OLG Graz 10Bs41/25t

10Bs41/25tOberlandesgericht12.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs41/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00041.25T.0312.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag.a Haas und Mag. Wieland im Verfahren zur Übergabe des A* zur Strafverfolgung an die Republik Lettland nach öffentlicher Verhandlung am 12. März 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger LL.M.WU und der Verteidigerin Rechtsanwaltsanwärterin Dr.in Christa Pail, jedoch in Abwesenheit des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. Februar 2025, AZ ** (ON 45 des Akts AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 29. August 2022, AZ Nr. ** (ON 15.2), basierend auf dem Beschluss des Gerichts Vidzeme der Stadt Riga vom 4. Februar 2021, AZ *, leitete die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren zur Strafverfolgung durch sein Heimatland gegen den am ** geborenen lettischen Staatsangehörigen A ein (ON 1.1). Der Betroffene befand sich von 20. Dezember 2024 bis 7. März 2025 in Übergabehaft (ON 63.2) und wurde anschließend nach Leistung einer Kaution iHv EUR 30.000,00 (ON 61) enthaftet.

Im Europäischen Haftbefehl werden A* drei (siehe ON 15.2,16 ff) - rechtlich als Fälschung einer Urkunde, eines Stempels und Siegels und Veräußerung und Gebrauch von einer gefälschten Urkunde, eines gefälschten Stempels und Siegels (§ 275 des Strafgesetzbuches der Republik Lettland [Punkt 1. laut ON 15.2,16 ff]), Flucht aus einer Verwahrungshaftanstalt oder Strafvollzugsanstalt (§ 310 des Strafgesetzbuchs der Republik Lettland [Punkt 2. laut ON 15.2,20 f]) und rechtswidrige Handlungen mit gepfändeten, beschlagnahmten und sichergestellten Vermögenswerten (§ 308 des Strafgesetzbuchs der Republik Lettland [Punkt 3. laut ON 15.2,20 f]) qualifizierte - Straftaten vorgeworfen. Die zu Punkt 1. (Fälschung einer Urkunde, eines Stempels und Siegels und Veräußerung und Gebrauch von einer gefälschten Urkunde, eines gefälschten Stempels und Siegels) des Europäischen Haftbefehls zugrunde liegende mit Strafe bedrohte Handlung wurde dem Listendelikt der Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit (§ 4 Abs 3 EU-JZG iVm Anhang I Teil A) zugeordnet (ON 15.2,23).

Zum angezogenen (Lebens)Sachverhalt wird auf den Europäischen Haftbefehl (ON 15.2,16 ff) und zur Chronologie des bisherigen Verfahrensgangs auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz, AZ 10 Bs 2/25g, 10 Bs 21/25a, 10 Bs 40/24w, verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0119090 [T4]).

In der Übergabeverhandlung vom 4. Februar 2025 (ON 44,3) wurde mit mündlich verkündeten Beschluss, konform der Antragstellung der Staatsanwaltschaft (ON 44,2 [zur diesbezüglichen Vorgabe des Prozessgegenstands siehe auch OLG Graz, 8 Bs 414/16t]), aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 29. August 2022, AZ Nr. **, gemäß § 21 EU-JZG in Ansehung des Punkt 1. des Europäischen Haftbefehles (Fälschung einer Urkunde, eines Stempels und Siegels und Veräußerung und Gebrauch von einer gefälschten Urkunde, eines gefälschten Stempels und Siegels [§ 275 des Strafgesetzbuches der Republik Lettland]) und in Ansehung des Punkt 3. (rechtswidrige Handlungen mit gepfändeten, beschlagnahmten und sichergestellten Vermögenswerten [§ 308 des Strafgesetzbuchs der Republik Lettland]), nicht aber in Ansehnung von Punkt 2. (Flucht aus einer Verwahrungshaftanstalt oder Strafvollzugsanstalt [§ 310 des Strafgesetzbuchs der Republik Lettland]), die Übergabe des Betroffenen an die Republik Lettland bewilligt. Zudem wurde ausgesprochen (ON 45,1), dass mit dieser Übergabe Spezialitätswirkungen verbunden sind.

Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger am 14. Februar 2024 auch schriftlich (ON 45) zugestellt wurde, meldete der Betroffene am 7. Februar 2025 (ON 48.1) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an und führte diese sogleich aus.

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich inhaltlich nicht zum Rechtsmittel.

Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt (§ 4 Abs 1 erster Satz EU-JZG). Die beiderseitige Strafbarkeit ist jedoch nicht zu prüfen, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Teil A des Anhangs I zum EU-JZG angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht ist (§ 4 Abs 3 EU-JZG). Die Voraussetzungen für eine Übergabe sind gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG auf Basis des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen. Der Verweis auf § 33 Abs 2 ARHG, der im eingeschränkten Ausmaß eine Verdachtsprüfung vorsieht, wurde mit dem Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2020 – StrEU-AG 2020 (BGBl I 20/2020) gestrichen (siehe auch zu den Gründen ErlRV 808 BlgNR XXVII. GP, 19; OLG Graz, 10 Bs 72/23y). Betreffend Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls gilt – entsprechend dem Wesen der Rechtshilfe – daher das formelle Prüfungsprinzip (vgl RIS-Justiz RS0125233); das heißt, die Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Europäischen Haftbefehl dargestellt wird. Das zuständige österreichische Gericht hat lediglich die Übergabevoraussetzungen (§ 4 EU-JZG) und das Vorliegen etwaiger Ablehnungstatbestände (§§ 5 ff EU-JZG und § 19 Abs 4 EU-JZG) zu beurteilen. Zu einer Überprüfung der vom Ausstellungsstaat vorgenommenen Zuordnung einer im Europäischen Haftbefehl genannten Tat zu einem „Listendelikt“ kann es gemäß § 19 Abs 3 EU-JZG nur dann kommen, wenn diese Würdigung nach Ansicht des Gerichts offensichtlich fehlerhaft ist oder der/die Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat.

Die im Europäischen Haftbefehl vom 29. August 2022 beschriebenen mit Strafe bedrohten Handlungen wurden von der ausstellenden Justizbehörde in Ansehung der Fälschung einer Urkunde, eines Stempels und Siegels und Veräußerung sowie Gebrauch von einer gefälschten Urkunde, eines gefälschten Stempels und Siegels (§ 275 des Strafgesetzbuchs der Republik Lettland [Punkt 1. laut ON 15.2,16 ff]) nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft einer der im Teil A des Anhangs I zum EU-JZG angeführten Kategorie von Straftaten (Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit [Z 23]) zugeordnet, die nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer vierjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist (ON 15.2,14), sodass dieses Faktum der Übergabe zur Strafverfolgung unterliegt (§ 4 Abs 1 EU-JZG). Beiderseitige Strafbarkeit ist daher nicht (mehr) zu prüfen (§ 4 Abs 3 EU-JZG). Die für eine Übergabe zur Strafverfolgung erforderlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs 3 EU-JZG sind somit erfüllt.

Der weitere - rechtlich als rechtswidrige Handlungen mit gepfändeten, beschlagnahmten und sichergestellten Vermögenswerten (§ 308 des Strafgesetzbuchs der Republik Lettland [Punkt 3. laut ON 15.2,20 f]) qualifizierte und in Lettland mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktionierte - Sachverhalt ist bei der gebotenen sinngemäßen Umstellung (Schallmoser, WK² EU-JZG § 4 Rz 6) nach österreichischem Recht dem (mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohten) Vergehen der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB zu unterstellen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 EU-JZG (Mindesthöchststrafdrohung von einem Jahr im Ausstellungsstaat und Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit) sind daher erfüllt. Im Übrigen käme auch § 4 Abs 5 EU-JZG zur Anwendung.

Die in der Ergänzung zur Beschwerde gegen die Übergabeentscheidung unter Beifügung einer Einstellungsentscheidung der lettischen Behörden vom 22. November 2024, AZ: Nr. , vorgetragene Argumentation, wonach es sich beim eingestellten Strafverfahren um jenes handle, welches dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liege, sodass der angefochtene Beschluss jeglicher Grundlage entbehre, ist nicht berechtigt. Von Seiten des Erstgerichts wurden diesbezüglich ergänzende Anfragen (ON 1.50) an die lettischen Behörden gestellt. Diese teilten am 26. Februar 2025 mit (ON 58,3), dass das nationale Strafverfahren gegen den Betroffenen, auf welchem der Europäische Haftbefehl fußt, weiterhin fortgesetzt wird. Die vom Beschwerdeführer zitierte Einstellung würde einen anderen Sachverhalt betreffen, was sich bereits aus der unterschiedlichen Aktenzahl (No. vs. No.**) ergebe. Gegen diese Mitteilung der lettischen Behörden bestehen keine Bedenken. Hinzuzufügen ist dem Schreiben noch, dass sich auch die Tatzeitpunkte, die Tatbeteiligten und die Tatörtlichkeiten unterscheiden.

Ablehnungstatbestände iS der §§ 5 bis 13 und 19 Abs 4 EU-JZG sind nicht verwirklicht. Dass in Italien dem Anschein nach (eine diesbezügliche Entscheidung ist nicht aktenkundig und lässt sich nur aus dem - eingestellten - Durchlieferungsbegehren ableiten) die Übergabe bewilligt wurde, hindert die Entscheidung in Österreich nicht. Wie der EuGH bereits ausgesprochen hat, ist Art 1 Abs 2 des RB-EHB dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zum Erlass einer Entscheidung über jeden ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl verpflichtet ist (EuGH 25. Juli 2018, C-268/17, ECLI:EU:C:2018:602; siehe auch OGH 12 Os 88/22s).

Ein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt des Unionsbürgers im Inland (§ 5a Z 1 EU-JZG) liegt nicht vor, sodass der Ablehnungsgrund des § 5a EU-JZG a priori nicht zum Tragen kommt. Die (vermeintlich) in ** lebende erwachsene Tochter des Beschwerdeführers (ON 26.1,2) vermag unter dem Aspekt des § 19 Abs 4 EU-JZG ebenfalls die Übergabe nicht zu verhindern. Familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen können eine Übergabe unter dem Aspekt des Artikel 8 Abs 1 EMRK nämlich nur hindern, wenn über die sonst üblichen (emotionalen) Bindung hinaus Merkmale einer Abhängigkeit bestehen (RIS-Justiz RS0123230 [T5 und T8]), was der Betroffene nicht einmal behauptet hat.

Was die weitere Argumentation in Zusammenhang mit den rechtsstaatlichen Bedenken im Hinblick auf die Republik Lettland, insbesondere das Verhalten der dortigen Polizei (siehe dazu auch die ON 60.2), anlangt, gilt: Die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK können für die Entscheidung über die Bewilligung der Übergabe nur dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens („a flagrant denial of justice“) droht (vgl. RIS-Justiz RS0123200 [T2 und T10]; Göth-Flemmich in WK2 ARHG § 19 Rz 14 mwN). Allerdings hat der Beschwerdeführer keine Gründe für eine drohende Verletzung von Art 6 EMRK im Strafverfahren des ersuchenden Staates substantiiert vorgebracht; sein Vorbringen basiert (ON 47.1,3) auf Spekulationen („Für den Beschwerdeführer sei es nicht nachvollziehbar […] Auch hierbei äußerte der Beschwerdeführer die Vermutung […]), die er nach eigenen Angaben (ON 47.1,4) nicht nachweisen kann. Zudem finden die angesprochenen Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK nur auf jene Phasen des strafgerichtlichen Verfahrens Anwendung, in denen über die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage entschieden wird (OGH 13 Os 150/07v), wobei im Gegensatz dazu nur das Handeln der Kriminalpolizei im Vorfeld einer solchen (möglichen) Anklage kritisiert wird.

Im Hinblick auf die drohende Haftsituation ist auszuführen, dass Haftbedingungen die EMRK (Art 3) nur dann verletzen können, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken (vgl RIS-Justiz RS0123229 [T4]). Der EuGH (vgl C-404/15, C-659/15) hebt dabei hervor, dass das Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf gerichtet ist, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der GRC anerkannten Grundrechte zu bieten. Im Bereich der Haftbedingungen müssen zunächst objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben vorliegen, die systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsstaat belegen. Liegen solche Hinweise vor, dann ist konkret und genau zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre, falls sie an den Ausstellungsstaat übergeben wird.

Soweit der Beschwerdeführer lediglich darauf verweist, dass er Angst vor Übergriffen durch Mitinsassen habe, macht er allgemeine und aktuelle Mängel in Ansehung der Haftbedingungen nicht geltend und erbringt auch keinen konkreten Nachweis einer ernsthaften Gefahr für sich. Objektive, zuverlässige, konkrete und gebührend aktualisierte Angaben, die systematische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsstaat belegen, liegen zudem nicht vor (zu den Kriterien RIS-Justiz RS0118200; Göth-Flemmich in WK² ARHG § 19 Rz 8 ff; Schallmoser in WK² EU-JZG § 19 Rz 18/2 f). Solcherart bringt der Beschwerdeführer einen aus § 19 Abs 4 EU-JZG zu berücksichtigenden Grund nicht prozessförmig zur Darstellung.

Wird wie im Anlassfall die Unzulässigkeit der Übergabe auch mit drohenden Übergriffen von Seiten Privater argumentiert, ist das bezughabende Vorbringen ebenso wenig stichhältig. Lettland ist Mitgliedsstaat der Europäischen Union, damit Konventionsstaat der EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Bei der übergabefähigen Straftat handelt es sich um einen „normalen“ Straffall, sodass keine Gründe für allfällige Repressalien der lettischen Strafverfolgungsbehören ersichtlich sind. Anhaltspunkte für systematische Menschenrechtsverletzungen im Ausstellungsstaat liegen wie bereits ausgeführt nicht vor. Damit wäre aber der Beschwerdeführer verbunden gewesen nachzuweisen, dass die von privater Seite ausgehende Gefahr nicht nur eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten in Lettland nicht in der Lage sind, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen (RIS-Justiz RS0123229 [T2, T12 und T17]), zumal die Möglichkeit von Übergriffen in jedem Rechtsstaat gegeben ist (RIS-Justiz RS0118200). Diese beiden Nachweise sind allerdings nicht gelungen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die angeblich versagte Führung von Telefonaten in Haft bei der Prüfung der Bewilligung der Übergabe keine Relevanz aufweist.

Da sich aus dem übrigen Akteninhalt auch keine sonstigen Übergabehindernisse ergeben, entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage. Die dagegen ergriffene Beschwerde des Betroffenen musste erfolglos bleiben.

Mit der vom Gericht nach § 21 EU-JZG bewilligten Übergabe sind von Gesetzes wegen (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 23 ARHG) Spezialitätswirkungen verbunden.

Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 21 Abs 1 EU-JZG, § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG und § 89 Abs 6 StPO.

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