt, aus dem sich konkrete und rechtlich relevante Feststellungen ableiten ließen. Bereits der Auftrag, die Beklagte möge bekanntgeben, ob es Handlungsanweisungen gegeben habe, deutet in Richtung eines unzulässigen Erkundungsbeweises - von einem solchen ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechtserzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden (RIS-Justiz RS0039973) -, da der Klägerin weder bekannt ist, ob es eine derartige schriftliche Urkunde bei der Beklagten gegeben hat, noch welche Anweisungen an die Mitarbeiter darin genau enthalten sind. Stattdessen lässt sich aus dem weiteren Klagsvorbringen folgern, dass die Klägerin wohl beabsichtigt hat, erst nach Vorlage einer „Handlungsanweisung“ und deren Inhalts, Klagsbehauptungen aufzustellen, gegen welche Anweisungen der Beklagten die die Klägerin betreuenden Mitarbeiter verstoßen haben.

3.2.4. Der Antrag der Klägerin wurde daher vom Erstgericht im Ergebnis bereits deshalb zu Recht abgewiesen, da er einen unzulässigen Erkundungsbeweis darstellt.

3.2.5. Zu der vom Erstgericht als Begründung herangezogenen Irrelevanz einer solchen Urkunde ist daher an dieser Stelle nicht mehr einzugehen, jedoch wird bei der Behandlung der Verfahrensrüge dazu Stellung genommen werden.

3.3. Dem Rekurs kommt daher keine Berechtigung zu.

4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses fußt auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

II. Zur Berufung:

1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin wiederum die Abweisung ihres Vorlageantrages betreffend „Handlungsanweisungen“ der Beklagten für ihre Mitarbeiter und führt zur Begründung aus, diese Urkunde hätte ihren Standpunkt untermauert und hätte inhaltlich natürlich die Tatsachengrundlage für den Beweis des Kausalzusammenhanges erweitert. Enthielte beispielsweise diese Handlungsanweisung die Vorgabe, Barauszahlungen an betagte Kunden und Kundinnen in der klagsgegenständlichen Höhe ausschließlich nach Beratung im „Diskretraum“ vorzunehmen, wäre damit eine entscheidende Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des hypothetischen Verlaufs der Geschehnisse entsprechend dem Klagsvorbringen gegeben gewesen. Das Erstgericht habe mit dieser Abweisung der Klägerin die Möglichkeit genommen, einen weiteren Baustein für den Kausalitätsbeweis zu erbringen.

1.2. Wie bereits bei der Behandlung des Rekurses der Klägerin ist auch bei dieser Berufungsargumentation zunächst zu beachten, dass der abgewiesene Vorlageantrag einen unzulässigen Erkundungsbeweis dargestellt hat. Die Klägerin führt auch in ihrer Berufung ohne nähere Erläuterung nur aus, dass allenfalls ein gewisser Inhalt der Handlungsanweisung ihr bei dem zu erbringenden Kausalitätsnachweis hilfreich wäre.

1.3. Im Übrigen hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren gar keinen konkreten Inhalt der angeblichen Handlungsanweisungen der Beklagten behauptet, weshalb es ihr aufgrund des in § 482 Abs 2 ZPO normierten Neuerungsverbotes auch nicht möglich wäre, im Berufungsverfahren nun einen ihr genehmen Inhalt derselben zu behaupten.

1.4. Letztlich erscheint es auch in rechtlicher Hinsicht fraglich, ob von der Beklagten sich selbst ohne gesetzliche Verpflichtung auferlegte Handlungsanweisungen - Verwendung des Diskretraums samt Befragung bei Kunden eines gewissen Alters - überhaupt eine ihre Haftung für reine Vermögensschäden begründende Rechtswidrigkeit gegenüber Kunden, die von dieser Selbstverpflichtung keine Kenntnis haben, begründen können. Der Schutzzweck solcher nicht nach außen tretender, nicht gesetzlich vorgesehener Selbstverpflichtungen wird kaum in der Begründung von Schadenersatzansprüchen der Kunden bestehen.

1.5. Insgesamt kommt der Mängelrüge bereits aufgrund dieser Überlegungen keine Berechtigung zu.

2.1. In ihrer Tatsachenrüge bekämpft die Klägerin die zu [F1] und [F2] oben kursiv ausgewiesene Feststellungen und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen:

„Die Mitarbeiter der beklagten Partei E* und Mag.a F* haben die Klägerin nicht nach dem Zweck der von ihr durchgeführten Behebungen befragt und sie nicht über gängige Betrugsmethoden informiert“ [E1]

und

„Eine Nachfrage nach dem Grund der Behebungen und bzw. eine Aufklärung der Klägerin über gängige Betrugsmethoden durch die Mitarbeiter der beklagten Partei hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass bei Verdachtsmomenten, die sich nicht aufklären lassen hätten, die Geldbeträge nicht behoben bzw. nicht ausbezahlt worden wären.“ [E2]

Zur Begründung verweist Klägerin nur darauf, dass sich diese Feststellungen auf die Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten gründen, wonach diese bei Verdachtsmomenten, die sich nicht aufklären hätten lassen, schlussendlich sogar die Auszahlung verweigert hätten.

2.2.1. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck des Richters, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Rechberger in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 § 272 ZPO Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger/Klicka5, aaO, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO, E 39 ff; RS0043175, RS0043175).

2.2.2. Dabei setzt die gesetzmäßig ausgeführte und daher zu behandelnde Tatsachenrüge voraus, dass in der Berufung konkret angegeben wird, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei ebenso zu begründender, richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären; das Rechtsmittel hat sich somit mit der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung konkret auseinander zu setzen (RS0041835).

2.3. Die Klägerin setzt sich in ihrer Beweisrüge nicht mit der nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinander (vgl Urteilsseiten 6 bis 9), sondern führt nur an, woraus sich die begehrten Ersatzfeststellungen ergeben sollen. Damit fehlt aber die notwendige Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts, weshalb eine nicht gesetzmäßig ausgeführte und daher unbeachtliche Tatsachenrüge vorliegt. Unabhängig davon überzeugen die Ausführungen des Erstgerichts, welches aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse die nun bekämpften Negativfeststellungen (non liquet; vgl Urteilsseiten 7f) jedenfalls zu Recht getroffen hat. Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte vor, warum die Mitarbeiter der Beklagten trotz Vorliegens von Verdachtsmomenten (Nervosität, Aggressivität und/oder Weinerlichkeit der Kundin), sofern es diese überhaupt gegeben habe, nicht mit der Klägerin in ein Gespräch über den Zweck deren Behebungen kommen hätten sollen.

2.4. Der Beweisrüge kommt daher keine Berechtigung zu.

3. Der erkennende Senat übernimmt somit die bekämpfte Feststellung und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner eigenen Entscheidung zugrunde.

4.1. In ihrer Rechtsrüge beschäftigt sich die Beklagte zunächst mit dem Kausalitätsnachweis bei Unterlassungen und führt aus, dass, werde ein vertraglicher Schadenersatzanspruch auf eine Unterlassung des Vertragspartners begründet, das Beweismaß reduziert sei. In der Regel komme bezüglich der Kausalität einer Unterlassung eine Beweisführung nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhangs in Betracht, wobei der Geschädigte dafür beweispflichtig sei, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden sei. Der Prozessgegner könne dem Kläger dann den Beweis der höheren Wahrscheinlichkeit eines anderen Verlaufs entgegenhalten. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sei hier davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der Beklagten, hätten sie Warnzeichen wahrgenommen, versucht hätten, den Zweck der Behebung zu erfragen. Hätten sich die Bedenken nicht zerstreut, so hätten diese auch die Auszahlung schlussendlich verweigert. Die 93-jährige Klägerin und zwei Barbehebungen in der Höhe von EUR 9.000,00 innerhalb kurzer Zeit entsprächen genau dem „Opferprofil“, weshalb die überwiegende Wahrscheinlichkeit des hypothetischen weiteren Kausalverlaufs klar dafür spreche, dass ein Gespräch in einem sogenannten „Diskretraum“ ohne Zweifel dazu geführt hätte, dass die Klägerin als „klassisches Betrugsopfer“ erkannt worden und die Auszahlung unterblieben wäre.

4.2. Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte. Die Kausalität fehlt, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (RS0022913). Die Beweislast, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RS0022700; RS0022900 [T5, T11]). Lediglich die Anforderungen an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs sind geringer als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Für die Kausalität einer Unterlassung gilt das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (RS0022900). Dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO, wonach für eine Feststellung eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (RS0110701). Verschiedentlich hat der Oberste Gerichtshofs im Zusammenhang mit sogenannten Anlegerschäden ausgesprochen, dass der Anleger den Schaden also nur „plausibel“ zu machen hat (RS0110701 [T11]; 7 Ob 221/13w mwN). Dem kann der Gegner den Beweis der höheren Wahrscheinlichkeit eines anderen Verlaufs entgegenhalten (RS0022900 [T42]; vgl zuletzt 1 Ob 39/24b). Auch bei Verletzung (neben-)vertraglicher Pflichten durch Unterlassung trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, den Geschädigten (RS0022900 [insb T5, T11]; 1 Ob 81/24d).

4.3. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts ging das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend von diesem Beweismaß aus. Dass es auf dieser Grundlage dennoch Negativfeststellungen getroffen hat, fällt der Klägerin zur Last, der damit der Nachweis ihres Anspruchs nicht gelungen ist. Insbesondere ist dieser der Nachweis, dass sie bei Aufklärung durch die Mitarbeiter der Beklagten die Behebung der Beträge oder die Weitergabe des Geldes an die sie täuschenden Betrüger unterlassen hätte, nicht gelungen. Ebensowenig konnte die Berufungswerberin den Nachweis erbringen, dass bei ihren Behebungen Anzeichen vorhanden gewesen wären, die überhaupt eine Nachforschungspflicht der Mitarbeiter der Beklagten nach sich gezogen hätten. Sofern die Klägerin in ihrer Rechtsrüge in diesem Zusammenhang die erstgerichtlichen Feststellungen in Zweifel zieht beziehungsweise nicht festgestellte Umstände ihrer Rechtsrüge zugrunde legt, ist sie auf die Behandlung ihrer Beweisrüge beziehungsweise darauf zu verweisen, dass sich eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge an den festgestellten Sachverhalt zu halten hat (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO5, Rz 16 zu § 471 ZPO).

Aufgrund der vom Erstgericht angenommenen Negativfeststellungen betreffend das Vorliegen von Anhaltspunkten für ein Einschreiten der Mitarbeiter der Beklagten und auch betreffend den hypothetischen Geschehensablauf ist der Klägerin hier tatsächlich nicht einmal der Beweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelungen.

4.4. Abschließend (Punkt C der Berufung) kommt die Klägerin wiederum auf ihren vom Erstgericht abgewiesenen Vorlageantrag zurück und führt aus, dass gerade diese Unterlage einen weiterer Baustein für den Kausalitätsbeweis dargestellt hätte. Wie bereits oben mehrfach festgehalten, entsprach dieser Antrag nicht den formellen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 303f ZPO, weshalb auf diese Berufungsargumente bei der Behandlung der Rechtsrüge nicht mehr einzugehen ist.

4. Der Vollständigkeit halber sei abschließend erwähnt, dass die Bestimmungen des FM-GwG hier mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges keine Haftungsgrundlage darstellen können (9 Ob 78/21t) und die Entscheidung zu 3 Ob 252/07s (RS0123122) einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft.

5. Der Berufung kommt aus all diesen Gründen keine Berechtigung zu.

6. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagten stehen die von ihr verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu.

7. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO – Rechtsfragen von besonderer Bedeutung liegen nicht vor, da die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist - ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.