OLG Wien 18Bs69/25s

18Bs69/25sOberlandesgericht24.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 18Bs69/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00069.25S.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Heindl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 133 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 11. März 2025, GZ **9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anberaumung und Durchführung der Hauptverhandlung aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Mit Strafantrag vom 10. März 2025 (ON 7) legt die Staatsanwaltschaft St. Pölten der am ** geborenen A* B* zur Last, sie habe sich im Zeitraum von zumindest Juni bis 9. Oktober 2024 in ** C* als Geschäftsleiterin des Unternehmens D* E* für Kosmetik und Fußpflege mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ein ihr anvertrautes Gut, nämlich ca EUR 20.000,-- Bargeld, dadurch zueignet, dass sie dieses aus den ihr anvertrauten Tageseinnahmen aus der Kassa entnahm und für sich verwendete, anstatt es bei der Bank einzuzahlen.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) wies das Erstgericht den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO aus dem Grund des § 212 Z 3 StPO mit der wesentlichen Begründung zurück, dass bereits im Ermittlungsverfahren Anhaltspunkte zur Überprüfung der Zurechnungsfähigkeit der Erstangeklagten aufgetreten seien, sodass die Einholung eines Gutachtens aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie klar indiziert gewesen und ohne dieses Gutachten keine ausreichende Sachverhaltsklärung zur Anklageerhebung vorgelegen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 10), der Berechtigung zukommt.

Die vorläufige Zurückweisung des Strafantrags nach § 485 Abs 1 Z 2 StPO aus dem Grund des § 212 Z 3 StPO hat die weitere Ausermittlung des Sachverhalts, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, zum Ziel. Somit ist der Grad der Sachverhaltsaufklärung das erste Abgrenzungskriterium zwischen § 212 Z 2 und Z 3 StPO. Bei fehlender hinreichender Ausermittlung kommt stets der Einspruchsgrund der Z 3 zum Tragen. Das Hauptverfahren wird dadurch beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung der Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Die Wahrscheinlichkeit muss also mehr als 50 % betragen, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Damit der Zurückweisungsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonstige Ermittlungen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann (Birklbauer, WKStPO § 212 Rz 14 ff).

Bloße Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 11 StGB) rechtfertigen eine Zurückweisung des Strafantrags nach § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO grundsätzlich (noch) nicht. Erst wenn ein Ausschluss der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten im (maßgebenden) Tatzeitpunkt aufgrund objektiver aktenkundiger Anhaltspunkte bereits in einem Ausmaß indiziert ist, dass eine Verurteilung (im Sinn eines Schuldspruchs) nicht mehr „nahe liegt“ (§ 210 Abs 1 StPO), ist es erforderlich, die Frage der Zurechnungs(un)fähigkeit bereits im Ermittlungsverfahren zu klären (Bauer, WKStPO § 485 Rz 42 mwN).

Im Lichte dieser Prämissen ist hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts - in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen der Anklagebehörde - auf Basis der vorhandenen be- und entlastenden Indizien von einer einfachen Verurteilungswahrscheinlichkeit auszugehen, ohne dass derzeit weiterer Aufklärungsbedarf bestünde, dies aus folgenden Erwägungen:

Nach den übereinstimmenden Aussagen des Opfers D* E* sowie der Angeklagten selbst, sei die Angeklagte seit Oktober 2023 im Unternehmen des Opfers beschäftigt gewesen, wobei sie zunächst geringfügig, dann in höherem Stundenausmaß tätig gewesen sei. Sie habe dabei im Wesentlichen selbständig (zuletzt sogar als Geschäftsleiterin auf Probe) agiert, wobei sie Kosmetikbehandlungen durchgeführt habe, für den Verkauf von Produkten zuständig gewesen sei und auch Zugang zur Geschäftskasse gehabt sowie immer wieder Tages- und Wochenlosungen auf der Bank zur Einzahlung gebracht habe (ON 2.4, 4; ON 6.2, 4).

Nach den anschaulichen weiteren Schilderungen der Zeugin E* zur Aufdeckung der angeklagten Malversationen habe diese am 9. Oktober 2024 zufällig bemerkt, dass Geld aus den Losungen der letzten zwei Tage gefehlt habe, wobei ihr sogleich auf B* als für die Bankeinzahlungen Verantwortliche gefallen sei. Bei der anschließenden Kontrolle ihres Kontos sei E* dann drauf gekommen, dass in den letzten Monaten immer wieder Geld (gesamthaft gesehen im fünfstelligen Bereich) verschwunden sei. In der Folge habe sie die Angeklagte telefonisch mit diesen Vorwürfen konfrontiert, die fristlose Entlassung ausgesprochen und sie ersucht, ihr sofort den Firmenschlüssel zu bringen. Als die Angeklagte wenig später auftragsgemäß mit dem Schlüssel vorbeigekommen sei, habe diese zugestanden, sich einen Betrag in der Höhe von rund EUR 20.000,-- zugeeignet zu haben. Noch am selben Tag habe ihr die Angeklagte einen Umschlag mit EUR 500,-- gebracht, welcher Betrag der zuletzt abhanden gekommenen Summe entsprochen habe. Unmittelbar danach habe E* Anzeige bei der Polizeiinspektion C* erstattet (ON 2.4).

Wie die Polizeiinspektion C* berichtete, sei es - als Folge der eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen - zu einem Suizidversuch durch die Angeklagte gekommen (ON 2.2, 2). In der Folge habe sich die Angeklagte zunächst in stationärer Behandlung im F* und sodann beim G* in laufender fachärztlicher und psychosozialer Behandlung befunden (ON 4.3).

In ihrer Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei am 26. Februar 2025 deponierte A* B* schließlich, dass sie aufgrund der Anschuldigungen durch D* E* und der Intervention der Polizei in einen psychischen Ausnahmezustand geraten sei und infolge dessen den „Diebstahl“ auch zugegeben habe. Nunmehr könne sie aber nicht mehr angeben, ob sie etwas gestohlen oder veruntreut habe. Sie sei immer noch in psychologischer Betreuung und werde sich mit der Anzeigerin und ihrer Schwester H* zusammensetzen, um das Problem gemeinsam zu lösen (ON 6.2).

Schließlich geht aus dem vom Gericht eingeholten Auszug aus dem österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis hervor, dass zwischen der Angeklagten und ihrer Schwester H* B* am 17. Dezember 2024 eine schriftliche Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung (vertretene Person: A* B*; Vertreterin: H* B*) geschlossen und am 19. Dezember 2024 beim I* registriert wurde (ON 8.2).

Aus all diesen Ermittlungsergebnissen lässt sich ein einfacher Tatverdacht, der eine Verurteilung nahe legt, ableiten. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, das Vorliegen einer Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitraum anzunehmen, bestehen hingegen nicht. Weder der im Abschlussbericht der Polizei erwähnte Suizidversuch nach der Anzeigenerstattung noch der Umstand, dass die Beschuldigte im Dezember 2024 ihre Schwester als Erwachsenenvertreterin wählte, indizieren eine Aufhebung der Dispositions bzw Diskretionsfähigkeit im Tatzeitraum. Eine solche Vermutung lässt sich auch weder aus den Depositionen der Beschuldigten selbst, noch aus den Angaben der Zeugin ableiten, die keinerlei Besonderheiten im Verhalten der Angeklagten während des Beschäftigungsverhältnisses erwähnte. Schließlich deuten auch die Begleitumstände der angeklagten Tat (die Angeklagte war monatelang im Unternehmen der Zeugin tätig und nahm dort offenbar eigenverantwortlich Aufgaben wahr, wobei sie auch zahlreichen Kunden- und Außenkontakt hatte) nicht im Ansatz auf ein gänzliches Fehlen der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit hin, genau so wenig wie sich eine solche Annahme anhand des von der Zeugin geschilderten, durchaus situationsadäquaten Nachtatverhaltens der Angeklagten (auftragsgemäße Aushändigung der geschäftlichen Utensilien und freiwillige Übergabe eines Geldbetrags gleichsam als Teilschadensgutmachung) rechtfertigen ließe.

Zusammengefasst bestand sohin keine Notwendigkeit, im Ermittlungsverfahren die Frage der Zurechnungsfähigkeit zu klären, weil keine objektiven aktenkundigen Anhaltspunkte vorliegen, die den Ausschluss der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit der Angeklagten im (maßgebenden) Tatzeitpunkt in einem Ausmaß indizieren würden, welches eine Verurteilung (im Sinn eines Schuldspruchs) nicht mehr als nahe liegend erscheinen ließe.

Da die Zurückweisung des Strafantrags sohin rechtswidrig erfolgte, ist der dagegen erhobenen Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Anberaumung und Durchführung einer Hauptverhandlung aufzutragen.

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